{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-08","aktenzeichen":"5 StR 115/55","doktyp":null,"leitsatz":"ı Die unbefugte Führung eines akademischen\nGrades ist nicht nach § 132a StGB, sondern\nnach § 5 Abs 1a des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade vom 7.Juni 1939\n(RGBl I 985) zu bestrafen.","text_plain":"nn. 2248 008 /\n\n- für das Nachschlagewerk!\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 132a;\nGes.üb.d.Führung akad.Grade v.7.6.1939 § 5\n\nRechtssatz:ı Die unbefugte Führung eines akademischen\nGrades ist nicht nach § 132a StGB, sondern\nnach § 5 Abs 1a des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade vom 7.Juni 1939\n(RGBl I 985) zu bestrafen.\n\nAktenzeichen: 5 StR 115/55\nUrteil des BGH vom 8.Juli 1955 LG Hannover\n\n5 str 115/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nHans Rudolf K EEE zu: EEE:\ngeboren am EEE 1594 ir. sem (OHNE) ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 28:.Junı 1955 in der Sitzung vom\n8.Juli 1955, an denen teilgenomsen haben:\n\nSenatspräsident Dr-kotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr:Koffka\nBundesrichter Schm:ät\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär MM in der Verhandlung,\nJustizangestellte ÜWP pei der Verküindung\nals Urkundsbeamte.- der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntı\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Hannover vom 23.0ktober\n1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, “uch über die Kosten der Revision,\nan das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.\n\n= Von Rechts wegen -\n\n-2..\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 132a Abs 1 Nr 1 StGB in Tateinheit mit Betrug zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.\npie Revision des Anreklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel\n\nnat Erfolg.\nI. Verfahrensrügen.\n\nli. Die Revision rügt, weder der Angeklagte noch sein\nVerteidiger sei zur Vernehmung der Zeugin KIEW vor dem\nersuchten Richter geladen worden. Diese Rüge greift\nschon deshalb nicht durch, weil das Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, daß das Landgericht die Verlesung\ndes Vernehmungsprotokolls \"im Einverständnis der Beteiligten\" angeordnet hat. Übrizens hat das Amtsgericht\nGöttingen den Vernehmungstermin, der zunächst auf den\n20.Februar 1954 bestimmt war, auf den an diesem Tage vom\nAngeklagten persönlich vorgetragenen Wunsch auf den\n6.März 1954 verlegt; der Verteidiger war am 20.Februar\n1954 nicht erschienen. Der Angeklagte hat zwar keine\nschriftliche Nachricht vom Termin am 6.März 1954 mehr\nerhalten; jedoch ist der Zeugin KIM Aie Terminsladung\nzu Händen ihres Ehemanns - des Angeklagten -— zugestellt\nworden. Es ist demnach keinerlei Zweifel daran möglich,\ndaß ihm der Termin bekannt war.\n\n2. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer den Angeklagten\nnicht danach gefragt habe, ob ihm die Vorstrafe aus dem\nJahre 1944 erlassen worden sei. Auch diese Rüge ist\nunbegründet;\n\nErstens steht die Tatsache, in der die Revision den\nVerstoß erblickt, nicht fest. Die vermißte Frage kann\ngestellt worden sein, Die bloße Behauptung, sie sei nicht\ngestellt worden, reicht nicht aus. Der Satz, daß im\nZweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muß,\ngilt nur für die Tatsachen, die dem Schuld- und Strafaus-\n\n- 3 —-\n\n5 —\n\nspruch zugrunde gelegt werden, nicht aber für Tatsachen,\nin denen Verfahrensverssöße liegrn sollen. Verfahrensverstöße werden nicht vermuiet: visimehr wird vermutet, daß\nordnungsgemäß verfahrer worden ist. Von der Einholung\ndienstlicher Äußerungen ist keine Klärung zu erwarten,\n\nda derartige YTcrxänge dem Sedäch*tnis rasch zu entschwinden\npflegen. Aus diesen Gründen vertritt der Bundesgerichtshof\nständig die Auffassung, dsß Aufklärungsrügen in aller\nRegel nicht auf die Behauptung gegründet weräien können,\n\nes selen vernommener Teuzst. Sachverstäniigen oder Angeklagten bestimatse ='n:sirie Tragen nicht vorgelegt worden.\n\nZweitens käns es auf sinen stwaigen Erlaß der Vorstrafe nach § 10 StrG 194 vrur dana an, wenn die Vorstrafe\ninfolge des Erlas:ı.s bsim Ink_.afttreten dieses Gesetzes,\nd.h. am 18,.Juli 195% sckon der heschränkten Auskunft\nunterlegen hättce. Das wäre nur denn der Fall gewesen,\nwenn der Erlaß vor dem 13.dJuli 1944 ausgesprochen worden\nwäre. Das ist aber selbst dann nicht möglich,.wenn die von\nder Revision vernißte Aufklärung das von ihr behauptete\nErgebnis gehabt hätte. Das Urteil vom 18.Januar 1944\nwurde erst durch den Beschluß om 19.Jumi 1944 rechtskräftig,\nmit dem der Strafkammervorsitzende es ablehnte, die Berufung\nzuzulassen. Vorher war ein Straferlaß in der behaupteten\nWeise nicht möglich. Vorher kann auch das Vollstreckungsersuchen nicht bei de. Admiral in den Niederlanden eingegangen sein. Seltst wenn dieser also - wie die Revision\nvorträgt — verfügt haben sollie, \"daß nach Verbüßung\nvon einem Monat Haft der 3trafrest erlassen werde\", so\nkann dieser £Erlaß keinesfalle vor dem 18.Juli 1944 wirksam\ngeworden sein; denn der Angeklagte kann den Monat Haft\n- der ja nicht erls:son sein soll und vor dessen Verbüßung\ndie Tilgungsfrist nicht zu laufen besiunen konnte - nicht\n‚bis zum 18.Jul! 1944 verhü}v haben,\n\nli. Sachbeschwerde,\n\nl. Die Verurteilung wegen Betruges kann nicht bestehenbleiben. Das Landgericht kat swar die Täuschung, den durch\nsie hervorgerufezen {Irrtum und, soweit es sich um die\n\n-A-\n\n- 4»\n\nAnstellung des Angeklagten handelt, auch die Vermögensverfügung des Staatsministeriums rechtlich einwandfrei\nfestgestellt, Es ist jedoch rechtsirrig, daß die Strafkammer in den einzelnen monatlichen Gehaltszahlungen\njeweils wieder neue Vermögensverfügungen sieht und deshalb\n(in den Gründen /UA S 34/, wenn auch nicht im entscheidenden Teil des angefochtenen Urteils) \"fortgesetzten\" Betrug\n\n‘ annimmt. Außerdem erblickt die Strafkammer den Vermögens-\n\nschaden des Landes Braunschweig nicht in den Umständen,\naus denen er richtigerweise herzuleiten wäre; infolgedessen ruht die Feststellung des Schädigungsvorsatzes\n\nauf einer falschen Grundlage. Beides zwingt zur Aufhebung.\n\na) Die in Betracht kommende Vermögensverfügung ist der\nAnstellungsvertrag, und er allein, Die Verfügung liegt\ndarin, daß das Braunschweigische Staatsministerium sich\nzur Gehaltszahlung an den Angeklagten verpflichtete. Eine\nsolche Verpflichtung ist zwar nicht im Sinne des bürgerlichen Rechts, wohl eber im Sinne des Betrugstatbestandes\neine Vermögensverfügung. Anstellungsbetrug ist ein Unterfall des Eingehungsbstruges; die Erfüllung der dabei\nübernommenen Verpflichtungen führt auch dann nicht zu\neiner neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn\ndabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten\nbleibt (RGSt 64,37). Auf der gegenteiligen Annahme des\nLandgerichts beruht der Schuldspruch in der Ausdehnung,\nden das Landgericht ihm gegeben hat. Litte das angefochtene\nUrteil nur an diesem Fehler, so ließe es sich freilich,\nwas den Schuldspruch betrifft, von hier aus richtigstellen;\ndie Sache brauchte dann nur zur neuen Strafbemessung\nzurückverwiesen zu werden.\n\nb) Ob die Anstellung des Angeklagten einen Vermögensschaden bedeutet, ist eine andere Frage als die, ob das\nStaatsministerium den Angeklagten ohne die Täuschung\nangestellt haben würde. Neben dem Ursachenzusammenhang\nzwischen Täuschung und Verfügung ist der Vermögensschaden\nein weiteres Tatbestanäsmerkmal des Betruges, das\nselbständig festgestellt werden muß. Was ohne Täuschung\n\n-5\n\n“5\n\nkein Vermögensschaden wäre, wird nicht schon dadurch zu\neinem Vermögensschaden, daB es auf einer Täuschung beruht.\nDas angefocht:ene Urteil. leitet zu Unrecht den Vermögensschaden daraus her, daß die Staatskzuslei \"damals gerade\"\nbesonderen Wert darauf legte, für die Stelle einen Volljuristen zu bekommen. Auch die mit verschiedenen Einzelheiten belegte Feststeilung, daß die falschen Angaben\n\ndes Angeklagten über sein Vorleben \"entscheidend für seine\nAnstellung waren!, betrifft in dieser Form nur den Ursachenzusammenhang zwischen Täuschung und Verfür:ng. Dieses\nBedenken ist allerdirgs, was üen äußeren Tatbestand des\nBetruges angeht, aus den sogleich darzulegenden Gründen\nnicht entscheidend. Jednch stellt das Landgericht über\nden Vorsatz des Angeklagten nur fest, der Angeklagte\n\nhabe gewußt, \"daß dar Staateministerium u... besonderen\n\n. Wert darauf legte, daß die Stelle von einem Manne von\n\n, untadeliger Vergangenheit und von einem volljuristen\n- so wie der Angeklagte sich ausgegeben Hatte - besetzt\n„würden (UA 8.12). '\n\n.. in\n\n. Daß..der Angeklegte kein Volljurist y war, ‚verursachte\ndann keinen Vermögensschaden, wenn er ‚gbenso.. ‚arbeiten\n\n... konnte. wie ein. Vell.jurint.. Das Landgericht hebt, ‚ausdrück-\n\n‚lich: hervor, daß Keine - ‚Vorschriften bestanden, ‚nach denen\n\n„„Alese Stelle etwa nur mit ‚einem. vVolljuristen. hätte besetzt\n\n.n.. werden .dürfen. Es lag, also ‚nicht ‚89, wie wenn, einen\n‚ Bewerber, der keine große juristische | ‚Staatsprüfung\n\n‚abgelegt hat,. etwa das Amt eines Richters übertragen\n\nworden wäre..Die Leistungen, zu denen ein, solgher Bewer-\n\n...ber.sich: verpflichtet. hätte, wären völlig wertlos. Die\n\nUrteile, an denen er mitwirkt, unterlägen. der. Nichtigkeitsklage (§ 579 Nr 1 ZPO) oder der Wiederaufnahme\n\n'§ 359 Nr 3 StPO in Verbindung mit § 132 StGB). Schon\ndaraus. ergäbe sich in einem solchen Fall ‚ser ' Vernögens-\n\nschaden.\n50 lag e8 hier: aber nicht. ° Der Angeklagte, hatte die\n\n„vollständige. Ausbildung einer Volljuriaten durchlaufen\n\nund sich nur der Prüfung nicht unterzogen.. ‚gb erwa daraus\ngeschlossen werden kann, daß er die Prüfung nicht bestanden\n\n6»\n\nhaben würde und daß er zur Tetzeilt nicht zu gleichen\nfachlichen Leisturgen {urtande war wie jemand, der die\nPrüfung hestanden ha;se, wäre nur vom Tatrichter zu entscheiden; bisher hai dic Strafkamner sich zu einer\n\nderartigen Folgerung ersichtlich nicht in der Lage gefühlt.\n\nEs wäre dabei auch zu berücksichtigen, daß die rechtlichen\nVorschriften, iu ?c Angeklagte als Preisbildner zu\nhandhaben hatte, zu der Zeit, in der er die Prüfung\nabgelegt haben wollte, ncch gar nicht bestanden. Zweifellos gibt es zahlrei.hc Yolljuristen, die gsrade diese\nVorschriften ın göricgerem Grade benerrschten als der\nAngeklagte. Allem Anschein nach ha* die Arbeit des\nAngeklagten auch: bei seiner Behörde nicht einmal einen\nVerdacht in der Richtung hervorgerufen, daß er kein Volljurist sei. Nicht. ainmal die. Beurteilung, die sein _\ndamaliger Vorgeseisier nechträglich. - nämlich in,dem:..\njetzigen Strafverfahren -.. abgageben hat, läuft eindeutig.\n. auf eine. solche Bshauptung hinaus -(UA S..13)« °.. .. nem:\n\n‘Selbst: wenn das eber' anders läge, würde zum Schädi- u -::\ngungsvorsatz ‘unter diesen Gesichtspunkt nicht genügen} 'gaß: :.:--\n\nder Angeklagte wußte, ‘er 'sei kein volljurist. Vielmehr: --\nwürde es der: Feststellung bedürfen, 'daß er gewüßt 'hätte;::\ner könne die von ihm übernommene Arbeit rein fachlich :-:\n\nnicht ebens. gut .bewältigen wie ein beliebiger Toiljurtst,\n\nDas hat die Strafkammer nicht nur nicht festgestellt, - .. ..\n\nsondern ersichtlich ‚aucm nicht feststellen können. - . .”\n\nDie ‘Trage der Yornögenisschädigung kann deshalb\nhier nur dakiin gestellt‘ werden, ob das Vorleben des :\nAngeklagten ° ihn ° so \"benakelte, daß er für: ‚dde: Stelle .\n\nschlechthin ungeeigris* wer: Entscheidend ist nicht schön,\n\n8b die Staatskanzlei ihn ın \"Kenntnis seiner Vorstrafen\n\nangestellt haben würde. Das kanı eine Frage der Aumahl : ---\n\nsein. Hat’ eine Behörde Ale wahl zwischen mehreren Bower-\n\nbern, die’ nack vörleben und Zachlichem Können verschieden\n\ngeeignet sind, 50 wird sie den’ tüchtigsten Bewerber und -\nden Bewerber mit dem tadellosesten Vorleden bevorzugen.\nDas bedeutet aber noch nicht. laß ein Bewerber, der\n\n-1-\n\n. m. or,\"\n\n- 17 -\n\ndarüber täuscht und deswegen angestellt wird, ihr\n\neinen Vermögensschaden zufügt, wenn er nur überhaupt\ngeeignet ist. Dies letztere ist jedoch keine Frage,\n\ndie vom Ermessen des anstellenden Beamten abhinge. Vielmehr ist das - soweit es um die Strafbarkeit wegen Betruges\ngeht - vom Strafrichter nach allgemeingültigen Maßstäben\n\nzu entscheiden, wobej. es nur auf die Mindestanforderungen\nankommt. Nur wenn ein fachlich durchschnittlich leistungsfähiger Bewerber aus anderen Gründen derart ungeeignet\n\nist, daß selbst der wohiwoilendste Behördenleiter ihn\n\nFrage seines Ermessens handelt, dann kann von einem solchen\nBewerber durch Täuschung über den Eignungsmangei Betrug\nbegangen werden. Denn der Vermögensschaden, der zur\nBestrafung wegen Betriges führt, kann bei einem durchschnittlich leistungsfähigen Bewerber nicht von den mehr\noder weniger hohen Anforderungen abhängen, die der\nanstellende Beamie te nach seinem Ermessen und je nach\n\nder Auswahl an Bewerbern an deren sonstige Tigenschaften\nstellen mag. Wenn man in der Anstellung des Bewerbers\n\neine Vermögensschädigung erblickt, so ergibt sich daraus,\ndaß der anstellende Beamie sich - handelte er in Kenntnis\ndes Eignungsmangels - der Untreue gemäß § 266 StGB\nschuldig machen würde. Nur wo auch das zu bejahen wäre,\nkann durch Täuschung über den Eignungsmangel Betrug\nbegangen werden.\n\nWenngleich das Landgericht die Frage. nicht so gestellt\nhat, ergibt eich aus den Feststellungen des angefochtenen\nUrteils doch, daß der Angeklagte in der Tat in diesem\nSinne ungeeignet war. Es handelte sich um die Tätigkeit\nals Leiter einer Preisbilüungsstelle für das damalige\nLand Braunschweig. Die Strafkammer hebt hervor, daß der\nAngeklagte das Recht des persönlichen Vortrags beim\nMinister heite. Wenn das auch nur eine Angelegenheit\ninnerdienstlicher Regelung war, und wenn man diesem\nVortragsrecht mit Rücksicht auf die Kleinheit des Landes\n(das etwa einem Regierungsbezirk entspricht) keine entscheidende Bedeutung beimessen will, so ist dem angefochtenen Urteil. doch zu entnehmen, daß dem Angeklagten wichtige\n\n- RB —\n\n-8-\n\nEntscheidungen zur selbständigen Erledigung anvertraut\nwaren. In der Zeit vom Mai 1945 bis zum Juni 1947 war\ngerade die Preisbildung von besonderer Bedeutung. Auch\nin einer verhältnismäßig so kleinen Behörde konnte der\nMinister unmöglich alles nachprüfen, was der Angeklagte\nals Sachbearbeiter ihm vorschlug. Das Urteil sagt zwar\nnicht ausdrücklich, ob dem Angeklagten ein Zeichnungsrecht übertragen war. Aus der späteren Anordnung, daß\n:er wegen des gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens\nnur noch im Innendienst zu beschäftigen sei, geht jedoch\nhervor, daß er bis dahin in irgendeiner Weise auch nach\naußen hin tätig geworden ist.\n\nFür eine derart.ge Stellung war der Angeklagte\nschon deshalb völlig untragbar, weil er wegen Hehlerei\nvorbestraft war. In Deutschland ist man seit jeher\ngewöhnt, hohe Anforderungen an die Unbescholtenheit\nder Beamten und der Angestellten im öffentlichen Dienst\nzu stellen. Der Angeklagte, der mehrere Vorstrafen,\ndarunter eine wegen der allgemein als besonders verächtlich angesehenen Hehlerei hatte, genügte damit nicht\neinmal den bescheidensten Ansprüchen. Es kommt nicht\ndarauf an, ob Schlebusch ihn in Kenntnis dieser Tatsache\nangestellt haben würde oder nicht. Er durfte ihn gar\nnicht anstellen. Mit der Täuschung darüber hat der\nAngeklagte zweifellos den äußeren Tatbestand des Betruges\nverwirklicht. Die von ihm versprochene Leistung hatte\nnicht nur, wie die Strafkammer annimmt, einen verminderten\nWert; sie war völlig wertlos, weil ein Mann mit dem Vorleben des Angeklagten diese Arbeit gar nicht tun durfte.\n\nDer Schääigungsvorsatz liegt dann vor, wenn der\nAngeklaste das wußte, Darüber spricht das angefochtene\nUrteil sich nicht aus, Eine.derartige Annahme liegt\nfreilich ungemein nahe. Trotzdem hat der Senat Bedenken,\nsie etwa dem Zusammenhang. der Urteilsgründe zu entnehmen.\nDenn die Strafkammer hat diesen Vorsatz des Angeklagten\ndeshalb nicht festgestellt, weil es von ihrem abweichenden\nRechtsstandpunkt aus nicht darauf ankam. Aus diesem\nGrunde 158t sich auch zwischen den Zeilen des Urteile\n\n-9-\n\nnichts darüber lesen.\n\nvielfach 15ä8t sich beim Betruge der Schädigungsvorsatz\nschon daraus folgern, daß der Täter sein Opfer täuscht.\nDieser Schluß ist aber gerade beim Anstellungsbetrug\nnicht ohne weiteres möglich, mindestens nicht in dem Sinne\ndenkgezetzlich zwingend, daß ihn das Revisionsgericht\nziehen könnte, Denn die Täuschung kann auch dem bloßen\nZweck dienen, Mitbewerber aus dem Felde zu schlagen, ohne\ndas Vermögen des Arbeitgebers zu schädigen.\n\n“ Der Angeklagte hat dem Senat vorgetragen, er sei\nzu Unrecht wegen Hehlerei verurteilt worden. Träfe das\nzu, so würde das an dem äußeren Tatbestand des Betruges\nnichts ändern. Denn schon die Tatsache der rechtskräftigen\nVerurteilung wegen Hehlerei machte den Angeklagten\nungeeignet für seine Stellung; Es liegt nahe; daß ein:\nMann von der Vorbildung dieses Angeklagten auch das wußte.\nAlsdann käme es für die jetzige Entscheidung nicht darauf\nan, ob er zu Recht wegen Hehlerei verurteilt worden ist.\n‘Nur wenn er über die Bedeutung einer rechtskräftigen\nVerurteilung ale solcher für die Möglichkeit seiner\nAnstellung geirrt haben sollte, müßte die Strafkammer\nprüfen, ob der Angeklagte wirklich Hehlerei begangen\nhat. Auch das bedeutet aber keineswegs, daß sie das -\nfrühere Verfahren praktisch von neuem aufrollen müßte.\n: Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, aus der Tatsache\nder ‘früheren Verurteilung zu schließen, daß der Ange-\n‚klagte jene Tat wirklich begangen hat.\n\n. 2, Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung\nmuß schon deshalb aufgehoben werden, weil dieses Vergehen\nin Tateinheit mit dem Betruge steht. Zu Unrecht erblickt\naber auch die Strafkammer darin, daß der Angeklagte sich\nals Doktor ausgab, ein Vergehen gegen § 132a StGB. Die\nFührung ‚der Bezeichnung \"Doktor\" fällt auch nach der\n‚Änderung des § 132a StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4.August 1955 (BGBl I 735) nicht unter\nAbs 1 Nr 1 dieser Vorschrift, sondern unter § 5 Abs la\n\n- 1W -\n\n. .\n\ndes Gesetzes über die Führung akademischer Grade vım\n7ıJuni 1939 (RGBZ I 985).\n\nUrsprünglich standen einander gegenüber: § 6 Abs la\ndes Gesetzes über Titel. Orden und Ehrenzeichen vom\n1.Juli 1937 (RGBl I 725), wonach mit Strafe bedroht wurde,\n\n\"wer unbefugt inländische oder ausländische\nAmts- und Dienstbezeichnungen, Titel oder Würden\nführt\",\n\nund § 5 Abs’ la des Gesetzes über die Führung akademischer\nGrade, wonach bestrart wird,\n\n\"wer unbefugt cinen inländischen oder ausländischen\nakademischen Grad führt\".\n\nEs ist niemals bezweifelt worden, daß die zweite Bestimmung\nein Sondergesetz gegenüber der ersten war und ihr deshalb\nvorging, obwohl akademische Grade, insbesondere der\n\ndes Doktors, sprachiich auch als \"Titel\" bezeichnet\n\nwerden können,\n\nInzwischen hat das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz\nden oben wiedergegebenen Wortlaut des § 6 Abs la des\nGesetzes Über Titel usw. unverändert als Nr 1 und den\nAbs 1 des § 132a StGB aufgenomuen und folgerichtig in\n§ 6 Abs 1 aaO gestrichen. Dagegen ist an dem § 5 des\nGesetzes über die Führung akademischer Grade nichts\ngeändert worden. Es ist nicht einzusehen, warum sich\ndurch die bloße Veränderung des Ortes der erstgenannten\nVorschrift etwas an dem gegenseitigen Verhältnis der\numgesetzten zu der stehengebliebenen Vorschrift hätte\nändern sollen. Die Ansicht, daß die kührung des Doktorgrades nunmehr unter § 132a StGB falle, wird im Schrifttum auch nur von Schwarz, StGB 18.Auflage 1955, Anm.l b\n[zu § 1328, vertreten, mit der Begründung, daß § 132a\nNr 1 \"keine Ausnahme meur für akademische Grade macht\".\n\n- 1 -\n\nJedoch ist auch früher niemals eine ausdrückliche\nAusnahme für akademische Grade gemacht worden, weder in\n\n§ 1328 StGB noch in § 6 des Gesetzes über Titel usw. Die\nAusnahme ergab sich früher und ergibt sich heute aus\n\ndem bloßen Vorhandensein des § 5 des Gesetzes über die\nFührung akademischer Grade. Gleicher Ansicht sind\nSchönke-Schröder StGB 7.Auf1.1954 Anm II 1 zu § 1328;\nDreher-Maassen StGB Anm 2 zu § 132a; Welzel, Das deutsche\nStrafrecht, 4.Auf1l.1954 S 376.\n\nDr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka\n\nSchmidt Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/5-str-115-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132a","ref_norm":"132a","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/5-str-115-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:45.179517+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-08/5-str-115-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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