{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"5 StR 131/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2248 036\n\n5 str 131/55\n\nIa_Namen des Volkes\n\nIn der Strafisache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Fritz R (EEE\naus HÜEEED Kreis Grafschaft Sp.\ngeboren am ED 1923 in vo.\n\n2.) den Kaufmann Georg R (EEE\naus NEE Kreis Grafschert su\n\ngeboren am 1.Juni 1920 in Hoi,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Sarstedt\nals Vorsitzender,\nBundesrichterin Dr.Koffka\nBundesrichter Schmidt\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr.Börker\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nizanges ellte\n\nEEE AED KU A\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Fritz und\nGeorg REED zegen das Urteil des Landgerichts\nin Bückeburg vom 4.Dezember 1954 werden verworfen.\n\nJedoch wird der Ausspruch über das Berufsverbot wie folgt berichtigt: Beiden Angeklagten\nwird die Ausübung der Berufe als selbständiger\nKaufmann, Agent oder llakler, und zwar auch in\n\n- 2 =\n\nBetrieben ihrer Ihefrauen, sowie als Prokurist\noder Handlungsbevollmächtigter für die Dauer\nvon drei Jahren untersagt.\n\nJeder Angeklagte trägt die Kosten seines\nRechtsmittels,.\n\n- Von Rechts wegen -\n\n- 3.\n\ngzüände:\n\nDie Strarkamier hat den Angeklagten Tritz REEEED\nvegen fortgesetzten Betruges und versuchten Betruges in\nweiteren zwei Fällen und einer weiteren Urkundenfälschung\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und fünf lionaten\nGefängnis, den Angeklagten Georg TB wegen £ortgesetzten Betruges und eines weiteren versuchten Betruges\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis ver-\n\nurteilt.\n\nSie hat ferner beiden Angeklagten die Ausübung des\nBerufs als selbständiger Kaufmann, als Prokurist oder\nHandlungsbevollmächtigter, als Agent oder Makler sowie\nals Angestellte ihrer Ehefrauen für die Dauer von drei\nJahren untersagt.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nAngeklagten. Sie rügen Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Strafrechts. Die Rechtsmittel sind nicht\nbegründet.\n\nA. Verfahrensrügen.\n\nI.\n\nDie Angeklarten rügen Verletzung der §§ 2, 13, 209\nund 264 StPO.\n\nDas vorliegende Verfahren war ursprünglich bis einschließlich zur Anklageerhebung Teil eines größeren Verfahrens. Durch Beschluß vom 19.6.1954 hat die Strafkammer\ndieses Verfahren, soweit die Angeklagten I) in Betracht kommen, in vier Einzelverfahren zerlegt; das vorliegende Verfahren ist das letzte der vier Verfahren,\n\nDie Angeklagten halten diese Zerlegung in vier Verfahren für unzulässig.\n\nIhre Auffassung ist rechtsirrig.\n\n1.) Die Trennung eines Verfahrens gegen einen Angeklagten in mehrere Verfahren unterliegt dem Ermessen\n\n-Ah-\n\n- h-\n\ndes Gerichts; dieses Ermessen ist vom Revisionsgericht\nnicht nachprüfbar (vgl die Ausführungen des erkennenden\nSenats in dem heute erlassenen Urteil 5 StR 130/55).\n\n2.) Das Revisionsgericht hat die Trennung lediglich\ndarauf nachzuprüfen, ob ihre gesetzlichen Voraussetzungen\nvorliegen,\n\nzu Unrecht meinen die Angeklagten, dies sei nicht der\nFall gewesen, weil es sich bei dem gesamten Anklagestoff\num eine einheitliche Tat handele oder mindestens jeweils\nTeile eines Einzelverfahrens mit Teilen von anderen Einzelverfahren als einheitliche Tat anzusehen seien. Insbesondere, so meinen die Angeklagten, ständen die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Betrugshandlungen in Fortsetzungszusammenhang mit denjenigen, die Gegenstand des\nunter dem Aktenzeichen 5 StR 130/55 beim Senat schwebenden\nVerfahrens sind, und mit den Konkursstraftaten, die Gegenstand des unter dem Aktenzeichen 5 StR 128/55 beim Senat\nanhängigen Verfahrens sind.\n\nBeides ist nicht der Fall, Daß zwischen den hier abgeurteilten und ebenfalls im vorliegenden Verfahren eingestellten Taten und denjenigen, die in dem Verfahren\n5 StR 130/55 abgeurteilt sind, kein Fortsetzungszusammenhang besteht, hat die Strafkammer rechtsirrtunsfrei festgestellt.\n\nDaß zwischen dem Konkursvergehen der unordentlichen\nBuchführung und unterlassenen Bilanzziehung und einen\nBetrug, der durch Vorlage einer unrichtigen Bilanz zwecks\nKrediterlangung begangen wird, keine Tateinheit besteht,\nhat der Senat bereits in seinem heute erlassenen Urteil\n5 StR 130/55 ausgeführt. Dort ist auch dargelegt, daß\neine einheitliche Tat im Sinne des § 264 StPO nicht in\nBetracht kommt.\n\nII.\n\nDie Revision rügt, daß die Zeugen Ferdinand BB\nTOD un: SCHE 213 Verletzte unvereidigt geblieben\n\n-5-\n\nu —n\n\n-5.\n\nseien, obgleich sie nur oder auch deshalb hätten unvereidigt\nbleiben müssen, weil sie teilnahmeverdächtig gewesen seien.\n\nDie Rüge kann nicht durchgreifen.\n\nl.) Sie kann sich nicht auf § 60 Nr 3 StPO stützen.\nDiese Vorschrift kann niemals verletzt sein, wenn ein Zeuge,\nder nach ihr hätte unvereidigt bleiben müssen, tatsächlich\nauch unvereidigt geblieben ist.\n\n2.) Sie kann sich auch nicht auf § 61 Nr 2 StPO\nstützen. Zine Verletzung dieser Vorschrift könnte nur mit\nder Begründung gerügt werden, daß der Zeuge nicht Verletzter\ngewesen sei, und daß er deshalb hätte vereidigt werden\nmüssen. Letzteres aber trägt die Revision nicht vor; sie\nhält selbst eine Vereidigung des Zeugen für unzulässig.\n\n3.) Schließlich kann die Rüge auch nicht auf § 64 StPO\ngestützt werden, Der Zweck dieser Vorschrift besteht nur\ndarin, dem Angeklagten und dem Verteidiger Gelegenheit zu\ngeben, die Bedenken, die das Gericht gegen die Vereidigung\neines Zeugen hat, auszuräumen und dessen Vereidigung zu\nerreichen. Daraus folgt, daß der Beschluß, ein Zeuge solle\nnicht vereidigt werden, ausreichend begründet ist, wenn er\neinen von mehreren vorliegenden Gründen rechtlich einwandfrei angibt.\n\na) Schon hieraus folgt, daß die Revision sich nicht\ndarauf stützen kann, die nichtvereidigten Zeugen seien\nnicht nur Verletzte, sondern gleichzeitig teilnahmeverdächtig, was übrigens praktisch kaum möglich ist und\nhier auch nicht vorliegt.\n\nb) Soweit die Angeklagten geltend machen wollen, die\nals Verletzte unvereidigt gebliebenen Zeugen seien in Wahrheit überhaupt nicht Verletzte, sondern teilnahmeverdächtig\ngewesen, richten sie sich in unzulässiger Weise gegen die\nBeweiswürdigung der Strafkamer.\n\nIm übrigen könnte aber das Urteil auch niemals darauf\nberuhen, daß die Vereidigung eines Zeugen, die die Revision\n\n-6-\n\nselbst ausdrücklich für unzulässig erklärt, mit unrichtiger Begründung abgelehnt ist. Das ergibt sich aus dem\noben erwähnten Zweck des Begründungszwanges (vgl auch BGH\n3 StR 34/50 vom 16.1.1951 1:DR 1951,275).\n\nIII.\n\nDie Revision beanstandet weiter, die Zeugen Fritz BD\nund FEB seien zu Unrecht vereicäigt worden, obgleich sie\nteilnahneverdächtig gewesen seien.\n\nAuch Gicsc füge greift nicht durch.\n\nOb ein Zeuge der Teilnahme oder der Begünstigung an\nder Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter im ./ege freier\nDeweiswürdigung zu untersuchen. Der Revisionsrichter hat\nnur zu prüfen, ob er dabei von zutreffenden rechtlichen\nVoraussetzungen ausgegangen ist.\n\nEs ist nicht ersichtlich, daß der Vorderrichter aus\nunrichtigen rechtlichen Gründen cinen Teilnahmeverdacht\nder erwähnten Zeugen verneint oder nicht geprüft hat.\n\n1.) Die Revision meint, die Zeugen seien deshalb teilnahmeverdächtig gewesen, weil sie die Lagerscheine der\nFirma PÜEED nit üeren zinverständnis zurückdatiert\nhätten.\n\nDas Urteil 1äßt nicht mit Sichcrheit erkennen, ob\nauch Fritz BB und TE an dieser Rückdatierung beteiligt waren. Auch wenn man hiervon ausgcht, ergibt sich\ndaraus nicht, daß die Strafkammer aus irrigen reahtlichen\nErwägungen einen gegenüber TE uni Fritz DEE vcstehenden Teilnahmeverdacht übersehen hätte.\n\na) Die Strafkammer sicht eine Betrugshandlung der\nbeiden Angcklarten DW in foizcenden: Um Ferdinand\nTOM - Gen Inhaber der in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten geratenen Firma Ip, die der Firma rl ::-\nhebliche Beträge schuldete -— von der Absicht abzubringen,\nscine Zahlungen einzustellen, boten ilm die Angeklagten\nTOD an 7.6.1953 unter andercn erhebliche Hengen von\n\n- 7 -\n\n- T-\n\nSämereien an, die Bi weiterverkaufen sollte. Sie überreichten ihm cine Liste, die Warenbestände im Gesamtwert\nvon 78.650 IM enthielt, mit der Erklärung, daß die verzeichneten Mengen von Sämereien auf Lager und frei verfügbar\n\nwären.\n\nNachdem Ferdinand MED einen Teil dieser Ware (12 t\nitalienische Wicken) gegen zwei Wechsel § 6000 DM an die\nFirma Schäfer verkauft hattc, kam es am 9.6.1953 zu einer\nBesprechung zwischen Fritz REED einerseits und Ferdinand\nBroll sowie dessen Bruder Fritz und dessen Buchhalter ra\nandererseits. Der Angeklagte Fritz TEEN 1icß über die\nvon EM mit seinen Abnehmern abgeschlossenen vorgenannten\nGeschäfte nunmehr Lagerscheine, die Fritz ROEEEEB bei sich\nhatte, ausstellen. Darin versicherte er, die durch Broll\nverkauften ‘Jaren auf seinen Lagern für die Käuferfirmen\naufzubewahren, und zwar abnahme- und lagerfrei bis Ende\nSeptember 1953, da der Handel mit diesen Artikeln zum Teil\nerst später eitisetzte. Er stellte ferner Auftragsbestätigungen entsprech:nd den von BB Aurchgeführten Verkäufen aus.\nDie nach der Liste noch vorhandenen restlichen Yarenmengen\nkaufte DE selbst für sich gegen Ausstellung von Auftragsbestätigung und lIagerschein. Die Auftragsbestätigungen,\nLagerscheine und Rechnungen wurden auf den 1. bezw. 2.6.1953\nzurückdatiert. Für die jeweils ausgestellten Auftragsbestätigungen und Lagerschcine wurden an die einzelnen\nFirmen Anschreiben gefertigt, die folgenden Zusatz enthielten: \"Wir bestätigen Ihnen ausdrücklich, daß wir die\nWare auf Wunsch jederzeit zum Kontraktpreis zurücknehmen, \"\nBei Empfang der Papiere bezahlte MB die an ihn selbst\nverkauften Waren mit 4 Wechselakzepten, lautend auf eine\nGesamtsumme von 24.387 DM. Georg REN nattc aie betreffenden Wechsel als Aussteller gezeichnet. Georg RB\nhat diese Wechsel am 9.6.1953 verwertet, indem er sie vom\nSchaumburger Bankverein beleihen ließ,\n\nTatsächlich konnten dic Angeklagten die mit den vorgenannten Papicren verkauften und übereigneten Jaren zum\n\nTeil nicht iie?ern. Die 12 t italienische Sommerwicken\nbefanden sich nicht auf dem Lager. Von den aufgenommenen\nYaren waren tassächlich nur etwa die Hälfte vorhanden,\ndie zudem teilweise in dem Lager Mesmerode lagerten, das\nder Norddeutschen Kreditbank in Bückeburg bereits sichcrungsweise übereignet war.\n\nb) Die Strafkammer führt aus, Fritz und Georg TED\nhätten sowohl Ferdinand BB als auch durch ihn als gutgläubiges Terkzeug die Firma Schi getäuscht, indem sie\nbeiden nicht vorhandene oder ihnen nicht gehörige Waren\nverkauft und sie dadurch zur Hingabe von ljechseln veranlaßt hätten.\n\nc) Für diese Betrugshandlung spielt die Vordatierung\nGer Lagerscheine und Auftragsbestätigungen keine Rolle.\nSie diente nicht der Täuschung der Abnehmer, für dic es\nersichtlich auf das Datum nicht ankam, sondern sollte nur\ndie Rechtsgeschäfte der Anfechtung entzichen. Die Mitwirkung der Zeugen Fritz DEM un: DEE ci der Rückdatierung brauchte daher der Strafkammer keine Veranlassung\nzu der Annahme zu geben, die Zeugen seien teilnahmeverdächtig.\n\nd) Ein Teilnahmeverdacht gegen die Zeugen müßte sich\nauch nicht etwa aus dem Gesichtspunkt ergeben, daß sowohl\nFritz REED als auch sie sclbst durch die Vordatierung\nzu einem versuchten Konkursdelikt des Ferdinand DD\nBeihilfe geleistet hätten und diese Beihilfe bei Fritz\nrÜEEEEEN in demselben Vorgang gelegen hätte, in dem auch\nseine Betrugshandlung zu sehen war. Sowohl die Firma\nSCH als auch Ferdinand BEE waren hinsichtlich der\nzu liefernden Waren Gläubiger der Firma FEED. Sie\nsollten nur eine Befriedigung erhalten, die ihnen zustand.\nInfolgedessen kam weder ein Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen in Gläubigerbenachteiligungsabsicht\nnach § 239 KO noch eine Gläubigerbegünstigung nach § 240\nKO, deren Versuch im übrigen nicht strafbar ist, in Be-\n\n-9-\n\n-9-\n\ntracht (vgl die Ausführungen des Scnats im houtigen Urteil\n5 StR 128/55).\n\n2.) Eine Beteiligung des Zeugen (EB sicht die\nRevision darin, daß seine Firma Re ungefähr für\nl Million Di Finanzierungsschecks mit den Angeklagten ausgetauscht habe. Ob das zutrifft und ob darin cine Betciligung an irgendeiner anderen strafbaren Handlung der Angeklagten zu schen wäre, kann dahingestellt bleiben. Im vorliegenden Verfahren ist EB nur in einem Fall vernommen worden,\nin dem die Angeklagten am 11.6.1953 unter Verschweigen ihrer\nhoffnungslosen \\irtschaftslage von der Firma — | zunächst durch Verhandlungen mit EB, alsdann durch Verhandlungen mit dem Firmeninhaber sclbst vergeblich Zahlungsmittel in Höhe von 150.000 II zu erlangen suchten. Eine Beteiligung von EEE an diesem Betrugsversuch kommt nicht\nin Betracht; er selbst sollte ja nach den Feststellungen\ngetäuscht werden.\n\nIV.\n\nFerner sieht die Revision zu Unrecht cinen die Angeklagten beschwerenden Verfahrensverstoß darin, daß verschiedene Zeugen nicht gemäß § 55 StPO auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aufmerksam gemacht worden seien (vgl\nBGHSt 1,39).\n\nV.\n\nDie Angeklagten weisen mehrfach darauf hin, das Urteil\nhabe Feststellungen verwandt, die in den anderen abgetrennten\nVerfahren getroffen worden seien. Hierin liegt die Rüge einer\nVerletzung äcs § 261 StPO. Sie ist aber ebenfalls nicht be-\n\ngründet.\n\nEs trifft zu, daß an cinigen Stellen des Urteils auf\nTatsachen hingewiesen wird, dic im wesentlichen in anderen\nabgetrennten Verfahren eine Nollc spiclen. Aus dem Urteil\nergibt sich aber nicht, daß die diesbezüglichen Feststellun-\n\na\n\ngen unter Verletzung des § 251 StPO zustande gekommen scien.\n\n- 10 -\n\n- 10 -\n\nSie können sehr wohl, und hicrvon ist auszugchen, dadurch\nin zulässiger Weise in das Verfahren cingeführt sein, daß\nCic betreffenden Tatsachen auch in diesem Verfahren mit\ndem Angeklagten erörtert worden sind.\n\nB. Sachrügen.\n\nSachlichrechtlich bestechen gegen das Urteil keine Bedenken. Die Ausführungen der Revision richten sich im\nwesentlichen in unzulässiger Weise gegen die Feststellungen dos Tatrichters. Nur wenige Punkte bedürfen ausdrücklicher Erörterung.\n\n1.) Im Fall Becher beanstandet die Revision, die\nStrafkammer habe zu Unrecht einen Betrug darin erblickt,\ndaß die Angeklagten in der Bilanz, die sie zwecks Erhalts\neines Kredits der Firma Be vorgelcgt haben, auch\nKraftfahrzeuge aufgeführt haben, die sie der Firma Reis\nGEB zur Sicherheit übereignet hatten.\n\nAuf diese Rüge kommt es schon deshalb nicht an, weil\ndie Strafkammer in diesem Fall den Betrug mit Recht in\nerster Linie darin sicht, daß auf der Aktivseite Außenstände in Höhe von 250.000 Dii aufgeführt waren, die zum\ngrößten Teil bereits dreimal abgetreten waren.\n\n2.) Die Strafkammer sieht u.a. cine Betrugshandlung\nder Angeklagten in folgendem; \"Nachdem die Angeklagten ...\ndem Ferdinand BEP dic Stützung seiner Firma zugesagt\nhatten, mußten sie zusehen, weitere Kredite zu bekommen. \"\nAn 8.6.1955 ging Fritz EEE dazu über, von seinen\nKunden in der Landwirtschaft, die ihm Warcenwechsel ausgestellt hatten, Prolongationswechscl hereinzuholen, diese\naber nicht zur Einlösung der fälligen Warenwechsel zu\nbenutzen, sondern sie zusätzlich in Umlauf zu bringen. Er\n\nlicß sich am 8.6.1953 von dem Gemischtwarenhändler Schr\n\nzur Einlösung cines Wechsels cinen Verrechnungsscheck über\n1000 IM und einen Prolongationswechsci über 2008,75 IM\ngeben, löste aber damit nicht den Wechsel cin, sondern gab\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nden Prolongationswechsel an dic Firma Br weiter; cn\nVerrechnungsscheck händigte cr schließlich am 13.6.1953\ndem SchBauf aessen Vorstellungen wieder aus. ahnlich\nverfuhr er an 9.6.1955 gegenüber seinen TTechselschuldnern\n\nCe TE una ch\n\nAndcrersceits gingen beide Angeklagten nunmchr auch\ndazu über, von ihren Gläubigern unter Übergabe von\nProlongationswechseln und unter Vorschweigen ihrer erkannten katastrophalcn Wirtschaftslage weitere Zahlungsmittel dadurch zu erlangen, daß sic verlangten, die Gläubiger möchten ihnen zur Zinlösung der früher gegebenen Wechsclakzepte anderc Akzcpte bezw. Schecks überlassen. Diesen Verlangen kamen die Firmen Stumpenhagen und Rohde nach, Auch\ndie von diesen Gläubigern erlangten Techsel und Schecks\nbenutzten die Angeklagten nicht zur Einlösung der laufenden\nWechsel, sondern gaben sie zusätzlich in Umlauf.\n\nIn diescm Verhalten erblickt die Strafkammer cinen Betrug gegenüber den erwähnten Gläubigern und Schuldneorn.\n\nDie Einzelangriffe der Revision hiorgegen richten sich\nnur in unzulässiger weise gegen die Feststellungen der\nStrafkanncer.\n\nBedonken könnten nur insofern bestechen, als an cinigen\nStellen davon dio Node ist, dic Angeklagten hätten bei\nWeitergabe der auf dio erwähnte Teise von den Gläubigern\nund Schulänern erlangten T/echsel und Schecks den Vorsatz\ngehabt, die ursprünglichen iTechsel nicht einzulösen. Da\nder Betrug darin gesehen wird, daß die Angeklagten sich\ndie Schecks und Prolongationswechscl haben geben lassen,\nkommt cs auf ihren Vorsatz in diesem Augenblick und nicht\nim Augenblick der Weitergabe der erlangten Zahlungsmittel\nan. Der Gesamtzusammenhang dos Urteils, insbesondere dic\nFeststellungen, daß die Angeklagten \"zusehen mußten,\nweitere Kredite zu bekommen, daß sie dazu übergingen,\nvon ihren Gläubigern weitere Zahlungsmittel auf die erwähnte Weise zu erlangen\", ferner die Schlußfcststellungen\n\n- 12 -\n\n- 12 -\n\nzu diosen Fällen ergeben aber, daß die Strafkammer\ndavon überzeugt war, dic Angeklagten hätten bereits in\ndem Augenblick, als sie sich die später abredewidrig\nweitergegebenen Zahlungsmittel geben licßer, den ;\nBetrugsvorsatz gehabt.\n\nEtwas anderes gilt nur für den Fall 11 (Garvens).\nDicse Firma hatte den Angeklagten bercits am 5.6.1953,\nalsc vor dem Zusammenbruch der Firma Krug einen Scheck\nübersandt, der zur Einlösung laufender ‚Techsel benutzt\nwerden solltc. Auf dicsen Fall kann sich dahor die\nerwähnte allgemeine Vorsatzfeststellung nicht beziehen. Mit Zustimmung des Oberbundesanwalts hat der\nSenat in entsprechender Anwendung des § 154 StPO\ndiesen Fall nicht borücksichtigt. Er ist aber dor\nÜberzeugung, daß bei der Fülle der in der fort- '\ngesetzten Handlung enthaltenen Teilakte dieser Fall\nsich auf die Einzelstrafe für den fortgesetzten Betrug praktisch nicht ausgewirkt hat.\n\n3.) Im Fall Deutsche Getreide- und Futtermittelhandelsgesellschaft ist der Betrugsvorsatz der Angoklagten zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Er\ngeht aber aus den Ausführungen zum nachfolgenden\nFall Koller hervor, der sich am selben Tag ereignet\nhat.\n\n4.) Im Fall Schaumburger Bankvercin ergibt\nsich der Betrug schon daraus, daß nach den Feststellungen der Strafkammer der Angeklagte Georg Röbbecke\nzugesichert hat, dic vier Krug-\\echsel am nächsten\nTage durch Kundenwechsel abzulösen, obgleich ihm\nbekannt war, daß er hierzu keinesfalls in der Lage\nsein würde. Es kommt daher nicht mehr darauf an,\nob und in welchem Umfange der Angeklagte verpflichtet war, den Geschäftsführer des Schaumburger Bankvereins über die wirtschaftliche Lage der Firma Krug\naufzuklären,\n\n- 13 -\n\n5.) Auch im Fall Fahlbusch hat der Angeklagte\nFritz Röbbecke Betrug nicht durch Verschweigen,\nsondern durch positive Handlung begangen. Er hat vexsprochen, Fahlbusch den Gegenwert für die ihm überlassenen Schecks am nüchsten Tage mit Geldern zu\nbezahlen, die or von Droemer firmen bekommen würde,\nobgleich cr wußte, daß das nicht zutraf.\n\n6.) Auch gegen den Strafausspruch bestchen\nkeine Bedenken.\n\nDasselbe gilt grundsätzlich auch für das ausgesprochene Berufsverbot. Es ist an sich auch nicht\nzu beanstanden, daß die Strafkammer den Angeklagten\ndie Ausübung bestimmter Berufe nicht nur insoweit\nuntersagt hat, als sic sie selbständig ausüben,\nsondern auch insoweit, als sie als Angestellte ihrer\nEhefrauen tätig werden könnten,\n\nDie Fassung des Berufsverbots ist insoweit aber\nmißverständlich. Es macht den Eindruck, als sei es\nden Angeklagten schlechthin untersagt, als Angestellte ihrer Ehefrauen tätig zu werden, gleichgültig,\nwelchen Beruf diesc ausüben würden. Das würde zu\nweit gchen, da $ A2 1 StGB nur gestattet, dem Verurteilten dio Ausübung bestimmter Berufe zu untorsagen. Die Strafkammer hat offensichtlich auch nur\ngemeint, daß die Angeklagten die ihnen verbotenen\nBerufe auch nicht als Angestellte ihrer Ehefrauen\n\n- 14 -\n\n- 14 -\n\nausüben dürften. Insoweit konnte das Revisionsgericht\nden Urtceilsspruch berichtigen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nSarstedt Dr.Koffka Schmidt\n\nSiemer Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-131-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/5-str-131-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.233502+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-12/5-str-131-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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