{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-10-11","aktenzeichen":"2 StR 210/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR 210/55 2246 03€ 5\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmermann Walter Hermann Reinhold 5 EEE ;\nohne festen Wohnsitz, geboren an ED 1914 ir TED.\n\nzur Zeit in Strafhaft in änderer Sache,\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEEEERED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltscheaft,\n\nJüstizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf\nvom 8. März 1955 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. vr . . .\nen En hin nn at FE nee\n\n.) ’\nA\n\n5\n\n-2..\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen eines schweren Diebstahls\nim Rückfall, den er am 11. Dezember 1953 in München begangen hat, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt das Verfahren und\nbehauptet fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nSie erweist sich als unbegründet.\n\nIn erster Linie rügt sie einen Verstoß gegen Artikel\n103 Abs 3 des Grundgesetzes. Sie macht geltend, daß die\nTat, die Gegenstand des jetzigen Strafverfahrens ist, bereits am 12. November 1954 mit abgeurteilt worden sei.\n\nGegenüber diesem Einwand der bereits erfolgten Verurteilung wegen der jetzt angexlagten Tat, den der Angeklagte schon vor der Strafkammer erhoben hat, ist im Urteil ausgeführt, das frühere Urteil vom 12, November 1954\nhabe nür drei Einbruchsdiebstähle des Angeklagten in\nMünchen zum Gegenstand gehabt, die er nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Frühjahr und Sommer 1954 verübte.\nDen jetzt zur Aburteilung stehenden weiteren Einbruchsdiebstahl in München habe er jedoch am 11. Dezember 19553 begangen. Auch sei die Beute des Täters in beiden Fällen, d.h.\nim Verhältnis zu dem damals namentlich nicht festgestellten Fall,. ganz verschieden gewesen. Es handele sich\nalso um zwei verschiedene Taten, so daß das frühere Urteil vom 12. November 1954 einer Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat vom 11. Dezember 1953 nicht entgegenstehe.\n\nKan ame en nn\n\nNach dem Sachverhalt des angefochtenen Urteils\n£loh der Angeklagte am 23. Oktober 1953 aus der Unter--\nsuchungshaft und hielt sich anschließend nach illegalem\nGrenzübertritt in Frankreich auf. Wie das Urteil weiter\nfeststellt, war er im Dezember 1953 wieder in München\nund begab sich nach der Tat vom 11. Dezember 1953 erneut nach Frankreich.\n\nDiese tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen\nUrteils stehen mit den Feststellungen des Urteils vom\n12. November 1954 nicht in Widerspruch. Denn nach diesem\nUrteil ist der Angeklagte im Frühjahr 1954 nach Deutsch-\n\n' land zurückgekehrt und hat danach Einbruchsdiebstähle\n\nin München begangen, während er nach den Feststellungen\nim angefochtenen Urteil auf Grund seines Geständnisses\nauch im Dezember 1953 in München war und in dieser Zeit\ndie jetzt abgeurteilte Straftat beging.\n\nHiernach erweist sich die Rüge als unbegründet,.\ndaß der Einbruchsdiebstahl vom 11. Dezember 19553 bereits\ndurch das Urteil vom 12. November 1954 seine Erledigung\ngefunden habe. Dieses betraf nur Straftaten des Angeklagten, die er nach seiner Rückkehr nach München im\nFrühjahr 1954 auf Grund seines damals gefaßten Entschlusses\ndort verübte. Daher waren auch nur Straftaten in diesem\nZeitraum von dem in dem Urteil vom 12. November 1954 festgestellten Fortsetzungszusammenhang umfaßt. Die ‘Aburteilung des Diebstahls vom 11. Dezember 1955 ist mithin\ndurch das frühere Strafurteil gegen den Angeklagten\nnicht gehindert.\n\n>\n\nDie sonstigen Rügen der Revision sind offensichtlich\nunbegründet. Sie bedürfen keiner näheren Erörterung.\n\nDer Revision muß daher der Erfolg versagt bleiben.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges\n\nn\nPRrT? vr\n...\n\n. - . 7\nTe a\n\n’. .\n-—n-. ..\n\n.\n..\n-","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/2-str-210-55","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-11/2-str-210-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.634477+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-11/2-str-210-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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