{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"2 StR 172/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Eine Verurteilung aus § 49 a StGB entfällt auch\ndann, wenn der Täter die geplante Tat statt mit\ndem von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen\nTeilnehmern durchführt.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 22\n\nFir die Amtliche Semmlung! 2246 049\n\nGesetz; StGB § 43 a\n\nRechtssatz; Eine Verurteilung aus § 49 a StGB entfällt auch\ndann, wenn der Täter die geplante Tat statt mit\ndem von ihm erfolglos Aufgeforderten mit anderen\nTeilnehmern durchführt.\n\nAktenzeichen; 2 StR.172/55\nUrteil des BGH vom 14. Juli 1955 LG Aachen\n\nin Namexa dea Tolkens\nın der Strafsache\ngegen\n1. den Arbeiter Heirz > EB ..: A, acıı\ngeboren am BE 1631. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n2. den Kraft; » Josef C aus AB Aoıct geccren am 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes U.8&.\n\nhat der ?. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 1. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Dotterwei.ch\nBundesrichter Dr.Arndt\nBundesrichter Dr.Schalschs\n\nBundesrichter Dr.Menges\nals beisitzende Eichter,\n\nBundesanwalt Dr. EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstei.la,\n\nem 14, Juli 1955 für Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten\ndas Urteil des Landgerichts in A\n\nZEEEEEERD wird\nachen vom 3.\nDezember 1954\n\n1.} dahin abgeändert, dass er wegen der versuchten\nBestimmung des Angeklagten ° zu einem einfachen Raube im Falle CB (Verbrechen rach\n§ 49 a StGB) freigesprochen wird und insowel%\nGle Kosten des, Verfahrens die Staatskasse\ntreffen,\n\n2.) mit den Feststellungen aufgehoben im Strafausspruch und Gesamtstrafausspruch,\n\nHH\nFa\no\n\nIIlo\n\nTV\n\n%.: hinsirhtiich des früheren Mitangeklagten Hp nit\nden Feststeilungen aufgehoben im Strafausspruch, soweit er wegen schweren Diepstahls im Rückfalie im Faiie\nAU (UA II Nr 4) verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch. '\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\nteis, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten DB wird\nverworfen.\n\nDie Revision des Anreklagten Op wird verworfen. Er hat\ndie Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie nach dem 4. Dezember 1954- verbüßte Untersuchungshaft\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte\n\nStrafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\nGründez\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Ci wegen schweren\nRaubes, versuchten schweren Raubes und wegen schweren Dieb-.\nsvahls, den Angeklagten Em wegen einfachen Raubes, versuchter Bestimmung zu einem einfachen Raube, versuchten einfachen Raubes und versuchten schweren Raubes, sowie wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, einfachen\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt. Beide Angeklagten erheben mit ihren Revisionen die Sachbeschwerde. Der Angeklagte Ci rügt auch\n\n: Verletzung der Aufklärungspflicht bei der Strafzumessung.\n\n‘Io 2) Fall ED (va 11 Nr 1).\n\nEnde April 1954 faßten die Angeklagten CB und pam\nEB ien Pian, die Tankstelle OD in der Moltkestrasse\naufzusuchen und während des Kontrollgangs des Nachtwächters\ndie Kasse auszuräumen, In der Nacht des 26. April 1954 gingen sie zur Tankstelle. CWführte einen Sandsack mit; er\n\"war gewillt, jeden Widerstand, der ihm evtl. bei der Ausführung der Tat entgegengesetzt würde, zu brechen\", PEEEENB\nwußte nicht, daß CiilBeinen Sandsack bei sich hatte. Als er\nfeststellte, daß in dem Tankwärterhäuschen der Nachtwächter\nPOEEEED sa2, und CE daraufnin äusserte, \"Jetzt kommts drauf\nan\", wurde ihm jedoch klar, daß CP Gewalt anwenden woile.\nTrotzdem übernahm er die Rolle des Aufpassers, hielt sich zunächst in der Nähe der Tankstelle auf und faßte etwas später\nunter dem Brückenbogen der etwa 200 m entfernten Eisenbahnunterführung Posten. CiWbetrat unterdessen das Tankwärterhäuschen und bat PÜB, um ihn abzulenken, telefonieren zu\n\ndürfen, Als sich PB nach dem Telefonbuch vückte. schiug\ner ınm den Sandsack über den Kopf und hieb solange zu. bis\nTED keine Gegenwehr mehr leistete, Er suchte nach Geld,\nfand aber nur 22.- bis 23.- DM: Damit begab er sich zu den\nwartender DEE; das Geld verbrauchten die Angeklagten gemeinsaMa\n\nTie Arnahme der Strafkammer, der Angeklagte Cilbhabe\nsich eines schweren Raubes nach 249, 250 Abs i Nr i StGB\nschuldıg gemacht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht\nsieht sie den mitgeführten Sandsack als Waffe an, da er geeignet war, einen Menschen körperlich zu verletzen (BGHSt 4,\n125 /127/). Der Angeklagte war von vornherein gewillt, den\nSandsack, wenn nötig, zu gebrauchen und hat ihn auch verwendet, um den Widerstand des PB zu brechen und das Geld wegnehmen zu können, Die. äussere und innere Tatseite des schwe-\n\nren Raubes ist damit gegeben. .\n\nDen Angeklagten EEE verurteilt die Strafkammer nur\nwegen einfachen Raubes nach § 249 StGB, da sein Tatvorsatz\nlediglich auf eine Anwendung von Gewalt ohne Waffen gerichtet\nwar. Sie stellt fest, daß er aus der Äusserune des Oi\n\"Jetzt kommts drauf an\" erkannte, daß dieser Gewalt anwenden\nwollte. Trotz dieser Erkenntnis hat DÜEEWWiie Rolle des Aufpassers übernommen und damit auch die Anwendung von Gewalt\ngebilligt. Dem steht nicht entgegen, daß er im Laufe der Tat\nsich 200 m von der Tankstelle entfernt und sich dort aufgesteilt hat; denn auch hier hat er noch aufpassen und unter\nUmständen CB warnen können; zudem hat er sich zunächst in\nder Nähe der Tankstelle aufgestellt und aufgepaßt. PEEED\nhat die Tat gemeinsam mit CM geplant, vorbereitet, sich\n\ndurch \"Schnierestehen\" beteiligt und sie dadurch ermöglickt\nund auch die Beute mit CWEB geteilt. Hieraus durfte die\nStrafkammer ohne Rechtsfehier folgern, daß der Angeklagte dis\nTat als seine eigene woilte, und ihn ais Mittiter bestrafen.\nDies wird nicht dadurch ausgeschiossen, daß CB die Fün..\nrusng bei der Tat übernahm und Breuwers sich ihm unterordnete.\n\n2). Fall. Rgp-Theater (UA II_Nr_3).\n\nDer Angeklagte CB erfuhr von seiner Schwester, daß\ndie Kassiererin des Rggg-Theaters jeden Abend die Tageseinnahme mit einer Platzanweiserin zum BlllBkino brachte. Er\nteilte dies DEM mit. Beide faßten den Plan, bei Gelegenheit der Kassiererin das Geld zu rauben., Zur Vorbereitung\ngıngen sie eines Abends an das Theater, um die näheren Umstände zu erkunden, Dabei stellten sie fest, daß das Geld\nnicht zum Ba@Bkino, sondern zur SllBsparkasse am Münsterplatz gebracht wurde. Sie vereinbarten, den Überfall am nächsten Tage, 24. Mai 1954, auszuführen. ClWbtesorgte einen\nKraftwagen. An dem Treffpunkt Hansemannplatz nahm er DOEEEED\n\"und den früheren Mitangeklagten gi, der sich zur Teilnahme\nbereit erklärt hatte, auf. Sie fuhren zum Katschhof. Dort wartete Cini HE im Wagen,während sich DEEP zum zg-Theater begab, um den Überfall auszuführen. Er scheiterte je-Goch, da zu viele Leute auf der Strasse waren und die Schwester und der Schwager des CB die Kassiererin begleiteten,\nDie Angeklagten hielten deshalb den Überfall für undurchführ-\n‚bar und sahen von ihm ab.\n\nDie Strafkammer beurteilt die Tat der Angeklagten als\ngemeinschaftlich versuchten Strassenraub. Dies ist rechtlich\n\nFeen re meta nn u-\n\nnı>ht zu beanstanden. Nach den Feststellungen hapen die An.-. i\ngeklagten vereinbart, die Kassıererin zu überfallen. Sie ha.\nben die Tat sorgfäitiıg vorbersitet, indem sie die Umstärda.\nunter denen diese mit dem Geid das Theater veriieß, erkiundeten, sich einen Kraftwagen verschafften und an dcm fragizchen\nAbend gemeinsam mit Hg, der sich in Kenntnis ihres Vorhabens angeschicssen hatte, in unmittelbare Angriffsstellung\ngingen. CME una HD hielten sich in dem bereitstehenden\nKraftwagen auf, während DEM an Theater Posten faßte,\n\num der Kassiererin beim Erscheinen auf der Strasse das Ge:d\nmit Gewalt !\"zı entreissen\", Sie waren entschlossen, den Überfal?. durchzuführen: und überzeugt, daß er nach ihrer umsıchtigen Vorbereitung gelingen müsse,\n\nr\n\nDiese angriffsbereite Einnahme der Lauerstellung beurteilt die Strafkammer zufecht als einen Versuch und nicht nur,\nwie die Revision meint, als eine straflose Vorbereitungshandiung,Die Betätigungen der Angeklagten entsprachen ihrem Gesamtplan, Mit ihnen begann der unmittelbare Angriff gegen\ndas geschützte, in Frage kommende Rechtsgut, so daß dieses\ngefährdet und die gewaltsame Wegnahme, die sich unmittelbar\ndaran anschliessen sollte, der Verwirklichung näher gerückt\nwar. Dies rechtfertigt die Annahme eines Versuchs (RGSt 54,\n254; 69, 327; BGHSt 2, 380; 3, 297/ und in NaW 52, 514 Nr 24)e\nAuch bei natürlicher Auffassung stellt sich das Verhaiten der\nAngeklagten bereits als Anfang der Ausführung dar. Die Tat\nscheiterte nur daran, daß an diesem Abend die Verhältnisse\nam Tatort sich anders entwickelten, als sie nach ihrer Erkundung erwarteten,\n\n4.\n\nEntgegen der Meinung der Revision ist dem Urteıl mit\ngenügender Bestimmtheit zu entnehmen, wie der \"iyerfa-itz.--\n\n—i\n1\n\ngeführt werden sollte, Hiernach warteten Op urd FEB in\ndem bereitstehenden Kraftwagen; um DEBEEEEEED aufzunehmen.\nDEE s:ibst hatte der Kassiererin, sobald sie die Straße\nbetrat, das Geld mit Gewalt zu \"entreissen\" (UA S 12,2i)o\n\nDas Vorbringen, die Angeklagten hätten den Plan aufgegeben,\nals die Freundin des DEE in den Wagen einstieg, findet\nı:, den Feststeliungen keine Stütze.Soweit die Revision im\nübrigen die Feststellungen des Tatrichters angreift, ist dies\nim Revisionsverfahren unzulässig. Die Annahme der Strafkamner,\ndie Angeklagten seien nicht freiwillig von dem Versuch zurückgetreten, ist rechtlich richt zu beanstanden.\n\n3)_Fall Wwe CB (va 11 Nı_2).\n\nIm April 1954 erfuhr der Angeklagte DEM, üaS die\nWitwe CB, die in der Illltrasse ein Lebensmittelgeschäft\nbetreibt, jeden Abend von dort mit einem grösseren Geldbetrag,\netwa 500.- DM, in ihre Wohnung am Markt heimkehre. Er teilte\ndies dem Angeklagten Ce nit und versuchte, ihn zu einem\nRaubüberfall auf die alte Frau zu überreden, Ci war unschlüssig und wollte zuerst prüfen, ob die Tat ausführbar seio\nBeide Angeklagten gingen zum Markt und erkundeten, wann und\nunter welchen Umständen Frau CB das Haus verließ und\nabends wieder heimkehrte, Nach dieser Erkundung vermochte\nBEE es nicht mehr, CB für sein Vorhaben zu gewinnen.\nDieser glaubte nicht, daß Frau GW einen so hohen Geldbetrag habe; ausserdem schien ihm die belebte Örtlichkeit für\neinen Überfall ungeeignet. Er lehnte daher eine Beteiligung\nabe\n\nDaraufhin wandte sich DEE: der seinen Plan,Freu\nCHE zu verauben, nicht aufgegeben hatte, an den früheren\n\n!ızargeklagten Hg: der sich zur Tat bereit erklärte, Sie\nzogen noch einen Dritte:, \"Mai\". h-nzu, der epenfa:ls\n\nzssagte. Sıe erkindeten zunächst, wann Frau GW ihre \\Wo:..\nsung \"erließ. zu ihrem Geschäft ging, und abends wieder zı.\nrückkehrte. Am Abend des 30. Aprii ‘954 machten sie sich an\ndıe Ausführung des Überfalles. Sie warteten bis gegen 20.30 Uhr\nauf dem Marktplatz gemeinsam auf Frau GEB: Sie waren ent-\n\nschiossen; den Überfall noch an diesem Abend auszuführen. wei]\n\nsie eınen solchen in der Folgezeit kaum noch für durchführbar\nhielten: da die Tage iänger wurden. Als Frau GW bis\n20,30 Uhr nicht erschien, war der Angeklagte De iiber--\nzeugt. daß sie an dem Abend nicht mehr komme, und verließ\nden Markt. Seine beiden Mittäter gaben die Sache jedoch noch\nnicht verloren und warteten weiter. Um 2’,:5 Uhr wurde Frau\nCE üverfailen und ihrer Handtasche beraubt. '\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Raubes ist rechtlich\nfehlerfrei. Der Angeklagte und seine Mittäter, HB und\nMe vereinbarten, gemeinsam Frau CB zu berauben.\nSie erkundeten genau, wann und unter welchen Umständen diese\nihr Haus verließ und wieder zurückkehrte. Sie nahmen am Marktplatz in der Nähe der Wohnung der Frau CM Stellung und\nwaren entschlossen, den Überfall entsprechend ihrem Plane\nan diesem Abend unter allen Umständen in die Tat umzusetzen,\nsobald Frau GB erschien, da sie erkannt hatten, in der\nFolgezeit werde ein Überfall kaum mehr möglich sein. Sie laüerten, wie die Strafkammer feststellt, auf ihr Opfer un\nwollten die Tat \"in unmittelbaren räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang mit dem bisher Verwirkiichten, nämlich dem Einnehmen des Lauerpostens in unbedingter Angriffsbereitschaft;\nzur Ausführung bringen\" (VA S 20). Die Täter hatten somit\nauch hier entsprechend ihrem Gesamtpiane mit ihrem Angriff\n\n3\n\n22\n\nıO\n\ngegen das geschützte Rechtsgut begonnen und damit den vom\nGesetz mißbiliigten Erfolg, die gewai.tsame Wegnaiume der Handtasche ir unmıttelbarem Anschluß an ihre bisherige Tätigkei'\nnahe herbeigeführt. Ihre Handlungen erscheinen auch vermöge\nihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tatbestandshandlung als deren Bestandteil. Sie gehen daher auch hier\nübe’ sine Vorbereitungshandlung hinaus und stelien sich ais\nAnfang der Ausführung der Tat dar.\n\nDem steht nicht entgegen, daß die Strafkammer annimmt,\n\n- der Überfail sollte im Hausflur stattfinden, der Angeklagte\nmit seinen Mittätern aber auf der Strasse lauerte, Denn entscheidend ist nicht die mehr oder weniger nahe Aufstellung\nzum Tatort, sondern daß die Handlung der Täter bereits zu\neiner Gefährdung des Rechtsgutes führt und den gewollten Enderfolg näher rückt. Dies ist auch möglich, wenn der Täter\n\"auf der Strasse sich derart bereit hält, daß er dem Opfer,\nsobald es kommt, sofort folgen und es entsprechend seiner\nAbsicht im Hausflur überfallen kann. Wie die Tat ausgeführt\nwerden sollte, lassen die, wenn auch knappen, Feststellungen ersehen; hiernach sollte die Handtasche mit dem Geld im\nHausflur mit Gewalt Frau CD weggenommen werden. Daß\n\nFrau CE nicht zu dem angenommenen Zeitpunkt, sondern\nerst später kam, hindert die Annahme eines Versuchs nicht.\nEın soicher liegt bereits vor, wenn der Täter die Lauerstellung einnimmt in dem Glauben, das Opfer nähere sich er#artungsgemäß (Urt des erkennenden Senats in NW 54, 567). Dies\nist hier der Fall. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch\nscheidet aus, da der Angeklagte von der Tat erst abiieß, als\ner sie wegen des Ausbleibens der Frau Ci nicht mehr für\ndurchführbar hielt,\n\nTugegen ıs8t die Verurtsilung wegen eines Verbreskmnn Jar |\n8 49 a StGB recht.ich fehlerhaf:. Die Strafkammer “lnnt wa.\nzutreffend an, daß der Angeklagte dadurch, daß er Ci vergeniich aufforderte, mit ihn Frau CB zu überfalien ur\nihr die Handtasche mit Gewalt wegzunehmen, den Tatbestanä\nder erfolglosen Aufforderung zu einem einfachen Raube, also\nzu einem Verbrechen, erfüllte. Kit Recht wendet jedoch die |\nRevision ein, eine Verurteilung aus § 49 a StGB entfaile, da\ndiese Bestimmung nur \"subsidiär\" gelte und daher neben der\nVerurteilung wegen versüchten Raubes nicht anwendbar sei.\n\nDer Gesetzgeber hat in § 49 a StGB gewisse Vorbereitungshandlungen wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe geste!lt.\nIn diesen Fäilen soll der verbrecherische Wille schon bestraft\nwerden, wenn er noch nicht zum Versuch, sondern erst zu einer das geschützte Rechtsgut geringer gefährdenden Vorberei--\ntungshandlung geführt hat. Diese geringere Gefährdung berücksichtigt das Strafrecht aber nur, wenn es nicht zu einer\nstärkeren Gefährdung des Rechtsgutes durch einen Versuch oder\nzur Verletzung durch die Begehung der gewollten Tat kommt.\n§§ 49 a StGB ist demnach auch in der jetzt geltenden Fassung\nnur eine Hilfsvorschrift; sie tritt hinter anderen Strafvorschriften zurück, die auf den von ihr erfaßten oder in\nder geplanten Richtung zum Versuch oder zur Vollendung weıter\nentwickelten Tatbestend zutreffen (BEHSt 1, 131 71357; 4, 73\n6, 308 „3117)o\n\nIm vorliegenden Falle plante der Angeklagte, Frau ee]\nzu Überfallen und zu berauben. Er wollte selbst an dem Raube ais Täter mitwirken, ihn jedoch nicht allein, sondern mit\nHilfe Anderer durchführen, Er forderte TB zur Teilnahme auf-\n\n”\n\n”\n\"er\n\nSbwohl seine Aufforderung ergebnislos blieb, gab er seinen\nPlan nicht auf, wandte sich vielmehr an We und Mo:\nDisse erklärten sich zur Teilnahme bereit. Mit ihnen versuchte\ner sodann den Raub. Vregen dieses Versuchs hat die Strafkammer ihn zu Recht verurteilt. Damit entfäiit aber nach den\n\noben angcführten Grundsätzen eine Verurteilung aus § 49 a StGB.\n\nEs ist hierbei ohne rechtliche Bedeutung, daß der Angeklagte die Tat nicht, wie ursprünglich vorgesehen, mit Ci,\nsondern mit anderen Personen versuchte. Sein Plan war von\nAnfang an, als Täter mit Hilfe Anderer Frau Ci zu berauben. Diesem Ziele dienten die vergebliche Aufforderung des\nCHE una das erfolgreiche Herantreten an Hg und vo iii\nsowie die weiteren mit diesen begangenen Handlungen, die sich\nzum strafbaren Versuch entwickelten. Seine sämtlichen Betätigungen gefährdeten somit entsprechend seinem Plan dasselbe Rechtsgut, Es ist daher nur eine Bestrafung wegen der in\ndem Versuch liegenden stärkeren Gefährdung möglich.\n\nDies ergibt auch noch eine weitere Erwägung. Soweit Te\nund MOB auf Grund seiner Aufforderung an dem Verbrechen\nteilnahmen, entfällt eine Verurteilung des Anfeklagten wegen Anstiftung der Beiden hierzu, da er selbst als Täter bestraft wird. Dies träfe auch zu, wenn Cwder Aufforderung\ngefolgt wäre. Mit Recht hat daher bereits das Reichsgericht\ndarauf hingewiesen, daß es dem Sinne des § 49 a StGB\nwiderspreche, wenn in einem Falle erfolgreicher Anstiftung\nGer Haupttäter wegen Anstiftung zur Teilnahme nicht bestraft\nwerden körne, jedoch ausser als Täter an dem vollendeten\noder versuchten Verbrechen auch noch aus § 49 a StGB verurteilt werde, wenn seine Aufforderung ergebnislos geblieben\nsei (RG ın JW 1906 S 487 Nr 1; auch RGSt 60, 88 /927)«\n\nTie Verurteilung wegen Verbrechens nach § 49 a StGB\nkann daher nicht bestehen bleiben. Da das Hauptverfahran\ngegen den Angeklagten wegen eines selbständigen Verbrechens\nnach § 49 a StGB eröffnet wurde. war er insoweit freizusprsshen (§ 354 StPO)- Die Strafkammer wird dadurch jedoch nicht\ngehindert, die von dem Angeklagten gezeigte Hartnäckigkeit\nin der Verfolgung seines verbrecherischen Zieles bei der\nStrafzumessung zu berücksichtigen.\n\n1Io Die Verurteilung der beiden Angeklagten CB und Den\nEB wesen schweren Diebstahls im Faile AB (va TI. Nr 4;\nzeigt, abgesehen von der Annahme des Rückfalis bei DB,\nkeinen Rechtsfehler. Die Revision trägt hier auch nichts vor.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten BED wegen\nUnterschlagung im Falle Sc (UA II Nr 6), wegen Diebstahls ım Falle Rome (Tom (UA II Nr 7) und Foto-Prog (TA II Nr 13) sowie wegen Einbruchdiebstahls im Lebensmıttelgeschäft N oo) in der Pontstrasse (UA II Nr ‘2) ist\nim Schuldspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der\nAngeklagte hierbei Lebensmittel entwendete, war es nach dem\nUrteil keine geringe Menge: sie hatten auch keinen geringen\nWert. Es scheidet daher auch § 370 Nr 5 StGB (Mundraub) wur.\n\nUnzureichend sind jedoch die Feststellungen zum Rückfall\nbei dem Angeklagten Bm: Die Strafkammer hält es hier\noffenbar für ausreichend, daß der Täter zweimal wegen Diebstahls bestraft und die jetzt abzuurteilende neue Tat nach\nVerbüssung der: letzten Strafe begangen ist. Sie übersieht\ndabei, daß§§ 244. 245 StGB voraussetzen, daß auch die der\n\nIn\n\n93 -\n\nzweiten Verurteilung zugrundeliegende Tat nach Verbüssung der\nersten Strafe begangen ist, Dies steilt das Urteil nicht fest.\nEs ist daher im Strafausspruch in vollem Umfange und im Gesamtstrafausspruch aufzuheben, da nicht auszüschliessen ist,\ndaß die Verurteilung wegen Rückfalls und wegen des wegfallenden Verbrechens nach § 49 a StGB das Strafmaß auch in den\nanderen Fällen beeinflußt hat. Die Aufhebung hat sich auf\n\ndie Verurteilung des früheren Mitangeklagten FEB wegen\nschweren Diebstahls im Rückfall im Falle Al (VA II Nr 4)\nzu erstrecken, da auch hier dem Strafausspruch die gleiche\nrechtlich fehlerhafte Anwendung der Rückfallbestimmungen\nzugrundeliegt (§ 357 StPO). Nach Sachlage hat der Strafausspruch in diesem Falle die Strafhöhe in den anderen Fällen,\nin denen er verurteilt ist, nicht beeinflußt.\n\nIIIo Die Strafzumessung bei dem Angeklagten CHE zeigt keinen Rechtsfehler. Die Strafkammer hat seinen bisherigen Lebensgang und seine Entwicklung geschildert und bei der Festsetzung der Strafe eingehend gewürdigt, hierbei auch seine\n.Jugend berücksichtigt. Daß die Umstände sie zu einer weiteren Aufklärung drängten, ist nicht ersichtlich. Soweit die\nRevision hier neue Tatsachen vorbringt, sind sie im Revisionsverfahren nicht beachtlich, Bei der Würdigung legt die\nStrafkeammer dar, daß der Angeklagte den Schritt vom Gelegenheitstäter zum Schwerverbrecher übergangslos und ohne erkennbare Hemmungen vollzog, daß er die Gewaltverbrechen umsichtig\nund kaltblütig vorbereitete, auch bei der Ausführung überlegen und mit kaltblütiger Brutalität handelte und sich dabel als die seinen Mittätern überlegene und sie beherrschende Täterpersönlichkeit zeigte. Es sei ihm bei den Taten\nausschließlich darum gegangen, auf mühelose und schnelle Art\n\n2. grüsseren Geidbeträgen zu kommen. Aus diesen Hang, wütar\nUmgehung redlicher Arbeit sein Glück zu machen, habe er au:n\ndie ihm gebotene regelmässige Arbeit nicht gewollt und die\nMöglichkeit eines geordneten bürgerlichen Lebens auf das\nSpiel gesetzt. Daß die Strafkammer hiernach dem Angeklagten\nmildernde Umstände versagte, ist rechtlich nicht zu beanstan-\n\nden.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr.,Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/2-str-172-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/2-str-172-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.814915+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-14/2-str-172-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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