{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-08-05","aktenzeichen":"3 StR 228/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\nins\nnp\nIN\n5\ngi\n\nden Kaufmann Erich VD zus TB zer:\nan ED 9:5 :: EEE :--i: vg.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nhat der 2, Feriensirafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter a\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Kassel vom\n29. März 1955 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n— nur nn ren\n\nUnzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von drei Jahren unter--\nsagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden;\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gerügt\nwird, bleibt ohne Erfolgs»\n\nDie Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht\nmit Tatsachen belegt ist (§ 344 Abs 2 StPO).\n\nDer Schuldspruch wird durch die zur äusseren und\ninneren Tatseite getroffenen Feststellungen getragen:\nDas-Cer Angeklagte das Lehrmädchen fortgesetzt zur\nUnzucht mißbraucht hat, ergibt der festgestellte Sachverhalt einwandfrei.\n\nMit Recht hat das Landgericht auch ein Abhängigkeitsverhältnis angenommen. Daß der Lehrvertrag nicht\nvom Angeklagten unterschrieben worden ist, sondern\nvon der Ehefrau, die in seinem Geschäft mithilft und\nallein die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung besitzt, ist nicht ausschlaggebend, Entscheidend kommt\nes nur auf die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse an (BGHSt 1, 55 /587), darauf, ob der Angeklagte, der der Inhaber des Geschäftes war, sich mit der\nAusbildung, Aufsicht oder Betreuung des Lehrmädchens\nderart befasst hat, daß zwischen ihm und diesem ein\nVerhältnis geistiger und sittlicher Unterordnung bestand (RGSt 62, 33). Daß dies der Fall war, ergibt\nsich aus den vom Landgericht getroffenen Feststellungen.\n\ni\n|\n\nHiernach war es der Angeklaste. der das Lehrnädchen\nanwies, was es zu tun Hatte, es beim Verxauf der\n\nwaren. beim Bedienen der Aundschaft anleitete, seine\nArbeitszeit regelte, die Lehrlingsverzütung zahlte,\nAnweisungen erteilte und notfalls das Verhalten des\n\nMädchens beanstandete,\n\nDie Ansicht der Revision, das Landgericht habe\ndie tatsächlichen Feststellungen in rechtsfehlerhafter Weise getroffen. ist unbegründet. Soweit die\nRevision hierbei Tatsachen vorträgt, die im Urteil\nnicht festgestellt sind, kann sie nicht gehört werden\n(§ 337 StPO). Denkwidrige oder erfahrungswidri.ge\nJberlegungen liegen nicht vor,\n\nAuch der Strafausspruch ist durch Rechtsfehler\nnicht beeinflusst. Was das Landgericht mit dem Hinweis sagen will, dass bei dem Verbrechen des § 174\nStGB die Zuchthausstrafe grundsätzlich angedroht ist,\nist allerdings nicht klar zu erkennen. Das Gesetz\ngestattet die Wahl zwischen Zuchthaus uml Gefängnis.\nDie Strafzumessungserwägungen im einzelnen ergeben\naber, dass das Landgericht sich bei der Bestimmung\nder Höhe der Gefängnisstrafe nur von zutreffenden\n\nGesichtspunkten hat leiten lassen,\n\nAuch die Anordnung einer Maßregel nach § 42 1\nStGB ist frei von Rechtsirrtum. Die Voraussetzungen\nfür die Anordnung sind festgestellt. Zwar äussert\nsich das Urteil nicht darüber, ob der Angeklagte\ndie ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten in grober Weise verletzt hat. Es führt nur aus,\ndass er sich an einem weiblichen Lehrling vergangen\n\nk\n\n4 7\n\nf\nFf\n- A -—\nnat, dessen Ausbildung ihm praktisch coblas Dass äle\n\nVerletzung der ihm kraft des Gewerbes oblisgenden\nPflicht. das Lehrmädchen auszubilden und zu beaufsichtigen, eine grobe war, bedurfte aber bei der Art\nund dem Umfang der Straftat des Angexrlagten nichü\n\nder ausdrückiichen Feststellung.\n\nDas Landgericht hat auch festgestellt, dass die\nMaßregel erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor\nweiterer Gefährdung zu schützen. Nach der Jberzeugung\ndes Tatrichters besteht bei der Persönlichkeit des\nAngeklagten die Wahrscheinlichkeit, dass er auch nach\nStrafverbüssung sich in ähnlicher Weise an weiblichen\nLehrlingen vergehen wird. Nähere Ausführungen über\ndie Persönlichkeit des Angeklagten werden in diesem\nZusammenhang zwar nicht gemacht, Sie erübrigen sich\naber auch, da der festgestellte Sachverhalt keinen\nZweifel an der Unbeherrschtheit des Angeklagten in\nseschlechtlicher Hinsicht lässt. Obgleich er nach\neigener Angabe in harmonischer Ehe lebt und in ihr\nvolle geschlechtliche Befriedigung findet, hat er\nmehr als 3/4 Jahre lang in zahlreichen Fällen unzüchtige Handlungen an einem 15 Jahre alten Lehrmädchen vorgenommen oder vorzunehmen versucht, öbgleich\ndieses sich ihm ausnahmslos zu entziehen versucht\nhat, Er hat sein Verhalten sogar fortgesetzt, als\ner das Wädchen, das sich seiner Mutter zu offenbaren drohte, mit dem Hinweis hiervon abhielt, dass\nes doch wüßte, wo er sonst hinkomme, Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen annimmt, dass eine\nGefährdung auch noch nach Strafverbüssung vom Angexlagten ausgeht,ist dies keine fehlerhafte Anwendung\nseines pflichtgemässen Ermessens. Die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung ist ausreichend (BGH 5 StR 1/53\nvom 7. Mai 1953),\n\nER nn\n\ner\n\nde ne\n\n&\nFR\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten nicht die\nAusübung seines Gewerbes schlechthin verboten, son-Gern ihm nur für die Dauer von drei Jahren untersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge auszubilden.\nGegen inhaltliche Binschränkungen der gewerblichen\nTätigkeit bestehen keine rechtliche Bedenken. Solche\nsind auch nicht aus den Umstand herzuleiten, dass\ndas Gesetz in § 42 1 StGB nur von der Untersagung\neines Gewerbes oder Gewerbezweiges spricht (vgi\nRG in HRR 1937 Nr 1473). Das Verbot der Berufsausbildung setzt voraus, dass es erforderlich ist, um\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen. Dies hindert nicht nur, die Berufsausübung zu\nverbieten, wenn andere Maßnahmen ausreichen, sondern\nauch, das Verbot inhaltlich weiter auszudehnen, als\nzur Ausschliessung weiterer Gefährdung unvermeidlich ist (BGH 4 StR 807/52 vom 13, Mai 1954). &s\nist auch zu berücksichtigen, dass die Maßregel in\ndie gewerbliche Betätigung des Betroffenen tiefgehend eingreift, Dies macht nicht nur die genaue\n- Prüfung der Voraussetzungen der Maßregel, sondern\nauch die Einschränkung ihres Inhalts auf das unvermeidliche Maß erforderlich.\n\nEine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet der\nAngeklagte nicht als Inhaber eines Geschäftes, sondern bei Beschäftigung minderjähriger weiblicher\n\nPersonen. Das Landgericht hat dem Angeklagte nur\nuntersagt, minderjährige weibliche Lehrlinge aus-\n\n„ubilden. Dieses Verhct inhaltlich zu erweitern, schei-358 {\n\npe?\n..\n>\n\nB\nvoL\nS\n\nan der Vorschrift des § 7358 Abs 2 StPO\nS\n\n[e}}\n11\n\n[6\nInhait des Teilberufsverbots in dem in BEHSG 7, ı\n€\n\nentschiedenen Fall).\n\nDr, Dotterweich Dr. Schalscha Hoepner |\nDr. Wiefels Wirtzfeld F\n\nh\n}:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-05/3-str-228-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-05/3-str-228-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.096938+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-08-05/3-str-228-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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