{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-22","aktenzeichen":"2 StR 160/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Auch die gleichzeitige Onanie kann\nein \"Unzuchttreiben\" i.S. der 88 175,\n175 a StGB sein.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk !\nFür die Amtliche Sammlung !\n\n229806 5\n\nGesetz: SsteB 88 175, 175 a-\n\nRechtssatz; Auch die gleichzeitige Onanie kann\nein \"Unzuchttreiben\" i.S. der 88 175,\n175 a StGB sein.\n\nAktenzeichen: 2 StR 160/53\nUrteil des BGH vom 22.September 1955 LG Osnabrück\n\nu>\nI\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieur Fritz 2 ED ::: oa, zeuoren\nom EB 1307 in FE Kreis Posen),\n\nwegen versuchter Unzucht mit Männern\n\nhat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. September 1955, an der teilgenommen\nnaden: |\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. BED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter NED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Osnabrick vom 10. Dezember 1952 wird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmu - —- 1...\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kanne unter 21 Jahren zu sechs Wonaten\n\nGefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision als Verletzung des § 267 StPO, aus dem Urteil gehe nicht hervor, \"dass und aus welchen Gründen die Strafkommer den Sachverhalt für erwiesen hält.\" Der Angriff\ngeht fehl. Das Urteil stellt die Tatsachen, auf denen\nder Schuldspruch beruht, einwandfrei fest. Mehr ist nach\n8 267 Abs 1 Satz 1 &+PO nicht erforderlich. Die Beweiswürdigung soll das Urteil nur wiedergeben, § 267 sbs 1\nSatz 2 StPO. Im übrigen enthalten die Urteilsgründe auch\n\nhierzu eingehende Ausführungen.\n\n9}\n\n2,) Mit der Sachbeschwerde möchte die Revision die\nBeweiswürdigung der Strafkammer durch ihre eigene ersetzen. Das ist nicht angängig. Sie verwendet hierbei\nüberdies noch Angaben, die ein’Zeuge und der Angeklagte\ngemacht haben sollen, über die das Urteil aber nichts\nenthält. Auch dies ist im gegenwärtigen Rechtszuge un-\n\nzulässig»\n\nDie Ansicht der Revision, .der Angeklagte habe nicht\nversuchen können, TB 2% verführen, weil dies unmöglich gewesen Sei; geht fehl. Dass der Täter sein Ziel\nnicht erreicht, also den Tatbestand des § 175 a Abs 1\nNr 3 StGB seinen Susseren Merkmalen nach nichi voll erfüllt, ist für die Verurteilung wegen versuchter Verführung gerade wesentlich. Nur der innere Tatbestand muss\nauch bei dem versuchten Verbrechen ganz gegeben sein.\nDas ist der Fall, wenn der Angeklagte den uw\nverführen wollen, Davon ist die Strafkammer ab über-\n\nzeugt-\n\n)\n\\n\n1\n\nDa die Revision allgemein die Verletzung sachlichen\nRechts behauptet, ist das Urteil in vollen Umfange nachzuprüfen, Es stellt fest:\n\nDer Angeklagte unternahm einen Abendspazi.ergang\nnit dem 17-jährigen DW. Er erzählte ihm hierbei \"unzüchtige Dinge\". Dann holte er sein Glied heraus, zeigte\nes U ni nollte anfangen zu onanieren. Er forderte\nDEE 2:1. zuch sein Glied herauszuholen und gleichfalls zu onanieren. !1s DEM dies nicht tat, umfasste\nihn der Angeklagte, betastete dessen Glied und wollte\nes herausholen. Als er merkte, dass er bei DW richts\nerreichen konnte, liess er von seinem Vorhaben ab,\n\nBei der rechtlichen Würdigung führt das Urteil aus,\nder Angeklagte habe versucht, DEE dazu zu verführen,\nmit ihm Unzucht zu treiben. Es legt dar, dass er ihn\nhierzu aus Sinnenlust durch die unzüchtigen Erzählungen.\ndas Vorzeigen seines eigenen und das Betasten des fremden Gliedes verleiten wollte. Es sagt aber ausdrücklich\nnichts darüber, worin die Unzucht nach der Vorstellung\nund dem Willen des Angeklagten bestanden haben soll.\nNach dem Sachverhalt ist es jedoch das Ziel des ängeklagten gewesen, dass er und DEE sich gleichzeitig\nselbst befriedigten. Es bedarf deshalb der Entscheidung, ob und unter welchen Umständen die gleichzeitige\nSelbstbefriedigung Unzucht i.8. der 88 175, 175 a StGB\nist, eine Frage, die in der bisherigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs offen geblieben ist (vgl 36HSt 1,\n107, 110; 29%, 296),\n\nFest steht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass \"Unzucht\" i.8. der 88 175, 175 a StGB nichts\n\nanderes bedeutet als \"unzüchtige Handlung\" 1.5. der\n§ 8 174 a, 176 StGB, BGHSt 1, 80, 82; 293. Vier sich in\n\nGegenwart eines anderen Menschen selbst befriedigt, ver-\n\nletzt aus Sinnenlust das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht, handelt also\nunzüchtig. In der Onanie liegt auch ein Unzuchttreiben,\nnämlich die Vornahme einer unzüchtigen Handlung von\n\neiner gewissen Stärke und Dauer (vgl 3GHSt 1, 293).\n\nFraglich kann nur sein, ob und wann derjenige, der sich\nin Gegenwart eines anderen Nannes befriedigt, mit\n\ndiesem Unzucht treibt.\n\nZur Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem\n\nKinde genügt es nach der Rechtsprechung, dass der\nTäter dessen Körper als Nittel benutzt, Wollust zu erregen oder zu befriedigen. Dazu gehört nicht, dass er\nden Körper berührt. Vorausgesetzt wird nur. dass er ihn\nsonstwie in Mitleidenschaft zieht (vgl die übersicht\nüber die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 13;\n\n78 ff). Dann gimmt er nicht nur in Gegenwart des Kindes,\nsondern mit ihm unzüchtige landlungen vor. Diese zu den\n88 174 Abs 1 Nr 1 aF und 176 Abs I Nr 5 StGB entwickelten Grundsätze hat das Reichsgericht nach anfänglichem\nSchwanken auch für § 175 a Abs 1 Nr 3 StGB ausgesprochen.\nDem schliesst sich der Senat an. Es ist kein Grund ersichtlich, warum das Merkmal \"mit\" in 8 175 a Nr 3 etwas\nanderes bedeuten solle als in § 176 Abs 1 Er 3 StGB.\n\nDie Befürchtung, die Entscheidung des Reichsgerichts RGSt\n73, 78 führe zu einer zu weiten Ausdehnung der Strafbestimmungen der 58 175, 175 a StGB veilt der Senat\nnicht. Die Auslegung, die er dem Herkmal des \"Treibens\" gegeben hat (BGHSt 1, 293), stellt eine Beschränkung des Anwendungsgebiets der 88 175, 175 a StGB auf\nwirklich erhebliche Auswüchse gleichgeschlechtlicher\n\nVerfehlungen sicher.\n\n-5-\n\nDanach setzen die 8% 175, 175 a StGR nicht voraus. dass\nder Täter den Körper des anderen Mannes bei seinen unzüchtigen Treiben berührt. Es genügt, dass der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem\nKörper des anderen Mannes schafft, dessen Körner auf diese\nWeise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt\nund so in kKitleidenschaft zieht. Das ist jedenfalls dann\nder Fall, wenn der Täter bewusst den anderen ann veranjasst, den Körper, insbesondere den Geschlechtsteil,zu entblössen und wollüstigen Blicken preiszugeben oder sogar sich\n\nselbst zu befriedigen.\n\nNach dem Sachverhalt ist es nicht zweifelhaft, dass der\nAngeklagte aus Sinnenlust den DEE verführen vollte, gleichzeitig mit ihn zu onanieren. Wäre es hierzu gekommen, läge\ndemnach ein vollendetes Verbrechen nach §§ 8 175 a äbs 1 \\r 3\n\nStGB vor. Da der Angeklagte sein Ziel wegen des Widerstandes des Jugendlichen nicht erreichen konnte, hat ihn die\nStrafkammer mit Necht nach den §§ 175 a Abs 1 Ur 3, 43 StGB\nverurteilt. Seine Revision war deshalb zu verwerfen.\n\nj\nDr. Noericke Werner Dr. Sauer\nDr. Arndt Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/2-str-160-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-22/2-str-160-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:11.462183+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-09-22/2-str-160-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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