{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-08","aktenzeichen":"2 StR 144/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Wenn der Vorsitzende nach der Verlesung der\nUrteilsformcl bei der Eröffnung der Urteilsgründe verstirbt, liegt dennoch ein rechtswirksames Urteil vor.","text_plain":"-7>\n\nFür das Nachschlagewerk ı 2246 009\n\nFür, die Amtliche, Sammlung _!\n\nGesetz: StPO § 268 Abs 2\n\nRechtssatz: Wenn der Vorsitzende nach der Verlesung der\nUrteilsformcl bei der Eröffnung der Urteilsgründe verstirbt, liegt dennoch ein rechtswirksames Urteil vor.\n\nAktenzeichen: 2 StR 144/55 16 Wuppertal\nUrteil des BGH v. 8. Juli 1955\n\n»v 3’,\nRe\n\nun\n\nwur.\n\nIn Namen des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Verwaltungsangestellten Paul O DO\naus SEE, geboren am EEE 1902 in uwyost-\n\npreußen,\nwegen Unzucht mit Abhängigen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 13. Dezember\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Xechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rr.chts wegen\n\na Il o.=\n\nBm me\n\nI\nfo\nl\n\nH ndesz\n\njr\nIH\n\nic Strafkamzer hat den Angelilagten wegen vereuchten\nVerbrechens nach § 174 Nr 1 StuUB verurteilt. Seine Revision\nist unbegründet.\n\nI: Verfahrensrügen\nla Die kevision behauptet, die Verkündung des Urteils\nverletze § 268 Abs 2 StPO. Ihrem Vorbringen, das die\nSitzungsniederschrift bestätigt, ist hierzu folgendes\nzu entnehmen;\n\nNachdem der Vorsitzende die Urteilsformel verlesen\nhatte, begann er, den wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe mündlich zu eröffnen. Nach einigen Minuten erlitt er\neinen Anfall, an dem er verstarb.\n\nDie Revision meint, es liege kein rechtswirksam verkündetes Urteil vor. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\nNach § 268 Abs 2 Satz 1 StPO geschieht die Verkündung des\nUrteile durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der\nUrteilsgründe. Sie ist demnach erst beendet, wenn die vorgeschriebene Mitteilung beider Urteilsteile abgeschlossen ist\n(ROSt 57, 1425 61, 388, 390; 71, 377; BGH NIW 1953, 155, 25).\nDaraus folgt aber noch nicht, daß Überhaupt kein wirksames\nUrteil vorliegt, wenn die Eröffnung der Urteilsgründe ganz\noder zum Teil unterblieben ist.\n\nDas Gesetz unterscheidet zwischen der Formel und den\nGründen. Die Formel ist nach § 268 Abs 2 Satz 1 StPO zu\n\n-.\n\nvorlesen, also vor der Verkündung niederzuschreinen\n\nDie Gründe brauchen mur ihrem wesentlichen Inhels nach\nnüindlich mitgeteilt zu werden, Jedoch nicht schriftlich\nvorzuliegen- Die Urteilsformel ist nach § 273 Aba 1 StTQ\nin die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. sie steht damit endgültig fest. Die Gründe sind nach §§ 275 StPO zu\nden Akten zu bringen, Nach § 173 Abs 2 GVG kann das Gericht die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen des\n\n§ 172 für die Verkündung der Urteilsgründe ausschließen.\n\"Die Verkündung des Urteils erfolgt in jedem Falle öffentlich\", § 173 Abs 1 GVG.»\n\nDiese unterschiedliche Behandlung der Urteilsfornel\nund der Urteilsgründe im Gesetz zeigt, daß nach ihm die\nUrteilsformel den eigentlichen Urteilsausspruch enthält.\n§ 173 Abs 1 GVG bezeichnet sie sogar els das \"Urteil\",\n\nIst die Formel nicht verkündet, so liegt deshalb kein\nUrteil im Rechtssinne vor (RGSt 71, 377, 379). Anders verhält es sich mit den Gründen. Ihre Eröffnung ist für den\nUrteilsspruch nicht wesentlich. Denn er beruht immer nur\nauf den vom Gericht beschlossenen Gründen, deren Inhalt\nnur durch das von den Richtern unterzeichnete Urteil\n‚nachgewiesen werden kann, Die mündlichen Angaben des\nVorsitzenden sind ihm gegenüber ohne Bedeutung (RGSt 4,\n382, 13, 665 BGHSt 2, 63,/66/).Sie sollen die Prozeßbeteiligten nur vorläufig über die Gründe unterrichten, die\ndas Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben, Daß\ndie Gründe gegenüber dem Entscheidungssatz überhaupt nur\neine untergeordnete Bedeutung haben, geht aus § 338 Nr 7\nStPO hervor, wonach ein Strafurteil, das keine Entscheidungsgründe enthält, stets als auf einer Verletzung des\nGesetzes beruhend anzusehen ist. Diese Bestimmung geht\nalso davon aus, daß auch ein Urteil ohne Gründe ein\nUrteil im Rechtssinne ist, das angefochten und erst\n\nL)\n\n73\n\n-4-\n\ndurch ein Rechtsmittel beseitigt werden kann (so schon\nRGR 1. 249, 467; 2, 51; RGSt 2, 207)»\n\nNicht zweifelhaft ist es, daß in der unvollständigen Eröffnung der Urteilsgründe ein Verstoß gegen\n§ 268 Abe 1 Satz 1 StPO liegt. Auf dieser Gesetzesverletzung, die der Urteilsfindung erst nachgefolgt ist,\nkann aber das Urteil nicht beruhen,\n\n2. Da ein rechtswirksames Urteil vorliegt, ist die\nweitere Rüge, die Verhandlung sei nach dem Tode des\nVorsitzenden nicht innerhalb der Frist des § 229 StPO\nfortgesetzt worden, gegenstandslos. Eine Fortsetzung\nwäre im übrigen nach dem Tode des Vorsitzenden gar nicht\n\n.möglich gewesen.\n\nII. Sachbeschwerde .\n\nDie Revision führt sie nicht aus. Der Senat hat das\nUrteil in vollem Umfange nachgeprüft und gefunden, daß es\n\nwem\n\nu ET I en\n\nne...\nDe a a\n\ngr eng\n\nTe nehmen\n\nden Gesetz entspricht.\n\nDie Ievision ist deshalb zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr.Schalscha Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/2-str-144-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/2-str-144-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:07.021073+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-08/2-str-144-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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