{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"1 StR 136/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2247 044 150\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ns\n\ni.) den Kaufmann Theodor H a. gg.\ngeboren am ai» 2 int ,\n\n2.) den ensmitteigroßhändler Hubert B aus\nX . dort geboren an iD\n\nwegen Wirtschaftsvergehen\n\n1903,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5, Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Yartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt auE>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdicnst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Hp und BD\nwird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Novenber 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie gegen den Angeklagten I | ausgesprochene Ein-\n‘ziehung von achttausend DM fällt weg. Die hierher treffenden Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse\n\nzur Last.\n\nnun\n\nSoweit das Urteil den Angeklagten Tg petrifft,\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten seines Rechtsmittels, an das\nLendgericht zurückverwiesen.\n\n%\n\nVon Rechts wegen\n\nrt\n,\n3\nx\n\neynupe\n\nA120\n\nDie Angeklagten sind durch das Urteil des Landgerichts\nBonn vom 21. Juni 1951 wegen wWirtschaftsvergehen (§§ 2, 8\nNr 1 und 3 wiSt@ 1949) in Tateinheit mit Hehlerei (§ 259\nStGB) und Bestechung ( § 333 StGB), der Angeklagte Hin\nferner wegen eines tateinheitlich begangenen Preisvergehens\n(§§ 18, :19 WiStG 1949) zu Gefängnis, HP auch zu Geldstrafe verurteilt worden. Ferner ist die Einziehung eines\nBetrages von 10 000 DM gegen Helten und von 8 000 DM gegen BED ausgesprochen worden. Die Revision des Angeklagten ] ist durch das Urteil des erkennenden Senats\nvom 29. Januar 1954 - abgesehen von einer WHaßgabe, die in\ndem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung ist — verworfen worden; jedoch ist der Ausspruch über\ndie Einziehung gegen beide Angeklagte (§ 357 StPO) aufgehoben worden.\n\nZur Begründung der Aufhebung führt das Urteil auss\nDas Landgericht habe mit der Einziehung den aus den Straftaten erzielten Gewinn erfassen wollen. Dieser sei nach\nden Feststellungen in der ursprünglichen Form nicht mehr\nvorhanden. In Wirklichkeit handele es sich somit um eine\nErsetzeinziehung,. Diese sei zwar nach den §§ 41, 104\nAbs 1 WiStG 1949 (das bei Verkündung des lanägerichtli-\n\nchen Urteils vom 21. Juni 1951 galt) zulässig, aber - da\n\ndie Straftaten vor dem Inkrafttreten jenes Gesetzes begangen sind - gemäß § 2 Abs 2 StGB nur mit der Finschränkung,\ndaß auch die zur Tatzeit geltenden auf das Verhalten der\nAngeklagten an sich zutreffenden Gesetze jene llaßnahme\n\nwer\n\nEIER RE Ted u\n\nzuließen. Das sei jedoch nur in § 10 Abs 3 des Bewirtschaftun\nnotgesetzes vom 30. Oktober 1947 (WiGB 1948, 3) in der damals\ngültigen Fassung vom 5. August 1948 (WiGPBl 82) für strafbere :\nHandlungen nach § 9 des Gesetzes vorgesehen. Die Voraussetzung |\n\ndieser Vorschrift seien bisher nicht dargetan,\n\nDurch das jetzt angefochtene Urteil hat das Landgericht wiederum auf Einziehung erkannt, gegen Be in\nder früheren Höhe, gegen HB in Höhe von 5 000 DM. Es\nmeint, das Verhalten der Angeklagten felle unter § 9 Abs 1,\na BewnotG in Verbindung mit § 2 Abs 1, e und § 31 Nr 1 der\nZweiten Durchführungsverordnung zum BewnotG vom 23. April\n1948 (WiGB1 37). Dagegen wenden sich mit der Sachrüge die\nRevisionen der Angeklagten, Sie sind begründet.\n\n1.) Nach § 31 Nr 1 der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum BewnotG ist nach den Vorschriften des Bewnot@ strafbar\nU.4., wer vorsätzlich oder fahrlässig als Verteiler bewirtschaftete landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zur\nAusübung des Gewerbes zugeteilt oder erworben sind, für\neinen anderen als den im Antrag angegebenen oder sonst\nbei der Zuteilung oder dem Erwerb vorgesehenen Zweck oder\nentgegen von Auflagen oder Bestimmungen gebraucht oder verbraucht. Die Vorschrift trifft den bestimmungswidrigen Gebrauch oder Verbrauch bewirtschafteter landwirtschaftlicher\nErzeugnisse in einem Gewerbebetrieb. Ähnliches bestimmte\nschon früher § 3 VRStVO für gewerbliche Erzeugnisse. Der\nbewirtschaftungswidrige, aber der Ausübung des Gewerbes\nan sich gemäße Handel mit bewirtschafteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen fällt nicht unter die von dem Landgericht angewendete Vorschrift. Er wurde als verbotswidriger\nBezug oder als verbotswidrige Abgebe bewirtschafteter Erzeugnisse in Ausübung eines Gewerbes, wie auch in dem Senats-\n\nww:\n\nurteil vom 29. Januar 1954 bemerkt ist, von § 1 Abs INrı\nVerbrauchsregelungsstrafVO getroffen. Das Verhalten der Angeklagten ist sonach überhaupt nicht tatbestandsmäßig im\nSinne des § 31 Nr 1 der Zweiten Durchführungsverordnung\nzum BewnotG. Daher entfällt auch die Anwendung des § 9\n\nAbs 1, a BewnotG.\n\n2.) Das Landgericht ist jedoch - von seinem Standpunkt\nfolgerichtig — dem liinweis in dem vorerwähnten Senatsurteil\nnicht nachgegangen, ob die Abführung von Mehrerlös auf Grund\nder §§ 49 ££, 102 Nr 1, 104 Abs 1 WiStG 1949/1952 in Verbindung mit § 4 der PreisstrafrechtsVO anzuordnen ist. Da allein\nFEED zugleich wegen Preisvergehens verurteilt ist, kommt\neine solche Anoränung nur ihm gegenüber in Betracht. Insoweit wird sich das Landgericht, nachdem inzwischen das Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in Xraft getreten ist, gemäß § 8 das.\nschlüssig zu machen haben. Die Vorschrift ist gemäß § 2 Abe 4\nStGB anzuwenden (vgl BGH NJW 1954, 1734 Nr 16), wenn nicht\nschon gemäß § 15 WiStG 1954, wo dies allerdings ausdrücklich\nnur für solche Taten bestimmt ist, die während der Geltungsdauer des Wirtschaftsstrafgesetzes a.F, begangen sind. § 358\nAbs 2 StPO stünde der Anordnung der Abführung von Mehrerlös\nanstelle der ausgesprochenen Ersatzeinziehung nicht entgegen.\nDas Strafübel wird seiner Art nach nicht zum Nachteile des\nAngeklagten geschärft, sollte es sich auch in dem ersten Felle\num eine sogenannte Sicherungsmaßnahme, in dem andern um eine\nNebenstrafe handeln,\n\nDa gegen PD weder eine Ersatzeinziehung noch\ndie Abführung von Mehrerlös in Betracht kommt, hat der\n\n“\nLt\n77 ze\n\nSenat insoweit selbst die Schlußentscheidung getroffen\n(§ 354 Abs 1 StPO).\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Martin\nbeurlaubt und daher an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz\n\nHübner Dr. Mannzen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-136-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-136-55","retrieved":"2026-10-24 16:34:33.817320+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-05/1-str-136-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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