{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-09-10","aktenzeichen":"2 StR 186/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"= StR 185/55\n| 2 2298 05\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1.) den Eisenwarengroßhändler Friedrich H\n\nsus_W ‚„ Kreis W\nam 1909 in\nfalen), zur Zeit in Untersuchungs\n\n(Ostfriesland) geboren\n\n‚ Kreis mp (\\e st -\n\n1aft,\n\n2.) den Architekten Arthur\n\nP Ze. geboren an EB 153393 in © 5\n\nwegen fortgesetzter aktiver Bestechung u.8,\n\nhat der ?. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nEx\n\nSitzung von 10. September 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nDr, Dotterweich\n\\ierner\nDr, Arndt\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. |\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI\n\nür Recht erkannt:\n\nHH\n\nDie Revision des Angeklagten H gegen das\nUrteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. Januar\n\n195% und die Revision des Angeklagten gegen das\nürteil desselben Gerichts vom 28. Jamuar 1955 werden\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmite\n\ntels zu tragen.\n\nDem Angeklagte EB wird die seit dem 24,\nJanuar 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie\närei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnei,\n\nVon Rechts wegen\n\nMm\n\n[au ben\n\n©\n\nix\n\nDie beiden Angeklagten sind im Zusammenhang mit der\nBergung ehemaliger Wehrmachtskabel wegen Bestechung ver- n\nurteilt worden, der Angeklaste HB == == rd cn\n\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht, Der Verurtei-4\n\nlung liegt folgender von der Strafkammer festgestellter\nSachverhalt zugrunde:\n\nDurch Erlass der Britischen Militärregierung (MR)\nvom 13. Körz 1950 wurde die Oberpostdirektion (OPD)\n\nBremen zum Treuhänder der Kabel der deutschen Wehrmacht\n\nin ihrem Bezirk bestellt. Die Besatzungsmacht ging da-\n\nbei davon aus, dass sie Eigentümer der Wehrmachtskabel\ngeworden sei, während die Bundespost und die Bundesresierung die Ansicht vertraten, dass die in der Erde verlesten Wehrmachtskabel als unbewegliche Sachen oder wegen der Beendigung des Kriegszustandes nicht dem Beuterecht unterlägen, Die YZR verlangte einen erheblichen\nückkaufpreis von der Bundesrepublik. Das Bundespostminisverium war daher bestrebt, die Angelegenheit bis zur\nRatifizierung des Bomer Vertragswerkes hinauszuziehen,\nDie OPD Bremen schloss sich dieser Auffassung an und war\nbemüht; der HR alle ihr noch nicht ‚bekannten Kabel zu\nverheimlichen,. Die beiden Angeklagten schlossen sich im\nJahre 1951 unter Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung zur\nBergung und Verwertung von Wehrmachtskabeln zusammen und\nerreichten durch Verhandlungen mit dem Sachbearbeiter der\nHR, Oberst Dr. Se Fee. Gen Zbschluss mehrerer Verträge, wonach sie Wehrmachtskabel im Reum Wilhelmshaven\ngegen Zehlung einer Vergütung an die MR bergen und verwerten durften. Die Angeklagten erzielten dabei erhebliche Gewinne, Die Bediensteten der OPD Bremen machten den\nAngeklagten bei ihren Bergungsarbeiten Schwierigkeiten,\ninsbesondere die früheren Hitangeklagten Telegrafeninsvektor Home der Leiter eines Fernmeldebaubezirks, und\n\nder ihm als Nesstruppführer unterstellte Postfacharbeiter Meese, Die Angeklagten Peund ED ::-\n\nschlossen daher. EcgB und MB Arch Geldzuwendungen dazu zu veranlassen, ihren Widerstand gegen die Ka-\n\nbelbergurg aufzugeben und ihre Kenntnisse von der Kabel-\n\nführung den Angeklagten zur Verfügung zu stellen, Hop\nWEB :::: We singen schliesslich darauf ein. FEED\nzahlte von Ende November 1951 bis Februar 1952 insgesamt\n18,500 DM an Eco : vovon Ye ! 100 DM erhielt, Ho\nBm nachie in der Folgezeit keine Schwierigkeiten mehr\ngeklagten Kabel zur Bergung frei. Hof\nist wegen schwerer passiver Bestechung und WEB vesen\nfe rzu rechtskräftig verurteilt. TEEEp>\nhat auch an den britischen Oberst Dr. SED TB in zusemmenhang mit der Kabelverwertung insgesamt 45,000 DU\ngezahlt: ED srbuchte die Zahlungen an Ho\nGB ins haunt nicht und die zahlungen an Dr. SD-:\n\nunrichtig unter Erstellung falscher Belege; deshalb ist er\n\nund gab den Ang\n\nwegen Verletzung der Buchführungspflicht (§ 21 WistG) verurteilt worden. - Die Zustimmung der Besatzungsmacht zur\n\nAusübung der Gerichtsbarkeit ist erteilt,\n\nDie Revisionen rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Einen Verfahrensver-\n.stoss erblicken die Revisionen darin, dass die Urteilsgründe das Bild der Hauptverhandlung nicht richtig und\nnicht erschöpfend wiedergäben. Die Revisionen greifen in\n“ahrheit damit entweder die Bevweiswürdigung an oder bringen neue, aus dem Urteil nicht ersichtliche Tatsachen;\nbeides kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt\n\nwerden (§ 337 StPO). Im übrigen geben heide Revisionen keioO\n\nDie Rüge der Verletzung sachlichen Rechts nötigt\nzur Nachprüfung des ganzen Urteils. Diese Nachprüfung\n1ässt keine Rechtsfehler erkennen.\n\ni. Der Angeklagie iin\n\n1. Dis Tatbestandsmerkmale des § 333 StGB (Bestechung) sind fehlerfrei von Landgericht festgestellt:\n\nDer Angeklagte hat dem Telegrafeninspektor HB °’-\nhebliche Geläbsträge gegeben. Ho ar Beamter, wie\nder Angeklagte wusste. Das hingegebene Geld stammt zwar\naus dem Erlös der Kabelbergung, es war aber kein Vorteil;\nder dem Beamten durch die prlichtwidrige Handlung unmittelbar zufloss, ES handelte sich also nicht nur um die\nTeilung der Beute (vgl BGHSt 1, 182). Zwischen dem Geschenk und der Diensthandlung bestand auch der erforderliche Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung. Näherer Erörterung bedarf nur die Frage, ob der Angeklagte\ndas Geschenk gewährt hat; um EB zu einer Verletzung\nder Amts- oder Dienstpflicht zu bestimmen.\n\nDie Strafkammer erblickt die pflichtwidrige Amtshandlung von cu darin, dass er seinen Widerstand gegen\ndie Bergungsarbeiten einstellte, die Arbeiten durch Bezeichnung von Kabeln und ihrer Lage förderte und bei der\netwa in seinen Eimessen liegenden Bezeichnung weiterer\nKabel durch die Geschenke unfrei vorging. Alle diese Handlungen Hopp; aren in der Tat pflichtridrig.\n\nzutreffend ist insbesondere die Meinung der Strafkanner, dass Hof Schon dadurch pflichtwidrig handelte,\ndass er bei den Entscheidungen, die er nach seinem Ermessen vornehmen zu dürfen glaubte, durch die Annahme von\nGeschenken unfrei war, Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, dass ein zu Ermessensentscheidungen berufener Beamter eine Pflichtwidrigkeit begeht,\nwenn er vor der Entscheidung Vorteile annimmt, weil er\ndann dei seiner Ermessensentscheidung unfrei ist und an\nsie mit einer inneren Belastung herangeht, s0 dass die\nEntscheidung insoweit fehlerhaft ist, als bei Ausübung des\nErmessens sachfremde Gesichtspunkte mitgewirkt haben, selbst\nwenn die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist\n(Rast 74, 251, 255; 77, 75; 78), Dem ist zuzustimmen, Unerheblich ist es, dass Hogw nach Auffassung des Landgerichts zur Entscheidung nach eigenem Ermessen nicht befugt war; es genügt, dass er sich Tür zuständig hielt und\nvon dieser Vorstellung aus pflichtwidrig handelte (BGHSt\n2, 169),\n\nDie Mitteilung von Kabeln, die dem Angeklagten Fe»\nEB :5=:Hhaupt nicht oder ibrer Lage nach nicht bekannt waren, war pflichtwidrig, weil Hofe danit seine dienstliche Pflicht zur Verschwiegenheit verletzte (§ 8\nDBG). Die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit\nist eine in das Amt einschlagende pflichtwidrige Handlung im Sinne der Bestechungsvorschrift (BGESt vom 18,\nJuni 1953 - 4 StR 115/53, zum Abdruck bestimmt; RGSt 28,\n424), Aus dem Urteil ist nicht zu entnermen, weiche der\ndurch Ho preissezebenen oder freigegebenen Kabel\nden Angeklagten FÜ roch nicht nekannt waren.\nDie Strafkammer stellt aber fest, dass BD] zür\nseine Zuwendungen erwartete, dass ED ::ine £rbeiten\n\ndurch Bekanntgabe des Verlaufs von Kabeln förderte, Diese\n\n4\n\nZweckbestimmung genügt für die Verurteilung wegen Bestechung (RGSt 74, 251), Unerheblich ist es dafür, dass\nAie Post zum Treuhänder der MR bestellt war und die NR\ndie Zabel den Angeklagten freigegeben hatte; denn How\nWEB: :r von seiner Schweigepflicht von seiner deutschen\n\nvorgesetzien Dienststelle jedenfalls nicht befreit wor-\n\n‚den.\nTo na; darüberhinaus den von seinen Vorgesetzveı angeordneten kamera gegen die Kahbelbergungsarbei-TI\n\nten infolge der Geschenke auf gegeben, Das erwartete der\nste EEE. ch dieses Verhalten war pflichtwidrig. Fon hatte als Beamter grundsätzlich die Anordnungen seiner Vorgesetzten in ihrem Sinne auszuführen\nnd ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 7 2bs 2\nDBG). solange von ihm nichts Gesetzwidriges verlangt wur\nde. Tier war Ei Dekannt, dass die Auffassungen sei\n\nner Vorgesetzten und die der Besatzungsmacht über die\n\nl\n\n\\\n\nRechtsverhältnisse an den tehrmachtskabeln auseinanderingen. Hopp hatte dann die Auffassung seiner Vorgesetzten zu vertreten, solenge diese von ihm keine Geset-\n\nzesverletzungen verlangten. Das lag nicht vor:\n\nNach den Feststellungen hat die Besatzungsmacht mit\ndeutschen Stellen über die Regelung der Kabelbergungsangelegenheit verhandelt. Bestimmte Yeisungen oder Befehle\nhat sie nicht erteilt. Infolgedessen hatten die untergesrdneten Postbeamten sich nach den Anordnungen der deutschen, ihnen vorgesetzten Dienststellen zu richten. Es\nwar also nicht Sache des Ho sich darüber Gedanken\nzı machen, welchen Standpunkt die Postverwaltung hinsichtlich der Kabelbergung einnahn. Für die Beurteilung seines\nVerhalüens war es auch okne Belang, dass die Post durch\n\nAnordnung der Besatzungsmacht zun Treuhänder der Wehrmachts\n[es} Ps\n\nkabel bestellt worden war, Denn diese Treuhändereigenschaft herührte das Verhältnis zwischen der Post und\n\nihren Beamten sowie Angestellten nicht,\n\nDarauf, ob der Oberpostrat Ib den britischen\nObersten Se Me versprochen hat, der Kabelbergung\n\nkeinen Widerstand mehr entgegenzusetzen, kommb es für\ndie hier zu beantwortende Frage nicht an, Tatsache ist,\ndass die Postverwaltung den Kabelabbau zu hindern trachtete und von ihren Angehörigen dasselbe verlangte,\n\nEbenso liegen neben der Sache die Einwendungen der\n\nRevision; En) habe den Kabelschrott der deut-\n\nschen Wirtschaft zuführen wollen und im Sinne des Wirt-\n\nschaftsministeriums gehandelt: die Post habe keine Diebstahlsanzeige erstattet, Aus diesen Tatsachen ergibt sich\nnichts für die allein wesentliche Frage, ob die FPostbeamten zuf Grund einer Bestechung durch den Angeklagten\nihre Dienstpflicht verletzt haben,\n\nNach alldem kann keine Rede davon sein, dass Toge\nWEB sen üer Interessen der Besatzungsmacht gehalten\ngewesen sei, den Weisungen seiner Vorgesetzten zuwiderzuhandeln, und dass er deshalb keine Dienstpflichtverletzung begangen habe, Damit ist dem Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe die Postibeanmten richt zu\npflichtwidrigen Handlungen bestimmt, der Boden entzo-\n\nDie Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum festgestellt,\n\ndass Ho nd VB Aurch Gas Versprechen und die Zuwendung heher Geläbeträge seitens des Angeklagten veran-\n\nlasst worden sind, ihn unter Verletzung ihrer /mtspflicht\nbei dem Kabelabbau zu unterstützen. Sie hat auch äls er-\n\nE) In 4-\n\nwiesen erachtet. dass sich der Angeklagte der Amtspfiicht-\n\n7\n\n>\nverletzung bewusst war, Gegen eine Verurteilung aus g 33\n\nStGB bestehen sonach keine Bedenken,\n\n2. Die Verletzung der Buchführungspflicht des Ange-\n\nZacten EEE cn 5 >21 istrG ist einwandfrei\nfe\n\nstgestellt. Die handelsrechtliche Buchführungspflicht\n\nIn?\n\ntraf ihn als Vollkaufmenn, denn er war Gesellschafter\neiner OHG. Die Feststellung, dass die Zahlungen an Hof\n\nGEB: EB inerhaust nicht und die Zahlungen an\n\nDr SEE richtig verbucht seien, trägt die Verurteilnng. Der Vortrag der Revision, die an Hofe :<-\n\nahlten Beträge seien doch verbucht, ist im Revisionsver-\n\npi\n\nHF\naM}\n\nhren unbeschtlich. Die Annahme einer Wirtschaftsstraftat statt einer Ordnungswidrigkeit ist fehlerfrei begründet, D\n\nSINES\n\nfür ist es unerheblich. dass der Finanzninister\n\n[8%]\nHh\n\npP\nug)\nu\n\nandes angeordnet hat, dass Unternehmer keine steueriichen Nachteile erleiden sollen, wenn sie Schmiergelder\nan. Angehörige der Besatzungsmacht nachträglich offenbaren\nund die bisher unrichtig verbuchten Beträge richtig ausweisen. Dieser Erlass bezieht sich nach seinem klaren Wortlaut und seiner Herkunft nur auf die steuerrechtlichen,\nnicht aber auf die strafrechtlichen Folgen, über die allein\nder Strafrichter zu entscheiden hat; er allein hat auch zu\nentscheiden, ob die Verletzung der Buchführungspflicht im\nBingelfall eine Ordnungswidrigkeit oder Wirtschaftsstraftat ist. Die Strafkamner hat angenommen. dass vielleicht\nsteuerrechtliche Hintergründe vorliegen, aber das Verfahren insoweit abgetrennt. Es ist unerheblich, wenn die Revision vorträgt, es sei nicht das ganze Steuerstrafverfahren, sondern nur das Umsatzsteuerverfahren abgetrennt, Die\nAbtrennung eines Verfahrens wegen Steverhinterzichung kann\nsich immer nur auf eine bestimmte Tat, nicht aber auf einzelnge Steueigesetze erstrecken; denn die Anklage ergreift\n\nn\n\ndie Tat in ihrem gesamten historischen Vorgang ohne Rück.\nsicht auf die einzelnen verletzten Strafsesetze. Möglicherweise stehen die Steuerzuwiderhandlungen in Tateinheit mit der Verletzung der Buchführungspfiicht, dann durf_\n\nv2 die Abtrennung überhaupt nicht erfolgen, dech ist der\n\nAngeklagte dadurch nicht beschwert,\n\n3, Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler,\nDie Strafkamner spricht zwar von der hervorgerufenen Gefährdung des Beamtienansehens, doch ist damit kein Tatbestandsmerkmal als Strafzumessung verwertet; denn die Stelsich nach den Zusammenhang nur auf den Umfang\nder Straftst und ihre Folgen, Mildernde Umstände waren Ausweislich des Sitzungsprotokclls nicht beantragt, so dass es\neiner ausdrücklichen Erwähnung des § 333 Abs 2 StGB in den\nUrteilsgründen nicht bedurfte (8 267 abs 3 StPO).\n\nII, Der Angeklagte ZB\n\nDie Strafkamnmer erblickt die Schuld des am Gewinn beteiligten Angeklagten BD darin, dass er die Bestechung\nCe FB it Täicrvorsatz gefördert hat. Das\nreicht für die Annahme einer Mittäterschaft und nicht nur\neiner Beihilfe und für die Bestrafung aus § 333 StGoR aus.\nDengegenüber bedurfte es keiner krörterung, dass vielleicht\nder Angeklagte BB Sen Mitangeklagten CB Celia für geleistete Überstunden bezahlt hat. Denn die Strafkamer steili\nfest, dass der £ngeklagte MB die Hingabe der Bestechungsgelder von Füttebräucker an dl 3 — durch Einwirkung auf\nHg Vermittlung von Besprechungen gefördert sowie\nmit Täte srvorsatz gebilligt hat, Die Angriffe gegen die die-\n\nSer Feststellung zugrunde liegenden Beweiswürdigung sind im\n\nRevisionsverfahren unzulässig. Es liegen auch keine Verstös-\n\nSe gegen Denkgesetze vor,\n\nA\n\nDie Strafkammer stellt insbesondere Test, dass der\n\nlagte PB an FB 500 Di: für die Preischaltung des Kabels 221 und nicht für die Beschädigung des\nKabels 222 gegeben hat, Dabei ist ausgeführt, das Versprechen habe \"nur\"! diesen Sinn haben können. Damit hat\ndie Strafkammer nicht gemeint, dass diese \"ürdigung die\nhenksosetzlich einzige Möglichkeit sei; nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe sollte das Wörtchen \"nur\" nichts\n\närücken, als dass die Strafkamner nach dem Er-\n\ngebris der Beweisaufnahme diese Möglichkeit als allein\nglaubwürdig und sicher annahm, Das war auch nicht unsinnig, wie die Revision meint, weil das Kabel 221 durch den\nVertrag Nr 4 ihnen überlassen war; denn die Angeklagten\nPaul und Füttebräucker legten gerade Wert auf Beschleunigung und darauf, dass ihnen keine Schwierigkeiten gemacht\nwürden. Dazu aber dienten gerade die Geldzahlungen. Die\nFeststellung der Strafkamner, PB habe die wahre Bedeutung des Verhaltens von HB kannt und habe gewusst und gebilligt, dass damit Pflichtwidrigkeiten belohnt werden sollten, ist nicht nur durch einen Hinweis\nauf den Angeklasten FEB -:=2t=t, sondern ausdrücklich ausreichend dargelegt.\n\nDie Strafzumessung enthält Keine Gesetzesverletzung.\nDer Satz, der Angeklagte PB habe es unternommen, sich\nfür die Bestechung eines Beamten einzusetzen und die Höhe der Bestechungsgelder zu steuern, bezieht sich auf die\nFeststellung der Strafkammer, dass der Angeklagte PB\ndie Beschwerden des bestochenen Heese an Tiuiiiikuuup\nweibergab, dass Meese bisher von How erst 200 Du erhalten habe. Der ausdrücklichen Ablehnung mildernder Umstände bedurfte es auch bei WEB nach § 267 Abs 3 StPO\n\nnicht, weil auch für ihn keine mildernden Umstände in\nder Hauptverhandlung beantragt waren,\n\nKoeniger\n\nBusch\n\nBR Dotterweich\nist wegen Erkr\nkung an der Un\nzeichnung verh\ndert,\n\nKoeniger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-10/2-str-186-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-09-10/2-str-186-53","retrieved":"2026-10-24 16:33:18.138429+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-09-10/2-str-186-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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