{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-10-01","aktenzeichen":"4 StR 338/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"8; 2287 059 -\n\n4 StR 338/53\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landwirt Gustav K ED zus re\ndort geboren am EB '912,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1. Oktober 1955, an der teilgenommen\nhabens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Jartin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr bei der Verkündung\nels Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bielefeld vom 30. Januar 1955\nsamt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.Saroihen m\n\nPR PP\" 799 7\n\ninde\n\ng2\nIn\nIS\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er am\n3. Lärz 1952 ais Zeuge in einem Strafverfahren die Frage,\nob er mit der damaligen Angeklagten Anna ICs ein\nVerhältnis habe oder gehabt habe, bewusst der Wahrheit\nzuwider verneint und seine Aussage beschworen hat. Seine\nRevision greift das Urteil mit der Verfahrens- und der\nSachbeschwerde an. Sie hat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge, das Landgericht habe die \"diesseitigen Beweisamträge\" nicht ablehnen dürfen, ist nicht\ndem § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet. Der\nBeschwerdeführer hat es unterlassen, den Inhalt dieser\nBeweisamträge (die Beweistatsachen und die dafür benannten Zeugen) und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses\nso vcllständig und genau zu bezeichnen, dass das Revisionseericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt. Die Rüge\nkann daher nicht beachtet werden.\n\n2.) Dagegen führt die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung\ndes Urteils.\n\na) Die Strafkamner spricht im Urteil davon, sie habe\nbei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte falsch\ngeschworen hat, dessen eigene Einlassung als \"richtig\nunterstellt\", er sei bei seiner Vernehmung als Zeuge\ngefragt worden, ob er ein \"Verhältnis\" zu der damaligen\nAngeklagten LM habe oder gehabt habe. Das ist nicht\nunbedenklich, weil der Schuldspruch nur auf positiv erwiesene, nicht auf unterstellte und demit nur als mög-\n\nx\nPS\n\n.\n*.\n\nss\n\nY\n\nKtne\n\n2%\n\nv\n\nTu’,\nemrgt“\n\nw.\n\nk7\nre ger\n“\nBEP FR 2 u)\n\n%,\n\n.\n.\nEJ\ne.\n\nwut 0\n\nD\n.,\n\nD\nx\nN,\n\n.\nBY;\n\nPR‘\n* Ss\nNE RK:\n\n[N\n\nDi ’\n\"edit\n\nER\nVE\n\nlicherweise richtig angesehene Tatsachen gestützt werden\ndarf {BGH 1 StR 531/52 vom 25 November 1952, 1 StR 358/51\nvom 11. März 1952, 1 Stk 671/51 vom 8. Januar 1952). In As\nvorliegenden Falle ist die Unterstellung im ırgebnis aller R\ndings unschädlich, weil das Landgericht ersichtlich davon 1\nüberzeugt war, dass Ger Angeklagte bei seiner Vernehmung\nentweder in der von den Zeugen bekundeten oder in der\nvon ihm selbst behaupteten Weise befragt worden ist, und\nweil seine Antwort nach dem Beweisergetnis auch dann\nunwahr zgeresen wäre, wenn die Beweisfrage so gelautet\nhätte, wie sie von den Zeugen bekundet worden ist.\n\nb) Die Feststellung des äusseren Tatbestandes des Mein- ; F\neides leidet an dem Mangel, dass sich die Strafkammer .\n\"mit den ausführlichen Angriffen des Angeklagten gegen er\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugen Rp. SED un: Heim, * 2x\nüber die Beweis zu erheben sie mit der Zusicherung der i\nWahrunterstellung abgelehnt hat, nicht im einzelnen auseinandergesetzt, sondern die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen allein mit dem Hinweis auf ihre richterliche Über- P:\nzeugung begründet hat (vgl BGH 5 StR 354/52 vom 11. September 1952). Das gilt insbesondere hinsichtlich der RR:\nZeugen August und Heinrich Mipsowie des Zeugen\nHB. Das Gericht hat zugunsten des Angeklagten als\nwahr unterstellt, dass August MB überall damit\nherumgeprahlt hat, er werde den Angeklagten schon hereinlegen, und dass er hierfür sogar zehn Flaschen Schnaps a\ngewettet hat. Diese Äusserung legt den Verdacht einer Ä\nfalschen Zeugenaussage so nahe, dass dieser nicht einfach mit der Erwägung ausgeräumt werden durfte, mit\nder behaupteten Äusserung brauche nicht gesagt zu sein,\ndass der Zeuge, um den Angeklagten hereinzulegen, Unwah- ig\n\nres aussagen wollte. Die Strafkammer hat weiter als\nwahr unterstellt, dass der Zeuge Heinrich N einen\nTritten gegenüber zugegeben hat, weder er noch seine\nEltern hätten etwas Positives beobachtet, ihre Weisheiten stammten alle nur von HB, dem sie das \"aus\nder Nase gezogen\" hätten. Auch diese Äusserung, die\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugen MB in äusserst bedenklichem Lichte erscheinen lassen muss, konnte nicht\nmit der völlig unbestimmten Möglichkeit abgetan werden,\nHeinrich MB könne mit dieser Bemerkung aus irgendeinem Grunde nur eine Ausflucht gebraucht haben. Der\nZeuge HE, ein Sohn der Zeugin Ib. der auf\ndas Gericht einen \"sehr ungünstigen kEindruck\" machte,\nhat auf die Frage, ob er beobachtet habe, dass seine .\nNutter und der Angeklagte miteinander geschlechtlich\nverkehrt hätten, die Aussage verweigert. Hieraus hat\ndie Strafkammer unter Berücksichtigung des Umstandes,\ndass der Zeuge über andere Ihewidrigkeiten seiner Mutter ohne Schonung ausgesagt hat, gefolgert, er hätte\ndie gestellte Beweisfrage bejahen müssen. Wenngleich\ndie Tatsache der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen .\nwie jeder andere Beweisumstand der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (§ 261 StPO, BEHSt 2,\n351), hätte es bei der besondern Lage des Falles doch\nder ausdrücklichen Erörterung bedurft, ob die Zeugnisverweigerung nicht auch anders gedeutet werden konnte.\nBei der festgestellten Feindschaft des Zeugen Hip\ngegen seine Mutter ist die Behauptung der Revision\nnicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass dieser\ndas Zeugnis nur deshalb verweigert hat, weil er seine\nLutter in so schwerwiegender Weise nicht belasten konnte, sie andererseits aber auch nicht entlasten wollte.\n\nc) Zum inneren Tatbestand des Meineides hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass\nseine Aussage nicht der Wahrheit entspreche. Sie hat es\nunterlassen festzustellen, dass sich der Angeklagte\n\nauch der Tatsache bewusst war, der unwahre Teil seiner\nAussage falle unter die Eidespflicht und werde daher\n\nvom Eide mitunfasst. Dazu bestand besondere Veranlassung,\nweil der Angeklagte nach den Urteilsausführungen nur R\nzu einem Tür das damalige Verfahren nebensächlichen Punkte: P>\nfalsch ausgesagt hat, und weil die entsprechende Frage =\nnicht vom Gericht, sondern von dem Verteidiger der damaligen Hitangeklagten TB gestellt wor-\n\nden ist, Es kann nicht als selbstverständlich angenommen\nwerden, dass der \"einfältige\" und \"geistig nicht sehr\nbewegliche\" Angeklagte, der durch die nicht zum eigentlichen Beweisgegenstand gehörige Zwischenfrage nach seinen Beziehungen zur damaligen Angeklagten IB vermutlich überrascht worden ist, erkannt hat, der Eid umfasse auch die auf diese Frage zum Verteidiger hin gegebene Antwort. Die Strafkammer hätte äaher hierzu eine\nausdrückliche Feststellung treffen müssen (vgl BGHSt 1,\n148; BGH 3 StR 237/51 vom 21. Juni 1951, 4 StR 656/52\nvom 12. Wärz 1953).\n\nRK 22 3\nwo P\nER ETENSE\n, FR) “\n\n”.;\n\nN\num\nn,\n\\\n\n»\ns\n\nd) Bei der Strafzumessung hat das Landgericht zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass das Eidesdelikt einen schweren llechtsbruch bedeute, und dass die\nRechtsfindung und die KHechtssicherheit erheblich gefährdet seien, wenn die Tat des Angeklagten Schule mache.\nDiese Ausführungen geben der Möglichkeit Raum, dass das\nGericht den gesetzespolitischen Grund der Strafbarkeit\nder Fidesdelikte unzulässigerweise als Straferschwerungs- Er:\ngrund verwertet hat. Dass das \"erhebliche Anwachsen der\n\nEidesdelikte in letzter Zeit\" bei der Bemessung der\nStrafe aus dem Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung\nberücksichtigt wurde, ist dagegen nicht zu beanstanden.\n\nGroß Krumme Engels\nDr. Augustin Martin\n\nNot\n\n. s f7 s s\nrk un so AR,\n\n+\n\nx\nw,\n\nun\n\n.\n.\na.\n\n2,3\n\non en ut,\nEIN TEN,\n\nv\n«\n“.\n\nDR\nRh ES\n\nFa:\nNas\n\n.. .\nNee 2052\n\n.\n.\nDET N\n\nwort»\n\nB\nDT\n\nIn\ntu.\nna n\n\n“\n\nvr\n\ns\nnt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-01/4-str-338-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-01/4-str-338-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:12.071788+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-10-01/4-str-338-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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