{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-27","aktenzeichen":"2 StR 215/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Im Yamen des volkxkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Heinz Gustav UÜEEB ; ohne festen\n\nWohnsitz. geboren em EEE 1929 in A Sachsen.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Wißbrauchs minderjähriger männlicher Personen zur\nUnzucht u.2.\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotierweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nBundesrichter Dr. Wiefels\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEERED\nals Urkunäsbeamter er Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Bonn vom 15. Februar 1955\n\na) im Schuldspruch in den Fällen Kon xIıep. FEED und\nK dahin ehgeönder;, deß der Angeklagte wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit Personen unter 14 Jahren\nin zwei Fällen, bei einem in Tateinheit rit Verführung\nminderjähriger männlicher Personen zur Unzucht (§ 175 a\nNr 3 StGB) und bei beiden Fällen in Tateinheit mit Unzucht\n\nmit einem Hanne (§ 175 StGB) verurteilt ist.\nt) in Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch üher die Kosten des\nRechtsmitteis. an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte war Krankenpfleger ir einen krankenhaus.\nUnter Ausnutzung seiner Stellung mißbrauchte er minderjährixe\nmännliche Personen zur Unzucht. Es sind im Urteil sechs Fälle\nfestgestellt. Bei zwei von ihnen blieb es bei eineu Versuch,\nDrei der vollendeten Fälle beging der Angeklagte in fortgesetzter Handlung und in ebenfalls ärei Fällen, die zur Vollendung kemen. ist zugleich Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht bejaht. Der vierte vollendete Fall\nsteht in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB: -\n\nDie beiden versuchten Verbrechen nach § 174 Nr 2 StGB\nergaben Tateinheit mit einem versuchten Verbrechen nach\n§ 175 a StGB, der Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht.\n\nIn verschiedenen weiteren Fällen hat sich der Angeklagte\naußerhalb seiner Stellung als Krankenpfleger an jugendlichen\nmännlichen Personen unter 14 Jahren unsittlich vergangen. Deswegen ist er wegen Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nin vier Fällen verurteilt, zwei Fälle hiervon in sich fortgesetzt und in Tateinheit mit Verführung minderjähriger männlicher Personen zur Unzucht, in den beiden anderen Fällen in\nTateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB.\n\nAuf Grund des Sachverhalts sind gegen den Angeklagten,\nder gemäß § 20 a Abs 2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteiit ist, zehn Einzelstrafen erkannt, die\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus\nzusanmengezogen wurden; außerdem ist seine Sicherungsverwehrung angeordnet.\n\nMit seiner kevision rügt der Angeklaste Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und felılerhafte Anwendung dee\nsachlichen Aechts, «r macht insbesondere geltend. daß\ndie Voraussetzungen seiner Sicherungsverwahrung nicht\nausreichend festgestelit seien, zumal er bereit gewesen\nsei, seiner Entmannung zuzustimmen. Auch sei von der\nStrafverbüßung und seinem zunehmenden Alter zu erwarten, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft\nden nötigen Halt finden werde.\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs 2\nSatz 2 St?O). Soweit die Feststellungen für die angeordnete\nSicherungsverwahrung als nicht ausreichend bemängelt werden. ist bei der Sachrüge hierauf einzugehen.\n\ndb) Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge ergibt, daß der strafrechtliche Tatbestand in allen Fällen\nnach der äußeren und inneren Tatseite en sich einwandfrei\nfestgestellt ist. Auch die Würdigung des Beweisergebnisses\ndurch die Strafkamer ist rechtlich fehlerfrei. Bei den\nKindern unter 14 Jahren stellt üas Urteil fest, das dem\nAngeklagten das Alter der Jungen bekannt gewesen ist.\n\nIndessen vollzog sich die strafbare liandlung des Angeklagten bei den drei Jungen Ki. TB uni Kup\n\"heim letztenmal\" in der Weise, daß alle zusammen in das\nZimmer des Angeklagten kamen, wo dieser sie dazu brachte.\nmit ihm zu onanieren. Bei natürlicher Betrachtung stelit\nsich dieser Vorgang als eine Handlung des Angeklagten der;\nmit der er zugleich die Straftat gegenüber den drei Jungen\nbeging. Da somit das Verbrechen gegen KB zuslcich ein -\nTeilakt der Verbrechen gegen Kl uni DEE gewesen ist.\nstenen die Straftaten gegen die drei Jungen miteinander in\n\n-\n\n23\n\nTateinneit {vgl BGHSt 6, 581). Der Angeklagte durfte daher\nwegen seines strafharen Verhaltens gegen die drei Jungen\n\nur wegen dreier durch ein und dieselbe Handlung begangener Verbrechen verurteilt werden.\n\nEntsprechende änderung des Schuldsepruchs konnte der\nSenat vornehmen. Jeäoch ist Aufhebung des Strafausspruchs\nin seinem ganzen Umfange geboten. Denn die Beurteilung der\n\nFrage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten durch\n\ndie Strafkamner begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDas Urteil führt aus, daß nach der Untersuchung des\nSachverständigen bei dem Angeklagten eine Geisteskrankheit,Geistesschwäche oder eine sonstige geistige Störung\nnicht vorliegt. Das Gericht stellt demgemäß fest, daß ein\nSchuldausschließungsgrund bei. ihm nicht gegeben sei, Nach\ndem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen sei er\nweder geistesschwach noch geisteekrank. Er sei ein haltschwacher, hemmungsloser Psychopath. Die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 1 oder 2 StGB werden verneint.\n\nIn tatsächlicher Hineicht stellt das Urteil hierzu\nfest, daß der Angeklagte hemmungslos der Homosexualität\nverfallen ist. Soweit er diesen Hang nicht teilweise ererbte, hat er ihn durch ständige Übung erworben. Sein\nVersuch, mit einem Mädchen geschlechtlich zu verkehren,\nmißlang- Auch als das Mädchen sich entkleidete, ließ ihn\n\ndas völlig unberührt; als alle Bemühungen erfolglos blieben,\n\ngaben beide ihr Vorhaben auf. Nach diesem völligen Fehlschlag unternaim der Angeklagte keinen weiteren Versuch\nin dieser Richtung. Er wandte eich deshalb wieder Jungen\nzu. Daß der Angeklagte nicht schon häufiger strafrech;-\nlich zur Verantwortung gezogen worden ist, schreibt die\n\nmem one \"\n\nan\n\nötralxkammer seiner ni>ohr unbeachtlichen Intelligenz zu.\n\nDiese Feststellungen schließen nicht aus, deß die\nStrafkamner bei Prüfung der Frage der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angexlasten von einer rechtlich unzutrefferden\nAuslegung des Begriffs einer krankhaften Störung der Geistes.\ntätigkeit im Sinne des § 51 StGB ausgegangen ist. Er setzt\nnicht notwendig eine Geisteskrankheit in psychiatrischem Sinne\nvoraus; vielmehr deckt er jede Störung der Geistestätigkeit. qi\n- eine krankhafte Ursache hat. Auch eine krankhafte Beeinträchtigung des Willens, Gefühls- oder Trieblebens zählt hierher.\n\nEs muß sich also nicht notwendig um eine Störung der Denktätigkeit handeln (vgl RG DR 1939, 1066 Nr 2; RGSt 73, 121;\nBGH Urteile 2 StR 365/54 vom 18. Januar 1955 und 1 StR 475/54\nvom 8. Februar 1955), Angesichts der Feststellung, daß der\nnaturwidrige Hang des Angeklagten teilweise ererbt sein kann\nund daß er ihm hemmungslos verfallen ist, wird die Frage seiner\nvollen Zurechnungsfähigkeit unter den bezeichneten Gesichts-\n\n. punkten erneut eingehender Prüfung bedürfen. Dies nötigt\n\nzur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nNach den bisherigen Feststellungen wäre die Anordnung der\nSicherungsverwahrung nicht zu beenstanden. Die Strafkarmer\nist zu der Überzeugung gekommen, daß der Angeklagte die\nöffentliche Sicherheit gefährdet. Durch die Untersagung der\nAusübung des Berufs als Krankenpfleger für die Dauer\nvon fünf Jehren ist nach ihrer Auffassung diese Gefahr nicht\ngebannt. Die Strafkamner verkennt nicht, daß der Angeklagte\n- jetzt 26 Jahre alt - noch sehr jung ist. Sie ist aber überzeugt, daß die Verhängung und Verbüßung einer langjährigen\nZuchthausstrafe nicht ausreichen wird, um die bestehende Gefahr zu beseitigen, da er nicht imstande sei. den ihm innewohnendern Hang zu unterdrücken. Sie sieht daher keine anders\nNöglichkeit. um die Öffentlichkeit ausreichend zu schützen. al\nis Sicherungsverwahrung anzuordnen. Demit ist diese Maönslme\n\nrechtiich einwandfrei begrünäst, zumal die Bereitwilligseit eines geTährlichen Siltiichkeitsverbrechers, sich\nentmannen zu lassen, die Anordnung äer Sicherungsverwahrung\nnicht kindern kann (BGHSt 1. 66).\n\nIm übrigen wird darauf hingewiesen, daß im Falle des\n§ 20 a Abs 2 StGB die Strafschärfung zwar im Ermessen des\nGerichts steht, Milderungsgründe aber nur innerhalb des\nStrafrahmens des § 20 a St@B berücksichtigt werden können.\nwenn seine Voraussetzungen hinsichtlich der Strafschärfung\n\nbejaht werden (RGSt 71, 15).\n\nDr. Dotterweich Maaß Menges\n\nHoepner Dr. Wiefels","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-27/2-str-215-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-27/2-str-215-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.713094+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-27/2-str-215-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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