{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-16","aktenzeichen":"2 StR 300/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"on\n2298 089\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nje}\n\nden Kraftfahrer \"Yrnst 58 EEE ::: : GB\n». ZU. zenoren ar: EEE 1950 i: 7m\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 16. Oktober 1955, an der \"teilgenommen\n\nhaben?\n\nSenatspräsident. Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr, Ludwig\nBundesrichter Dr, Willms\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt Dr,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Rscht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Aschen vom 12. Februar 19595\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des R chtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\nto\n\n„\n- 2.\n\nründe\n1.) Der Angeklagte fuhr am Sonntag; den 23. Septenber\n\\952, morgens’ gegen 10,30 Uhr mit dem PKW seines Vaters\n\naus Richtung Wollersheinm kommend durch die ihm wohlbereite Dorfstrasse in \"mbken, Wegen einiger\nsich auf der rechten Straszsenseite bewegten, benutzt die Strassenmitte und fuhr in Höhs des\nHauses Ir. 67, wo die Dorfstrasse eine - durch die linksund rechtsstehenden Häuser sehr unübersichtliche - Links-\n\nkurve macht, ganz auf die linke Strassenseite hinüber und auf\n\nu\nfa!\n\nieser Tahrbahn, 40 cm von der linken Strassenrinne entfernt, weiter, In diesem Augenblick kan ihm der Landarbeier Jose? MP auf seinem Leichtmotorrad entgegen, TED\nkonnte sein Kraftrad, dessen Bremsen wegen eines Altbruches am\nBreinsgestänge versagten, nicht mehr anhalten, !r fuhr auf\nseiner rechten Tahrbahnhälfte gegen den linken Kotflügel\n\nauf, wurde zu Boden geschleudert und verstarb noch\n\nam selben Tage an den hierbei erlittenen V rletzungen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, dessen Fahrweise\nes als äusserst leichtfertig und grob fahrlässig bezeichnes,\nwegen fahrlässiger lötung in Mateinheit mit Übertretung\nder 88 1,3,49 StVO zu drei Monaten Gefängnis verurteilt.\nAusserdem hat es ihm die Fahrerlaubnis für die Dausr eines\n\n1\n\nJahres entzogen.\n\nDie Revision des Angeklagten wendet sich nur gegen die\nEntziehung der Fahrerlaubnis. Sie macht geltend?! Die Vorchrift des § 42 m StGB habe zur Tatzeit noch nicht gesol-\n\nten; ferner rechtfertigten die vom Landgericht füstgestell-\n\nere habe der Angeklagte sich nicht grob fahrlässie\n\nDie Nevision kann keinen Üirfolg haben,\n\n2.) Der Verteidiger hat die ursprünslich unbeschränkt\neingelegis2 Revision in der Rechtfertigungsschrift auf\ndie Anordnung der Fntziehung der Fahrerlaubnis beschränkt,\n\nlerzu war er vom Angeklagten ausdrücklich ermächtig+ wor-\n\nden, Die Beschränkung des Rechtsmittels ist euch rechtswirk-\n\n> 42 m StGB nur entziehen. wenn der Angeklagte sich aurch\ndie Tat als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hab, Jedoch ist der Ausspruch über die abatehung\nder Fahrerlaubnis ebenso wie die Anordnung anderer Massre-\n\na\ngein der Sicherung und Besserung, insbesonders der Unter-\n\nsazung der nesansibiee ($ a2 i 2 Sn6B), einer selbstän-\n\nH\nIG\ner\n23\n44\n42\n&\nje)\nS\n08\ner)\nja}\nmu\nus)\n[0\ner!\na)\ncr\nD\n4.\nb-S\nm}\n[pje)\nI\nS\n§ 6}\nHm\noO\nFL\n+\n<\noO\n=\nG\nB)\nD\nS\nFB)\nor\nI\npe\n[ei\n5°\n\nEin auf die Fntziehung der Fahrerlaubnis beschränkt\nRechtsmittel des Angeklagten ergreift auch nicht den gesaniten Strafausspruch, Es finden auch insoweit die Srundsätse\nAnwendung, die für die gesonderte Anfechtung dar Uniersagung\n\nder Berufsausübung gelten,\n\n3,) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach nur\nnachzuprüfen, ob ihn das Landgericht zu Recht die \"rlaubnis\nzum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen hat. Dies ist u\n\nbejahen,\n\nDer Hinweis der Revision auf den Zeitpunkt des Unfalls\n\ngeht fehl, Zwar ist das Gesetz zur Sicherung des Strassen-\n\n72\n\nüber Wassregelin der Sicherung und Besserung nach den Tesebz\n\nzu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.\n\nDas Landgericht hat auch nicht, wie die Nevision\nmeint. dıe Fahrweise des Angeklagten rechtsirrig als\n\nsrob fahrlässig beurteilt. Die Bestimmung des 3 8 Abs 2\n\nSatz 3 StVO, wonach auf unüber sichtlichen Strecken die\n\nzZ\n\nPahrer aller Fahrzeuge die äusserste rechte Seite der\n\nhrbahn zu benutzen haben, ist eine grundlegende Vorschrift des Ötras Seonverkehrs. Die Unübersichtlichkeit\nder überdies aur 5 m breiten DOrkSbEaBsn war dem Angeltlag-\n\na Feststellungen von zahlrei\n\n= o\nu\n\nL\n\nde\nher auch genau bekannt, Er verhielt sich daher grob verkeh\n\nad leichtfertig, wenn er an dieser Strassenstelle\ndie vor ihm gehenden Fussgänger überhaupv überholte (% 109\nke Fahrbahn benutzte, statt den Fussgängern Hupsignale zu\ngeben und zu warten, bis sie die rechte Fahrbahn freige-\n\nmacht hatten»\n\nDas Landgericht brauchte bei der intscheidung über\ndie Äntziehung der Fahrerlaubnis auch nicht besonders zu\nberücksichtigen, dass es Zu dem Unfall selbst, also den\nTod des Kraftradfahrers, nicht gekommen wäre, wenn aie\n\nfee\n\nen früheren Pahrte\n\nAbs L Satz ? StVO) und zu diesem Zwecke noch die genze lin-\n\nBremsen des Kraftrades in „rdnung gewesen wären. Die Trage,\n\nob ein Kraftfahrer, der einen Ve :rkehrsunfall verezchuldet\nhat, sie: durch die Tat als ungeeignet zum Führen von\n\nKraftfahrzeugen erwiesen hat, ist nach seinem Verhalten\n\nje\n\nSchliesslich hat das Lanärerieht auch niz ıt, wie\n\n+\nrner bemängelt, den allsemeinen Satz\ni\n\nehrläsceig verhalten haben. \"arundsätzlich\nschon allgemein\" die Fahrerlaubris zu entziehen sel. Viel-\n\nwehr hat das angefochtene Urteil die Tat ale Äusserun:\n\nder Persönlichkeit des Angeklagten gewürdig gs Tührt\naus, dass der Angeklagte infolge seiner Bnsend und Un--\nerfahrenheit zur Zeit noch nicht über Cie erforderliche\nüge und dass er sich, wie die Tat or-\n\nerT\nkennen lasse, der Verantwortung eines Kreisrlahrers noch\n\nnicht bewusst sel, Damit ist rechtsirıtumsrrei TestgesbeiiT\ngas es dem Ängeklarten am Yarantwo orzungshbewusstsein\ngegenüber der Verkehrsgemeinschaft, also an der zur Führung\n\nur (2)\n\nvon Krafxfehrzeugen erforderlichen sittlichen Neife und\n\ncharakterlichen Festigkeit mangelt, Diessr Mangel, der\n\nin der Tat, und zwar der grob verke ehrswiarigen Yahrvsi-\nıgeklagten, hervorgetreten ist. reicht aus, um\n\nden äÄngeklagten als zur Führung von Kraftfahrzeugen zur\n\ngnet erscheinen zu lassen; rücksichtslos. also\n\nhes\n\nonders verantwortungslosen G-sinrzung heraus\n\n(vgi jetzt § 315 Abs 1 Nr 4 S’GB). braucht er nicht gefahren zu sein.\n\nDr, Moericke Werner Dr, lImawig\n\nWillns. Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-16/2-str-300-53","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-16/2-str-300-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:13.015552+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-16/2-str-300-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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