{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-28","aktenzeichen":"2 StR 153/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"sl;\n2246 028 'b\n\nIm Namen des volkes\n\n2 StR 153/55\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Franz Peter S — au s TED\nRe dert geboren am EEE 1915,\n\nwegen Betrugs u.&.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\nar\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter GER: sanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEENE>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes. Landgerichts in Düsseldorf vom 20. Oktober\n\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er\nverurteilt ist.\n\nInsoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Lanägericht in Yuppertal zurückverwiesen.\n\nVor Rechte wegen\n\n2.\n\ngr ündev«\n\nam mm mn A wenn ae wu\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in acht Fäilen und\"wegen\neinfachen Bankerotts gemäß § 240 Abs 1 Nr 1 und 3 Kot\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. ”\n\nDie Revision beanstandet das Verfahren und rügt die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDie Verfahrensrügen brauchen nicht erörtert zu werden, weil die durch die Sachrüge gebotene allgemeine sach-\n\nliche Nachprüfung des Urteils zu seiner Aufhebung führt.\n\nl. Der Angeklagte hat DarJ.ehen erhalten;\n\nam 5. März 1951 von Ve 10.000 DM\nEnde August 1951 von Hoi 15.000 DM\nem 13. September 1951 von Fritz IB 20.000 DM\nam 22. September 1951 von Dr. EBD 20.000 DM\nam 20. Oktober u. 10. November 1951\n\n. von SCHEEB zusanınen 50.000 DM\n\nam 15. Dezember 1951 von Frl. HB 10.000 DM.\n\nDas Landgericht stellt nicht fest, daß der Angeklagte diese Personen bei der Kergabe des Darlehens getäuscht habe.\nAuch für den spätesten Zeitpunkt, den 15. Dezember 1951,\nsteht nicht fest. deß er damals seine Überschuldung schon\nkannte (UA 19). In allen Fällen begründet das Landgericht eine Pflicht des Angeklagten, seinen Darlehensgläubigern seine\nÜberschuldung mitzuteilen, allein damit, daß ihm selbst diese\nÜberschuldung zwar nach Empfang der Darlehen, aber \"spätestens\nam 31: Dszember 1951\" bekannt geworden sei. Eine solche\n\nonen\n\nne\n\nefiiens 138 aich nicht aus der blaßen Tarsarhe harleiten,\n\ndaß der Argeklagte Dariehensschuldner der genannten Personen\n\nwer. 3ie ist auch keineswegs in dem vom Landgericht angeführten\nUrteli des Bundesgerichtehofs (BGHSt 6, 198) ausgesprochen viorden; in dem dort vorliegenden Fallc hattc der Angeklagte die\n\nin einem gegenseitigen Vertrage vereinbarte Vorleistung angenonnen. obwohl er wußte, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnissa inzwischen so verschlechtert hatten. daß er zur Gegenleistung nicht mehr imstande war. Es liegt auf der Hand, daß der\nSachverhalt, aus dem sich dort die Mitteilungspflicht des Angeklagten ergab, nicht mit der Lage eines Schuldners verglichen werden kann, der in der Zeit zwischen dem Empfang und der Fälligkeit\neines Darlehens erkennt, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse\n\n‚ sich verschlechtert haben. Es hieße einem Einzelkaufmann jede\nMöglichkeit zur Überwindung auch nur vorübergehender Schwierigkeiten aus eigener Kraft nehmen, wollte man ihm mit dem Landgericht die Verpflichtung aufer..egen, sämtliche Tarlehensgläubiger zu unterrichten, sobald er eine nach seiner Meinung behebbare Überschuldung seines Betriebes feststellt. Schon aus diesem\nGrunde muß das Urteil in den Fällen III bis VII aufgehoben werden,\n\nAber auch den Vermögensschaden hat das Landgericht\nin allen diesen Fällen nicht bedenkenfrei dargetan. Wenn\nes von der Verpflichtung des Angeklagten susging, den Darlehensgebern während des Bestehens. der Darlehensschuläd Witteilung zu machen, nachdem er Ende Dezember 1951 die Überschuldung seines Betriebes erkannt hatte, mußte der Zeitpunkt festgestellt werden, in dem jeder einzelne der Gläubiger daraufhin frühestens seine Forderung beitreiben oder\n\"Maßnahmen zu ihrer Sicherung\", wie \"die Vereinbarung weiterer Sicherheiten oder die Erwirkung eines Arrestes\" (UA 20)\nhätte treffen können, Dabei durfte die Strafkammer nicht\nunentschieden lassen, ob etwa die Gläubiger VB und Fräulein HB äie von ihnen gegebenen Gelder nicht zurückver-\n\n6\n\nLangen konnten, weil ihre mit dem Anssekleften geschlossenen\nVeriräce nach § 138 Abs 1 oder 2 BGB nichtig gewesen wären\n(UA 20). Ob eine nichtige Forderung wirtschaftlichen {ert\nhat. kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles b>-\nurteilt werden. die besonders eingehender tatsächlicher\nFeststellungen bedürfen (BGHSt 2, 364 /3697). War ihre\nForderung nichtig, so konnten sie auch keinen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten erwirken, so deß ihnen\njedenfalls nicht auf diesem Wege zur fraglichen Zeit \"noch\nein umfangreiches Warenlager zur Verfügung stand\" (UA 20)»\n\nDaß der Angeklagte sie freiwillig durch Hin-\n\ngabe von Waren befriedigt haben würde, was sie möglicherweise nicht beanspruchen konnten, stellt das Landgericht\n\nnicht fest. Ende März 1952 stellte die Firma Sup\n\nihre Zahlungen ein (UA 5); schon zehn Tage vorher begann\n\ndie Zeit, zu der eine solche \"inkongruente Deckung\" möglicherweise nach § 50 Nr 2. KO anrechtbar gewesen wäre. Es\n\nkommt hinzu, daß die vom Landgericht zugrunde gelegte\nMitteilungspflicht gegenüber sämtlichen oben erwähnten\nDarlehensgläubigern gleichzeitig entstanden\n\nund gleichzeitig zu erfüllen gewesen wäre. Die Vermögensverfügung aller dieser Gläubiger sieht die Strafkammer darin,\n\ndaß sie \"Maßnahmen zur Sicherung ihrer Forderung\" unterlassen.\nhaben, die sie sonst nach Fmpfang der vermeintlich geschuldeten\nMitteilung des Angeklagten getroffen haben würden. kan muß also\ndavon ausgehen. daß sie sich alle ungefähr gleichzeitig aus\nden etwa Anfang 1952 vorhandenen Sachwerten des Angeklagten\nzu :befrfedigen versucht hätten. Ob diese zur Abfindung\naller dieser Gläubiger ausgereicht haben würden, ist\numso zweifelhafter, als zum Warenlager des Angeklagten Bestände gehörten, die teils unter Eigentumevorbehalt geliefert und teils einzelnen Gläubigern zur Sicherheit übereignet worden waren. Eine sorgfältige Feststellung des jedem\neinzelnen GlKubiger zugefügten Vermögensechadens wäre umso\nnötiger gewesen, als das Landgericht für alle Betrugsfälle\n\nuulehchef zur dei” Ba © 7 Ber DE SER BE EEE PP\n... ae -..\n\nBERBERE 7 .\n—\n\nyEREnE\n\nILL zer 23\n\n...\n\ndas Vorl),iegen mildernder Umstände \"im Hinbiick auf die\nbeträchtliche liöhe des vom Angeklagten angerichteten 5cnadens\" verneint hat (UA 43):\n\nSchließlich hat das Landgericht in keincı Falle geprüft. ob der Vorsatz des Angeklagten des Bewußtsein unfaßte, jeder dieser Gläubiger könne durch die eofortige\nMitteilung von seiner Überschuldung noch’ Befriedigung\n“aus seinem Vermögen finden, oder ob er selbst zu '&ieser Zeit\nihre Forderungen schon für so gefähräct hielt, daß sie üurca\nsein Schweigen nicht mehr an Wert verlieren konnten. Insoweit\nsind die Gesichtspunkte für den ähnlichen Pall der erschlichenen\nStundung hier anwendbar (BEHSt 1, 262 264 unter b/).\n\n2. Im Falle XII besteht der nachweisbare Vermögensschaden\nder Rhein-Ruhrbank in \"einigen Xosten von mehreren hundert Tür.\nDie Vermögensverfügung der Bark, durch die ihr dieser Schaden\nentstand, war nicht diejenige, durch die der Angellagte sıcn\nden rechtswidrigen Vermögensvorteil (den zusätzlichen Kredit)\nverschaffen wollte. Dann aber ist § 263 StGB nicht anwendbar.\nDaher muß auch in diesem Falle der Schuläspruch aufgehoben\nwerden.\n\n3. Von seinem stillen Teilhaber LOB mußte der Angeklagte nach dem Vertrage vom 25. Oktober 1949 die Zustimmung\neinholen, bevor: er Kredite aufnahm und ‚Bürgschafts- oder\nWechselverpflichtungen einging, die Über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes hinausgingen (UA 11 - 12).Das Landgericht sieht in der Aufnahme von Darlehen von insgesamt\n195 000 DM in der Zeit vom 19. September 1950 bie zum 17. lärz\n1952, auf die der Angeklagte nur 29 500 DM zurlickgezahlt kat,\neine Kreditaufnsehme, die \"über den Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebes weit hinausging\" (UA 13) und ihn verpflichtete, die Zustimmung Los einzuholen. Da er dies nicht\ngetan habe, habe er wahre Tatsachen unterdrückt, Gdie er hät.e\noffenbaren müssen. In dem hierdurch bewirkten Glauben, daß der |\nAngeklagte \"keine weiteren Darlehen, üle über den Rahmen des i\n\n—_\n\n0\n\nüblichen Geschäftsbetriebes hinausgingen\", aufgenommen habe.\nhabe Lo es unterlassen, irgendwelche Maßnahmen zur Si-\n\ncherung seiner Forderung zu ergreifen, etwa seine Teilhaber-\n\nschaft zu kündigen oder einen Arrest zu erwirken. Infolge\ndieser Vermögensverfügung habe er von dem eingebrachten\nKapital von 30 000 DM 5 000 DM nicht zurückerhalten und\neinige Kosten zu tragen gehabt. Wenn ihm der Angeklagte\nvon den Darlehen Hitteilung gemacht hätte, würde Loge\njeien Betrag erhalten haben, zumsl zur Zeit der Aufnahme\ndes ersten Darlehens am 19. September 1950 (die Jahreszahl\n1951 ist ein offenbarer Schreibfehler) eine, ‚vberschuldung\ndes Angeklagten noch nicht festzustellen gewesen sei. -\nHier fehlt es an einer genauen Feststellung des Betrages,\nbis zu dem die Aufnahme einca Darlehens noch im Rahmen\ndes üblichen Geschäftsbetriebes lag und daher nicht angezeigt zu werden brauchte: Das este Darlehen, auf das das\nLandgericht abstellt, betrug nur 5 000 DM. Der in den ko-\n\nsten bestehende Vermögensschaden scheidet auch hier aus, weil\n\ner mit dem erstrebten Vermögensvorteil nicht \"stoffgleich\"\nist (vgl oben unter 2.). Für den Zeitpunkt, an dem der Angeklagte. mit seiner Kreditaufnahme das geschäftsübliche Maß\nüberschritt, ‚hätte die Strafkammer im übrigen prüfen müssen,\nwelche Aussicht Loch hatte, seine Einlage zurückzuerhalten, und ob der Angeklagte bei Überschreitung jenes\ngeschäftsüblichen Rehmene wußte oder - es billigenä - damit rechnete, daß LOW durch die Verletzung seiner Anzeigepflicht geschädigt werden könne, obwohl er durch eine\nGrundschuld von 25 000 DM gesichert war. Da es hierzu an\neinwandfreien Feststellungen fehlt, kann auch‘ diese Verurteilung nicht bestehenbleiten.\n\n4. Die Ehefrau Käthe I nat sich Ende Januar 1952\nfür einen Bankkredit verbürgt, den die Rhein-Ruhrbank dem\nAngeklagten gewähren sollte und später auch gewährt hat,\nund dafür ferner ihr zustehende Eigentümergrunäschulden\n\nÜber insgesamt 50 000 DU verpfündet. Dem Angeklagten war zu\ndieser Zeit bekannt, daß er erheblich überschuldet war. Seine\nIflicht, Frau IB dies mitzuteilen, leitet das Landgericht aus dem Inhalt des Vertrages mit Frau I her. vonach sie durch die Übereignung eines dem Angelilagten angeblich\ngehörenden Warenlagers gesichert sein wollte; daher habe\nd:r Angeklagte erkannt, \"daß seine Vermögenslage für sie von\nBedeutung war\", und darum habe er ihr bei Abschluß des Vertrages von seiner Überschuldung Mitteilung machen müssen.\nDiese Begründung genügt nicht. Für jeden Bürgen, der nicht\n\nin näheren persönlichen Beziehungen zum Hauptechuläner eteht,\nist die Vermögenslage des Hauptschuläners von entscheidender\nBedeutung, gleichviel, ob es sich um einen Real- oder Personalkredit handelt. Aber die Annahme einer Täuschungshandjung des Angeklagten liegt nach den sonstigen Feststellungen\ndes Lanägerichte nahe. Hiernach hat Frau IB vor Vertragsschiuß mit ihrem Steuerberater zusammen den Angeklagten aufgesucht und sich seine Geschäftsbücher vorlegen lassen. Als\nder ebenfalls anwesende Hakler ACP sie darauf aufmerksan machte, daß der Angeklagte noch von Lolagar ein Dar-\n' lehen erhalten habe, erklärte der Angeklagte, daß ‘er diesen\nKredit sofort kündigen könne. Aus dieser Erklärung könnte\nsich ergeben, daß er erkannt hatte, Frau IL wolle sich\nnur verbürgen, ' wenn in Zukunft neben der Rhein-Ruhrbank\nnicht noch weitere Darlehensgläubiger Forderungen gegen\n\nihn geltend machen könnten. Mit seinem Hinweis auf die\nKündbarkeit des Lo geschuldeten Darlehens wollte er\nmöglicherweise zugleich versichern, daß er weitere Darlehen nicht aufgenommen habe. Darin läge dann seine Täuschungehandlung bei Abschluß des Vertrages nit Frau IB:\nDie hierzu nötigen tatsächlichen Feststellungen kann das\nRevisionsgericht nicht treffen. \"Zudem hat das Landgericht\nauch hier nicht geprüft, ob der Angeklagte sich einen\nVermögensechaden als sicher oder möglicherweise eintreteni\n\non\n\nvorstellte und diesen Erfolg billigte, oder ob er - wenn\nauch vielleicht in leichtfertiger Überschätzung seiner\nSanierungsmöglichkeiten - auf eine Befriedigung der Rhein-Rührbank nit eigenen Mtteln hoffte.\n\n5. Auch die Verurteilung des Angeklagten \"wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abe 1 Nr 1 und 3 KO\" hält\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zunächst lassen\ndie Ausführungen auf Seite 43 und 44 der Urteilsgründe\nnicht erkennen, ob das Lanägericht diese beiden Straftaten als eine einzige Handlung ansieht oder ob es § 74 StGB\nangewendet und für jedes der beiden Vergehen eine Einzelstrafe von drei Monaten verhängt hat, was für die Bildung\nder Gesamtstrafe von Bedeutung war (vgl zum Verhältnis der\nmehreren Konkursvergehen BGHSt 1, 186 /190/ und 3, 23 /267).\n\n.\n\nVor allem aber ist in beiden Fällen der innere Tatbestand\nAicht zweifelsfrei festgestellt. Die Vergehen nach § 240 Abs 1\nMr. ‚und 3 KO können beide auch fahrlässig begangen\n\"werden (vgl ‘BGH NIW 1953, 1480 Nr 23 a.E.). Ob das Landsericht diese Schuldform oder Vorsatz des Angeklagten annimmt,\niet nicht klar erkennbar. Der \"Preis von 6 800 DM für den\nMercedes 170 V\", den er sich im Februar 1952 kaufte, spricht\ndafür, daß es sich um einen gebrauchten Wagen handelte.\n\nDiea und die bekannte Tatsache, daß Kaufleute auch schon\n\nsur fraglichen Zeit oft verhältnismäßig teuere Kraftwagen\nahschafften, um steuerliche Vorteile zu erlangen, sowie\n\ndie oben unter Nr 4 am Schluß erwähnten Gesichtspunkte\nYıötlgtenzu einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob der\nAngeklagte sich bei dieser Ausgabe bewußt war, daß sie das Maß .\ndes Notwendigen und Üblichen überschritt und zu seinem Vermögen und Einkommen in keinem angemessenen Verhältnis stand,\nobwohl SCHE noch im September 1951 den zu erwartenden\n\njährlichen Reingewinn au? 50 000 DM geschätzt hatte. — oder\nob er in leichtfertigem Optimismus, d.h. fshrlässig gehandelt\nhat.\n\nzu § 240 Abs 1 Nr 3 KN fenit es an jeder Festslellung\ndarüber, ob die 1950 und 1951 aufgenommenen Darlehen auf\nAnweisung des Angeklagten nicht in die Geschäftsbücher\naufgenommen wurden oder aus welchen sonstigen Gründen, etwa\nwegen mangelnder Aufsicht, er für diese auch bei Zahlungselnstellung bestehenden Mängel der Buchführung verantwortlich\nist und ob er dabei vorsätzlich oder fahrlässig: handelte.\n\n6. Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist noch\ndarauf hinzuweisen, da3 bei der Beurteilung des Vermögensstandes Schulden aus Warenlieferungen und Akzeptverbindlichkeiten nicht ohne weiteres rusammengezählt werden können,\nwie dies auf Seite 18 der Urteilsbegründung geschicht. Im\nnormalen kaufmännischen Betriebe werden Akzepte für Warenschulden gegeben; diese verdoppeln sich aber nicht dadurch,\nWenn die im Urteil erwähnten Akzeptverbindlichkeiten von\n176 000 DM tatsächlich Schulden darstellten, die nicht aus\nWarenlieferungen herrührten, so mußte das ausdrücklich\nfestgestellt werden, nt\n\nIm übrigen wird der Angeklagte in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, die Erhebung der von ihm für nötig gehaltenen weiteren Beweise zu beantragen.\n\n- 10 -\n\nDer Senet hat von der Befugnis aus § 354 Aba\n\n2 5tE9 Gebrauch gemacht.\n\nDr. Dotterweich Werner\n\nDr. Schalscha\n\nHoepner\n\n2 BSatıo\n\nDr. Arndt\n\nMu Atmen me Sahara","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-153-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-153-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.935705+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-28/2-str-153-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1955-10-28","dockets":["2 StR 153/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.10.1955 – 2 StR 153/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-28/2-str-153-55","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/74","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"74","label":"§ 74 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:13:13.935705+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}