{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-18","aktenzeichen":"2 StR 277/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Stra?sache\ngegen\n\n1. den kaufmännischen Angestellten Günter 5\n.„ geboren am\n\n1 in\n\n2. den landwirtschaftlichen Arbeiter Jeinz 5\nohne festen Wohnsitz, geboren am iD 9\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft, -\n\nwegen schweren Diebstahls i. R:\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ‚auf Grund der\nVerhandlung vom 18. Oktober 1955 in der Sitzung, vom 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Koericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Günter SEM zegen\ndas Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 7.\nApril 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen:\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Heinz SE wira\ndas vorgenannte Urteil, auch soweit es den Angeklagten Günter SW vetrifft,\n\nee\n\nD\n1\n\n1) im Schuldspruch dahin ebgeändert, dass beide\nAngeklagten im Falle FEED (c 111 >\nder Urteilsgründe) eines einfachen\nDiebstahls i. R. schuldig sind,\n\n2) mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) in vollem Umfange zu den Fällen Si (C 111\n1) und BED (C 111 3),\n\nb) im übrigen im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels\n\ndes Angeklagten Heinz - SOME, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN,\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat als gefährliche wewohnheitsverbrecher\nzu Zuchthausstrafen verurteilt:\n\nden Angeklagten Günter SED wegen schweren Diebstahls\ni. R. in vier Fällen,\n\nden Angeklagten deinz. SE wegen schweren Diebstahls\nin vier Fällen und wegen eines einfachen Diebstahls,\njeweils begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, sowie wegen Pfandbruchs.\n\nSie hat ferner die Sicherungsverwahrung gegen beide Angeklagte angeordnet,\n\nSeine ursprünglich in vollem Umfang eingelegte Revision\nhat Günter SW nachträglich dahin eingeschränkt, daß\nsie sich nur gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung\n\"richtet.\n\nDer Angeklagte Heinz SGB hat in vollem Umfange Revision\neingelegt; er rügt die Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts.\n\nI.\n\nDie Beschränkung des Rechtsmittels des Angeklagten Günter\nEi 08: die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist an\nsich zulässig, da deren Aufhebung nur mit der Begründung\nverlangt wird, daß die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme\nnicht erfordere (§§ 42 e St@B), und daher kein untrennbarer\nZusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung be_\nsteht (BGHSt 7, 102). Es ist aber sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 20 a\n\nAbs 1 StGB einwandfrei festgestellt. Insbesondere hat es\nauch die Notwendigkeit der Sicherungsverwäahrung unter sorgfältiger Würdigung des Vorlebens des Angeklagten damit begründet, daß- nach seiner überzeugung der Angeklagte auch\n\nKPPzer\n\nEEE en om\n\nnach der Verhüssung der jetzt verhänzten Freiheilssireie\nwegen seines in früher Jugend bereits hervorgetretenen und\nseither trotz wiederholter Strafen immer wieder betätigren\nHanges zur Begehung schwerer zigentumsverletzungen die\nöffentliche Sicherheit gefährde. Dabei hat es erkennbar\nauch die Jugend des 1926 geborenen Angeklagten mit erwogen\nund die Sicherungsverwahrung für die einzige noch mögliche\nSchutzmaßnahme angesehen. Es ist im vorliegenden Falle kein\nRechtsfehler, daß es dabei nicht noch ausdrücklich auf\n\ndie Frage eingegangen ist, ob durch Stellung’ des Angeklagten\n\nunter Polizeiaufsicht ein hinreichender ‚Schutz des Angeklagten gewährleistet würde.\n\nÜber die. Anrechnung der während dieses Rechtszuges erlittenen Untersuchungshaft hat das Landgericht mit zu entscheiden,. weil der Strafausspruch, wie unter II ausgeführt,\nauf die Revision des Angeklagten Heinz SiiiWauch zugunsten\nvon Günter SCHEEMD gemäß § 357 St?o in vollem Umfang aufgehoben wird.\n\nII.\n\n1) Die Revision des Angeklagten Heinz SMWtegründet\nihre Verfahrensrüge allein damit, daß die\nStrafkammer § 74 StGB angewendet habe, ohne zu prüfen, \"ob\ninsoweit einheitlicher Vorsatz gegeben war\";. damit habe das\n\n‘ Gericht seine Zufklärungspflicht verletzt. Sie gibt aber\n\nnicht an, auf welchem Wege das Gericht die weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es dazu hätte benutzen müssen; daher ist Bie unzulässig (BGHSt 2, 168). '\n\nDagegen ist die Sachrüge der Verletzung des § 74 StGB\ngerechtfertigt. Beide Angeklagten hatten für die Nacht vom\n\nML\n\n5.\n\nr\n\n25./26. Februar 1954 verabredet. bei dem Schrotthändler\nSW und dem Textilkaufmann BEEEWW einzuprechen (UA 22).\n„ach den insoweit fehlerfreien Feststellungen des Landgerichts\nnaben sie dann auch in dieser acht auf dem Si’ schen Legerplatz und in den Geschäftsräusen BWs zemeinschaftlich mittels Zinbruchs und Einsteigens fremde Sachen gestohlen und sich dadurch nach 53 242, 243 Abs 1 Nr 2 StGB\nstrafbar gemacht. Das Landgericht hat diese beiden Verbrechen ohne weitere Begründung als zwei ‚selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB bestraft. Es ist nicht zu\nerkennen, ob die Strafkammer, wozu der Sachverhalt Veranlassung gab, geprüft hat, ob in diesen Fällen Tatmehrheit oder\neine fortgesetzte Handlung vorliegt. Wenn sie nicht die\nüberzeugung ;sewinnen konnte, daß Gesamtvorsatz vorlag;\n\nso mıßte es allerdings bei der Regel verbleiben, daß mehrere strafbare Handlungen die Matbestände mehrerer selbständiger Straftaten erfüllen (vgl OLG Bamberg HESt I, 258; RG\nHRR 1940, 1815 ebenso auch die nicht veröffentlichten Urteile des Bundesgerichtshofs 3 StR 50/50 vom 9. Februar 1951,\n4 StR 727/53 vom 21. Januar 1954 und 3 StR 214/55 vom 3. Auguat 1955). Nachdem die‘ Strefkammer aber ‚zunächst den Gesamtvorsatz des Angeklagten festgestellt hatte, mußte sie solche Tatumstände, die sie hinderten, eine fortgesetzte Handlung anzunehmen, ausdrücklich anführen. Als solcher Unstand könnte es z. B. in Betracht kommen, wenn die Angeklagten ihren Vorsatz, auch noch bei 3 einzubrechen, aufgegeben hätten, als sie unvermutet auf den fersonenkraftwagen\n. des Vertreters RO trafen und beschlossen, mit\ndiesem \"fortzufahren\" (UA 23). Da Heinz SCEEEB von der Polizei gesucht wurde und sich der von der Staatsanwaltscheft\nin Wuppertal bearbeiteten Strafverfolgung wegen seiner\nDiebstähle zum Nachteil seines Schwagers entziehen wollte\n(UA 20/21), wäre es möglich, daß die Angeklagten den Wagen\n\nRO: in der Absicht in Gang zu setzen versuchten,\ndamit wuppertal sofort zu .verlassen und Heinz SCHE: nı\n\nEn hl Di EEE ITS\n\nwu\n\nRE Rn\n\nur\noo.\n.\n\nSicherheit zu bringen. Dann hätten sie den ursprünglichen\nPlan, auch noch bei DT einzusrechen, sufgegeben: der\ndenn später doch dort ausgeführte Einbruchsdiebstahl würde\nauf einem neuen selbständigen Entschluß beruhen und seine\nAusführung nach 53 74 StGB zu behandeln sein. Wollten sie\naber etwa mit den Wagen in die Sonnbornerstrasse fahren\n\nund mit ihm die Beute aus dem unverändert geplanten Zinbruchsdiebstahl bei ZB wegschaffen, so wiirde diese\nStraftat mit dem Einbruchsdiebstahl zum Nachteil Sie\neine fortgesetzte Handlung bilden. Dass.die Strafkammer hierzu nicht die nötigen Feststellungen getroffen hat, beschwert\nden Angeklagten. Daher muß das Urteil im Schuldspruch aufgehoben werden, soweit es ihn in den Fällen- Si und Bo34 1\n&Bverurteitt.\n\n2) Ferner ergab die allgemeine sachliche Nachprüfung,\ndass die Anwendung-des } 243 Nr 2 StGB auf den Fall REm-\n\nGE rechtiich fehlerhaft ist. Den auf einer Strasse in\nWuppertal abgestellten Personenkraftwagen FE: vra-\n\nchen die Angeklagten mit einem Meißel auf und ließen ihn\netwa 100 m die abschüssige Straße hinablaufen, weil sie\ndamit \"fortfahren\", also ihn entwenden wollten. Da es ihnen\naber nicht gelang, den Motor anzulässen, stiegen sie wieder\naus und nahmen aus dem Fahrzeug eine lederne braune Tasche,\ndie Polierringe im Werte von etwa 200 DM enthielt, und eine\nwolldecke mit. Die Ringe warfen sie, weil sie sie nicht\nverwenden konnten, in die Wupper. &in Personenkraftwagen\n\nist zwar ein umschlossener Raum im Sinne des § 245 Nr 2\nStGB: Wird er selbst aber zunächst mittels Einhruchs gestohlen und erst hinterher nach Vollendung dieses Diebstahls\nsein Inhalt entwendet, so ist die ganze Tat nur als einfacher Diebstahls strafbar (BGH NW 1952, 11845 BGHSt 5, 205).\nDas Gleiche gilt, wenn der Diebstahl des gewaltsam erbroche-\n\n.nen Wagens, wie hier, im Versuch stecken bleibt, und dann\n\nerst sein Inhalt gestohlen wird. Beide Angeklagten konnten\ndaber in diesem falle nur wegen einfachen Diebstshls i.R.\n\n.\n\n12\n\nbestraft werden. Insoweit kann das Revisionsgericht nach\n$ >54 StPO den Schuldspruch abändern.\n\n3) Da ferner die Köglichkeit nicht auszuschlie3en ist,\ndaß die Höhe der vom Landgericht für diese Straftat verhärgten Einzelstrafe durch den Rechtsirrtum beeinflußt ist,\nkann das Urteil insoweit euch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Aber auch zu den Straftaten, die Heinz Sn\nnach den Feststellungen des Landgerichts a l1'ein begangen hat, muß das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß es\nbei der Strafzumessung die Höhe der jetzt aufgehobenen Bestrafungen wegen der gemeinschaftlich nit\nGünter SW begangenen Rückfalldiebstähle berücksichtigt\nhat. Entsprechendes gilt für die Anordnung der Sicherungsverwahrung.\n\n4) Das Urteil gegen den Angeklagten Günter SW wegen\nder gemeinschaft li ch begangenen Diebstähle\nberuht auf den gleichen Rechtsfehlern, wie das gegen Heinz\nSCEED. Auch die Strafe wegen des von inn allein begangenen schweren Diebstahls i.R. zum Nachteil des Vertreters Windheim und die Anordnung der Sicherung; verwshrung gegen ihn können beeinflußt sein durch die jetzt aufgehobenen\nBestrafüngen. Nach § 357 StPO muß daher in entsprechendem\nUmfange auch zu seinen Gunsten erkannt werden.\n\n5) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird darauf\nhingewiesen, daß bei der £inbeziehung einer durch früheres\nUrteil bereits erkannten Gesamtstrafe nach § 79 StüB die\nne.ue Gesamtstrafe aus a 1 1en - sowohl den früheren\nwie den jetzt neu verwirkten - Einzelstrafen\nzu bilden ist (RGSt 25, 297; 44, 302). Über das Maß der aus\nGiesen Elemren zu bildenden Gesamistrafe hat der Tatrichter\neigene Erwägungen anzustellen und die für die Strafzumessung in diesem Sinne maßgeblichen Gründe in dem Urteil anzu-\n\nPL\n\nrn gen n\n\nnn ne\n\ngeben (BG NdW 1953, -1360). Diesen Erfordernis genügen die\nÖrteilsgrinae hinsichtlich der \"unter Aufiösune\" der frürer\ngegen Heinz SB von Schöffengericht III in wuspertsi\nerkannten Gesamtstrafe von einem Jahr fünf lWonaten defängnis\nnicht. da sie weder die damals verwirkten Einzelstrafen nennen, noch angeben, in welcher Höhe die damalige Gesamtstrafe\nbereits verbüßt war. Für ihre Neufestsetzung sei noch darauf hingewiesen, daß die bisherige Gesamtstrafe zwar nach\n\ny 358 Abs 2 StPO nicht überschritten, wohl aber erreicht\nwerden darf, auch wenn die Straftat zum Nachteil RB-GEEEEB: nur als einfacher Diebstahl bestraft wird (BCH 5\nStR 688/54 vom 1. Februar 1955; RGSt 53, 164).\n\nDr.tioericke Werner Bundesrichter Dr.Arndt\n. . ist erkrankt und an der\n\nUnterschrift verhindert.\nDr.Moericke\n\nDr.Schalscha Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/2-str-277-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-18/2-str-277-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.192874+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-18/2-str-277-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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