{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-09-20","aktenzeichen":"5 StR 183/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Ist der Tatrichter im Zeitpunkte der Urteilsfindung überzeugt, daß ein Zeuge, den er zunächst wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gelassen hat, nicht der Teilnahme verdächtig sei, so muß er dessen Vereidigung\nnachholen. '\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nzum Nachteil des Zeugen kann auf der unterbliebenen Vereidigung des Zeugen schon deshalb\nberuhen, weil nicht auszuschließen ist, daß der\nAngeklagte und sein Verteidiger durch die Unterlassung irregefthrt worden sind.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 2 4 8 0 9 9\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz;\nRechtssatz;\n\nStPO §§ 59, 60 Nr 3\n\nIst der Tatrichter im Zeitpunkte der Urteilsfindung überzeugt, daß ein Zeuge, den er zunächst wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt gelassen hat, nicht der Teilnahme verdächtig sei, so muß er dessen Vereidigung\nnachholen. '\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges\nzum Nachteil des Zeugen kann auf der unterbliebenen Vereidigung des Zeugen schon deshalb\nberuhen, weil nicht auszuschließen ist, daß der\nAngeklagte und sein Verteidiger durch die Unterlassung irregefthrt worden sind.\n\nAktenzeichen: 5 StR 183/55\nUrteil des BGH vom 20. Sept. 1955 LG Berlin\n\nen me ee\n\nImNamen des Volkes Ef\n'_ Namen _d £\n\n}\n}\n[|\n3\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Hermann D EB au: CHE,\ngeboren au Ep 1395 'u SEEN Kreis ED,\n\nwegen Vergekens gegen dae Labersmittelgesetz\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20.Septenber 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräcident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt ED\nals Vertreter der Bundesamwaltschaft,\nJustizobersekretär\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 25.August 1954 mit den\n: Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten das Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe\n\nDie Stra’kamner hat den Angeklagten durch Urteil vom\n7.März 1951 wsgen \"Verbrechens\" gegen das Lebencsuittelgesetz in TaycinheiS mit Betrug zu einer Zuchthausstrafe\nvon 1 Jahr und 6 Ksnaren verurteilt. Zugleich hatte sie u.a.\ndie Veröffensiichung des Urteils angeordnet. Die hiergegen\ngerichtete Rkevisicn des Angeklagten hatte der Bundesgerichtshof durch Urteil vcm 6.September 1951 verworfen.\nNachdem die Strafkammer durch Beschluß vcm 6.Februar 1952\nden Antrag des Angeklagten auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugelassen und durch Beschluß vom 24.Juni 1952 die\nWiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung angeordnet hat, hat sie nunmehr am 25.August\n1954 unter Aufhebung des Urteils vom 7.März 1951 den An-\n-geklagten wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz in\nTateinheit mit Betrug unter Anrechnung der Untersuchungs-\n\n- haft zu einer Gefängnisstrafe von 7 Monaten verurteilt,\nZugleich hat sie ihm die Führung eines \"Tebensmittelbetriebes\ngenerell untersagt, die’ Vernichtung von 3080 Dosen Brathäppchen angeordnet und bestimmt, daß das Ergebnis des\nwiederaufnahmeverfahrens unter Hinweis auf die frühere Verurteilung zu Zuchthausstrafe und Ehrverlust in derselben\nTageszeitung, in der das aufgehobene Urteil veröffentlicht\nwurde, auf Kosten der Landeskasse Berlin öffentlich bekannt\ngemacht werde.\n\nNach den Feststellungen des Urteils kaufte. der Angeklagte als Prokurist der seiner Ehefrau gehörigen Firma\n\"Räucherwaren- und Herings-Großhandel am Z@BCGnbE\" in DW,\nEEE : Anfang wai 1950 von der Fisch-Groß- und Einzelhandelsfirms Spin EEE 3216 Dosen Delikates-.\nBrathäppchen zum- Stückpreis von 0.20 DM, die am 10.Mai 1950\nin Berlin eintrafen. Da die.Ware auf dem Transport infolge\ngemeinsamer Verladung mit Frischfisch unansehntich geworden\nwar und einen unangenehmen Seefischgeruch angenommen hatte,\n\n- 3.\n\n-3;.\n\nvereinbarten der Angeklagte und Sp unter Aufhebung\ndes Kaufvertrages, daß der Angeklagte die Dosen auf Lager\nbehalten und sie gegen Provision als Kommissionär für die\nFirma Sp) bestmöglich. verkaufen solle. Aus nicht\ngeklärten Gründen setzte bei den mehrere Wochen lang in\nfeuchter Verpackung lagernden Dosen Gasbildung ein und\nverursachte bei dem größten Teil von ihnen sogenannte\nBombagen. Der Angeklagte, der sich darüber im klaren war,\ndaß aus der Bombierung auf Verderb des Inhalts zu schließen\nsei, ließ die aufgetriebenen Dosen mit einem spitzen Gegenstand anstechen, Am 4.Juli 1950 verkaufte er 3080 Dosen zum\nStückpreis von 0.13 DM an den Fischhändler Willi Mi in\nBerlin, der die Ware für einwanäfrei hielt. Da MD den\nKaufpreis nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte, sechoß\n\nder Fischvertreter FEW, Inhaber der Firma ZreiiiiD\n\nin ED die ihre Räume ebenfalls in der JGEEEEEEEEED\nhatte, ihm das Geld unter der Bedingung vor, daß die Ware\nals Sicherheit in die Räume der Firma Br eingelagert\nund von MED laufend gegen sofortige Bezahlung entnomnen\nwerde. An demselben Tage wurden die Dosen von Sc den\nPahrer des EM, un: mE ein Angeklagten abgeholt\n\nund zu der Firma Br gebracht. Der Angeklagte erzielte durch den Verkauf eine Provision von 39 DM. Nachen una SCH sich überzeugt hatten, daB die gesamte Lieferung angestochene Dosen enthielt, ließ ri\nsämtliche Dosen in einen Barackenraum einlagern. Dort wurden\nsie am 5.Juli 1950 durch den zuständigen Tierarzt Dr.KE>\nbesichtigt und beschlagnahmt. Alle Dosen bis auf 90 Stück\nwaren angestochen.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.\n\nDie Revision erblickt zu Recht einen Verfahrensmangel\ndarin, daß die Strafkammer den Zeugen Willi MW unvereidigt gelassen hat.\n\n5}\n\nNach § 59 StPO muß jeder Zeuge vereiäig* werden, 80-\nweit nichts anderes bestimmS ist: Hiergezen het die Strafkammer ver:'.f sn\n\nAusweislirch der Sitzungsniederschrif“: ist allerdings\nin der E.’\"z;tverhanälung der Beschiuß verkündet worden, daß\nder Zeuge Will! mi zenät § 60 Nr 3 St. unvereidigt\nbleibe, weil er Ger Teilnahme an der Tat verdächtig sei.\nDieser Beschlu kann die Unterlassung der Vereidigung\nindessen nicht rechtfertigen. Er ergibt zwar, daß die Strafkammer im Zeitpunkte der Beschlußfassung ınd --verkündung\nder Überzeugung war, Willi ME sei der Teilnahme verdächtig. Hierauf kommt es indessen im vorliegenden Falle\nnicht an, weil die Strafkammer im späteren Verlauf der\nHauptverhandlung die gegenteilige Überzeugung gewonnen hat.\nDas Urteil ergibt klar, daß sie im Zeitpunkte der Urteilsfindung der Überzeugung gewesen ist, MED sei vom An-\n‚geklagten getäuscht worden und habe infolgedessan die Ware\nfür einwandfrei gehalten. Entscheidend ist aber unter diesen\nUmständen allein der Zeitpunkt der Urteilsfindung.\n\nWie schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung\n. entschieden hat, muß die Vereidigung nachgeholt werden, wenn\nder Tatrichter im Zeitpunkte der Urtsilsfindung im Gegensatze zu seiner früheren Auffassung der Überzeugung ist,\n\ndaß kein Verdacht der Peilnahne besteht (vgl.Rü.in JW 1915,\n1266?; Recht 1920 Nr 2734; IW 1922,1031?°, 121932, 967°;\nebenso BayObLG in JW 1931, 225°; Löwe-Rosenberg, StPO,\n20.Aufl, § 60 Anm 8). Von dieser Rechtsansicht abzuweichen,\nbesteht kein Anlaß. Sie findet ihre innere Rechtfertigung\ndarir., £8 die Hauptverhandlung bis zur Urtei”.sverkündung\neine Einheit ist und daß der Tatrichter nach § 261 StPO bei\nder Urteilsfindung über das Ergebnis der Beweisaufnahme\n\n. nach seiner aus dem Inbegriff dieser einheitlichen Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung zu entecheiden hat.\nGewinnt er hierbei aus der einheitlichen Hauptverhandlung\ndie Überzeugung, daß der Verdacht der Teilnahme, der gegen\n\n-5.-\n\n5.\n\neinen Zeugen zunächst bestand, in Wahrheit nicht besteht,\nso hat das zur Folge, daß er dessen Aussage als die Aussage eines Zeugen verwertet,bei dem dia Voraunsetzungen der\nNichtvereidigung nach § 60 Nr 3 StPO nich“ vaxliegen. Eine\nsolche Aussage darf er aber, soweit er nicht etwa n»„mehr\naus einem anderen Grunde von der Vereiäigung atsieh’” und\nabsehen darf, zur verwerten, wenn Ger Zeuge vereidigt worden ist. Die Vereidigung muß also nachgeholt werden.\n\nDer hier vertretenen Rechtsansicht entspricht es auch,\nwenn in dem Urteil BGH 2 StR 406/54 vom 29.3.1955 = NIW 1955,\n9571 ’zu 8 61 Nr 3 StPO ausgeführt ist, das Gericht müsse bei\nder weiteren Verhandlung, insbesondere bei dsr Urteilefindung\nstets prüfen, ob der zunächst angen“ammene Grund der Nichtvereidigung bestehe. Ergebe die weitere Verhandlung, daß die\nSach- und Rechtslage anders zu beurteilen sei und der zunächst angenommene Grund für eine Nichtvereidigung nicht\nvorlMiege, so habe das Gericht dieses zu berücksichtigen.\n\nDas Urteil kann, soweit es die Verurteilung wegen Betruges betrifft, auf der Verletzung des § 59 StPO beruhen.\nAus dem in der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß, daß\nder Zeuge Wh wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt\nbleibe, und aus dem Umstand, daß auch im weiteren Verlauf\nder Hauptverhandlung die Vereidigung nicht nachgehalt wurde,\nkonnten und durften der Angeklagte und sein Verteidiger\nentnehmen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer eine\n‘Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges zum Nachteil\ndes ME nicht in Betracht komme. Es ist sehr wohl mäglich, daß sie es infolge dieses Irrtums unterlassen haben,\ndie Verteidigung auch auf diesen Gesichtspunkt abzustellen,\ndaß sie insbesondere aus diesem Grunde davon abgesehen haben,\ndie nochmalige Vernehmung des WED uni seine Vereidigung\n.zu beantragen. Daß die Verurteilung wegen Betruges hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt worden sein\nkann, läßt sich nicht ohne weiteres ausu“ \"toten,\n\nDa die Strafkammer angenommen hat, daß der Angeklagte\nden Betrug in Tateinheit mit dem Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz hegangen hat, muß das Urteil?! w2gex der Verletzung deu § 502 StPO in vollem Umfange aufgehoben werden.\n0b die Fertstziiungen des Urteils über die mangelhafte Beschaffenhseit der von den Angeklagten gelieferten Ware durch\nden Verstoß geg:n § 59 £tPO beeinflust wurden sind oder ob\ndies ausgesch?!ssen ist, weil sie/Hläht auf der Aussage des\nZeugen EB sondern auf anderen Beweismitteln beruhen,\nbedarf hiernach keiner Erörterung. |\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird noch auf folgendes\nhingewiesen: °\n\n1.) Die Strafkammer hat die Einiassung des Angeklagten,\nes habe sich bei den von ihm an MÜÄB verkauften Dosen um\nsogenannte Vollkonserven gehandelt, die innerhalb der zweimonatigen Einlagerung nicht hätten bombieren können und daher mit den beschlagnahmten Dosen nicht sachgleich sein\nkönnten, als widerlegt erachtet.\n\nIn den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:\n\n\"Seine Argumentation, daß es sich bei den Dosen\num Vollkonservez gehandelt habe, die innerhalb\nder zweimonatigen Einlagerung nicht hätten bombieren können, ist brüchig. Denn’unabhängig davon, in welche Kategorie die von der Ta. Sp\ngelieferten Dosen Fischbrathäppchen riach der Art\ndes Konservierungsprözesses einzuordnen wären,\nsteht nach ‚dem sachverotändigen '° Zeugnis des Antstierarztes Dr.K@W® fest, daß sie in der überwiegenden Mehrzahl bombiert und angestochen waren. Wenn\nes also Vollkcnserven von normalerweiss längerer\nHaltbarkeit gewesen sein sollten, räumt dieser Umstand die Tatsache, daß sie in diesem Falle aus\nnicht eindeutig geklärten Gründen erwiesenermaßen\nvorzeitig bombiert sind, nicht aus.\"\n\n-7-\n\nDiese Ausführungen geben zu Bedenken Anlaß. Sie werden\nder Einlassung des Angeklagten nicht gerecht. Diese Einlassung kann nicht schon durch die Feststellung ausgeräumt\nwerden, daß die - beschlagnahmten - Dosen erwiesenermaßen\nin der tiberwiegenden Mehrzahl bombiert und angestochen\nwaren. Das Vorbringen des Angeklagten zielt darauf ab,\ndaß die beschlagnahmten Dosen nicht die von ihm an MD\nverkauften Dosen gewesen seien. Es kann nur durch die\nweitere Feststellung widerlegt werden, daß die vom Angeklagten MED gelieferten Dosen keine Vollkonserven\nwaren oder daß auch Vollkonserven innerhalb einer zweimonatigen Einlagerung bombieren können. Möglicherweise\nhat die Strafkamer das letzte sagen wollen, Mit Sicherheit kann das den Ausführungen des Urteils indessen nicht\nentnommen werden. Falls die Strafkammer in der erneuten\nHauptverhandlung zu einer solchen Feststellung kommen\nsollte, empfiehlt es sich jedenfalls, das klarer zum Aus=\ndruck zu bringen. '\n\n2.) Falls die Strafkammer im Falle erneuter Verurteilung wieder ein Berufsverbot verhängen und Strafauesetzung ablehnen sollte, bedarf dies einer eingehenderen\nBegründung. Bei der Entscheidung hierüber wird besonders\nzu beachten sein, daß der Angeklagte sich nach den. bisherigen Feststellungen in den letzten 156 Jahren vor der\nTat - abgesehen von zwei geringfügigen Bestrafungen -\nstraffrei geführt hat und daß er anscheinend auch in den\nmehr als 5 Jahren, die seit der Tat verstrichen sind,\nstraffrei geblieben ist.\n\n3.) Zur Anordnung der öffentlichen Bekanntmachung des\nUrteils ist in den Urteilsgründen ausgeführt:\n\n\"Im Interesse des Angeklagten erschien es angezeigt, die öffentliche Bekanntmachung der\nfrüheren Verurteilung zu Zuchthausstrafe und\nEhrverlust durch entsprechende öffentliche\nBekanntmachung der mit der Wiederaufnahme des\nVerfahrens erreichten geringeren Bestrafung\nauszugleichen,\"\n\n-8-\n\nDiese Erwägung gibt zu Bedenken Anlaß. Sie wäre unbedenklich, wenn der Angeklagte durch das jetzt angefochtene Urteil freigesprochen wäre. So-liegt es hier aber\nnicht. Die öffentliche Bekanrtmachung des auf - wenn auch\ngeringere - Verurteilung lautenden Urteils kann sich für\nden Angeklagten sehr wohl schädlich auswirken, zumal seit\nder Bekanntmachung des ersten Urteils schnn ungefähr\n4 Jahre verstrichen sind (vgl RGSt 42,115).\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Siemer\nSchmitt Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-183-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-20/5-str-183-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:15.277254+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-09-20/5-str-183-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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