{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-08","aktenzeichen":"4 StR 395/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ein Postbeamter, der Nachnahmesendun-\n\n2.) Gesetz:\nRechtssatz: Die Urkundenbeseitigung im Amte kann","text_plain":"Für das Jachschlagewerk !\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\n1.) -Gesetz:\n\nStGB §§ 263, 350\n\nRechtssatz: Ein Postbeamter, der Nachnahmesendun-\n\n2.) Gesetz:\nRechtssatz: Die Urkundenbeseitigung im Amte kann\n\nAktenzeichen:\n\n4 StR\n\ngen zustellt, um den einzuziehenden\nGeläbetrag für sich zu verwerten, begeht durch das blosse Verschweigen\nseiner Absicht noch keinen Betrug;\nvielmehr liegt in der Zueignung des\nGeldes eine Amtsunterschlagung.\n\nStGB §§ 274 Nr 1, 348 Abs 2\n\nin Tateinheit mit Urkundenvernichtung\nnach § 274 StGB begangen werden.\n\n395/53\n\nUrteil des BGH vom 8. Oktober 1953 LG Detmold\n\n\\r\nun\n+\nE\nN\nI\nAn\n5\nN\n\nInu Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehemaligen Postschaffner Walter PD zus zn\n\nGE, sort geboren am EEE 1925,\n\nwegen fortgesetzter schwerer ämtsunterschlagung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\n3undesrichter Dr. Zngels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n3undesen’alt GEW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ED dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Detmold vom\n50. April 1953 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war als Postbeamter auf Widerruf im\nZustelldienst tätig und hatte auch Naclınalumebeträge einzuziehen, die ihm im \"Zustellbuch\" vom Zuschriftsbeamten\nzugeschrieben wurden; nach dem Zustellgang hatte der Angeklagte im Zustellbuch die Spalte \"Rückschrift\" mit den\neingezogenen Beträgen auszufüllen und diese an die Zustellkasse abzuliefern.\n\nDer Angeklagte liess von September bis Dezember 1952\n21 Nacknahmesendungen (Briefe, Päckchen, Pakete) nicht\nins Zustellbuch eintragen, bändigte zwar die Sendungen\nden Empfängern aus, behielt aber die Nachnahnebeträge\nzurück und verbrauchte sie, teils für seine Lebensführung,\nteils für die Deckung der früher einbehaltenen Beträge.\nDie ausgefüllten Postanweisungen und die Nachnahme-Paketkarten bewahrte er zu Hause auf. Insgesamt eignete\nsich der Angeklegte 1306 DH zu; nach Abzug der wieder\nzurückgeleiteten Gelder betrug der Fehlbetrag 789 DK,\nder inzwischei. abgedeckt ist.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlegung (§§ 350, 351 StGB)\nin Tateinheit mit Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354\nSt6B), Urkundenfälschung im Ant (§ 348 Abs 2 StGB), Urkundenunterdrückung (§ 274 StG3) und Untreue (§ 266 StGB)\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten wendet sich\ndagegen mit der Sachbeschwerde; diese ist im Ergebnis\nunbegründet.\n\nDie Meinung der Revision, der Beschwerdeführer habe\neinen Diebstahl an den Nachnahmesendungen begangen, So\ndess die eigennützige Verwertung des Geldbetrages als\neine straflose Nachtat zu werter sei, übersieht, dass\nder Angeklagte die Sendungen selbst den Empfängern aus-\n\n- 35.\n\ngehändigt, mithin sich deren Inhalt nicht zugeeignet hat.\nDie Ordnungswidrigkeit, die darin lag, dass er die Sendung sich nicht zuschreiben liess, war nur eine straflose Vorbereitungshandlung für seine späteren Strafteten.\n\nWohl aber war zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer den amtlichen Gewahrsam an den Geldern nicht durch\neinen Betrug mit der Absicht verschafft hat, sich dadurch\neine Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen; denn dann\nwürde jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur\ndie Ausnutzung der durch den Betrug geschaffenen Lage\nund damit eine straflose Nachtat darstellen (vgl Urteil\ndes Senats vom 16. Oktober 1952; NIW 1953, 33).\n\nIndessen sind die Erfordernisse des § 263 StGB nicht\ngegeben. Die Täuschungshandlung könnte hier nur darin\ngefunden werden, dass der Beschwerdeführer bei Entgegennahme der Beträge verechwieg, er wolle sie für sich verwenden. Die sogiale Sinnbedeutung seiner Verhaltensweise liegt in einem Unterlassen, nicht in einem Tun;\nin dem Vorweisen der kacknahmesendung liegt nicht mehr\nals die wahrheitsgemässe Erklärung, er sei zur zmpfangnahme der Gezenleistnng berarhtigt. Die Erregung eines\nIrrtuns durch schlüssiges Verhalten, die an sich möglich ist (Urt vom 2. November 1951 - 4 StR 27/51),\nscheidet demnach aus. Es kann. vielmehr allein die Frage\nsein, ob der Angeklagte die vorhandene, nach seinen\nPlänen jedoch unrichtige Vorstellung der Geldgeber, die\nNachnahmebeträge würden nun auf dem Dienstwege an die\nGläubiger weitergeleitet, nur ausgenutzt oder aber unterhalten, d.h. gefestigt oder wenigstens verlängert hat;\ndas kann durch Unterlassen geschehen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht. Diese Verpflichtung ist\n\npraktisch der einzige Maßstab, um das tatbestandsmässige\nUnterhalten vom nicht strafbaren Benutzen eines Irrtums\nabzugrenzen (RGSt 20, 332; Maurach, Lehrbuch, Bes. Teil\nS§ 245; kezger, Kurzlehrbuch, 3. Auflage Bes. Teil S 162;\nSchönke § 263 Anm V, 3). Eine Aufklärungspflicht des Inhelts, dass er beabsichtige, den ihm auszuhändigenden\nBetrag für eigene Bedürfniss zu verwenden, bestand aber\nfür den Angeklagten nicht.\n\nLag aber kein setrug vor, so ist die Verurteilung\ndes Beschwerdeführers, der 3eamter im Sinne des § 359\nStGB war, aus 3% 350, 351 StGB nicht zu beanstanden.\nDie Beträge sind Bigentum der Zundespost geworden; denn\nder Wille des Angeklagten, die Gelder für sich zu verwenden, war nach § 116 BGB unbeachtlich (BGH vom 14. Juli\n1953 - 5 StR 297,753). Der Angeklagte erlangte in ursächlichen Zusammenhang mit seiner amtlichen Eigenschaft als\nZustellbeamter der Bundespost den Gewahrsam, und er\nhatte die empfangene Summe in das Zustellbuch, das auch\ndem Nachweis seiner Einnahmen dient, einzutragen.\n\nAuch im übrigen lässt das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen, vornehnlich bestehen gegen die Annahme von Tateinheit zwischen\nden Vergehen gegen § 348 Abs 2 StGB und gegen § 274 Nr 1\nStGB keine Bedenken. Die Vorschriften decken sich begrifflich weder im äusseren noch im inneren Tatbestand:\ndas \"Unterdrücken\" im § 274 Nr 1 StGB erfordert keine\nOrtsveränderung wie das Beiseitescheffen des § 348 Abs 2\n(Nagler IK § 274 anm II, 1 ds Niethammer, Lehrbuch 5 422;\nSchönke § 274 Anm IT, 1 ce)‘. Der Beamte braucht auch nur\nvorsätzlich zu handeln, nicht aber die Absicht zu haben,\neinem anderen Nachteil zuzufügen (Schönke, § 274 anm II,\n\n4; Olshausen § 348 Ann 17 co; Schwarz § 348 Anm 9; wohl\nauch Niettammer, Lehrbuch S 423; für Gesetzeskonkurrenz\n\nFrank § 348 Anm II; Nagler in IK § 274 Anm II, 6). Das\n\n-5-\n\nWort \"ibsicht\" im § 274 Nr 1 StGB schliesst allerdings nur\nden bedingten Vorsatz aus; es genügt, dass der Täter - wie\nhier - im Bewusstsein handelt, dass seine zum eigenen Vorteil begangene Tat einen Nachteil zur Folge haben muss_\n(RG ERR 1936 Nr 1026; 1942 Ur 420).\n\nDie Unterdrückung der Postanweisungen ist ein Vergehen\nnach § 354 StGB, nicht aber die gleichzeitige Kitnahme des\nStammabschnittes der Paketkarten, nachdem der xmpfänger den\nfür ihn bestimmten Abschnitt erhalten hat (RGSt 73, 235).\nJedoch ist der angeklagte insoweit durch die irrtümliche\nausführung in den.Urteilsgründen nicht beschwert.\n\nGroß Krumme Engels\nHülle Dr. augustin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-08/4-str-395-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-08/4-str-395-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:01.538143+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-08/4-str-395-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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