{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"2 StR 178/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"55 2246 069\n\nIm Namen des: Volxes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Walter Jakob Gustev R MB aus EEE,\n\nKreiv DEE. dort geboren cr EEE 19530.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. o bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rend\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n“für Recht erkannt:\n\nu\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Bad Kreuznach vom 20. Dezember 1954\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels. an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu a\n\nBi\n\nFe\n\nGründe,\n\nDer Angeklagte iet wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden,\n\nSeine Revision macht geitend, daß die Würdigung des\nSachverständigengutachtens durch das Schwurgericht fehlerhaft sei und deshalb das Urteil die Voraussetzungen des\n§ 51 Abs 2 StGB und die Zubilligung mildernder Umstände\ngemäß § 228 StGB zu Unrecht verneine, Weiter bezeichnet\ndie Revision § 267 StPO als verletzt, weil das Urteil\ndie Feststellungen des Schwurgerichts nicht erschöpfend\nwiedergebe,\n\na) Die Rüge der Verletzung des § 267 StPO geht fehl.\n\nDas Urteil gibt die für erwiesen erachteten Tatsachen\n\nan. in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat\n\ndes Angeklagten gefunden werden. Abgesehen von der Frage\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit und der Entscheidung\n\n‚über die Zubilligung mildernder Umstände mit Rücksicht auf\n\ndie persönliche Verfassung des Angeklagten zur Zeit der Tat,\ndie zugleich Gegenstand der Sachrüge sind, bringt auch die\nRevision selbst keine Gesichtspunkte vor, deren tatsächliche\nErörterung in den Urteilsgründen unzureichend oder fehlerhaft sein soll. Daher fehlt es überhaupt an der Angabe von\nTatsachen, die den Rechtsmangel einer Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 267 StPO enthalten (§ 344 Abs 2 Satz 2\nStPO).\n\nb) Dagegen hat die Sachrüge der Revision teilweise Erfolg.\n\ner\n\nDer Sachverständige hat den Angeklagten als vermindert\nsurechnungsfähig bezeichnet. Nach seinen Gutachten steht\ner in seiner ganzen Persönlichkeitsstruktur in gewissen\nSinn außerhalb der Korm, Die bei der Untersuchung hervorgetretenen Hängel werden von dem Gutachten einzeln aufgezählt und im Urteil wiedergegeben. Es schließt sich der\nAuffassung des Sachverständigen an, daß\"die Befunde der\npsychischen Insuffienz der Gesamtpersönlichkeit zweifellos\nKrankheitswert haben\". Dadurch ist nach der Heinung des\nSachverständigen seine Einsichtsfähigkeit erheblich gestört\nund seine Fähigkeit, Hemmungen einzuschalten, in gleicher\nWeise erheblich vermindert.\n\nDas Schwurgericht hat im Gegensatz zu diesem Gutachten E\ndes Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB “\nverneint. Es sieht einen gewissen Widerspruch darin, daß E\nder Sachverständige einerseits Geisteskrankheit und auch\nSchwachsinn bei dem Angeklagten ausdrücklich ausschließe,\nandererseits aber zu dem Ergebnis komme, daß die Befunde\nseiner \"psychischen Insuffienz\" zweifellos \"Krankheitswert\" haben. Das Gericht kommt mit dieser Betrachtung zu dem ”,\nErgebnis, daß eine etwaige Verminderung der Fähigkeit des\nAngeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach\ndieser Einsicht zu handeln, jedenfalls zur Zeit der Tat\nnicht auf eine Bewußtseinsstörung oder eine Geisteskrankheit\noder Geistesschwäche zurückzuführen sei. Dies müsse auch\ndem Gesamtinhalt des Gutachtens des Sachverständigen entnommen werden; seine Ausführung über den \"Krankheitswert\"\nder \"psychischen Insuffienz\" des Angeklagten ändere an diesem Ergebnis nichts.\n\nBei diesen Darlegungen des Urteils ist nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgericht von einer rechtlich unzutreffenden Auslegung des Begriffs der Geisteskrankheit im\n\nSinne des § 5, StGB ausgegangen ist. Denr diese Bestimmung des Gesetzes setzt nicht notwendig eine Geisteskrankheit in psychiatrischem Sinne voraus, Vieimehr\n\ndeckt der Begriff des Gesetzes jede Störung der Geistestätigkeit. die eine Krankhafte Ursache hat. Sogar eine\nkrankhafte Beeinträchtigung des Willens-,. Gefühls- oder\nTrieblebens zählt hierher. Es muß sich also nicht ein-\n\nmal notwendig um eine Störung der Denktätigkeit handeln\n(vgl RG DR 1939, 987 Nr 2; RGSt 73, 121). Auch eine\nhochgradige Affektspannung des Angeklagten. von der das\nUrteil bei der Wiedergabe des Gutachtens des Sachverständigen spricht, könnte eine Bewußtseinsstörung hervorgerufen haben (vgl BGHSt 6, 329, 332). Wollte das Schwurgericht\ndaher die Ausführungen des Sachverständigen in der Bewertung der geistigen Verfassung des Angeklagten zur Zeit\n\nder Tat nicht billigen, so mußte es mit zweifelsfreien\nFeststellungen. ausschließen, daß bei dem Angeklagten\n\neine Störung der Geistestätigkeit in irgendeiner Hinsicht\nvorlag. Dies wäre etwa der Fall gewesen, wenn sein Verhalten nur durch eine schlechte charakterliche Veranlagung\nbedingt war, die er gewohnheitsmäßig oder unter Vernachlässigung der notwendigsten sittlichen Pflichten im Einzelfalle zur Geltung kommen ließ.\n\nvöllige Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur\nZeit der Tat lag nach dem Urteil des Schwurgerichts Jjedenfails nicht vor. Es handelt sich also nur um die Frage,\nob die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zur Zeit der\nTat bei ihm gegeben waren oder nicht. Daher ist wegen des\nerörterten Rechtsfehlers das Urteil nur im Strafausspruch\naufzuheben.\n\nwi\n\n..\nKi\n\nEr kann auch nicht deshalb bestehenbleiben,\nweil das Schwurgericht in seinem Urteil ausspricht,\ndeß es auch dann. wenn die Voraussetzungen des\n8 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten vorlägen, wegen\ndes Ausmaßes der von ihm entwickelten verbrecherischen\nEnergie von der Möglichkeit einer Strafmilderung\nkeinen Gebrauch gemacht hätte. Diese Erwägung ist\nrechtlich nicht zu billigen (vgl RGSt 70, 400, 4035\n71, 101, 1045 BGH Urt 1 StR 302/54 vom 11. Januar 1955\nund das zum Abdruck bestimmte Urteil BGH 2 StR 136/55\nvom 14. Juni 1955),\n\nDa die Nachprüfung im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. ist die weitergehende Revision zu verwerfen.\n\nDr, Moericke Werner Dr, Arndt\nDr. Schalscha ' Dr. Menges","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/2-str-178-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/2-str-178-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.557579+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-05/2-str-178-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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