{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-08-31","aktenzeichen":"2 StR 110/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 210/55\n\narmen men en\n\n! Im Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen .\n\nden Bürgermeister Dr. rer: pol. Otto ı (ER:\n5 geboren am 20. Oktober 1902 in s Eu\n\nwegen Betruges UA.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmann\nals Voräitzender;\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Arnät\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. GER in 3er Verhandlung,\nOberstaatsanwalt u Dei der Verkündung\nt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\n|\n‚ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ER\n“ als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, |\n\n|\n\n13\n\nfir Recht erkannts\n\n1. Das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 10. November\n1954.wird mit den Feststellungen aufgehoben: Li\n1. auf die Revision des Angeklagten, soweit er wegen |\nUntreue verurteilt und ihm Strafaussetzung ZUT\nBewährung versagt worden ist;\n2, auf die Revision der Staatsanwaltschaft, sowelt\ndem Angeklagten nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aunber aberkannt worden isto\n11. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-P lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\\ mittel, an das Landgericht zurückverwiesene\n{II. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen:\n\n|\n\nYon Rechts wegen\n\n1\n$\n|\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges, Ants\nunterschlagung und Untreue verurteilt. Der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. TE: zunächst unbeschränkt Revision eingelegt,\njedoch in der Rechtfertigungsschrift erklärt, daß das Urteil\nhinsichtlich der Amtsunterschlagung nicht angefochten werde,\nDarin 128 eine teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels hin-\n\nsichtlich einer sel ständigen Tat. Der Verteidiger war dazu\nschriftlich ausdrücklich ermächtigt (Bd I Bl 56 d.A.). Die\nRücknahme ist daher wirksam und damit die spätere Anfechtung\ndes Urteils zur Amtsunterschlagung durch einen anderen Verteidiger unzulässig. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten\nzulässig, aber nur teilweise begründet.- Die Staatsanwaltschaft\nbeanstandet mit ihrer Revision nur noch, daß die Strafkamner\nnicht auf Amtsunfähiskeit erkannt hats\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\nir.\n\nh a) Zum Betru ge stellt das Urteil fest:\n\nDer Regierungspräsident in Wiesbaden ernannte den\nAngeklagten 1934 auf zwölf Jahre zum Bürgermeister in KR\nWER An 3: April 1958 schioß der Kreisleiter der NSDAF ihn\n\"aus der Partei kraft einstweiliger Verfügung\" aus. Der Landrat beurlaubte ihn von seinem Amt. Die Verwaltungsbehörde traf keine Entscheidung über sein Verbleiben im Amt. Im Jahre 1943 verurteilte ihn ein Feldkriegsgericht wegen schwerer Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchter Zuwiderhanälung gegen die\n\n‚Verbrauchsregelungsstrafverordnung zu fünf Monaten Gefängris\n\naraufhin erkannte 1944 die Dienststrafkamner gegen ihn auf\n\nws\n\nch\nD\n\nEnt\n\nbe\n\nernung aus dem Amt als Bürgermeister\n\nNach dem Kriege arbeiteteder Angeklagte zunächst bei\n\neiner Dienststelle der amerikanischen Armee. Hier stshl er\n\nzwei Päckchen Zigaretten. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts in Hanau vom 12. November 1946 wurde er wegen Dieb-\n\nstahls anstelle von zehn Tagen Gefängnis zu einer Geldstrafe\nvon 100 RM verurteilte. |\n\nIm Jahre 1949 bewarb sich der Angeklagte um die öffentlich ausgeschriebene Bürgermeist erstelle in EEE\nHierbei und bei späteren Besprechungen verschwieg er seine\nTorstrafen. Zur Entfernung aus seinem früheren Amt gab er\nan, er sei am 8. April 1958 wegen \"Befehlsverweigerung\"\naus der Partei ausgeschlossen und vom Bürgermeisteramt enthoben worden. Am 15. April 1949. wurde er zum Bürgermeister\nvon EEE zewänit. Der Lanärat verfügte I° Antseinführung für den 5. Oktober 1949 und ersuchte den ersten\nBeigeorüneten ER sinen Strafregisterauszugs einzuholen.\nAls dieser am 4: Oktober noch nicht eingegangen War; fragte\nKR sen Angeklastven; ob er bestätigen könne, daß er nich\nvorbestraft sei. Der Angeklagte gab eine bestätigende Antwort\ndie so bestimmt und eindeutig erschien, 8 Keinen\nGrund sah, die Amtseinführung aufzuschieben. Der Landrat\nführte ihn deshalb in sein Amt ein und händigte ihm hierbei\n\näie Ernennungsurkunde aus.\n\nAm 7. Oktober 1949 ging ein Strafregisverauszuß ein,\nin dem nur die Verurteilung wegen Diebstahls im Jahre 1946\nvermerkt war, Der Stadtrat fand nach eingehender Beratung\n\nkeinen Anlaß, gegen den Angeklagten etwas zu veranlassen\nEnde 1955 wurden die militärische Vorstrafe und die Entfernur\naus dem Amt durch das Urteil der Dienststrafkammer bekannt.\n\nNunmehr befaßte sich der Stadtrat erneut mib den Vorgängen.\nSr kam zu dem Ergebnis, \"daß in Ansehung der geleisteten Arb\nund aus Gründen der Kenschlichkeit Dr» N dennoch heut\n\nals Bürgermeister der Stadt. ve nie erscheint\n\nb) Der Angeklagte hat den Stadtrat und Landrat über\nseine Persönlichkeit. getäuscht, indem er behauptete, nicht\n\nvorbestraft zu sein. und. nur aus politischen Gründen sein\nfrüheres Amt verloren zu haben. Dieses Verhalten erfüllt das\n\nMerkmal ‚des Vorspiegelns von Tatsachen im: Sinne des § 263 SteR.\n\nEs kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der / Angeklagte auch\nohne eine ausdrückliche Frage seine Vorstrafen hätte angeben\nmissen. Der Stadtrat hat den Angel tlagten nur gewählt und der\nLandrat hat ihn nur ernannt, wie das Urteil feststellt, weil\nsie seinen Erklärungen. glaubten: Hierdurch ist der Stadtgemeinde ein Vermögensschaden entstanden, die die Strafkammer mit Recht in der Übernahme der beamtenrechtlichen Für-\n\nsorge findet, für die die Stadt keinen entsprechenden Gegenwert erhielt, weil der Angel slagte infolge seiner Charakterfehler für sein Amt untauglich ist (RGSt 65, 281: OGHSt 2, 825\nBcHSst 5, 358). Damit ist der Zußere Tatbestand des § 263 StGB\nnachgewiesen»\n\nDer Angeklagte ist sich nach den Feststellungen der\nBedeutung seiner unrichtigen Erklärungen für die Entschließung des Stadtrats und des Landrats bewußt gewesen.-\nZum Vorsatz der Vermögensschädigung sagt das Urteil, der\nAngeklagte habe mit der Entdeckung seiner Vorstrafen und\nfür diesen Fall mit einem Vermögensschaden der Stadt als\nFolge einer Beurlaubung oder Amtsenthebung gerechnet und ihn\ngebilligt. Damit ist offenbar der Schaden gemeint, den die\nStadt durch Fortzahlung der Bezüge des Angeklagten bis zu\nseinen endgültigen Ausscheiden erleidet. Das ist aber nur\nein Teil des Schadens, den die Strafkammer zur äußeren Seite\n\nfestgestellt hat. Indessen ergibt der Zusammenhang, daß er sich\n\n„erst recht auch bewußt gewesen ist, der Stadt infolge\nseiner charakterlichen Mängel keine Dienste zu leisten, die\n\nder Übernahne der beamtenrechtlichen Fürsorge entsprechen.\n\neen een mer\n\nSchließlich stellt das Urteil auch die Absicht des Angeklagten\nfest, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaäffer\n\nSomit ist auch der innere Tatbestand des § 265 StGB dargetan.\n\nce) Die Revision meint, die Vorstrafe aus dem Jahre 1946\nhabe der Angeklagte nicht anzugeben brauchen, weil sie tilgungsreif gewesen sei. Das ist unrichtig, weil die Tilgungsreif\n\n‚nach dem § 6 Abs 1 Nr 1 und § 7 Abs 1 Nr 1 StraftilgG erst zehn\n\nJahre nach dem Tage der Verurteilung eintritt. Irrig ist auch\ndie Ansicht der Revision, der Strafbefehl des Amtsgerichts in\nHanau sei kein Urteil eines deutschen Gerichts gewesen. Daß\nder Angeklagte sich bewußt ‚gewesen ist, von einem deutschen\nGericht bestraft zu sein, hebt das: Urteil ausdrücklich 'hervor. Die militärische Strafe war zwar damals im Strafregisterauszug nicht vermerkt, dennoch mußte sie der Angeklagte entgexen der Ansicht der Revision auf ausdrückliches Befragen angeben. Das wußte der Angeklagte, wie das Urteil ergibt, Der\nVortrag der Revision, der Angeklagte habe geglaubt, die Strafe\nsei in eine Dis ziplinarstrafe umgewandelt, enthält ein unzues Vorbringen.\n\nlässiges neues. batsächli\n\nDie Revision meint, die Straftaten des Angeklagten seien\ngeringfügiger Natur, deshalb habe er sie nicht zu offenbaren\nbrauchen. Das trifft nicht zu. Urkundenfälschung und Diebstahl\nlassen einen Bewerber für das Amt eines Bürgermeisters regelmäßig als unwürdig erscheinen, Das Urteil stellt auch fest,\ndaß der Angeklagte die Vorstrafen nicht \"als geringfügig und\ndeshalb im Verhältnis zu seinen persönlichen Qualitäten und\nseiner charakterlichen Integrität unbeachtlich angesehen\" hat.\n\nDie Revision bezweifelt, ob eine Dienstentlassung\neine Vorstrafe sei. Das nimmt die Strafkammer auch nicht an.\nSie stellt fest, daß der Angeklagte über den Grund der Dienstentlassung bewußt eine unrichtige Erklärung abgegeben hat.\nDarin findet sie zutreffend eine Täuschungshandälung.\n\nSchließlich meint die Revision, es fehle an einem Vermögensschaden der Stadt, weil sie den Angeklagten nach Aufdeckung\nseiner Verfehlungen im Amte bestätigt habe. Das trifft nicht |\nzu, Der Schaden war schon mit der & Ernennung entstanden, Es ist\nfür die Schuldfrage ohne Bedeutung, . wenn der Geschädigte später\nvon Geltendmachung des Schadens absicht.\n\n2 Die Verurteilung wegen Uhtreue dei dagegen nicht ausreichend begründet.\n\nNach den Feststellungen verzichtete der Angeklagte gegen\ndie Zahlung von Geldbußen im Betrag von 5 bis 20 DM darauf,\nAnzeigen wegen Beleidigung städtischer Bediensteter. oder seiner\neigenen Person zu stellen. Nachweislich vereinnahmte er hierfür im\nSeptember 1952 20 DM, im Januar 1955 10 DM und im April 1954\n20 DM, Von einer weiteren vereinbarten Buße von 20 DM konnte die\nStrafkammer nicht klären, ob der volle Betrag oder nur 15 DM\nan den Angeklagten gezahlt waren. Der Angeklagte verwahrte die\nGelder. und die Belege in einer Zigarrenkiste. in seinem Schreib-\n\nisch und wandte sie Armen Er\n\nDie Strafkammer nimmt an, daß der Angeklagte der Stadt\näurch den \"Sonderfonäs\" die Möglichkeit einer ordnungsmäßigen\nÜberwachung in der Kassenführung genommen und hierdurch ihre\nVermögensinteressen, die er als Bürgermeister wahrzunehmen\nhatte, gefähräet habe. Darin findet sie eine Untreuehandlung.\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Vermögensge-Fährdung, die durch unordentliche Buchführung entsteht, ist bereits ein Schaden im Sinne des § 266 StGB, wenn der Treugeber\nkeine Übersicht über seine Rechte und Pflichten, mithin über\nseinen Vermögensstand zu gewinnen vermag, so daß er verhindert ist, Ansprüche geltenä zu machen, weil er sie nicht erkennt\n(RGSt 71, 155; 73, 283, 287; 75, 227; RG IW 1935, 2936; 1936,\n\n7, 2698; RG DR 1943, 1039; BGH 2 StR 150/55 vom 13. No-\n\nr\n\nzZ\nPG\n953). Das traf hier zu, wie das Urteil insbesondere mit\n\n- 1 -\n\ndem Hinweis auf den nicht geklärten 1etzten Fall feststellt,\nDer äußere Tatbestand der Untreue ist deshalb nachgewiesen.\nIn solchen Fällen sind jedoch an den inneren Matbestand\nstrenge Anforderungen ZU stellen (RG DR 1944, 155). Vorsätzlich handelt der Buchführungspflichtise nur, wenn er\nweiß, daß er gegen die-ihm auferlegte Treupflicht verstößt,.\nund für möglich hält und billigt; daß er das ihm anvertraute\nVermögen durch die unrichtige Buchführung in der angegebenen‘\nWeise schädigt. Das Urteil stellt mur fest, es sei dem Angeklagten bekannt gewesen, daß alle Einnahmen und Ausgaben im\nGemeindehaushalt srscheinen mußten und daß ein Verstoß gegen\ndieses Gebot strafrechtliche Folgen haben konnte. Dem Urteil\nist aber nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte den Nachteil\nerkannt hat, den er durch den Verstoß gegen die Buchführungspflicht der Stadt zufügte, und daß er einen solchen Schaden\npilligte, zumal er die Gelder für Gemeindezwecke verwendet\n\nnat, Die Verurteilung wegen Untreue ist daher aufzuheben.\n\nzZ, Die Revision heanstandet es, daß die Strafkammer\n\ndas Verfahren nicht nach § 3 StFG 1954 eingestellt hat.\n\nDer Angeklagte ist seit dem Jahre 1946 Dolmetscher und n\nDersonalsachbearbeiter bei einer amerikanischen Dienststelle und seit dem 1. Februar 1949 Geschäftsführer des\nLandesverbandes Kheinlend-Pfalz der Nahrungsmittelindu-\n\nstrie gewesen. Er hat sich also in keiner Notlage befunden.\n\nII: Revision, der Shaatsannaltst aft;\n\nDie Strafkammer hat nicht auf Unfähigkeit des Angeklagten zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt, weil er\nkein krimineller Typ sei und die Strafe ihn von einer abermaligen Bewerbung um ein so exponiertes Amt wie das eines\nBürgermeisters abhalten werde. Damit hat die Strafkamner den\n\n-\n\nns\nDD\n8\n\nje}\nDe\n\nSinn des § 35 StGB verkannt. Die Aberkennung der Amtsfähigkeit ist keine Sicherungsmaßnahne, sondern eine\nNebenstrafe. Ob sie auszusprechen ist, richtet sich\n\ndeshalb nach den allgemeinen Grundsätzen über den Zweck\nstaatlichen Strafens. Es kommt deshalb insbesondere darauf\nan, ob die Aberkennung zur gerechten Sühne der Straftaten\noder zur Reinerhaltung Öffentlicher Ämter erforderlich ist.\nDas ist in der Regel dann der Fall, wenn der Täter nach den\nStraftaten, die er begangen hat, als Inhaber eines öffentlichen Amtes untragbar erscheint. Diese Frage bejaht das\nUrteil schon, indem es annimmt, daß er sich nicht wieder\num ein Amt wie das eines Bürgermeisters bewerben werde\nDieser Widerspruch nötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer hat hierbei Gelegenheit, das weitere\nVorbringen der Revision zu § 35 StGB zu berücksichtigen.\n\n1II. Das Landgericht hat eine Aussetzung der Strafe zur\nBewährung abgelehnt. Diese Entscheidung muß auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden, weil sie möglicherweise dafür von Bedeutung ist, ob die Strafkammer\n\n- 9 -\n\nin der neuen Verhandlung auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkennt.\nGlanzmann Busch Jagusch\n\nDr. Arndt Hoepner\n\nne\n\nER","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-31/2-str-110-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-31/2-str-110-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:01.245821+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-08-31/2-str-110-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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