{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-10-06","aktenzeichen":"1 StR 327/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2342 045\n1_StR 327/53\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\nden letzger Wiezislaw B L ;„ ohne festen\nWohnsitz, geboren an @&. [I WE << „Tas\n\nZeit im anderer Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 6. Oktober 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr\n. in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat EB ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\n\"für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts München I vom 24, September 1952,\nsoweit der Angeklagte verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in zwei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher (§ 20 a Abs 2 StGB) zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen\nShrenrechte auf die Dayer von drei Jehren aberkannt und\nihn \"auf die Dauer von drei Jahren anter Polizeiaufsicht\ngesbelltt.\n\nDie kevision des machen ‚hat Erfolg.\n\n1,) Das Landgericht hat den Polizeiangestellten HD\nals Dolmetscher bestellt,\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Dolmetscher\nsei nicht in der Lage gewesen, die Übersetzung in die polnische Sprache sachgemäss durchzuführen, Hierauf kann die\n. Revision nicht gestützt werden. Ob HEWMWP zur Mitwirkung\n\n‚als Dolmetscher befähigt war, hatte der Tatrichter zu prüfen. Er hat dies bejaht, Binwendungen gegen die Fähigkeit\ndes Dolmetschers wurden in der Hauptverhandlung nicht erhoben,\n\nb) Dagegen greift die Rüge äurch, das Landgericht habe\nden Ablehnungsamtrag zu Unrecht verworfen, wodurch der Ängeklagte in seiner Verteidigung beschränkt worden sei,\n\nDer Beschwerdeführer hatte noch vor seiner Vernehmung\nzur Person beentragt, \"den Dolmetscher HD wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen und einen gerichtlich\nbeeidigten Dolmetscher beizuziehen, weil der Dolmetscher\nEB =1s Polizeiangestellter bei den Ermittlungen durch\ndie Polizei dabei gewesen sei\",\n\nDie Strafkammer beschloss:\n\n\"],) Der Polizeiangestellte vo ira als Dolmetscher\nbestellt;\n\n2,) Der ‘Antrag auf Ablehnung des Dolmetschers iD\nwird abgelehnt, weil ein gesetzlicher Grund der Be-\n\nfangenheit nicht gegeben ist.\"\n\nDiese Begründung ist unzureichend.\n\nNach § 191 GVG sind für die Ablehnung eines Dolmetschers die Vorschriften über Ausschliessung und Ablehnung\nder Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung eines Antrags auf Ablehnung eines Sachverständigen\n\nhat durch einen begründeten Beschluss zu geschehen (z.B.\nRC IW 1936 S 666 Nr 35). Die Gründe missen den Gesuchsteller klar erkennen lassen, weshalb die Ablehnung des Antrags erfolgt ist, Diesen Erfordernissen genügt die knappe\nBegründung des Beschlusses nicht, Sie macht auch dem Revisionsgericht die Hechprüfung unmöglich, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist,\nob es insbesondere berücksichtigt hat, dass neben den in\n\n§ 22 StPO für die kusschliessung eines Richters angeführten Gri ünden ein weiterer allgemeiner Ablehnungsgrund die\nBesorgnis der Befangenheit im Sinne des § 24 Abs 2 StPO\nist, und ob es dieses gesetzliche üWerkmal rechtlich zutreffend erfasst hat. Ob eine solche Besorgnis begründet ist,\nist auch bei dem Sachverständigen und ebenso bei dem Dolmetscher vom Standpunkt des Ablehnenden aus zu würdigen\n(Rest 72, 250; BGH Urteile 3 StR 1060/51 vom 17. April\n1952 und 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952); in dem Beschluss\n\nist nicht klargestellt, dass die Strafkammer sich dessen\nbewusst war.\n\nkenn HE nur als Dolmetscher bei den polizeilichen Ermittlungen mitgewirkt hätte, würde diese Tatsache allein zur Begründung der Befangenheit allerdings\n\n’7?\n\nnicht ausreichen (RGSt 17, 4155 425), Es ist jedoch nicht\nauszuschliessen, dass der Angeklagte, wenn ihm die für\n\ndie Ablehnung seines Gesuchs massgebenden Gründe ausreichend bekannt geworden wären, weitere Gesichtspunkte hätte\nvorbringen können, insbesondere auch für die in der Revisionsbegrü indungsschrift vorgebrachte Behauptung, er habe\nsich dem Dolmetscher nicht voll anvertrauen können. Da auf\nder unzureichend begründeten Ablehnung des Antrages das\n\nUrteil berühen kann, muss eS aufgehoben werden,\n\n2.) Auf die weiteren Revisionsangriffe, die sich zu einen\ngrossen Teil gegen die dem Tatrichter vorbshaltene Beweiswürdigung richten, braucht in einzelnen nicht näher eingegangen. zu werden, Der Beschwerdeführer wird in der neuen\nHauptverhandlung Gelegenheit haben, seine Bederken vorzubringen und ihm erforderlich erscheinende Beweisamträge zu\n\nstellen.\n\n5) ‚ Rechtsirrig ist es, dass das Lendgericht, was die\nRevision nicht zusdrücklich rügt, auch das Tatbestandsmerkmal der bandenmässigen Begehung der Diebstähle für gegeben\nerachtet hat. Lazu gehört ein zeitliches und räumliches\nZusammenwir rken mehrerer Mitglieder. der Bande bei der Aus-Auerune | des einzelnen Diebstahls (ReBt 73, 322). Die Strafder Angeklagte h bei den | Binbruchdiebstählen am | Tatort unmittelbar persönlich in irgendeiner Weise mitgewirkt hat,\nDeshalb ist die Anwendung des § 245 Nr 6 StGB ausgeschlossen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten. wegen schweren Diebstahls\n\n= wird jedoch durch die übrigen festgestellten Erschwerungs-\n\ngründe getragen. Da das Urteil ohnedies aufgehoben werden\nmuss, braucht nicht geprüft zU werden; ‘ob die irrige Annahme der Bandenmässigkeit den Strafausspruch beeinflusst\n\n‚heben kann.\n\n4,) kechtlich bedenkenfrei hat das Landgericht den von\neinem amerikanischen Gericht abgeurteilten Einbruchdiebstahl in das Bahnhofgebäude im Lager Lechfeld zur Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher herangezogen. Es hat ausdrücklich festgestellt,\ndass der Angeklagte an diesem Diebstahl nitgewirkt hat,\nDass jenes Urteil, wie der Angeklagte geltend gemacht hat,\nnoch nicht rechtskräftig ist, schliesst die Berücksichtigung der Straftat bei der Anwendung des § 20 a Abs 2 StGB\nnicht aus, ‚Hierbei kommt es nicht auf die Zahl der Verurteilungen, sondern auf Zahl und Art der Straftaten an,\n\n(Rast 68, 330; 75, 381):\n\n5,) Das Landgericht durfte nur die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht aussprechen, nicht aber diese laßnahnme anordnen und ihre Dauer bestimmen. Das ist Aufgabe der höheren Landespolizeibehörde (8 38 Abs 2 StGB, RG Eöchst AR\nBd 3, 65),\n\n8.) Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkaumer\n‚die einzuziehenden Gegenstände im Urteilssatz genau zu\nbezeichnen haben (RGSt 70, 338, 341).\n\n7.) . Der Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, zu prüfen,\nob es zu vertreten ist, die Untersuchungshaft im vollen ü\nUmfang nicht anzurechnen, Das Landgericht, hat ihre An-\n\nrechnung abgelehnt, weil der Angeklagte durch sein Deugnen\n\nund die Art seiner Verteidigung die lange Dauer des\nErmittlungsverfahrens selbst verschuldet habe, Denmgegenüber weist die Revision darauf hin, dass der Angeklagte in einem Falle freigesprochen worden ist und\n\ndass in diesem Talle, wie auch das Urteil ergibt, eine\nVernehmung von Zeugen in Berlin stattgefunden hat, Warum auch die hierdurch bedingte Verzögerung dem Angeklagten zur Last fallen soll, ist dem Urteil nicht zu ent-\n\nehmen.\n\nDr. Eörchner Dr, Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/1-str-327-53","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-06/1-str-327-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.269439+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-06/1-str-327-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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