{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-25","aktenzeichen":"1 StR 117/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"’ 2247 071\n\n1 StR 117/55\n\n178\n\nIm Name n des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenbau-Ingenieur Karl Heinz R «REED\naus ‚ Kreis RB, geboren: an ED >32:\n\nin T CSR., zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes’\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 25, August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n‚Bundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsret BD in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. «BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n\n16. November 1954 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Zosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nse“ +.\nEL ETEEEN\" I\n\n2\nEr\n\nanf\nBan\n®\n\nFar ng wre Tee nn ride\n\n5\nEee mE a LEE ST SEE,\n\nm Ban en\n\n148\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu\ndrei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,\ndie bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer\nvon drei Jahren aberkannt worden, Ihm liegt zur Last,\nam 30. Mai 1954 den damals 78jährigen Rentner Sch»\nim Anschluß an eine zuletzt gemeinsame Zecherei überfallen und um einen erheblichen Betrag beraubt zu haben,\nSeine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nT.\n\nEs:bestehen durchgreifende Bedenken gegen die ri\nAusführungen, mit denen das Landgericht die Annahme a\nbegründet, der Angeklagte habe die Tat in zurechnungsfähigem Zustand begangen. f\n\n1.) Die Strafkammer geht als dem Angeklagten\nunwiderlegt davon aus, daß er am.29. Mai. 1954 von\n14.30 Uhr bis zum 30. Mai 1954 nachts 2.00 Uhr, kurz\nvor Begehung der Tat, 9 1/2 Liter Schankbier zu sich\ngenommen habe. Indem sie zugrunde legt, daß ein Liter\nSchankbier eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von\n0,5 %o bewirke und je Stunde ein Alkoholabbau von\n0,2 %0 eintrete, errechnet sie bei einer angenommenen\nAlkoholabbauzeit von zehn Stunden für die Tatzeit\neinen Blutalkoholgehalt beim Angeklagten von 2,75 %0.\nSie meint, dieser habe bei ihm keinen \"Vollrausch\"\nhervorgerufen, da nach dem Gutachten des von ihr gehörten Sachverständigen erst bei einer BAX von 3 %o\nein \"schwerer Rauschzustand\" beginne, \"der noch kein\nVollrausch zu sein brauche\",\n\na, fe,\n\n.\na\n‘\n\nZar; So\n\nDiese Berechnung enthält verschiedene Fehlerquellen. Einesteils hat die Strafkauner übersehen, daß\nder Angeklagte außer der von ihr angenommenen Menge,\nwie sie an anderer Urteilsstelle bemerkt, kurz vor\ndem Aufbruch noch eine Flasche Bier getrunken und\neine zweite mit sich genommen hat; ob und wann er auch\ndiese getrunken hat, ist nicht festgestellt. Andernteils rechnet sie mit einem Konzentrationsabfall des\nBlutalkoholgehalts von 0,2 $o je Stunde als einem\nDurchschnittswert, während ein solcher Wert schon zur\noberen Grenze hin liegt (Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin, S 419; Elbel im Handwörterbuch der\nGerichtlichen Medizin und Naturwissenschaftlichen\nKriminalistik von Neureiter - Pietrusky - Schütt,\nStichwort: Alkoholbestimmung im Blut, S 37, 41; Weltzien\n\n: DAR 1953, 48 f) und außerdem zugunsten des Angeklagten\n\nmangels Feststellung des für ihn gültigeri besonderen\nAlkoholabbauwertes nur der Nindestwert (nach Ponsold\naa0: 1%0 je Stunde) hätte zugrunde gelegt werden dürfen. Ferner hat die Strafkammer - abweichend von dem\nGutachten des Sachverständigen - die Frage des sogenannten Restalkohols und der damit verbundenen Abbauverzögerung außer acht gelassen (Weltzien DAR 1953,\n48, 50, 52), andererseits allerdings auch den Beginn\ndes Alkoholabbaus auf eine spätere Stunde verlegt als\ndieser (vgl Abele und Ponsold DAR 1955, 52, 54). Wenn\nsie auch zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis\nkommt als der von ihr gehörte Sachverständige, so\nkönnte sich doch ein im ganzen anderes Bild ergeben,\nfalls der dem Angeklagten eigene Abbauwert oder zu\nseinen Gunsten der Mindestabbauwert zugrunde gelegt\nwürde. Da die Strafkammer ihrer Berechnung, wenn auch\nkeine entscheidende, Bedeutung beigelegt hat, ist nicht\n\nT'ro\n\nausgeschlossen, daß sie bei richtiger Berechnung der\nBAK des Angeklagten die Frage, ob er in zurechnungsfähigem Zustande gehandelt hat, anders beurteilt hätte,\nDas Urteil hat daher schon darum, weiter aber auch aus\nfolgenden Gründen keinen Bestand:\n\n2.) Die Überzeugung, dem Angeklagten sei sein\nVerhalten zuzurechnen, hat die Strafkammer vor allem\naus seinem äusseren Erscheinungsbild zur Tatzeit gewonnen; sie hat dieses durch Zeugen dahin festgestellt,\ndaß der Angeklagte weder beim Sprechen gelallt noch\nbeim Gehen getorkelt noch \"ein sonstiges auf einen\nVollrausch hindeutendes Merkmal\"! habe erkennen lassen.\nDie Schwere der Alkoholeinwirkung braucht aber äußerlich nicht oder nicht in vollem Umfange erkennbar zu\nsein. Daher sind Aussagen von Zeugen über den Trunkenheitsgrad eines Menschen nur mit Zurückhaltung zu bewerten (BGH VRS 4, 549; 4 StR 216/53 vom 2. Juli 1953;\n4 StR 652/53 vom 25. März 1954; Ponsold aa0 5 413;\nLangelüddecke, Gerichtliche Psychiatrie S 69 Anm 2).\nViel mehr beweiskräftig wäre gewesen, ob die Tat\nihrer Art nach dem Angeklagten wesenseigen oder persönlichkeitsfremd ist (BGH 4 StR 432/53 vom 25. März\n1954), und ob ihre Ausführung in sich vernünftig oder\naber so unvernünftig erscheint,. daß sie nur aus einer\nVerwirrung der Geisteskräfte des Angeklagten im Sinne\ndes § 51 StGB erklärbar ist (vgl RGSt 63, 46, 49).\nDarüber hat die Strafkammer keine Untersuchungen angestellt, obwohl gewisse Auffälligkeiten in der Ausführung des Raubes dies nahegelegt hätten (längere\nBekanntschaft des Angeklagten mit Schiffner, Überfall\nin dessen hell erleuchteter Wohnung, Löschen des\nLichtes nach ausgeführter Beraubung, alsbaldige\n\nPR EAN N\nREN A eier... 7 +\n\n:\n>\n»\n\n£%\nen\n\nen U ertiaieien\n: ER\n\nRückkehr an den Tatort, Rückgabe eines erheblichen\nTeiles der Beute), und obwohl dem bisher festgestellten\nLebenslauf des Angeklagten, insbesondere früheren\nStraftaten nichts über eine Neigung zu Gewalttätigkeiten zu entnehmen ist, Vollends die Ausführung\n\nin dem Urteil, der Angeklagte sei nicht \"sinnlos\" betrunken gewesen, er könne sich auch an alle Einzelheiten der Tat ebenso wie an seine Handlungen zuvor\nund danach erinnern, ‚wecken den Zweifel, ob das Landgericht die Tragweite des § 51 StGB voll erkannt hat.\nKeineswegs beschränkt sich die Anwendung dieser Vorschrift bei alkoholbedingter Störung der Geisteskräfte auf den Fall sinnloser Trunkenheit. Daß der\nTrunkene noch überlegt und zweckgerichtet, also\n\nnicht sinnlos handelt, beweist allenfalls, daß seine\nVerstandestätigkeit und Einsichtsfähigkeit nicht\n\noder nicht wesentlich beeinträchtigt ist, besagt aber\nnichts über eine Störung seiner Willenskräfte, die ihn\nbefähigen, nach seiner Einsicht zu handeln. Ähnliches\ngilt von der Beweiskraft ungetrübter Erinnerung. Schon\ndas Fehlen aber allein der Fähigkeit, einsichtsgemäß\nzu handeln, zwingt zur Anwendung des § 51 StGB.\n\nOb die Strafkammer bei ihrer Entscheidung von\ndiesen Grundsätzen ausgegangen ist, kann ihren Ausführungen nicht entnommen werden.\n\n‘ Das Urteil muß hiernach wegen unrichtiger Anwendung des § 51 StGB aufgehoben werden. Daher braucht auf\ndas übrige Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu\nwerden, Der Angeklagte kann es in der neuen Verhandlung\nvor dem Landgericht geltend machen.\n\n“\n\n1738\n\n-6 -\n\nII. “\n\nFür diese wird bemerktr.\n\na\nKin SZ\n\n1.) Die Strafkammer wird erwägen müssen, ob ein\nmit Fragen der Blutalkoholbestimmung besonders vertrauter Sachverständiger hinzuzuziehen ist. Der Fall\nliegt nicht einfach; und außer der von Amts wegen\nzu beachtenden Frage, ob die Malariaerkrankung des\nAngeklagten seine Widerstandsfähigkeit gegen Alkoholeinwirkung beeinflußt hat, wird auch zu prüfen sein,\nob die Annahme zutrifft, daß bei einer BAK von 3 %o erst\nein die Zurechnungsfähigkeit nicht unbedingt ausschliessender \"schwerer Rausch\" eintritt (vgl dazu ia\nPonsolä aa0 S 415; Weltzien DAR 1953, S 48, 51;\nLangelüddecke aa0 S 69 Anm 1). Es kann ferner in: Betracht kommen, zur Aufklärung gewisser Widersprüche\nin den Bekundungen des Beraubten, des Hauptbelastungszeugen, überhaupt zur besseren Beurteilung seiner\nGlaubwürdigkeit auch seine BAK zu ermitteln. In\ndiesem Zusammenhang tritt die Prage auf, ob seine\nfrühere Alkoholgewöhnung etwa. inzwischen in eine Alkoholempfindlichkeit umgeschlagen ist, und inwieweit\nsein hohes Alter seine Widerstandskraft gegen Alkoholeinwirkung inzwischen geschwächt hat. j\n\n.. s\nnt >\n\n2.) Das Landgericht sieht die Aussage des Beraubten in gewissen Punkten als durch die Bekundungen j\nder Zeugen rg» bestätigt an. Dabei ist übersehen,\ndaß der Angeklagterdie Umstände, die diese Zeugen bekundet haben, gar nicht bestritten hat. Somit 1äßt\nsich aus der Übereinstimmung ihrer Aussagen mit derjenigen Schiffners nichts gegen die Glaubwürdigkeit\ndes Angeklagten herleiten.\n\nen 7 205\nr x .\n\nu.\n2 .,*\nnr\n\nm eg nn nn\n\nFIR\n\nRENT,\n\nar Fe\nu\n\nei Rs\n\nIR,\n\nNE\n\nSehens. nn ehr * 6\nu:\n\nwin\n\num. ..\n«\n\n”\n\nmon\n\nne,\n\nend 2 > AED\nF\npr\nrt te.\n\nun\nFerm Tt, ea ee ee\n\nvn\nwären\n\n2“\n\nDEE Mt Zeh\n\nee\nSemi, EL\n..\n\nweine:\n\naaa IT ESTER\n\nmar.\nes\n\nPR\nFa aaa\n\nRAR\n“x\n\n”.\n\n3.) Gewinnt die Strafkammer in der neuen Verhandlung\ndie Überzeugung, daß der Angeklagte bei Ausführung der\nTat nicht zurechnungsfähig gewesen ist, so kommt die Anwendung des § 330 a StGB in Betracht.\n\nDr. Peetz Seibert Hübner\nDr. Hengsberger Haager","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-25/1-str-117-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-25/1-str-117-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:28.195015+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-08-25/1-str-117-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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