{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-07-23","aktenzeichen":"3 StR 278/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EV r2E 2\n\n2?\n3 StR\n\nIn)\n\ns1\nKo\n\n2327 082\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Ludwig M ED aus Hg, geboren am\nmM. GERD GEB ir 7a.\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23. Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Ludwig\nBundesrichter Maass\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt (EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die. Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 8. Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\nkr > Inn arte ran zaydn 0 DEn nu nl SED 2 Pr 722 02 2200 02 en\n\nBar. Br a SET IE 5 BETTER,\n\nET REDE Fe An Ti\n\nPe > FARB 2 Rose ı 280\n\nPi nd\n\nEP Sr Ze\n\nI\nQ\n\nan\n\nGründe:-\n\nDer Angeklagte war beschuldigt, mit der noch nicht\nl4jährigen Karin Hi unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen,\nweil es sein als erwiesen erachtetes Vorgehen nicht als\nvollendete oder versuchte Unzucht nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStGB angesehen hat.\n\n.“ ment.\nBe er\n\n.\n7 5 27 ze\n\nVEIT\n\nDer auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützten\nRevision der Staatsanwaltschaft kann der Erfolg nicht versagt werden.\n\nme.\n\nN ie ee ER EFT ET\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte die Hi@-\nGE geküsst und ihr unter den Rock an das Hosenbein gegriffen. Darin hat der Erstrichter eine grobe Zudringlichkeit geschlechtlicher Art gefunden, nicht aber eine als Ver- «1.\nbrechen zu wertenäe Unzuchtsliendlung. | \\\n\n.\nwert, -\n\ncn “\n\n‚ Unzüchtig ist nur eine Handlung von gewisser Ääusserer\nErheblichkeit (BCHSt 2, 163/1677). Deshalb ist der Auffassung des Landgerichts zuzustimmen, dass nicht jede selbst\n. auf Sinnenlust beruhende und auf deren Erregung oder Befriedigung abzielende Berührung liver den Kleidern eine:\nUnzuchtshandlung darstellt. Die wollistige Absicht allein\nreicht noch nicht aus, eine objektiv nicht‘ unzüchtige Handlung zu einer unzüchtigen zu.machen. Für die Beantwortung\nder in erster Linie vom. Tatrichter zu entscheidenden Frage,\nob eine Handlung ihrem Wesen nach unzüchtig ist, kommt es\nauf die gesamten Umstände des Einzelfalles an. Massgebend\nsind die äussere Erscheinungsform des Tuns, das sittliche\nEmpfinden der Allgemeinheit unter Berücksichtigung der in\nbestimmten Volkskreisen herrschenden Gepflogenheiten, Willensrichtung und Gesinnung des Täters (RGSt 67, 110; RG JW 1936, -'\n\n. .. . . .. . . . “\nDE TEN DI ELTERN N a a Pr a\n\n- mseze\n\n1974 Nr 38; DR 1944, 767 Nr 4).\n\n\"Die knappen Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, ob das Landgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung diese Gesichtspunkte beachtet hat.\n\nEin Kuss auf den Mund ist noch keine unzüchtige Handlung (BGHSt 1, 293/2987). Andere. kann es sich mit dem Greifen an das von Rock und Hose bedeckte Bein des Mädchens ver- FE\nhalten, insbesondere wenn es: in Verbindung mit dem Kuss geschehen ist. Diese Handlungsweise wird in der Regel geeignet sein, das Scham- und Sittlichkeitsgefühl der Allgemeinheit in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen und nach\naussen unzüchtig zu wirken. Dem äusseren Bilde nach erweckt\nsie den Eindruck, als hätte es der Angeklagte auf mehr als\neine bloss unbedeutende, harmlose Berührung des Körpers des\nMädchens abgesehen gehabt. Wenn das hier im Hinblick auf die\ngesamten Begleitumstände der Tat nicht so war, so hätten\ndie gegen die Annahme einer unzüchtigen Handlung sprechenden\nTatsachen näher erörtert werden müssen. Da dies bisher unterlassen worden ist, kann das Urteil nicht bestehen bleiben.\n\nFür die Beantwortung der Frage, ob die Handlung des\nAngeklagten unzüchtig war, wird es wesentlich. auf die von\nihm bei seinem Vorgehen verfolgte Absicht ankommen. War sie\nauf Erregung oder Befriedigung seiner Sinnenlust gerichtet,\nso liegt die Bejahung ihres unzüchtigen Charakters nahe-Bei der Würdigung, ob sich der Angeklagte eines Sittlichkeitsverbrechens oder nur einer Beleidigung schuldig gemacht\nhat, werden auch die sonstigen Umstände herangezogen werden\nmüssen. Dazu gehören neben seiner bisherigen Straflosigkeit\nseine Angetrunkenheit, seine persönlichen Beziehungen zur\nHis, die Dauer und Art der Berührung (oberflächliches, unbedeutendes Zugreifen oder Handlung von gewisser\näusserer Erheblichkeit). Wenn der Angeklagte mit dem Mäd-\n\n-4-\n\nchen befreundet war, bestünden weniger Bedenken dagegen,\nsein anstössiges Benehmen als ungehörigen, groben Scherz E*\naufzufassen, als wenn er es kaum kannte. Ausserdem wird der u;\nHinweis in der Revisionsgegenerklärung, es habe sich um eine\nZudringlichkeit des Angeklagten gehandelt, die in den ländlichen Kreisen, innerhalb deren die Beteiligten lebten, gang\nund gäbe sei, ebenfalls der Prüfung bedürfen.\n\nFalls die neue Hauptverhandlung hinreichenden Anhalt f\nfür das Vorliegen des äusseren Tatbestandes ergeben sollte,\nwäre zur inneren Tatseite Stellung zu nehmen und zu erörtern,\nob die Angetrunkenheit des Angeklagten auf seinen Vorsatz\nEinfluss gehabt hat.\n\nSollte ein vollendetes Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3\nStPO nicht nachweisbar sein, so müsste sich die Strafkammer\nauch mit der Frage befassen, ob etwa ein Versuch hierzu vorliegen kann.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nRotberg Koeniger Die Bundesrichter Dr.Sauer,\nDr. Ludwig und Naass sind\ninfolge Urlaubsabwesenheit\nan der Unterzeichnung ver- .\n\nhindert. Rotberg\n\n.\n\noe,\nu\n\nBe\nm 7. Walzen. u\n\nEn RT PETE Mimi ER\n\nen\n\nwre\n\nee Et ne.\n\nrer J\n\nFr SR\ner Se he\n\nKa\n\nCHR:","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-23/3-str-278-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-23/3-str-278-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.489606+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-23/3-str-278-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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