{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-21","aktenzeichen":"1 StR 234/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 234/55 2247 049 AL 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Ingenieur Emil dJ (auch sa oder ff — )\naus x: geboren am 1896 in EEE, in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21, Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. «> in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. (ED vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 9. Dezember 1954\nwird verworfen:\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 10. Dezember 1954 erlittene weitere\nUntersuchungshaft wird, soweit sie drei lionate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n164\n\nnn\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs im Rückfall in neun\nFällen, wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in drei\nFällen und wegen eines versuchten Betrugs im Rückfall als\ngefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von\nsechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die bürgerlichen\nEhrenrechte sind ihm auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nworden. Ausserdem ist gegen ihn die Sicherungsverwahrung\nangeordnet worden.\n\n. Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen\nseine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nund gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg:\n\n1) Ob die Verfahrensrüge (§ 244 Abs 2 StPO), es wäre\n\"wohl\" erforderlich gewesen, den Angeklagten durch einen befänigten Kriminalpsychologen untersuchen zu lassen, und\nüber die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung hätte\ndurch Erholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden müssen, in wirksamer Form (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO) vorgebracht worden ist, kann dahingestellt bleiben;\ndenn die Rüge ist auf jeden Fall unbegründet. Es ist nicht\nersichtlich, inwiefern die Strafkammer zur Beantwortung der\nrichterlicher Menschenkenntnis und Lebenserfahrung zugänglichen Frage, ob der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung erfordert, nicht selbst die erforderliche Sachkunde besessen haben soll.\n\n2) In sachlichrechtlicher Hinsicht vermisst die Revision\neine erschöpfende Gesamtwärdigung der Persönlichkeit des\nAngeklagten. Das Gericht habe sich, so führt die Revision\naus, nur mit den Straftaten des Beschwerdeführers befasst\n\n. u\n\nund es unterlassen, bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, auch\nVorgänge heranzuziehen, die ausserhalb des Bereichs seiner\nStraftaten lägen, für die Entscheidung dieser Frage aber\nbedeutsam seien. Es fehle weiterhin an einer sorgfältigen\nPrüfung der Frage, ob die Sicherungsverwahrung nicht wegen\nder langen Dauer der ausgesprochenen Zuchthausstrafe und\nwegen des bei Strafende fortgeschrittenen Alters des Angeklagten entbehrlich ist. Diese Einwendungen können nicht\ndurchgreifen.\n\nDer Revision ist zuzugeben, dass die Darlegungen, mit\ndenen das Landgericht die Eigenschaft des Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrechers und die Anordnung der\nSicherungsverwahrung begründet hat, sehr knapp sind. Unter\n\n. Berücksichtigung des gesamten Urteilsinhalts genügen sie\n\njedoch nach Lage des Falls im Ergebnis den Anforderungen,\ndie die Rechtsprechung in Fällen der Anwendung der §§ 20 a,\n42 e StGB stellt.\n\na) Das angefochtene Urteil enthält keine eindeutige\nFeststellung darüber, ob die Strafkammer die förmlichen\nVoraussetzungen des § 20 a Abs_1l oder die des § 20 a Abs_2\nStGB für gegeben erachtet hat und welche dieser beiden\nVorschriften sie auf den Angeklagten anwenden wollte. Eine\nKlarstellung in dieser Hinsicht ist im allgemeinen deshalb\nunentbehrlich, weil der eine Hilfsvorschrift enthaltende\n§ 20 a Abs 2 StGB nur dann Platz greift, wenn die Voraussetzungen des § 20 a Abs 1 StGB nicht vorliegen (RG DR 1940,\n682 Nr 3; BGH 1 StR 332/51 und 1 StR 354/51, beide vom\n10. August 1951). Dieser Rechtsfehler beeinträchtigt indes\nim vorliegenden Falle den Bestand des Urteils nicht, weil\ndie vom Tatrichter getroffenen Feststellungen auf jeden\nFall die Anwendung des § 20 a Abs_2 StGB rechtferiigen\n(vgl BGH 4 StR 153/55 vom 26. Mai 1955). Von der Straf-\n\n16%\n\nschärfung für gefährliche Gewohnheitsverbrecher, die im\nFalle des § 20 a Abs 2 StGB nicht zwingend vorgeschrieben,\nsondern in das pflichtmässige Ermessen des Tatrichters gestellt ist, hat das Landgericht ersichtlich keinen Gebrauch .\ngemacht, wie die Tatsache beweist, dass es in den meisten\nFällen des Betrugs im Rückfall die bei Versagung mildernder\nUmstände vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus ausgesprochen hat (vgl BGH aa0).\n\nb) Das angefochtene Urteil lässt auch nähere Darlegungen darüber vermissen, weshalb die jetzt und die früher\nabgeurteilten Straftaten des Angeklagten einen ihn als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher kennzeichnenden, auf\nGrund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch\nÜbung erworbenen inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen ergeben. Wie der Bundesgerichtshof oft hervorgehoben\nhat, muss der Tatrichter die sachlichen Voraussetzungen\ndes § 20 a Abs 1 oder 2 StGB mit der den einschneidenden\ngesetzlichen Folgen entsprechenden besonderen Sorgfalt\nprüfen und bei jeder einzelnen Straftat, die er zur Begründung\nder Eigenschaft eines Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers heranzieht, eine gleichgeartete innere\nBeziehung zu dem Wesen des Täters dartun, die die Tat als\nkennzeichnenden Ausfluss eines dem Angeklagten innewohnenden\nverbrecherischen Hanges erscheinen lässt (u.a. BGH 1 StR\n623,52 vom 9. Januar 1953 in NJW 1953, 673 Nr 16). Dabei\nsind sowohl die äusseren Verhältnisse, unter denen die\nstrafbaren Handlungen begangen worden sind, als auch die\ninneren Beweggründe, die den Täter zu seinen Handlungen\nveranlasst haben, zu würdigen (BGH 3 StR 824/53 vom 18.Februar\n1954 in NJW 1954, 846 Nr 19). Es genügt danach auch bei\neinem vielfach und erheblich vorbestrsften Täter im allgemeinen nicht, dass sich der Tatrichter auf eine Aufzählung\nder Vorstrafen des Angeklagten beschränkt, ohne nähere\n\nee\n\n-5-\n\nFeststellungen über Art, Umfang, Ursache und sonstige Einzelheiten der im Rahmen des § 20 a StGB berücksichtigten\nfrüheren und jetzigen Straftaten zu treffen (BGH 1 StR\n623/52 vom 9. Januar 1953, aa0).\n\nGleichwohl hält das vorliegende Urteil auch insoweit\nder rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Die Strafkammer hat bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse\ndes Beschwerdeführers im Eingang des Urteils eine beträchtliche\nAnzahl strafgerichtlicher Verurteilungen aufgeführt, unter\ndenen sich langfristige Gefängnis- und Zuchthausstrafen,\nvorwiegend wegen Betrugs, befinden. Im Jahre 1940 ist gegen\nden Angeklagten schon einmal die Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der Beschwerdeführer hat mit Billigung\nseiner Verteidigerin in dem jetzigen Verfahren selbst eingeräumt, dass er sich zum Gewohnheitsverbrecher entwickelt\nhat; er hat nur bestritten, ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu sein, weil er 58 Jahre alt sei und an einer\nverkapselten Tuberkulose leide, die es ausgeschlossen erscheinen lasse, dass er nach Verbüssung der jetzt verwirkten\nmehrjährigen Zuchthausstrafe noch Betrügereien begehen könne\nund eine Gefahr für die Allgemeinheit bilde. Bei der Erörterung des Merkmals der Gefährlichkeit des Angeklagten\nhat das Landgericht schliesslich darauf hingewiesen, dass\nZahl und Eöhe der bisher gegen den Angeklagten ausgesprochenen\nStrafen keine erzieherische oder abschreckende hirkung auf\nihn ausgeübt hätten.\n\nWenn das Landgericht aus den angeführten Umständen\nden Schluss gezogen hat, der Angeklagte besitze einen eingewurzelten Hang zum Verbrechen, der ihn zum Gewohnheitsverbrecher stempele, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,. Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhange insbesondere auch, dass die strafgerichtlichen Verurteilungen\ndes Beschwerdeführers teilweise in auffallend kurzen Ab-\n\n|\n\n.,.\nFt\n\n16%\n\n-6-\n\nständen aufeinander folgten und dass sich der Angeklagte,\nwie in Urteil festgestellt ist, nicht einmal durch seine\nletzte fünfjährige Zuchthausstrafe davon abhalten liess.\nschon im konat nach der Entlassung aus der Strafhaft seinen\nverbrecherischen Lebenswandel fortzusetzen,\n\nDem Bedenken, dass die Strafkammer ihre Überzeugung von\nder Eigenschaft des An.eklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auch auf die früheren Verurteilungen gestützt\nhaben könnte, ohne die ihnen zusrundeliegenden Taten zu\nschildern und näher zu würdigen, steht im vorliegenden Fall\nentgegen, dass schon die jetzt abgeurteilten zahlreichen\nVerbrechen für sich allein diese Überzeugung rechtfertigten.\n\nc) Die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die\nAllgemeinheit hat das Landgericht damit begründet, dass von\nihm wegen der ihm noch eigenen körperlichen Rüstigkeit nach\nder Entlassung aus der Strafhaft weitere Betrügereien zu\nerwarten seien. Dabei ist verkannt, dass diese Erwägung für\ndie Frage von Bedeutung ist, ob die öffentliche Sicherheit\ndie Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert (§ 42 e StGB).\nDas besondere gesetzliche Merkmal der Gefährlichkeit des Gewohnheitsverbrechers ist einmal darin zu sehen. dass im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung die begründete Besorgnis bestehen muss, der Rechtsbrecher werde in Fortwirkung seines\nverbrecherischen Hanges den Rechtsfrieden demnächst wieder\nstören (RGSt 72, 356); zum anderen muss zu befürchten sein,\nder Angeklagte werde dies in erheblicher Weise tun, sei es,\ndass er wertvolle Rechtsgüter verletzt, sei es, dass er verbrecherische Mittel anwendet, die einen besonderen Grad der\nGefährlichkeit erkennen lassen (R6St 68, 149, 155 f).\n\nDass indes das Landgericht auch die Gefährlichkeit des\nAngeklagten feststellen wollte, ergibt sich mit hinreichender\nGewissheit aus seinen Ausführungen zur Anordnung der Sicherungs-\n\nverwahrung. Dort ist gesagt, dass von dem Beschwerdeführer\nauch in Zukunft sehr erhebliche Angriffe gegen strafrechtlich\ngeschützte Rechtsgüter, insbesondere gegen das Vermögen\nleichtgläubiger Bevölkerungskreise, zu erwarten seien. Wenn\ndiese Gefahr noch nach der Verbüssung der langjährigen Freiheitsstrafe besteht, dann ist sie erst recht für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu bejahen. Damit, dass der Tatrichter weiter hervorhebt, mit welcher \"Raffinesse und Kaltblütigkeit\" der Angeklagte insbesondere die hilfsbedürftigen\nFrauen KB und re vn ihre gesamten Ersparnisse\nbetrog, bringt er überdies zum Ausdruck, dass er den Beschwerdeführer auch wegen der bei Begehung der abgeurteilten Verbrechen angewendeten Mittel für gefährlich hält.\n\nd) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist im Urteil\nebenfalls knapp, aber nach den besonderen Umständen des Falls\nausreichend begründet. Das Landgericht hat im Rahmen der ihm\nzustehenden freien Beweiswürdigung die Überzeugung gewonnen,\ndass der Angeklagte nach der Entlassung aus der Strafhaft\nerneut seinem Hang zu Betrügereien verfallen werde. Es hat\ndiese Überzeugung in rechtlich nicht angreifbarer Weise\ndaraus geschöpft, dass die bisherigen zahlreichen und hohen\nFreiheitsstrafen auf den Beschwerdeführer keine bessernde\noder abschreckende Wirkung auszuüben vermochten, dass dieser\nnoch bemerkenswert rüßtig ist und dass die von ihm verübten\nStraftaten nicht altersgebunden sind. Schliesslich hat der\nTatrichter auch die Fragen geprüft und verneint, ob der Angeklagte in seiner Familie einen Rückhalt findet und ob die\nöffentliche Sicherheit durch eine andere,mildere Massnahme\nals durch die Sicherungsverwahrung gewährleistet werden\nkann.\n\nDa der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechts-\n\nirrtum erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu\nverwerfen.\n\n—\nPEST 1: E\n\nEEE\n\n164\n\nAus Billigkeitsgründen wird dem Beschwerdeführer die\nseit dem 10. Dezember 1954 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\nangerechnet.\n\nDr, Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Engels\nist beurlaubt und deshalb\n\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nMartin Seibert\nDr. Hörchner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/1-str-234-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/1-str-234-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:32.094316+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-21/1-str-234-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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