{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-28","aktenzeichen":"2 StR 171/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bedienstete einer katholischen Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen, die en der\nVerwaltung des unter staatlicher Aufsicht\nstehenden Kirchenvermögens mitwirken, sind\nBeamte im strafrechtlichen Sinne.\n\nII. Gesetz: StGB §§ 246, 242°\n\nRechtssatz: Die Zueignung einer fremden Sache, die nur\nim Mitgewahrsam des Täters steht, ist Unterschlagung, wenn alle übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der Zueignung einverstanden sind\n(Ergänzung zu BGHSt 2, 317).","text_plain":"Fir das Nachschlageverk! .\nFür sie Amtliche Sammlung) 4\n2246 002\n\nl. Gesetz; StGB § 359\n\nRechtssatz: Bedienstete einer katholischen Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen, die en der\nVerwaltung des unter staatlicher Aufsicht\nstehenden Kirchenvermögens mitwirken, sind\nBeamte im strafrechtlichen Sinne.\n\nII. Gesetz: StGB §§ 246, 242°\n\nRechtssatz: Die Zueignung einer fremden Sache, die nur\nim Mitgewahrsam des Täters steht, ist Unterschlagung, wenn alle übrigen Mitgewahrsamsinhaber mit der Zueignung einverstanden sind\n(Ergänzung zu BGHSt 2, 317).\nAktenzeichen: 2 StR 171/55\nUrt. d. BGH v. 28. Oktober 1955 IG Köln\n\n4\n\nIn\nI\n[R)\n\nIm Namen les voeikes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n‘‘ den ehemaligen Rendanten Jo\n“ geboren am REED 1555 in\n\n2) die Buchhalterin Gertrud_B aus\nKB Aort geboren am 1906,\n\nwegen Unterschlagung, Untreue, Urkundenfälschung u.2:»\n\nhat der 2. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts in Köln vom 12. November 1954 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.2_ Di\nGründe:\n\nDer Angeklagte Tosef Egibwar Hausverwalter und übernahm ab 1927 gegen Entgelt auch Kirchenrendanturen. Zuletzt\nwar er Rendant für drei katholische Kirchen von Köln und\nVermögensverwalter eines Asyls für arme Mädchen. 1950 übergab er die Hausverwaltungen seinem Sohn Bernhard. Die Angeklagte EEE war seit Herbst 1948 in dem Betrieb als\nBürokraft tätig, Sie führte die Bücher und verwahrte die\nGelder, wobei die Kassen für die Hausverwaltungen und die\n‚Pfarren nicht getrennt waren; seit Anfang 1950 hatte sie\n:allein den Geldschrankschlüssel. Nach Abgabe der Hausverwaltungen übernahm der Sohn insoweit die Geläverwaltung\nselbst.\n\nAm 17, August 1948 hob der Angeklagte Jose? Ei von\nSparbüchern der Pfarre St. SD 2.233,95 DM ab und ver- j\nwendete das Geld für sich, Die Abhebung verdeckte er in den\nfolgenden Monats- und Jahresabrechnungen durch falsche Buchungen, Seit Frühjahr i949 ließ er sich ferner von seiner\nAngestellten DD 1aufenä Barbeträge aus den in der\nKasse befindlichen Kirchengeldern für eigene Zwecke geben\n(Barvorlagen), zuletzt monatlich zwischen 50 und 200 DM.\nSeit September 1950 wußte er, daß dieses Geld aus dem Vermögen der verwalteten Pfarren stammte; trotzdem entnahm\n‚er nach diesem Zeitpunkt noch etwa 3 — 4000 DM. Sein Sohn .\nließ sich ab 1950 gleichfalls aus den Kirchengeldern vorübergehend Barbeträge für eigene Zwecke geben, die zuletzt einen\nBetrag von 4000 DM ausmachten. Schließlich begann auch die\nAngeklagte DEE seit Herbst 1949, sich Kirchengelder\nanzueignen, insgesamt 18 - 20.000 DM. Diese Abhebungen wurden\n\nin den Unteriagen durch unrichtige Buchungen verschleiert,\nohne daß I. EM das erkannte. SEE fiischte insbesondere im August i95'! eine als Buchungsbeleg vorhandene\nQuittung Über einen Scheck der SED Spyarkasse. indem\nsie Datum und Belegnummer veränderte. Nur einmal verbuchte\nJo EMEEB selbst Depotgebühren von 6,50 DM im Januar doppelt»\n\nIm Juli 1952 mußte J. EREEB die Rendantur der Pfarre\nSt. SB apgenen, weil der Pfarrer Eigenmächtigkeiten\nder Angeklagten DEE entäcckt hatte. Zum Ausgleich\nder ‚vorhandenen Fehlbeträge hob diese vom Konto des Asyls\nfür arme Mädchen 25.000 DM ab; rund 12.800 DM zahlte sie\nauf die Konten St SD ein, den Rest verwanäte sie zum Ausgleich sonstiger Fehlbeträge.-Ein Teil des Schadens ist wiedergutgemacht,\n\nDas Landgericht hat angenommen, daß der d. WEB (Vater)\nalleiniger Gewahrsamsinhaber der veruntreuten Werte gewegensei, und hat ihn wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in-Tateinheit mit Untreue zu einem Jahr Gefängnis und\nGeldstrafe verurteilt, Die Angeklagte DEEEEEED ist wegen\n\"Beihilfe zur Unterschlagung des Angeklagten Jr > 1 wegen\nDiebstahls, wegen Beihilfe aum Diebstahl des Sohnes iiiiiennd\nwegen einer Urkundenfälschung zu zwei Jahren Gefängnis ver-\n\nurteilt. Das Verfahren wegen Diebstahls gegen den Angeklagten\n\nBernhard TW (Sohn) ist auf Grund äes. Straffreihei iagesetzes\n1954 eingestellt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Ange-\n\nKlagten Josef WW (Vater) und EEE. Beide rügen Ver-\n\nletzung sachlichen Rechts, Die Revision des Angeklagten DB Oo]\n\nrügt auch Verletzung der Aufklärungspflicht bei Prüfung seiner\n\n+\nva\n\"An\n\nBeamteneigenschaft.\n\nBeiden Revisionen ist der Erfolg zu versagen.\n\nI: EEE (Vater).\n\nDie Verurteilung wegen Untreue enthält keinen Rechtsfehler. Die Bestrafung wegen schwerer Amtsunterschlagung\nist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden, obwohl\ndie Annahme des Landgerichts unrichtig ist, der Angeklagte\nhabe den ÄAlleingewahrsam an den unterschlagenen Werten gehabt.\nGewahrsam ist ein tatsächliches, vom entsprechenden fillen\ngetragenes Herrschaftsverhältnis über eine Sache. Wesentlich ist die Sachherrschaft, der unter Ausschluß fremder\n Finwirkungsmöglichkeiten kein Hindernis entgegenstehen darf\n(RGSt 58, 49; 60, 271). Bei Verkäufern und Angestellten\n‘In einem Laden nimmt die Rechtsprechung nach den Gepflogenheiten des Lebens regelmäßig Alleingewahrsam des ! Ladeninhabers'an den Waren und dem in der Kasse befindlichen Geld\nan (RGSt 30, 88; 77, 34/38; RG HRR 1939, 351). Bei Kassierern und Kassenverwaltern, die die alleinige Verantwortung\nfür die Kasse tragen, hat dagegen regelmäßig der Kassenrerwalter den Alleingewahrsam am Kasseninhalt bis zu dessen Ablieferung. Denn die alleinige Verantwortung setzt voraus,\ndaß niemand gegen den Willen des Kassierers Gelädbeträge aus\nder Kasse entnehmen darf. Das wird auch in derartigen Fällen\nin der Regel streng innegehalten. Der Geschäftsinhaber oder\nVorgesetzte hat zwar ein Weisungsrecht, darf aber nach den\nGepflogenheiten selbst keine Beträge aus der Kasse entnehmen, sondern bedarf dazu der Hitwirkung des Kassierers, Die--\n\nses Weisungsrecht begründet deshalb noch keinen Mitgewehrsem, insbesondere wenn der Kassierer allein den\nKassenschlüssel hat (R@ HRR 1929, ?1495; RG HRR 1935,\n765)»\n\nDas Landgericht stellt fest, daß die Angeklagte DB\nGEB eine ungehinderte Einwirkungsmöglichkeit auf die\nvorhandenen Barmittel und Sparbücher hatte und auch seit\n1950 die Schlüssel zum Geläschrank nach Geschäftsschluß\nbei sich behielt, in dem sie Geld und ‚Sparbücher verwahrte,\nDie Kassenschlüssel hatte sie für dauernd gerade deshalb erhalten, weil sie sonst keine Verantwortung Zür die Kasse übernehmen konnte und EWnicht mehr - wie geschehen - in\nihrer Abwesenheit Beträge entnehmen solite, Das alles spricht\ngegen einen Allejngewahrsam des Angeklagten IB. TLer Hinwei:s des Landgerichts auf die Rechtsprechung über kaufmännische Angestellte geht fehl, weil Verwalter verschließbarer Kassen, insbesondere bei alleiniger Verwaltung des\nKassenschlüssels, in einem anderen Verhältnis zum Zasseninhalt stehen als Handlungsgehilfen in einem Ladengeschäft\nmit einer allen Verkäufern und dem Inhaber jederzeit zugänglichen offenen Ladenkasse. Die Strafkammer meint, die\nAngeklagte EEE habe sich in einem weisungsgebundenen\nAbhängigkeitsverhältnis befunden; doch begründet die Wei-\n\n, sungsbefugnis des Inhabers gegenüber einem selbständigen\nKassierer, wie ausgeführt, keinen Mitgewahrsam, weil der\nKassierer ‘zwar zur Auszahlung auf Weisung verpflichtet,\nder Inhaber zur eigenmächtigen Entnahme aber nicht befugt\nist. Es ist ein W;derspruch, wenn das Landgericht ausführt,\nmit der Annahme der Kassenschlüssel. hape DEREN\nnicht die \"Sslbstverantwortlichkeit für die Kasse\" wis eine\nKassiererin übernehmen wollen (S 78), da sie gerade mit dem\n\nIt\n\nHinweis auf die eigene Verantwortung die Rassenschlüssel\ndauernd erhielt. Die Folgerung der Strafkammer, sie\nhebe auch den \"illen selbständiger Innehabung nicht gehabt, ist bei diesen Feststellungen fehlerhaft.\n\nDie Annahme des Landgerichts, iiiilBhabe - Alleingewahrsam und Dicht einmaı Mitgewahrsam an der\nZasse gehabt, ist demnach unzutreffend. Immerhin lagen die\nVerhältnisse im Büro des Angeklagten doch. etwas anders ....\nals:in; ‚den oben erwähnten Fällen, bei ‘denen es sich um\nKassierer einer Bank, eines Warenhauses ‚oder einer Amtsstelle handelte. Die Angeklagten DEE una DeiEmmREn\nwaren ständig in dem kleinen Büro zusammen, weiteres\nPersonal war nicht vorhanden; die Einwirkungsmöglichkeit\ndes Egipwar jedenfalls tagsüber so stark, daß es gerechtfertigt erscheint, einen Mitgewahrsam beider Angeklagten an\nder Kasse anzunehmen.\n\n‚Die Verurteilung des Angeklagten MP wegen schwerer\nAmtsunterschlagung unterliegt dann keinen Bedenkens\n\n„25 Die Abhebung von den Sparbüichern mit dem Stiftungefonds am 17. 8. 1948 geschah durch den Angeklagten allein\nund zu einer Zeit, als die DB nicht. den Kassenschlüssel hatte. Er hat sich also die Sparbücher ohne Bruch\nfremden Gewahrsams zugeeignet und sie unterschlagen. Bei Annalime der Barvorlagen handelte der Angeklagte seit Herbst\n1950 vorsätzlich, weil er erst von diesem Zeitpunkt ab wußte, deß ihm DO für seine privaten Zwecke Zirchengelder übergab. Hier wirkten die beiden Mitgewahrsamsinhaber bei\nder Zueignung zusammen, Zwar setzt nach der Rechtsprechung\ndie Unterschlagung Gewahrsam des Täters voraus, und zwar Al-\n\n-\n\nleingewelhrsam, weil Bruch des Mitgewahrsans bereits Jietstahl ist (RGSt 68, 905; 72, 326; BGHSt 2, 317). Geschieht\neber bei geteiltem Gewahrsam die Zueignung unter WHitwirkung aller Gewahrsamsinhaber, liegt kein Bruch eines Mitgewahrsams vor. In einem solchen Falle kann daher auch\n\nein Mitgewahrsamsinhaber unterschlagen. Dabei ist es gleichgültig, ob der zweite Mitgewahrsamsinhaber seinen Nitgewahrsam auf Grund einer Weisung freiwillig aufgibt oder sich\nin’ strafbarer Weise an der Zueignung beteiligt (RG GA 45,\n451; OGHSt 1, 253/258). Es ist auch ohne Bedeutung, ob der\neine Mitgewahrsamsinhaber mit Tätervorsatz und der andere\n\n‘(wie hier DEE mit Gehilfenvorsatz handelt, da jeden-\n\nfalls beide Nitgewahrsamsinhaber zusammen ohne Bruch fremden Hitgewahrsams die Zueignung der Sache äurch einen Nitgewahrsamsinhaber bewirken. Auch der Bundesgerichtshof hat\nbereits in derartigen Fällen eine Unterschlagung angenommen.\n(1 StR 312/53 vom 12. 3. 1954).\n\nwe arte rd.\n\n-Rechtlich zutreffend hat das Landgericht den Angeklagten auch als Beamten im strafrechtlichen Sinne behandelt.\nBeamter im Sinne des § 359 StGB ist jeder, dem die zustän\n\n\"dige Stelle öffentlichrechtliche Dienstverrichtungen über-\n\ntragen hat, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und\nstaatlichen Zwecken dienen (BGHSt 6, 17); er kann dabei\n\n\"unmittelbarer oder mittelbarer Staatsbeamter sein. Geist-\n\nliche und Bedienstete einer Kirche erfüllen seit der Trennung von Kirche und Staat im-allgemeinen zwar nur kirchliche und keine staatlichen Aufgaben, nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts sind sie aber denn mittelbare\nStaatsbeamte, wenn sie Kirchenvermögen unver staatlicher\nAufsicht verwalten (RGSt 63, 1165 68, 85; 71, 149). Der\nSenat stimmt dieser Rschtsprechung zu, Denn soweit sich\n\num\n\nder Staat bei der Verwaltung des RKirchenvermögens ein Einwirkungs- und Aufsichtsrecht vorbehält, hat er diese Angelegenheit als staatliche Aufgabe erklärt und als solche\nübernommen. Die Kitwirkung bei derartigen Angelsgenheiten\nist also eine Verrichtung, die aus der Staatsgewalt abgeleitet ist und staatlichen Zwecken dient. Auch der Bundesgerichtshof ist dieser Rechtsprechung bereits gefolgt. (4 StR\n102/50. vom 9. März 1951 = IM zu § 359 Nr 1). Im vorliegen-\n‘den Fall handelte es sich um katholische, Kirchengemeinden\nim Lande Nordrhein-Westfalen, Für sie galt zur Zeit der\n\nTat noch, wie das Landgericht zutreffend darlegt, das\npreußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen\nKirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Pr GS 585). Diese Fortgelvwung ergibt sich eindeutig daraus, daß die gesetzgebenden Organa des neuen Landes Nordrhein-Westfalen einzelne Bestimmungen dieses preußischen Gesetzes durch Gesetz\nvom 7. Dezember 948 (GVBl i949, 23) geändert haben. Nach\ndem Gesetz ist die Verwaltung des Kirchenvermögens einem\nkKirchenvorstand übertragen; doch hat sich der Staat die\nAufsicht über das Kirchenvermögen und gewisse Einwirkungsmöglichkeiten vorbehalten. Tie staatliche Aufsichtsbehörde .\ndarf insbesondere alle gesetzwidrigen. Maßnahmen beanstanden und muß zu bestimmten Geschäften ihre Genehmigung erteilen. Der Angeklagte verwaltete demnach Kirchenvermögen ..\nunter staatlicher Aufsicht .und war damit Beamter nach § 559\nStGB. Nach den Feststellungen wußte er das auch. Entgegen\nder Meinung der Revision ist es ohne Bedeutung, daß der An-\n\n.geklagte keinen schriftlichen Vertrag und keine Bestallungs- |\n\nurkunde erhalten hatte. Das Gericht verletzte also seine Auf- e\n\nklärungspflicht nicht, wenn es hierzu keine.. weiteren Fest-\n\nstellungen traf. Das Gesetz von 1924 entzieht auch Stiftungs- u\n\ngelder. Einnahmen aus Kollekten oder Mietzinsen nicht der\nstaatlichen Aufsicht (vgl § 1 Abs 2 des Gesetzes); § 15\nNr 4 unterwirft sogar bestimmte Sammlun;;en einer staatlichen Genehmigung,\n\nDie erschwerenden Merkmale des § 551 StGB sind feh-\n:lerfrei festgestellt, denn mindestens die Unterschlagung\n‘ der Sparbücher hat der Angeklagte selbst durch unrichtige\nAbrechnungen und Abschlüsse verschleiert, Auch bei der\nDoppelbuchung der Depotgebühr:von 6,50 DM hat.das Landgericht Vorsatz des Angeklagten festgestellt (S 55/56).\n\nDie Annahme einer Tateinheit trifft zu, da insbesondere\n\"schon in der unbefugten Abhebung der Sparbücher sowohl\ndie Unterschlagung dieser Bücher als auch die Untreue lag\n(vgl RGSt 61, 126),\n\nDie Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler.\n\nN 3 3 1\n\nDie Strafkammer hat bei dieser Angeklagten die Ent-\n\n. nahme von Geldern aus der Kirchenkasse für eigene Zwecke\n-als Diebstahl gewertet, weil sie vom Alleingewahrsam des\nEmons ‚ausgeht. Auch bei Mitgewahrsam beider Angeklagten\n‚bleibt die $at Diebstahl, weil die Angeklagte DEN\nden Mitgewahrsan des WW zebrochen hat, der von diesen\neigenen Entnahmen seiner Angestellten nichts wußte. Der\nSchuldspruch, der auch sonst keinen Bedenken unterliegt,\n\n- 10 -\n\nbedarf daher keiner Änderung. Die Strafzumessung wird\ndurch diese abweichende rechtiiche Beurteilung nichi berührt,\n\nDie Mitwirkung der Angeklagten an der Amtsunterschlagung des DillBhat die Strafkammer als Beihilfe gewertet,\nAuch Glese rechtliche Beurteilung ändert sich nicht bei\n£&nnahme eines Nitgewahrsans, Zutreffend hat das Landgericht\ndie Angeklagte nach § 50 Abs 2 StGB aber nur wegen Beihilfe zur einfachen Interschlagung bestraft,\n\nDie Weggabe von Geldern an den Sohn ZMEED hat das\nUrteil bei diesem selbst zutreffend ais Diebstahl bezeichnet. Die Annahme, die Angeklagte habe sich einer Beihilfe\nhierzu schuldig gemacht, ist nicht zu beanstanden.\n\nAuch äie Verurieilung wegen Urkundenfälschung (Scheckquittung vom August 1951) 1581 keinen Rechtsfehler erkennen. .\n\nDie Annahme einer Tatmehrheit der jeweils als fortgesetzte Tat gewerteten Hendlungen entspricht der Rechtsprechung. Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung einwandfrei festgestellt und sie nicht etwa nur zu Gunsten der Angeklagten\nunterstellt, Ein Verstoß gegen Denkgesetze, wie die Revision meint, liegt nicht vor,\n\nDie Strafzumessung ist ebenfells fehlerfrei. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wie die Revision vorträgt, daß das Landgericht die vorbestrafte und in erheblich größerem Umfang beteiligte Angeklagte schwerer bestraft\n\n- 11 -\n\nals ihren beamteten Arbeitgever. Da die Persönlichkeiten\nund die Taten verschieden sind, kann auch nicht, wie die\nRevision meint, \"das Prinzip der Gleichbehandlung vor\n\ndem Gesetz\" verletzt sein. Die Revision Üübersieht auch,\n\ndaß das Landgericht ausdrücklich die mangelnde Aufsicht,\ndie Wißwirtschaft und das Treiben ihres Vorgesetzten mildernd berücksichtigt hat. Es ist schließlich kein Bechtsfehler, sondern rechtlich zutreffend, daß das Landgericht. '\nihre Vorstrafen, die Höhe des Schadens, die geschickte\nVerschleierung, die Vergeudung der veruntreuten Gelder\ndurch Spiel und Wette sowie das Vergreifen gerade an kirchlichen Geldern strafschärfend verwertet hat.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-171-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-171-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.961038+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-28/2-str-171-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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