{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-04","aktenzeichen":"1 StR 265/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"vo)\n\n2247 058 472\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Xaufmann Rudcol? D Ep zu:\ngeboren an BED 1915 in SB (cr),\n\nwegen Betruges\n\nhat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Tr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 3\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aschaffenburg vom\n\n25. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nRS ”\n\n» 2 mean.\n\nTFA\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nBetruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Kevision\nrügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts.\n\nVon den Verfahrensrügen greift auf jeden Fall die\nRüge eines Verstoßes gegen § 140 Abs 2 StPO durch. Das\nGericht hat den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung\ngestellten Antrag, ihm einen \"Pflichtverteidiger\" zu\nbestellen, mit der Begründung abgelehnt, daß \"die Voraussetzung\" des § 140 StPO nicht gegeben sei. Es hat\nhiernach angenommen, daß weder wegen der Schwere der Tat\nnoch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Hechtslage\ndie Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine; der\nam Tag zuvor schriftlich erlassene Beschluß der Strafkammer spricht das deutlich aus. Diese Auffassung ist\nnicht rechtsirrtumsfrei und mußte deshalb aus dem unbedingten Revisionsgrunde des § 338 Nr 5 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nIn Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten\nRechtszuge verhandelt werden und in denen dem Angeklagten\nsonach nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht,\nbedarf die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers\nwegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit\nder Sach- und Rechtslage geboten erscheint, einer besonders sorgfältigen Prüfung (vgl BGHSt 6, 199; BGH\n5 StR 106,55 vom 10. Mai 1955). Die tatsächliche und\nrechtliche Lage des Falles läßt erkennen, daß das Gericht einen zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem\nSinn des § 140 Abs 2 StPO nicht gerecht wird, und daß\n\nvuusz he U\" ”\n\nap\n\naus u WER le REF BT TE LETEN RN, 15 S\n\nee\n\nBra Sudan num\n\na WERE\n\na EÄRELTETE\" u uns\n\num tn, emenecnie\n“ vu ox2\n\na Ehe\n\n.. ..\n\nes aus diesem Rechtsirrtum heraus zu der Auffassung\ngekommen ist, die Mitwirkung eines Verteidigers sei\nnicht geboten (BGH 5 StR 34/55 vom 1. März 1955, abgedruckt in Jur Rundsch 1955 S 189). Denn die Rechtslage war keineswegs so klar und eindeutig, wie das Gericht selbst offensichtlich noch bei der Urteilsfällung\nangenommen hat.\n\nSo stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe bei\nall seinen Kreditgeschäften gewußt, daß seine Lastenausgleichsforderung von ihm bereits verpfändet war. Dabei\ngeht das Landgericht ersichtlich - unter Verkennung der\nBedeutung des § 1280 BGB - davon aus, daß die Lastenausgleichsforderung schon, als der Angeklagte seinen Antrag\nauf Gewährung eines Aufbaudarlehns beim Lastenausgleichsamt einreichte, am 21. November 1953, tatsächlich verpfändet war. Die Verpfändung wurde aber erst wirksam\nam 8. Dezember 1953, als das Lastenausgleichsamt die\nVerpfändungsanzeige von der Pfandgläubigerin zugesandt\nerhielt, die vom Angeklagten schon bei Abschluß des\nKreditvertrages mit der Be Hypotheken- und Wechselbank im April 1952, unterzeichnet worden war. Darüber, .\nob dem Angeklagten die Bedeutung der Verpfändungsanzeige\nbekannt war und ob er gegebenenfalls die Frage nach\nder Verpfändung dieser Forderung mit bedingtem Vorsatz unrichtig beantwortet hat, enthält .das Urteil\nkeine Feststellungen.\n\nWeiterhin 1äß8t das Urteil ein Eingehen auf die\nFrage vermissen, welche Tragweite die Bestimmung\ndes § 258 Abs 1 Nr 2 des Lastenausgleichsgesetzes für\nden vorliegenden Fall haben könnte (vgl auch § 244\nLAG). Das Landgericht stellt zwar fest, der Ange-\n\n_ klagte habe gewußt, daß sein Antrag auf Gewährung\n\nT72\n\neines Aufbaudarlehns von vornherein aussichtslos sein\nwerde, wenn er die Verpfändung seines Lastenausgleichsanspru’hs in seinem Antrag anführen würde. Hätte es aber\nden § 258 LAG in den Bereich seiner Erwägungen gezogen,\nwäre es zwangsläufig auf die Frage gelenkt worden,\n\nob dem Angeklagten diese Bestimmung bekannt gewesen\n\nist und welche Folgerungen er daraus für die Aussichten seines Darlehnsamtrages gezogen hat. Auch die\nFeststellung, welchen Einfluß diese Verpfändung tatsächlich auf die Gewährung des Aufbaudarlehns hatte,\nwäre vielleicht eindeutiger ausgefallen als es geschehen ist; es wird in dem Urteil lediglich ausgeführt, nach den Angaben des Zeugen Sig, des Leiters\n\nder Nebenstelle des Ausgleichsamtes gulD:\n\nsei es für die Gewährung eines Aufbaudarlehns \"sehr wesentlich gewesen\", ob die Lastenausgleichsforderung\nbereits verpfändet war oder nicht. Offen bleibt nach\ndieser Bekundung,unter welchem Gesichtspunkt - namentlich’ im Hinblick auf § 258 LAG - die Verpfändung\n\nfür diese Entscheidung wesentlich gewesen wäre, zumal\nnach der Handhabung des Lastenausgleichsgesetzes die\nGewährung eines Darlehns auch bei Verpfändung der\nAusgleichsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl das Rundschreiben des Bundesausgleichsamts vom 25. Juni 19553 - Mitteilungsblatt des BAA\n1953, 201 - zu Nr 4 Abs 2; abgedruckt als Anlage\n\n1 b zu § 254 LAG bei Harmening, Lastenausgleich).\n\nBei Berücksichtigung dieser Besonderheiten des\nhastenausgleichsrechts hätte sich das Gericht auch\ngenötigt gesehen, die Frage des für den Fall der Auszahlung des Darlehns angenoumenen Vermögensschadens\neingehender zu prüfen. Wenn der Angeklagte einen änspruch auf eine Hauptentschädigung hatte und - nach\n\nMe rt anne pr\n\nder Bestimmung des § 258 LAG - ein gewährtes Aufbaudarlehn\ndurch die vorherige Verpfändung jenes Anspruchs nicht\ngefährdet wird, bedurfte die Annahme einer Vermögensschädigung näherer Begründung. Dasselbe gilt für die\n\n- bisher ganz unerörtert gebliebene - innere Tatseite\n\nim Hinblick auf die Vermögensbeschädigung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs.\n\nDie aufgeworfenen Fragen zeigen, daß das Gericht bei\nAblehnung der Bestellung eines Verteidigers nach § 140\nAbs 2 StPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage\nverkannt hat. Die Bestellung eines Verteidigers für den\nAngeklagten war mithin geboten. Da sie unterblieben ist,\nist gemäß § 338 Nr 5 StPO das Urteil aufzuheben, ohne\ndaß es eines Eingehens auf die weiterhin erhobenen Rügen\nbedarf (vgl BGH 1 StR 14/53 vom 3. März 1953).\n\nXrumme Mantel Dr. Augustin\nSeibert Dr. Mannzen\n\nEN\n2\n4\n\n® .","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-04/1-str-265-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":4},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1280","ref_norm":"1280","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-04/1-str-265-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.962510+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-08-04/1-str-265-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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