{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-10-08","aktenzeichen":"3 StR 437/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"(I Yı\n\nBu | 2327 041 77\n\nIm NJamendes Vclkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Hausfrau Xlara La eb, X\naus OCEEEEEEE/Rhld., geboren EL} A 2\nU 4\n\n,‚ 2.21. in Untersuchungshaft,\n\n2. den Zugabfertiger Paul Ra Em aus OD: zeboren am ®&. GEB in DEE:\n\nwegen Abtreibung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1955 an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter P?rof.Dr ‚Busch\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,.\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür hecht erkannt:\n\n1.) Auf die Kkevision der ängeklagten Io» wirä\ndas Urteil des Landgerichts in »Juisburg vom 16.\nJanuar 1953, soweit es sie betrifft, im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen; \"\n\n2.)-Die Revision des Angeklagten Paul Re gegen das\nUrteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Xosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1\n\nI. Die Angeklagte Leib hat in drei Fällen, und zwar\n1. Mitte Dezember 1947 bei der Ehefrau Si, die im zweiten oder dritten llonat schwanger war,\n\n2. am 3. Februar 1948 -etwa i0 Uhr- bei der ledigen Margot\nSc, die im fünften Monat schwanger wer, und\n3. am 21. oder 22. Februar 1952 bei der fhefrau Berta Re.\ndie sich schwanger fühlte,\nje mittels ihrer - mit einem Aufsatzstück versehenen - Schlauchballspritze Seifenlauge in die Gebärmutter eingespritzt, um so\ndie Leibesfrucht der Schwangeren abzutöten. Im Falle Si»\nging einige Stunden nach dem Eingriff die Frucht ab. Die ilargot Sc@iiB starb wenige Hinuten nach dem Eingriff an akuter\nLuftembolie, die infolge der Einspritzung durch Verletzung der\nGebärmutterschleimhaut eingetreten war. Bei Berta Rab traten infolge des Eingriffs erhebliche Blutungen ein; ein Fruchtabgang wurde nicht festgestellt. Ob Frau Re schwanger war,\nkonnte nicht geklärt werden.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Lendgericht die Angeklagte LED im Falle SCMEME wegen vollendeter und im\nFalle Rad wegen versuchter Fremdabtreibung, weiter im Falle Seil wegen einer in Tateinheit mit. fahrlässiger Tötung\nbegangenen versuchten Fremdabtreibung verurteilt. Aus den Einzelstrafen von sechs „onaten (im Falle SW) und neun Lonaten Gefängnis (im Falle Sc@ip) und einem Jahr Zuchthaus\n(im Falle Ra@P) hat es die Gesamtstrafe von einem Jahr und\nsechs Honaten Zuchthaus gebildet.\n\n..\ntrend\nng een.\n\n€\n\nun; un. Dr er\nPO Pe > 2 Er\n—: nn\n\nRo\nun\n\nRN\nFRE\n\nTen An\nPond)\n\n. Fi\n“nn une\n\n- 4 -\n\nII. Der Angeklagte Rab hat im Einvernehmen mit seiner\nEhefrau wenige Tage vor der Tat (oben I 3.) die Angeklagte\nICE aufgefordert, in seine Wohnung zu kommen, worauf\ndort zwischen den Eheleuten Rede und der Io die Durex‘\nführung der Abtreibung auf den 21. oder 22. Februar 1952 vereinbart wurde. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Laendge- '\nricht den Angeklagten Paul Rad@B wegen Beihilfe zu der bei sei\nner Ehefrau versuchten Fremdabtreibung der Hitangeklagten Tag-\"\nGEB zu einem Monat Gefängnis verurteilt. N\n\nZugleich ist seine Zhefrau, die frühere Mitangeklagte\nBerta Re, nach § 218 abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von\n600.- DM anstelle einer an sich verwirkten Gefüngnisstrafe von“\nzwei Lonaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden.\n\nB.\n\nI. Zu der Revision der Angeklagten Te:\n\n1. Gegenüber dem $chuldspruch kann sie mit der allgemeinen Sachbeschwerde und mit der Rüge, es seien Verfahrensvorschriften verletzt worden, keinen Erfolg haben.\n\nZur Verfahrensrüge sind die den ilangel enthaltenden Tatsachen in der rechtzeitig eingegangenen Rschtfertigungsschrift\nentgegen der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2\nStPO nicht angegeben. Die in dieser Schrift enthaltene Nüge,\ndurch verspätete Gewährung der akteneinsicht nach Revisionseinlegung sei die Verteidigung beschränkt worden, kann nicht Aurel\ndringen, weil auf einem etwaigen Verstoss solcher Art das angefochtene Urteil nicht beruhen kann. Die erst im Schriftsatz -\ndes Verteidigers vom 26. August 1955 erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) ist unbe-\n\nTI\n\n-5-\n\nachtlich, -da zur Zcit des Eingangs dieses Schriftsatzes die\nRevisionsbegründungsfrist des § 345 StPO abgelaufen war. Der\ndarin zugleich liegende Angriff gegen die Beweiswürdigung wird\n\n-..\n\nFE ’. -. . .\nBE EEE\n- ..n . DI\n\nnoch erörtert.\n“S. Sachlichrechtlich begegnet der Schuldspruch in allen\n“Sr drei Fällen keinen Bedenken.\n“4 a) Im Falle S@Wb lässt die Annahme der vollendeten\n\n4 Fremdabtreibung nach § 218 Abs 3 StGB hinsichtlich der äusseren\nund inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen. Die Beschwerdeführerin greift auch diesen Teil des Schuldspruchs nicht nit\nEinzelausführungen an.\n\nabtreibung rechtlich bedenkenfrei. Die Einlassung der Ange-\n‘klagten, sie habe nur als Gehilfin einer unbekannten anderen\n.. Frau sich schuldig gemacht, der sie ihre ‚ohnung und ihre\n\n- Schlauchballspritze zur Durchführung des Eingriffs überlassen\nhabe, hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei als widerlegt erachtet. ös hat nur eine versuchte Abtreibung angenommen, weil\n€ es nicht feststellen konnte, ob die Leibesfrucht infolge des\nEingriffs oder infolge des Todes der Schwangeren getötet work den ist. Damit hat das Landgexicht, wie der Bundesgerichtshof\n“L in seiner Entscheidung BGHSt 1, 278 bereits entschieden hat,\nden Rechtsbegriff des Ursachenzusammenhanges verkannt. Nach\n\n+. dem festgestellten Sachverhalt kann das Tun der Angeklagten,\n\n| ihr ;inführen der Abtreibungsspritze in die Gebärmutter, nicht\nsl, hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg der Tötung der Lei-\n\\ besfrucht entfiele. Der ursächliche Zusammenhang. zwischen dem\nTun der Angeklagten und dem Erfolg besteht nicht nur für die\nTötung der Schwangeren, sondern auch für die Abtötung ihrer\nLeibesfrucht. Auf diese Abtötung erstreckte sich auch der Vorsatz der Angeklagten. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung,\n\nob sie sich des genauen, tatsächlich eingetretenen Ursachen-\n\nverlaufs, hier der unmittelbar oder aber auf dem wege der Tötung der Schwangeren eingetretenen Fruchtabtötung bewusst war.\nDurch die fehlerhafte Anwendung des Gesetzes im Sinne der blog\nsen Annahme des Versuchs ist jedoch die ängeklagte nicht be-\n\nschwert.\n\nDer Hauptangriff der Revision richtet sich mit der Behaw\ntung unzureichender Gachaufklärung gegen die Annahme der in\nTateinheit mit dem Abtreibungsversuch begangenen fahrlässigen\nTötung der Schwangeren, insbesondere gegen den Ursachenzusanmenhang. Der Angriff geht fehl.\n\nMit dieser Frage befasst sich das Landgericht in den Urteilsgründen sehr gründlich. Es stellt alsseine volle Überzeugung fest, dass die Ängeklagte selbst den Eingriff vorgenommen hat, dass unmittelbar nach diesem Eingriff der Todder\nSchwangeren eingetreten ist, schliesslich, dass durch die Abtreibungsspritze die Schleimhaut der Gebärmutter verletzt und\nso Luft, die in der Spritze, dem Aufsatzstück oder dem f;chlauc\nwar, in die Blutbahn hineingepresst wurde, mit dem Erfolg, daß\ndurch akute Iuftembolie alsbald der Tod der Schwangeren eintrat. Eine verzögerte Luftembolie, die dieser Beweiswürdigung\nentgegengestanden hätte, hat das Landgericht mit Sicherheit\nals Todesursache ausgeschlossen.\n\nDie Beweiswürdigung zeigt keinen Rechtsfehler. Das Lanödgericht ist zu seiner Überzeugung gelangt u.a. auf Grund des\nSachverständigengutachtens des Gerichtsarztes Obermedizinalrat Dr. Cortain, der gemeinsam mit dem üeiter des Gesundheitsamtes, Obermedizinalrat Dr. Stralau, die Leichenöffnung vorgenommen hatte.\n\nFu. |\nie\n%°\n..\n..\nv\n” .\n...\n1}\n\nfr\n.\nu\n\"\n»\nE7,\n\nPREIORLFIEE,\nEG\nES\n\nei 2\n\nl/\n\n- 7 -\n\nDie Beschwerdeführerin meint, das Landgericht hätte nicht\ndiesem Gutachten Cortain folgen dürfen. weil dessen Sachkunde durch das Gegengutachten des Professors Dr. Böhner, des\nDirektors des Instituts für gerichtliche Ledizin in Düsseldorf, erschüttert gewesen sei. aus den Akten ergibt sich, daß\ndieser Sachverständige allerdings auf Veranlassung der Staatsunwaltschaft am 1. März 1948 - fast fünf Jahre vor der Hauptverhandlung - ein schriftliches Gutachten erstattet hat (Instanzakten Bl 28-34), in dem er zu dem Ergebnis gelangte, das\ndamalige vorläufige Gutachten von Dr. Cortain sei unhaltbar,\nu:a. bestehe die Höglichkeit, dass es sich.um eine verzögerte\nLuftemtolie handelte. Nach der Sitzungsuiederschrift ist Professor Böhner in der Eauptverhandlung nicht als Sachverständiger vernommen worden. Seine Vernehmung ist weder in der Anklageschrift noch im Eröfifnungsbeschluss vorgesehen gewesen.\nAuch in der Hauptverhandlung ist ein Beweisamtrag, ihn als\nSachverständigen zu vernehmen, von keiner Seite gestellt\nworden. ie die Urteilsgründe erkennen lassen, ist in der\nHauptverhandlung die Sachkunde des Tr. Cortain nicht bemängelt worden. Der Inhalt des Gutachtens Böhmer wurde dem Sachverständigen Dr. Cortain bei dessen Vernehmung vorgehalten,\ninsbesondere mit ihm eingehend die Frage erörtert, ob etwa\neine verzögerte Luftembolie die Todesursache gewesen sein\nkönnte. Das Landgericht setzt sich auch in den Gründen ausführlich mit dieser Frage auseinander. Es hat die Sachkunde\ndes Dr. Cortain geprüft und bejaht, da in der Hauptverhandlung Anhaltspunkte für einen Zweifel hieran nicht aufgetaucht\nsind, das sonstige Beweisergebnis vielmehr nach der vollen\nÜberzeugung des Gerichts das Gutachten Cortains bestätigt\nhat.\n\nNach allem ist der — erstmals in der nachgebrachten Ergänzung der Revisionsrechtfertigung erhobene - Vorwurf der\nRevision unbegründet, das Landgericht hätte dem vernommenen\n\n- 5m\n\nSachverständigen Dr. Cortsin nicht folgen dürfen. vielmehr\n\ndie Frage der Luftembolie durch Anhörung eines anderen Sach- \"\nverständigen weiter aufklären müssen, der bisher festgestell.\nte Sachverhalt sei lückenhaft und könne daher die Annahme deg\nUrsachenzusammenhangs und damit der fahrlässigen Tötung nicht\ntragen.\n\nDie Annahme der Fahrlässigkeit ist sorgfältig begründet,\nSie zeigt keine Kechtsfehler. Ebenso ist die Annahme der Tat.\neinheit zwischen der fahrlässigen Tötung und dem Abtreibunge-'\nversuch rechtlich nicht zu beanstanden.\n\näusseren und inneren Tatseite die Ännahme des Fremdabtreibungsversuche. Da nicht festgestellt werden konnte, ob auf\ndie Einspritzung hin die Leibesfrucht abging, ja ob Frau Ra\n@ überhaupt schwanger war, hat das Landgericht mit echt nur’\nwegen Versuchs am untauglichen Objekt verurteilt.\n\n2. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 ist\nentgegen der Auffassung der Revision nicht verletzt. Die beiden Straftaten in den Fällen Se und Sciilb sind zwar\nvor dem Stichtag dieses Gesetzes,dem 15. September 1949, be- -\ngangen. Nach § 4 des Gesetzes kommt es auf die aus den beiden Einzelstrafen nach § 74 zu bildende Gesamtstrafe anz diese muss bei den Finzelstrafen von sechs und neun ilonaten Ge-\n\nliegen.\n\n3. Die Festsetzung der Einzelstrafen ist in den Fällen\nSCHE und Sci nicht zu beanstanden. Dus Landgericht\nhat je einen minder schweren Fall angenorinen und in weitem\n\nTi\n\n- 9.\n\nUmfange, die schlechte wirtschaftliche Lase der Angeklagten\nund den Umstand zur Strafmilderung verwertet, dass die Angeklagte zur Zeit der Begehung dieser beiden Straftaten noch\nnicht vorbestraft war.\n\nAuch die Angriffe der itevision gegen Strafart und -maß\nin Fall Berta Ra sind unbegründet. Die ängeklagte war am\n13. Februar 1952,aleo acht Tage vor dieser Tat, erst vom Jandgericht Duisburg wegen Fremdabtreibung in zwei Fällen zu insgesamt sieben ihlonaten Gefüngnis verurteilt worden. Sie liess\nsich diese Bestrafung nicht zur Warnung dienen, auch nicht\nden tödlichen Ablauf ihres Abtreibungsversuchs im Talle Se®#-\nGEB. Sie ünerredete aus Gewinnsucht die Frau Re, die in\nEinvernehmen mit ihrem ihemann inzwischen sich entschlossen\nhatte, ihr erwartetes ind auszutragen, dazu, die Abtreibung\ndoch durchführen zu lassen. Unter solchen festgestellten Umständen ist die Verneinung eines minder schweren Falles und\ndie ausgesprochene Strafe von einem Jahr Zuchthaus rechtlich\nnicht angreifbar. Bei der bemessung üleser Strafe hat das\nLandgericht, wie es in den Gründen hervorhebt, von der Möglichkeit, nach § 44 die Strafe des § 218 Abs 3 StGB zu ermässigen, Gebrauch gemacht.\n\n4. Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch, da er auf einer\nVerletzung des § 79 StGB beruht, nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat die Gesamtstrafe nur nach § 74 StGB\naus den drei von ihm verhängten Einzelstrafen gebildet und\nes ausdrücklich abgelehnt, die in den früheren Urteilen desselben Gerichts vom 13. Februar 1952 und vom 24. November\n1452 gegen dieselbe Angeklagte erkannten Finzelstrafen nach\n§§ 79 StGB bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.\nDabei ist das Landgericht von der irrigen Erwägung ausgegangen, die Art der Gesamtstrafenbildung nach § 74 oder nach\n\nCFIOD 7 5 WLN BET SER\nTEN rn\n\n§ 79 StGB sei in sein Ermessen gestellt.\n\nFa\n\nBez u\n\nDie Vorschrift des § 79 StGB schreibt die Bildung einer i\nGesamtstrafe unter Einbeziehung der früheren Strafe zwingend\nvor, falls die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben\na sind, wie sich aus der Fassung dieser Vorschrift; \"finden...,,\nAnwendung\" sprachlich klar ergibt, Der Tatrichter darf grund-\n\nir. “sätzlich die nach § 79 StGB notwendige Gesamtstrafenbildung ,\nhir nicht dem Nachverfahren nach § 460 StPO überlassen. Der Senat '\n» tritt damit der ständigen Aechtsprechung des Reichsgerichts \\\n\nsel (RGSt 64, 413) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 3, 278 und 2,\n230) bei, mit der hinsichtlich der Frage des zwingenden Charak!\nters des § 79 StGB auch die sonst abweichende Entscheidung\n\nät- des 5. Strafsenats (EGHSt 2, 388) übereinstimut.\n\nden\n\nRN Bei der Prüfung der Voraussetzungen der durch § 79 vor-Yi. geschriebenen Gesamtstrafenbildüung hatte das Landgericht, da .\n2 die von ihm abgeurteilten Straftaten der Fälle Se (De-\n\ner] zember 1947) und Selb (3. Februar 1948) schon vor dem\n\nin frühesten Urteil (13. Februar 1952) begangen waren, sich zunächst auf den Standpunkt des kichters vom i3. Februar 1952\nzu stellen und dessen Gesamtstrafenbildung nach § 79 zu über-.\n\nHe prüfen unter Einbeziehung aller seither ebgeurteilten,vor dem\nKl. 13. Februar 1952 begangenen Straftaten derselben Angeklagten.\nah Es waren dies, in der zeitlichen Reihenfolge der Straftaten\n\n£ aufgeführt, die folgenden sechs Straftaten, die abgeurteilt\n\nll worden sinds\n\n5. a) im Urteil vom 16. Januar 1953\n\nB 1.) Fall SW, Tatzeit Dezember 1947: Zinzelstrafe 6\n\nsr Mon.gef.\n\n2.) Fall SciB, \" !\" Februar 1948: \" 9\n\nik . \" Mon. Gef °\n\nun 0 ee\n\nne\nDS ar\nDE EEE u ?\n\n- 11 -\n\nb) im Urteil vom 13. Februar 1952\n3.) Fall-I Tatzeit Juni 1950; Einzelstrafe 5 Won.:Gef.\n4.) \"» 71 N \" Okt. 1950; \" \" sn n\nc) im Urteil vom 24. November 1952\n5.) Fall III Tatzeit Januar 1951; Zinzelstrafe 5 Hon.Gef.\n6.) \" iv me Februar 1951; \" \" 5,\" n\n\nOb auch der in diesem Urteil mit abgeurteilte all V. be-\n\ngangen \"im Februar 1952\" schon vor der Verkündung des frühe-\n\nsten Urteils vom 13. Februar 1952 begangen war, ist aus den\nbisherigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht erkennbar. Wenn dies zutrifft oder wenn wenigstens Jiese ‚l[öglich-\n\nkeit nicht ausgeschlossen werden kann, so wird aus den oben\n\nziff 1 bis 6 bezeichneten Einzelstrafen und der im Fall V vom\nFebruar 1952 erkannten weiteren Einzelstrafe von 5 ilonaten Gefängnis unter Aufhebung der in den beiden früheren Urteilen\n\nvom 13. Februar 1952 und 24. November 1952 ausgesprochenen\nGesamtstrafen gemäss § 79 vom Zeitpunkt des frühesten: Urteils\n\n(13. Februar 1952) aus unter Zugrundelegung der iu 2. Fall\n(Seddeler) erkannten Gefängnisstrafe von neun lionaten als Einsatzstrafe die neue Gesamtstrafe zu bilden sein. Diese darf\n\nnach § 74 die erste Gesamtstrafe von sieben Monaten,erhöhi um diein.\ndie neue Gesamtstrafenbildung einbezogenen später festgesetz-\n\nten Einzelstrafen der Fälle 1, 2, 5 und 6 evtl. auch Fall 7, ;\nnicht erreichen oder gar übersteigen (RGSt 48, 277). Neben der\nso neu gebildeten Gesamtgefängnisstrafe bleibt dann nur noch\n\ndie für den Fall Ka in dem angefochtenen Urteil neu erkannte Zuchthausstrafe übrig, auf die selbständig zu erkennen ist.\nFür die Bildung einer zweiten Gesamtstrafe nach § 79 vom Standpunkt des Urteils vom 24. November 1952 ist kein Raum mehr,\n\nda die in diesem Urteil erkannten füinzelstrafen sämtlich schon\n\nin die auf den Zeitpunkt des frühssten Urteils vom 13. Februar\n1952 zu bildende erste Gesamtstrafe mit aufzunehmen waren.\n\nmn,\n\n..>\n\n» Be in Fo2 u.\n\nar na\n\nPFIRF\n\n12 -\n\nDer Gedanke, die neu gebildete Gesamtstrafe mit der Zuchthaus.-:\nstrafe des Falls Ra zu einer übergeordneten Gesamtstrafe\nzu vereinigen, findet im Ltrafgesetz keine Stütze (vgl DCH\n\n4 StR 521/51 vom 4. Oktober 1951 im Anschluss en RGSt 4, 54\nund RGRspr 6, 292). „\n\nJe\n\nwird jedoch in der neuen Verhandlung festgestellt, dass '\nim Fall V die Tat erst nach der Verkündung des ersten Urteils\n(13. Februar 1952) \"im Februar! oder später begangen worden ist\nso muss mit der für diesen Fall V erkannten kinzelstrafe von\nfünf lionaten Gefängnis die erst im angefochtenen Urteil für de\nFall Ra (Tatzeit 21. oder 22. Februar 1952) erkannte Strefe von einem Jahr Zuchthaus nach § 79 zu einer zweiten Gesamtstrafe vereinigt werden, und zwar unter vorheriger Umwandlung\nder Gefängnisstrafe in Zuchthaus gemäss § 21 ‘,t@B. “\n\nDie wesentliche Voraussetzung für die neue Lesamtstrafenbildun, ist jedoch, dass die in dem früheren Urteil erkamnten Strafen noch nicht völiig verbüsst, verjährt oder erlassen sind. Dabei ist für die Beurteilung durch das Revisionsge- ‚|\nricht entscheidend die lage zur Zeit der Verkündung des letzten tatrichterlichen Urteils, hier des angefochtenen Urteils\nvom 16. Januar 1953 (BGHSt 2, 230). Am 16. Januar 1953 waren\nnach den Feststellungen des angefochtenen Urteils die in dem -\nfrüheren Urteil vom 24. November 1952 zusammengefassten fünf\nEinzelstrafen der Fälle I bis V erst teilweise verbüsst. Das\nangefochtene Urteil leidet daher in der Gesamtstrafenbildung\nan einem techtsmangel, da die Gesamtstrafenbildung nach § 79\ndamals nöglich und hiernach geboten war. Dadurch hat sich mög-'\nlicherweise der den § 74 £f StGB zugrunde liegende Gedanke\nder Strafermässigung nicht voll zugunsten der Angeklagten ausgewirkt. Daher muss der Gesamtstrafausspruch, allerdings unter\nAufrechterhaltung der fehlerfreien Einzelstrafen, aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen werden.\n\nige\nREEL TEEN\n\nR\n\n7/\n\n- 413 -\n\nWit der Gesamtstrafe füllt euch die inordnwg der Anrechnung der Untersuchungshaft weg, obwohl an sich hiergegen\nrechtliche bedenken nicht bestehen; hierüber wird neu zu entscheiden sein. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die auf\nGrund des früheren Urteils bereits teilweise verbüsste Strafzeit auf die neu gebildete Gesamtstrafe —- gegebenenfalls unter beachtung des § 21 StGB - anzurechnen sein wird.\n\nSollte in dem - für den Tatrichter entscheidenden - Zeitpunkt, in dem das Landgericht nach Zurückverweisung der Sache\nhinsichtlich der Gesamtstrafe das neue Urtzeil verkünden wird,\ndie in dem früheren Urteil vom 24. November 1952 erkanr.te Gesamtstrafe und damit auch die in diesem sowie in dem frühesten\nUrteil vom 13. Februar 1952 erkannten Einzelstrafen vollständig verbüsst oder erlassen sein, so fehlt es alsdann an der\nHauptvoraussetzung für eine dem § 79 entsprechende Weubildung\nder Gesamtstrafe. Sie könnte dann nicht mehr nachgeholt werden.\nDies entspricht der vom Gesetz beabsichtigten zeitlichen Begrenzung der durch § 79 gegebenen Yrmächtigung, einmal rechts-\n\nkräftig erkannte Strafen nachträglich zu ermässigen. Diese Er-\n\nmächtigung endet mit der völligen Verbüssung oder sonstigen\nErledigung solcher Strafen (vgl BGHSt 2, 230, im Änschluss an\nR6St 32, 7; 74, 391; ferner BGH 4 StR 120/53 vom 1.10. 1953;\nabweichend 2 StR 325/52 vom 12.12.1952 - HJW 1953, 389). Die\nEinbeziehung einer verbüssten oder anderweit erledigten Strafe in eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe würde nämlich\ndem Zweck der Gesamtstrafe zuwiderlaufen. Er besteht darin,\ndurch Zusammenfassung üehrerer nebeneinarder verhängter Strafen zu einer unter ihrer Summe bleibenden Gesamtstrafe der Härte entgegenzuwirken, die in der ununterbrochenen Verbüßung\nmehrerer Strafen im unmittelbaren zeitlichen Anschluss aneinander bestehen würde (RGSt 25, 307; 44, 3C6). Wird diese die\nVerschärfung der Vollzugswirkung herbeiführende unmittelbare\n\nee\n’ #” Fra -..\n\n{1\n\na...\nFo SEAE: FF\n.- nn\n\nau!\n\n24\n\nTE ran eh,\nRT;\nan un\n\nbi\nEn u\n\nwi\n-\n\nen\n\nog\n. b\nae a SEHE FE ni\n\nvn\n\nPia Ge er Zr\n\nAufeinanderfolge der Verbüßung mehrerer Strafen unterbrochen, |\nso entfällt der Grund der Gesamtstrafenbildung. wine solche\n\nUnterbrechung ist aber regelmässig dann gegeben, wenn eine\n\nursprünglich zur Einbeziehung in eine Gesamtstrafe geeignet\n\ngewesene Einzelstrafe vor deren Bildung bereits verbüßt oder\nanderweit erledigt ist. Es könnte in diesem Fall nur noch eine Gesamtstrafe nach § 74 StGB aus den für die Straftaten sg\nAED, Sci uni Rad verhängten Einzelstrafen gebildet\nwerden. Dabei würde das Landgericht - nach seinem Ermessen -\n\nGelegenheit haben, aus Billigkeitsgründen zugunsten der Ange-. |\nklagten die Härte, die für sie die nunmehrige Unmöglichkeit\nder dem § 79 entsprechenden Gesamtstrafenbildung bedeutete,\ndurch entsprechend niedrigere Festsetzung der nach § 74 zu\nbildenden Gesamtsirafe auszugleichen (so auch BGESt 2, 230\n\n12357).\n\nII, Zur Revision des Angeklagten Re@iB: 4\n\ni. Die allgemeine Sachbeschwerde ist ninsichtlich des\n\na) Die Annahme eines Abtreibungsversuchs der Mitangeklag--\n\nten Lo, zu dem Re@ nach der Annahme des Landgerichts Beihilfe geleistet hat, ist wie bereits oben I 1 c erT-\nörtert ist, rechtlich nicht zu beanstanden. Den Tatbeitrag\ndes Gehilfen im Sinne der Förderung der Haupttat sieht das\nLandgericht zutreffend derin, dass Re@iilbiie Haupttäterin\n\nin seine \\fohnung bestellte und mit ihr dort gemeinsam mit seiner Ehefrau die Durchführung der Abtreibung in der Wohnung\nRed auf den 21. oder 22. Februar veratredete, mithin ihr\nden Weg ebnete zur Durchführung des von ihr geplanten Verbre-.\nchens bei seiner Ehefrau. \\ährend der Zeit, da Ra@iB diesen\nTatbeitrag leistete, war er sich der Förderung der geplanten\n\n- 15 -\n\nAbtreibungshandlung der Lob bewusst, wollte auch diese\nHaupttat im Bewusstsein ihres Unrechtsgehalts.\n\nb) Der Umstand allein, dass später, insbesondere zur Zeit\nder Durchführung der Abtreibungshandlun,sz, der Gehilfe die Iaupttat nicht mehr wollte, reicht nicht hin, die vorsätzliche Beihilfetat nach § 46 StGB straffrei zu machen.\n\nnit seinem Tatbeitrag nicht nur seiner Ehefrau zu deren Kigenabtreibung (§ 218 Abs i StGB) geholfen, sondern in gleichen\nMaße die Haupttat der Fremdabtreiberin IoiiiD gefördert\nund den in dieser fortwirkenden eigenen Tatbeitrag nicht rechtzeitig \"neutralisiert\" hat. Wer einmal, wenn auch nur im Stadium der Vorbereitung der Haupttst, in einen verbrecherischen\nGeschehensablauf sich eingeschaltet hat, kann einer Strafbefreiung nach % 46 StGB nur dann teilhaftig werden,wenn .er die\ndurch seinen Tatbeitxyag mit geschaffene Gefshrenlage - dass\n\nes zur Durchführung des geplanten Verbrechens komme - wieder\nbeseitigt und wenn die Wichtvollendung der Tat auf seinen entgegenwirkenden Eingreifen beruht (Olshausen 12. Aufl Anm 7 zu\n§ 49 StGB; RGSt 47, 361; 55, 105; 62, 406). Ks reichte nicht\naus, dass der Angeklagte ReiB sich von seiner Ehefrau versprechen liess, die Le, wenn sie komme, aus der ehelichen Wohnung zu weisen, und dass er am liorgen des Tages der\nTat seiner Ehefrau das in der Wohnung vorhandene Geld wegnahm, um ihr eine Entlohnung der Abtreiberin zu erschweren.\n\nEr musste vielmehr, nachdem die zheleute ihren Abtreibungsplan\naufgegeben hatten, hiervon die Lo@@iilB verstänäigen, ihr\nunmittelbar den Zutritt in seine »ohnung verbieten, auch sie\nzur ernstlichen Aufgabe des Abtreibungsplanes bestimmen oder\nin sonstiger Weise das Fortwirken seines Tatbeitrags in der\nHaupttäterin verhindern. All dies hat der Angeklagte Re,\n\n. .\nae Ko Bde\nx\n\nu\nBen\n\nSEE\nKir:\noo.\n\nArE:\n“Er\n\nE\nKuh am\nPa ET Para\n\nEnd\n\nBIT\nBT\n“0\n\nee i\n\nFer\nare\n\nwein.\n\ner .\n\n2\n\nER.\n\n6-\n\nu\n\nobr:;,on dies noch vor der Einspritzung möglich war, nicht\nvernommen. Sein Verhalten war daher, wie das Landgericht\nrichtig ausführt, nicht geeignet, eine Strafaufhebung nach\n§ 46 StGB zu rechtfertigen. Übrigens konnte der Angeklagte\nvon dem Zeitpunkt ab, da die Einspritzung des Abtreibungsmittels in die Gebärmutter und damit der Verbrechensversuch 5\nim Sinne der Nr 2 von § 46 StGB beendigt war, durch irgend- u\nwelche eigene Tätigkeit den Abtötungserfolg der Abtreibungs- ''\nhandlung der Haupttäterin überhaupt nicht mehr abwenden, da \"\nim Schoße der Frau Rad eine „eibesfrucht, die hätte abge- \"\ntötet werden können, nicht vorhanden war, also infolge eines\näusseren unabwendbaren Umstandes die Straftat nichi zur Voll\nendung kam.\n\nDas Landgericht hat nach allem mit Recht dem Angeklagten den Strafaufhebungsgrund des § 46 StGB nicht zugebilligt\nund ihn wegen Beihilfe zur versuchten Fremdabtreibung nach\nden §§ 218 Abs 3, 43, 49 StGB verurteilt.\n\n2. Auch der Strafausspruch kann rechtlich nicht bean- E\nstandet werden. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall’\nangenommen und von den beiden Möglichkeiten der Strafmilderung\nnach §§ 44, 43 und 49 StGB zugunsten des Angeklagten Gebrauch I\ngemacht. § 27 b StGB anzuwenden, hat das Landgericht mit Recht\n\n„\nı\nRn. , +\nDa 7 f}\nBr\nFA\nRB.\nx\nin,\n\nEi abgelehnt, da es sich um ein Verbrechen handelt. Die mildere\nStrafdrohung des Abs 1 von § 218 StGB darf nach dem willen\ndes Gesetzes nur der Schwangeren persönlich zugute kommen.\n\nBR Rotberg Krauss Busch\nPe Martin Maass\n\nng\nRE\nA re\nE20\n.\n\nle\n\nRL 2\nFa 2\n..\n\n.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-08/3-str-437-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-08/3-str-437-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.433837+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-08/3-str-437-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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