{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-08-17","aktenzeichen":"5 StR 544/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 544/55\n\n709 2,\n2\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Reichsbahnobersekretär a.D. Heinrich D GEEEEEEEEED\n\naus ONE ci: CME,\ngeboren am MEN 1595 ir. u\n\nwegen fortgesetzter versuchter Abtreibung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 34.Februar 1956, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmitt\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt ww bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär u»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in\nVerden a.d.Aller vom 17.August 1955 werden verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 2.\n\nGründez\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß haben dem Angeklagten\nein Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB und einen Abtreibungsversuch vorgeworfen.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen wegen fortgesetzter versuchter. Abtreibung zu\neiner Gefängnisstrafe von ärei Monaten verurteilt.\n\nDie Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat sie in\nden Gründen abgelehnt.\n\nVon der Anklage des Verbrechens aus § 174 Nr 1 StGB\nhat sie den Angeklagten freigesprochen,\n\nGegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.\nA\n\nDie Revision des Angeklagten rlgt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.\n\nI.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht gemäß § 344 Abs 2 StPO\nausgeführt,\n\nII.\nDie Sachrüge ist unbegründet,\n\n1.) Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, hat\ndie Strafkammer folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Pflegetochter des Angeklagten, Gisela. SCHE,\nbemerkte Ende September 1954,. daß sie von ihm schwanger\nsei. Sie äußerto Selbstmordgedanken und bat den Angeklagten,\nihr zu helfen.\n\nDer Angeklagte versuchte daraufhin Anfang Oktober 1954,\nnachdom sich das Mädchen mit gespreizten Beinen auf einen\nTisch gelegt hatte, mit cincer in ihre Scheide eingeführten\n\n- 3 _\n\nHäkelnadel die Gebärmutter zu erreichen. Das gelang ihm\nnicht, da die Nadel nicht lang genug war.\n\nNoch im gleichen Monat veranlaßte er deshalb Gisela\nSC, aus einer Apotheke eine Frauendusche zu besorgen.\nEr entfemte von ihr das Hartgummirohr und befestigte an\nder Mündung des Gummiballes einen rohrförmigen Zerstäuber,\nMittels dieses Instruments führte er nit einer Seifenlösung Scheidenspülungen durch, um damit die Frucht abzutöten. Im Anschluß hieran hatte das Mädchen längere\nZeit starke Blutungen.\n\nIm November wiederholte der Angeklagte dann in gleicher\nWeise die Spülungen. Zu einen Abgang der Leibesfrucht kam\nes jedoch nicht. u\n\nAm 27.Dezember 1954 nahm Gisela Saum dann in Abwesenheit des Angeklagten bei sich selbst Spülungen vor,\ndie zu einer tödlichen Kreislaufvergiftung führten.\n\n2.) Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine fortgesetzte versuchte Abtreibung.\n\nzur Strafzumessung führt sie aus:\n\n\"Der Angeklagte ist bisher unbestraft und hat bis\nzu seiner Pensionierung als Beamter treu seine\nPflicht erfüllt. Er hat bei der Tat auch keinerlei materielle Vorteile erstrebt. Die Konfliktlage des ihm nahestehenden Mädchens hat auch\nihn so berührt, daß sie auch für seine Handlungsweise bestimmend geworden ist. Darüber\n\"hinaus hat er sich selbst in einer - wenn\n\nauch selbst verschuldeten - Zwangslage befunden; denn er mußte die Intdeckung seines\nVerhältnisses durch seine Ehefrau befürchten.\nDemgemäß reicht nach Überzeugun Cer Kammer\n\neine Gefängnisstrafe aus, um die Tat zu sühnen,\nDiese mußte im Hinblick auf die. Hartnäckigkeit,\nmit der der Angeklagte sein Ziel verfolgt hat,\n\n-4-\n\nL\n‘\ni\n\n-4- _\n\njedoch empfindlich ausfallen. Die Strafkamner\nhat daher eine Gefäüngnisstrafe von 3 Monaten\nfür angemessen erachtet.\n\nDie Vollstreckung kann nicht gemäß § 23 Abs 3\nziff 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.\nDie Zahl der Abtreibungshandlungen, die zumeist bei den beteiligten Frauen nachhrltige\nGesundheitsschäden zurücklassen - insbesondere\nwenn sie von Laien durchgeführt werden -, ist\nderart hoch, daß das öffentliche Interesse in\nder Regel die Vollstreckung der wegen Verstoßes gegen den § 218 StGB verhängten Strafen\nerfordert. Irgendwelche besonderen Umstände,\ndie es angebracht erscheinen lassen, im vorliegenden Fall hiervon abzusehen, sind nicht\nhervorgetreten. !\"\n\n3. a) Das Rechtsmittel bemängelt, die Strafkammer habe\nzu Unrecht nicht geprüft, ob der Angeklagte in einem übergesetzlichen Notstand gehandelt habe. Da Gisela Sin\nSelbstmordgedanken geäußert habe, hätte die Strafkammer\nprüfen müssen, ob der Angeklagte nur unter dem Zwang, das\ngefährdete Leben des Mädchens zu retten, seine Handlung\nfür nötig gehalten habe in.der Auffassung, zur Rettung\neines höherwertigen Interesses zu handeln.\n\nDas ist unrichtig. Tie die Urteilsgründe ergeben, hat\nder Angeklagte, als Gisela SC Selbstmordgedanken\näußerte, sofort die Abtreibungshandlungen vorgenommen und\nsich nicht bemüht, das Mädchen zunächst von seinen Selbstmordgedanken abzubringen, dadurch, daß er ihr auf andere\nWeise Hilfe und Unterstützung versprach. Übergesetzlicher\nNotstand kann aber, wie der Bundesgerichtshof wiederholt\nausgeführt hat, ein Verhalten nur rechtfertigen, wenn der\nTäter nach pflichtmäßiger Prüfung aller in Betracht kommenden Möglichkeiten zu dem Ergebnis gekommen ist, daß die\nStraftat die einzige Möglichkeit zur Rettung des gefähr-\n\n-5-\n\n-5_\n\ndeten Rechtsguts darstelle (vel IM Nr 1 zu § 54 StB;\n\nBEHSt 2,111/7157; 3,7). Eine solche Prüfung hat der Angeklagte, wie das Urteil ergibt,. nicht vorgenommen, Es\nbrauchte deshalb nicht erörtert zu werden, ob bei derart\nunsachgemäßen und gefährlichen Abtreibungshandlungen, wie\nsie der Angeklagte vorgenomuen hat, jemals übergesetzlicher\nNotstand in Betracht kommt.\n\nb) Weiter meint der Angeklagte, er habe durch Rücktritt vom Versuch Strafbefreiung erlangt. Zwischen seiner\nletzten Abtreibungshandlung und dem 27.12.1954 habe ar\nnichts unternommen, vielmehr dem Mädohen die Aufnahme in\nein Entbindungsheim vorgeschlagen, Hierin liege ein strafbefreiender Rücktritt,\n\nAuch das ist nicht richtig. Abgesehen davon, daß in\ndem Urteil nichts darüber enthalten ist, daß der Angeklagte nach seinem letzten vergeblichen Versuch im Novenber\n\n1954 dem Midchen vorgeschlagen habe, in ein Entbindungsheim zu gehen, liegen auch, wenn man die Darstellung des\nAngeklagten zugrunde legt, die Voraussetzühgeh des $-.46 Stan\nnicht vor. 1 a E re\nZwar nimmt die Strafkammer zwischen den einzelnen\n. Versuchshandlungen des Angeklagten Fortsetzungszusamnen-\n. hang an und führt: dazu aus, der Angeklagte habe auf Grund\neines einheitlichen Vorsatzes gehandelt. Trotzdem kann.\nkein Zweifel daran bestehen, .daß der Versuch nach jedem\neinzelnen Teilakt \"Beendet im Sinne des § 46 Nr: 1 step\nwer. on |\nFür. die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch ist die Vorstellung des Täters maßgebend (BGHSt 4,\n180/1817 mit weiteren Nachweisen), Es kommt darauf an, ob\ndieser die Vorstellung hat, den begonnenen Versuch fortzusetzen, oder die davon verschiedene, einen fehlgeschlagenen Versuch zu wiederholen (BGH aa0),\n\nWas die Strafkamer im vorliegenden Fall unter dem\neinheitlichen Vorsatz des Angeklagten versteht, ist nicht\n\n-6-\n\nganz klar. Denkbar ist, daß sie damit nur meint, der Angeklagte habe bei jedem der Einzelakte den auf denselben\nErfolg, nämlich die Abtötung der Leibesfrucht der Gisela\nScEEED, gerichteten Vorsatz gehabt. Denkbar ist aber auch,\ndaß sie meint, der Angeklagte habe bereits vor der ersten\nEinzelhandlung mit der Möglichkeit gerechnet, daß diese\nnoch nicht zum Erfolg führe, und für diesen Fall weitere\nVersuchshandlungen in Aussicht senommen. In beiden Fällen\nsetzte der Angeklagte durch die späteren Teilakte nicht\neinen begonnenen Versuch fort, sondern wiederholte einen\nfehlgeschlagenen, auch wenn er sich diese Wiederholung,\nfalls sie erforderlich werden sollte, von vornherein vorgenommen hatte. Denn, wie das Urteil ergibt, sollte nach\ndem Willen des Angeklagten jeder Teilakt für sich allein\nden Erfolg herbeiführen. Zwischen den einzelnen Abtreibungshandlungen lag auch jeweils ein gewisser Zeitraum, während\ndessen der Angeklagte den Erfolg oder Mißerfolg abwartete,.\nso daß die einzelnen Teilakte dadurch klar voneinander abgehoben waren.\n\nDer Angeklagte hätte deshalb nach § 46 Nr 2 StGB nur\ndann Straflosigkeit erlangen können, wenn er den Eintritt\ndes zur Verbrechensvollendung gehörigen Erfolges durch\neigene Tätigkeit abgewendet hätte. Das hat er aber nicht\ngetan. Er konnte es auch gar nicht mehr tun, da seine Yersuche bereits fehlgeschlagen waren. Darin, daß er selbst\nkeinen weiteren Versuch vornahm, liegt keine Abwendung des\nErfolges, : |\n\nc) Zu Unrecht bemängelt der Angeklagte auch, daß die\nStrafkammer ihm keine Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt habe. Es ist zwar richtig, daß der Tatrichter nicht\nein bestimmtes Delikt schlechthin von der Möglichkeit, Straf.\naussetzung zur Bewährung zu bewilligen, ausnehmen kann. Das\nhat aber die Strafkammer auch nicht getan. Sie hat darauf\nhingewiesen, daß bei Verstößen nach § 218 StGB das Öffentliche Interesse in der Regel die Strafvollstreckung er-\n\n- 17 -\n\n.1-\n\nfordere, weil die Zahl der Abtrelibungshandlungen besonders\nhoch sei und diese zumeist bei den beteiligten Frauen\nnachhaltige Gesundheitsschäden zurückließen, insbesondere\nwenn sie von Laien durchgeführt würden. Wenn die Strafkammer dann hinzufügt, daß im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorlägen, von diesem Grundsatz abzusehen,\nso-meint sie damit ersichtlich, daß nach der Art, wie der\nAngeklagte als Laie vorgegangen sei, auch durch seine Abtreibungshandlungen, wie in der Regel, das Leben und die\nGesundheit der Schwangeren erheblich gefährdet: worden sei.\nDagegen ist rechtlich nichts einzuwenden,\n\nB.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\ngegen die Freisprechung vor der Anklage des Mißbrauchs\neiner Abhängigen zur Unzucht.' Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des’ sachlichen Strafrechte. Sie ist\nebenfalls unbegründet. DE\n\nnenn\n\nTI\n\nVerfahrensrechtlich beanstandet. die Revision, ‚die\nStrafkamner habe den Eröffnungabeschluß in tatsächlicher\nHinsicht nicht erschöpft. Dem Angeklagten sei in diesem\nBeschluß u.a. zur last gelegt worden, vom Sommer 1953 bis\nMitte September 1954 die Gisela Se zur Unzucht mißbraucht zu haben. Im Urteil habe die Strafkanner festgestellt, daß es im August 1954 zwischen dem Angeklagten\nund dem Mädchen zu Küssen, Anfang 'Septenber: 1954 dann\nzum Geschlechtsverkehr gekommen sei..Die Strafkammer habe\ndaher über den Zeitraum von August 1953 bis: August 1954\nkeine ausdrücklichen Feststellungen getroffen, damit habe\nsie § 264 StPO verletzt.\n\nDie Rüge ist unbegründet. In der Feststellung der\nStrafkamner, Ey:) gei Anfang August 1954 zwischen dem Angeklagten und dem Mädchen zu Zärtlichkeiten gekommen,\nliegt nach dem Urteilszusammenhang die weitere, daß vor-\n\n- 8.\n\nher solche Zärtlichkeiten nicht vorgekommen sind. Damit ist\nder Eröffnungsbeschluß auch in zeitlicher Hinsicht erschöpft.\n\nII.\nAuch die Sachrüge greift im Ergebnis nicht durch.\n\n1.) Die Strafkammer stellt zu dem Vorwurf des Mißbrauchs einer Abhängigen zur Unzucht folgenden Sachverhalt\nfest;\n\nDie am EEE 19534 geborene Gisela SM trat im\nOktober 1949 zunächst in die Dienste der Tochter des Angeklagten, die im Haushalt des Angeklagten lebte, Etwa\nNovember 1951 schied die Tochter des Angeklagten aus seinem\nHaushalt aus, und Gisela SCHE biieb im Haushalt des Angeklagten und seiner Ehefrau, Im Laufe der Jahre wurden\ndie Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau\neinerseits, Gisela SW andererseits immer enger. Zwar\nredete Gisela den Angeklagten und seine Ehefrau stets mit\n\"Sie\" an. Diese duzten sie aber. Gisela hatte nicht nur\nvollen Familienanschluß, sondern machte auch mit dem Angeklagten und seiner Frau Reisen, Ihre Verbindung zu ihrem\neigenen Vater und ihrer Stiefmutter riß in Jahre 1950\nvöllig ab. Vorher hatte der Schwiegersohn des Angeklagten\nsich einmal an den Vater der Gisela gewandt, als diese mit\n15 Jahren sich mit einem Jungen Mann angefreundet hatte,\nwobei es zum Austausch von Zärtlichkeiten gekommen war.\n\nDer Angeklagte nahm auch die Interessen der Gisela\nwahr, als Anfang 1954 auf ein Grundstück, das Gisela, ihren\nbeiden Geschwistern und ihrem Vater gemeinschaftlich gehörte, eine Hypothek aufgenommen werden sollte. Bei dieser\nGelegenheit schrieb der Angeklagte auch an das Vormundschafts--\ngericht und betonte, daß Gisela bei ihm Haustochter im\nwahrsten Sinne des Wortes sei.und mit den gleichen Rechten\nund Pflichten eines leiblichen Kindes in seiner Familie lebe,\nSie habe bei ihm und seiner Frau ein wahres Zuhause gefunden, das ihr niemand ersetzen könne und auch nie von\n\n-9.\n\nihm aus gelöst werden solle.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten war des öfteren verreist\noder erkrankt. In diesen Fällen führte Gisela selbständig\nden Haushalt. Im Sommer 1954 befand sich Frau De\nwieder mehrere Wochen im Krankenhaus, so daß Gisela dem\nAngeklagten den Haushalt führte,\n\n\"Während der Abwesenheit der Ehefrau des Angeklagten\nkam es zwischen Gisela SW und dem Angeklagten bei der\nObsternte im August zu einer persönlichen Annäherung, als\nder Angeklagte das von der Leiter abgerutschte Mädchen\neuffing und sich beide küßten, Anfang September kam es\ndann zwischen den beiden erstmalig zum Geschlechtsverkehr.\nGisela Sam» hatte sich, wie er hierzu angibt, nach einem\nKinobesuch auf den Schoß des Angeklagten \"gesetzt und ihm\nerklärt, sie wolle mit ihm zusammen ins Bett ‘gehen. In\nden folgenden Wochen verkelirte der Angeklägts nit‘ ihr‘ mehrfach gesch!.echtlich, wenn Seins‘ Ehefrau abwesend war. Dabei. ‚verwendete er nicht irmer Günmischutz. Ende September\n1954 bemerkte das Mädchen, daß es 'chwanger war.\n\n2.) Die Strafkamner \"verneint Am. Gegensatz. zum. „Erb tnungsbeschluß, . daß. sich der Angeklagte einer. Unzucht . ‚mit.\nAbhängigen: im Sinne. des § 174. Abs. 1 Nr 1 StGB sohuldig gehängigkeitsverhältnie ‚im: Sinne dieser Vorschrift zum. ingeklagten befunden; sie sei ihm zur Erziehung, Aufsicht\nund Betreuung anvertraut gewesen. Dieses Betreuungsverhältnis sei nicht durch ausdrückliche Übertragung der‘\nväterlichen Autorität auf den Angeklagten begründet worden,\nsondern habe sich zwanglos aus der Anwesenheit‘ des Mädchens\nim Haushalt des ‚Angeklagten entwickelt, '\n\n-.. Der Angeklagte habe. mit: Gisela Unzucht getrieben.\nDieses intime Verhältnis: sei. eine 'Rolge. des vertrauten\nVerhältnisses gewesen, das. beide.. infolge der Stellung verbunden habe, die. Gisela. im Hauge des. ‚Angeklagten, eingenommen habe. Der Angeklagte habe Gisela aber nicht Zur Unzucht\n\nDe\n\n- 10 -\n\nr\n\nmißbraucht. Gisela sei zur Zeit des Beginns der Liebes-\n\"beziehungen schon fast 20 Jahre alt gewesen, Sie sei\nsich des Wesens und der Bedeutung geschlechtlicher Betätigung wohl bewußt gewesen. Sie habe, wie jede normale\nFrau dieses Alters, gewußt, welche Folgen die geschlechtliche Betätigung für den Körper einer Frau habe, und\nhabe auch gewußt, wie sich eine Frau der Annäherung\neines Mannes entziehen kann, wenn sie sie nicht wünsche,\nGisela habe jedenfalls schon - wenn auch harmlose -\nBeziehungen zu dem Zeugen Tg» gehabt, in deren Verlauf\nes zu Küssen gekommen sei. Sie sei also nicht gänzlich\nunerfahren gewesen und nach der Lebenserfahrung auch\ndurch die Ehefrau des Angeklagten über geschlechtliche\nDinge ausreichend aufgeklärt worden. Wenn Gisela sich\nin geschlechtsvertrauliche Beziehungen mit dem Mann eingelassen habe, der an ihr Vaterstelle vertreten sollte,\nso habe sie es nicht aus dem Gefühl der Abhängigkeit\ngetan, sondern aus freiem Entschluß in voller Erkenntnis\nder körperlichen und sittlichen Tragweite dieses Entschlusses. Die Grundidee des § 174 Nr ı StGB, die darin\ngenannten Verhältnisse von schädlichen Einflüssen sitt-.\nlicher Art frei zu halten und die geschlechtliche\nFreiheit des Abhängigen zu erhalten, müsse für solche\nTälle eine Ausnahme erleiden, in denen die abhängige\nPerson in rechtlich erheblicher und nicht zu übersehender Weise ihre Zustimmung zu der ausgeübten Unzucht gegeben habe. Das werde allerdings in der Regel\nhur dann der Fall sein, wenn, wie hier, die abhängige\nPerson sich nahe. der Volljährigkeit befindet.\n\nHinzu komme, daß nach der unwiderlegten Behauptung\ndes Angeklagten Gisela selbst den Anstoß zu den geschlechtlichen Beziehungen gegeben habe, indem sie den\nersten Kuß und den ersten Geschlechtsverkehr gefordert\nhabe.\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\n3.) Die Verurteilung aus § 174 Nr 1 StGB scheitert\nschon daran, daß entgegen der Auffassung der Strafkammer zur Zeit der Tat das in dieser Vorschrift vorausgesetzte Betreuungsverhältnis zwischen dem Angeklagten\nund der Gisela Schmidt nicht mehr bestand.\n\na) Zwar ist dem Urteil, im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigung, darin beizupflichten, daß\nin einem früheren Zeitpunkt ein solches Betreuungs--\nverhältnis bestanden hat. Es wurde noch nicht dadurch\nbegründet, daß die damals 17jährige Gisela im Jahre\n1951 aus den Diensten des-Schwiegersohns des Angeklagten in dessen Dienste übertrat. Es entwickelte sich\n\nvielmehr, wie die. Strafkaumer feststellt, zwanglos aus\n\nder Anwesenheit des Mädchens im Hause des Angeklagten.\nZwischen Gisela SW einerseits, dem Angeklagten\nund seiner Ehefrau andererseits entstand das 'Verhältnis eines Pflegekindes zu.seinen Pllegseltern.\n\n.b) Aber gerade, weil’ädleses Verhältnis. durch die\n\nbloß tatsächliche Entwicklung der: Dinge begründet wer,\n\ni\n|\n!\n\nkonnte es auf dieselbe Weise gelöst. ‚werden, - und, eg’ ist,\nwie der Sachverhalt ergibt, auf diese. weise ‚gelöst\nworden, Wenn ein 20 jährigen’ Mädchen in voller Erkeintnis der 'Bedeutung geschlechtiicher- Beziehungen von ‘sich\naus ihren bisherigen Pflegevater. zu: Küssen und geschlechtlichem Verkehr auffordert und. dieser ‚hierzu\nbereit ist, dann wird das 'auf.rein. tatsächlicher rung-Lage begründete Verhältnis zwischen Pflegeyater „und\nPflegekind in ein 'Liebesverhältnis- ungewandeit. Das\n\nauf dem Erziehüngsgedanken beruhende Überoränungs“\nverhältnis hört hiermit .auf,.\n\n.- 12 -\n\n- 12 -\n\nDa es somit zur Zeit der Tat schon an einem Tatbestandsmerkmal des § 174 Nr 1 StGB fehlte, ist der Angeklagte mit Recht von der Anklage des Mißbrauchs einer\nAbhängigen freigesprochen worden.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\nSchmitt Börker .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-17/5-str-544-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-17/5-str-544-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.109879+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-08-17/5-str-544-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1955-08-17","dockets":["5 StR 544/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.08.1955 – 5 StR 544/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-17/5-str-544-55","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in\nVerden a.d.Aller vom 17.August 1955 werden verworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/174","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"174","label":"§ 174 StGB","mentions":4},{"id":"StGB/218","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"218","label":"§ 218 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/264","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"264","label":"§ 264 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:06:46.109879+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}