{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-09-24","aktenzeichen":"4 StR 249/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal\n\nder Steuerunehrlichkeit liegt nicht nur\ndann vor, wenn der Steuerpflichtige durch\nsein Verhalten die Steuerbehörde über das\nBestehen, die Höhe oder die Fälligkeit\neines Steueranspruchs täuscht, sondern auch\ndann, wenn er vorsätzlich bewirkt, dass die\nSteuerbehörde die Steuerpflicht oder deren\nHöhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und.es deshalb unterlässt, die\nSteuer rechtzeitig einzufordern ( RGSt 70,\n10 ff),\n\n“ Aktenzeichen: 4 StR 249/53 ‘\n\nUrt, des BGH v. 24, September 1953 16 Hanau\n\n“ni. “\ngen are\n\nN in ..\nDR 52 > 22 2.7 (226\n.—\n\nnr\n\nwe\nhen.\nDe\n\nPERS\ner\n\nart\n\nve PIE\nFEIERT NT eier\n\n. rg er\nne ma mn mngger ame u\n\niu\n\n7\n\nDan 2.2 FF\n\nrn ET mh EAST LEREETTTE EEE 2 en oo.\n= n TE N rn en\n. .. Un. ® .\n\nrtgiernne tie, -\nBEN RW EN 2\n\nDEE\nE22; 7\n\n10e*\n\nNie\n\nek etihe ii.\nonen.\n\n..\nN Der\n.\n\n57\n\n4_StR 249/53\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Lebensmittelhändlerin Hildegard VD aus EB\n\ngeboren am ED 1324 in (EEE\n\nwegen Vergehers gegen die Reichsabgabenordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 24. September 19553, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hülle °\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter- Dr, Seibert\n\n- als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des landgerichts Hanau vom 18. Februar 1952\nmit den zugrunde .läegenden, \" Yeststellungen aufgehoben, |\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rschtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKhan a a an\n\name 5%\n\nDie Angeklagte ist seit dem 1. Juni 1949 Inhaberin\neines von ihrer Mutter übernommenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes, Schon vor der d","text_plain":"007\n2505 9\n\nFür das Nachschlagewerk !\n\nNicht für, die Amtliche Sammlung _|\n\nGesetz: RAbgo § 396, UStG § 13\n\nRechtssatz:\n\nDas ungeschriebene Tatbestandsmerkmal\n\nder Steuerunehrlichkeit liegt nicht nur\ndann vor, wenn der Steuerpflichtige durch\nsein Verhalten die Steuerbehörde über das\nBestehen, die Höhe oder die Fälligkeit\neines Steueranspruchs täuscht, sondern auch\ndann, wenn er vorsätzlich bewirkt, dass die\nSteuerbehörde die Steuerpflicht oder deren\nHöhe nicht oder nicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und.es deshalb unterlässt, die\nSteuer rechtzeitig einzufordern ( RGSt 70,\n10 ff),\n\n“ Aktenzeichen: 4 StR 249/53 ‘\n\nUrt, des BGH v. 24, September 1953 16 Hanau\n\n“ni. “\ngen are\n\nN in ..\nDR 52 > 22 2.7 (226\n.—\n\nnr\n\nwe\nhen.\nDe\n\nPERS\ner\n\nart\n\nve PIE\nFEIERT NT eier\n\n. rg er\nne ma mn mngger ame u\n\niu\n\n7\n\nDan 2.2 FF\n\nrn ET mh EAST LEREETTTE EEE 2 en oo.\n= n TE N rn en\n. .. Un. ® .\n\nrtgiernne tie, -\nBEN RW EN 2\n\nDEE\nE22; 7\n\n10e*\n\nNie\n\nek etihe ii.\nonen.\n\n..\nN Der\n.\n\n57\n\n4_StR 249/53\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Lebensmittelhändlerin Hildegard VD aus EB\n\ngeboren am ED 1324 in (EEE\n\nwegen Vergehers gegen die Reichsabgabenordnung\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 24. September 19553, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Hülle °\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Martin\nBundesrichter- Dr, Seibert\n\n- als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des landgerichts Hanau vom 18. Februar 1952\nmit den zugrunde .läegenden, \" Yeststellungen aufgehoben, |\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Tntscheidung, auch über die Kosten des Rschtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKhan a a an\n\name 5%\n\nDie Angeklagte ist seit dem 1. Juni 1949 Inhaberin\neines von ihrer Mutter übernommenen Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftes, Schon vor der der Anklage zugrunde liegenden\nZeit gab sie wiederholt ihre Umsatzsteuervoranmeldungen, die\nzum 10, jeden Monats für den vorangegangenen Monat einzureichen waren (§ 13 Abs 1 Satz 1 UStG), verspätet ab, während\ndie von ihr geschuldeten Umsatzsteuervorauszahlungen (§ 13\nAbs 1 Satz 2 UStG), die zum gleichen Termin zu entrichten\nwaren, fast regelmässig von der Steuerbehörde beigetrieben werden mussten, \" E\n\nIm Mai 1951 reichte die Angeklagte erstmalig keine\n\nVoranmeldung mehr ein und leistete auch keine Vorauszahlung, Dieses Verhalten setzte sie bis zum 10. September Zu\n1951 fort. Dann leitete das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren gegen sie ein. Für die Monate April bis August 1951,\nfür die die Angeklagte die Voranmeldungen und Vorauszahlungen unterlassen hatte, wurde von der Steuerbehörde ein durchschnittlicher Monatsumsatz von 5465 DM ermittelt; die für Pi\ndiesen Zeitraum zu zahlende Umsatzsteuer wurde auf insgesamt .'H\n\n865,75 DM festgesetzt. “i\n\nDas Finanzamt hat gegen die Angeklagte wegen fortge- ;,\nsetzter Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO in Verb mit § 13 UStG), :\nbegangen durch wiederholte Nichtabgabe von Umsatzsteuervor- ee\nanmeldungen und Nichtabführung der entsprechenden Vorauszahlungen, einen Strafbescheid über 500 DM erlassen, gegen den\ndie Angeklagte gerichtliche Entscheidung beantragt hat. Das\nLandgericht hat entgegen der Auffassung des Finanzamts\nden Tatbestand der Steuerhinterziehung verneint und die\nAngeklagte nur wegen einer Steuerordnungswidrigkeit (§§ 413\n\nAbs 1 Ziff 1 AbgO, § 13 Abs 1 UStG), begangen durch Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate\nApril bis August 1951, zu 100 DM Geldstrafe verurteilt,\nEs hat zwar angenomnen, dass die Angeklagte durch die\nNichtabgabe der Steuervoranmeldungen und die Nichtabführung\nder von den anzumeldenden Umsätzen geschuldeten Steuervorauszahlungen zu den Fälligkeitsterminen vorsätzlich\n‚und zum eigenen Vorteil Steuereinnahmen verkürzt hat,\njedoch nicht für erwiesen erachtet, dass sie die Steuerbehörde über das Bestehen oder die Höhe des Steueranspruchs getäuscht hat, also steuerunehrlich gewesen ist.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Ver-\n- letzung sachlichen Rechts, besonders des § 396 Abg0. Sie\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Landgericht hat den äusseren Tatbestand der\n\n‚ Steuerhinterziehung (§ 396 AbgO) zutreffend bejaht. Nach\n\n§ 13 Abs 1 Satz 2 UStG hat der Unternehmer gleichzeitig\nmit der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung eine Vorauszahlung zu entrichten, die den Entgelten für die vorangemeldeten steuerpflichtigen Umsätze entspricht, Die Voraus-\n. zahiung ist Steuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 13\n\nAbs 2 Satz 2 UStG). Die ihr zugrunde liegende Steuerschuld entsteht nach § 3 Abs 5 Nr 4 StAnpG mit dem Ablauf des Voranmeldungszeitrauiis;: Darnach hat die Angeklagte durch die pflichtwidrige Unterlassung der Umsatzsteuervoranmeldungen und der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen fällige Steuerbeträge nicht oder doch nicht rechtzeitig abgeführt und dadurch den (zeitweiligen) Ausfall\nvon Steuern für den Staat bewirkt,\n\nBe Di\n\n7\nRn\nDS\n3\nv\n\nDas Landgericht hat auch vorsätzliches Handeln der\nAngeklagten festgestellt, indem es im Urteil ausgeführt\nhat, die Angeklagte habe gewusst, dass ihre Unterlassung\nden Nichteingang der fälligen Steuerbeträge zur Folge habe\nund dass sie sich dadurch einen Vorteil in Form einer\nStundung verschaffe,\n\nMit R:cht ist die Strafkammer des weiteren davon ausgegangen, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung\n{in der Begehungsforn der Verkürzung von Steuereinnahmen)\nnicht schon dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige\ndie Zahlung fälliger Steuerbeträge mit dem Bewusstsein\nunterlässt, hierdurch den rechtzeitigen Eingang der Steuer\nzu verhindern und demgemäss eine, wenn auch nur zeitweilige, Steuerverkürzung kerkikiführen,sondern dass eine Steuerunehrlichkeit hinzukommen muss 'u,.a. RGSt 60, 182, 185;\n61, 186, 188; 70, 10; 71, 216; BGHSt 2, 183, 185; BGH\n3 StR 630/51 vom 3.4.1952 in NIW 1952, 945; 4 StR 1014/51\nvom 24.4.1952; 3 StR 937/51 vom 19.6.1952; 3 StR 39/52\nvom 13.11.1952 in BStBl I, 109). Eine solche kann im\nvorliegenden Falle darin zu sehen sein, dass die Angeklagte\nkeine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und dadurch\ndas Finanzamt über das Bestehen und die -Höhe ihrer\nSteuerpflicht in den Monaten April bis August 1951 in\n. Unkenntnis gehalten hat. Steuerunehrlich handelt nämlich\nnicht nur der Steuerpflichtige, der — ähnlich wie ein Betrüger (§ 263 StGB) - durch ein auf Täuschung berechnetes\nTun oder Unterlassen in der Steuerbehörde über das Bestehen, die Höhe oder die Fälligkeit eines Steueranspruchs\neinen Irrtum erzeugt oder erhält, sondern auch der Steuerpflichtige, der durch Verschweigen der Steuerpflichtigkeit vorsätzlich bewirkt, dass die Steuerbehörde die\n\nSteuerpflicht, deren Fortdauer oder Höhe nicht oder\nnicht rechtzeitig zur Kenntnis nimmt und es deshalb\nunterlässt, die Steuer einzufordern und notfalls\nbeizutreiben (vgl RGSt 70,10 f). Die bewusste Nichtabgabe von Steuererklärungen enthält ein solches Verschweigen der Steuerpflichtigkeit, das die alsbaldige\nBeitreibung der Steuer erschwert oder vereitelt (FGH\n\n5 StR 336/52 vom 4.12.1952). Das hat die Strafkammer\nverkannt, wenn sie ein steuerunehrliches V:rhalten der\nAngeklagten mit der Begründung verneint hat, diese\n\nhabe das Finanzamt wegen ses jahrelangen B=standes\nihres Geschäftes und wegen der vorangegangenen Steuerzahlungen über das Bestehen einer Steuerschuld überhaupt nicht täuschen können, und auch eine Täuschung\nüber die Höhe der Steuerschuld sei wegen der im wesentlichen gleichbleibenden Warenumsätze nicht feststellbar.\nMöglicherweise spricht schon die Tatsache. dass das\nFinanzamt erst im September oder Oktober 1951, also\nvier bis fünf Monate lang, die Angeklagte nicht zur\nErfüllung ihrer Steuerpflicht angehalten hat, dafür,\ndass die Steuerbehörde infolge der Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen über das Fortbestehen der\nUmsatzsteuerpflicht der Angeklagten in Unkenntnis gehalten\nworden ist.\n\nNach der inneren Tatseite setzt der Vorwurf der\nSteuerunehrlichkeit voraus, dass die Angeklagte diesen\nErfolg erkannt und gewollt hat. In dieser Hinsicht hat\ndas Landgericht bei der Erörterung der Vorsatzfrage.\nbereits festgestellt, die Angeklagte habe gewusst, dass\nihre Unterlassung -— die Jichtabgabe der Steuervoranmeldungen\nden Nichteingang der fälligen Steuerbeträge zur Folge habe\n\nu”\n\nund ihr eine Stundung verschaffe, auf die sie keinen\nAnspruch habe. Dafir, dass die Angeklagte diesen Erfolg\nauch gewollt hat, spricht ihre Einlassung, sie habe\n\nmit den ihr zur Verfügung stehenden knappen Geldmitteln\nin erster Linie sie bedrängende Lieferanten befriedigen\nmüssen. Lass sie die geschuldeten Steuerbeträge nicht\nauf die bauer hinterziehen, sondern später begleichen\nwollte, steht der Annahme einer Steuerhinterzichung\nnicht entgegen, da auch die nicht rechtzeitige Zahlung\nvon Steuern deren Verkürzung im Sinne des § 396 AbgO\nbewirken kann (RGSt 60, 181, 185).\n\nDie Zintscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts,\n\nKrumme Hülle Dr, Augustin\n\nMartin Bundesrichter Dr, Seibert\nist beurlaubt und ortsabwesend,\nsonit an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-24/4-str-249-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-24/4-str-249-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.632234+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-09-24/4-str-249-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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