{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-07-02","aktenzeichen":"5 StR 150/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2275 079 Zu\n\nIm Nauen des Volkes\n\nL—\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Abzieher im graphischen Gewerbe\n\nErnet EEE zu: TORE,\ngeboren am MEN 1903 in Thür. ,\n\nwegen Kindesmißhandlung\n\nhat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siemer\nBundesrichter Dr. Börker\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. (Em\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizobersekretär ED\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 21.Januar 1953 wird\nverworfen,\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nii\n-2-\n\nGründen\n\nI.\n\nDer Angeklagte, der in zweiter Ehe verheiratet ist,\nhat seinen en EEE 13959 geborenen Stiefsohn Horst\nFEED zweimal schwer mißhandelt. Beim ersten Mal (Februar\n1950) hat er ihn schwer geschlagen, u.a. mit der Faust auf\nden Kopf. Horst trug ein blaues Auge davon und erhebliche\nSchwellungen im Gesicht und auch am Kopf.\n\nDas zweite Mal (9.April 1952) versetzte er ihm zunächst so schwere Kinnhaken, daß Horst aus dem Bett herausfiel, mit dem Hinterkopf auf den Fußboden schlug und sich\neine große Beule zuzog. Als Horst fortlief, lief der Angeklagte ihm nach und schlug ihn immer wieder mit der Faust\nins Gesicht. Er hat dann, als Horst bereits blutete, mit\neinem breiten, ledernen Koppelriemen auf Schultern, Rücken,\nOberschenkel, Beine und Arme des Kindes eingeschlagen, 50\ndaß diese ganz blutig waren. Horst trug hiervon eine bläuliche Hauptverfärbung in einer Ausdehnung von 8 om Länge\nund 4 cm Breite im Gebiet des linken Schulterblattes, des\nlinken Schultergelenkes und der linken Oberschenkelrückseite davon, ferner am linken Unterarm multiple Hautabschür-Zungen und am rechten Mundwinkel eine Schweilung in der\nGröße eines Fünfmarkstücks, in deren Bereich die Haut ebenfalls bläulich verfärbt war, außerdem bläuliche Hautverfärbungen am linken Unterschenkel,\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Kindesmißhandlung gemäß § 223b StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\ndie Verletzung sachlichen Strafrechts rügt. Sie hat keinen\nErfolg.\n\nII.\n\nDie Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte den\näußeren Tatbestand des § 223b StGB verwirklicht hat, unter-\n\n-3-\n\n- 3.\n\nliegt keinen Bedenken und wird auch von der Revision nicht\nangegriffen.\n\nSie bemängelt nur, die Strafkammer habe nicht ausreichend festgestellt, daß der Angeklagte die Taten vorsätzlich und aus einer gefühllosen Gesinnung heraus be-.\ngangen habe. Daß der Angeklagte sich bewußt war, er füge\nseinem Stiefsohn sehr erhebliche Schmerzen bei, ergibt das\nUrteil eindeutig. Es trifft zu, daß eine Mißhandlung nur\ndann roh im Sinne des § 223b StGB ist, wenn sie aus einer\ngefühllosen Gesinnung hervorgeht (vgl. BGHSt 3, 105 /1097\nund 1 StR 566/52 vom 3.2.1953). Entgegen der Ansicht der\nRevision hat die Strafkammer dies aber auch ausreichend\nund widerspruchsfrei festgestellt. Das Urteil geht davon\naus, daß eine Mißhandlung im allgemeinen dann nicht auf\neiner gefühllosen Gesinnung beruht, wenn sie aus einer\naugenblicklichen Aufwallung entstanden ist. Die $Siralkamaer\nführt dann aus, daß im vorliegenden Fall der Angeklagte\nnicht in einer augenblicklichen Aufwallung gehandelt habe.\nDies schließt sie daraus, daß der Angeklagte, als er von\nden Ungezogenheiten des Kindcs, die ihn zu den Mißhandlungen veranlaßt haben, erfuhr, räumlich von dem Kind getrennt war (im ersten Fall hatte der Angeklagte, ehe er\nin die Wohnung ging, durch eine Nachbarin erfahren, daß\ndie Kinder in seincr Abwesenheit gelärmt hatten, im zweiten\nFall erfuhr er von einer ungezogönen Äußerung des Kindes\näurch seine Ehefrau auf dem Wege vom Kino nach Hause und\nmußte das Kind zur Bestrafung erst aus dem Bett holen).\n\nSie meint, in diesen Augenblicken, in denen er Zeit zur\nÜberlegung gehabt habe, sei er zu dem Entschluß gekommen,\nseinen Stiefsohn unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit mit unnäßiger Gewalt zu bezwingen, und ihn, den\ner als Störenfried empfunden habe, unbarmherzig zu schlagen.\nBei seiner Primitivität und Eigensinnigkeit sei es ihm\n\ndann gleichgültig gewesen, ob Horst vor Schmerzen schrie\nund blutete. Diese Glcichgültigkult gehe insbesondere auch\ndaraus hervor, daß der Angeklagte b.im ersten Mal, als die\nMutter des Jungen ihn gebeten habe, von diesem abzulassen,\n\n-4-\n\n- 4. oc\n\ngeäußert habe, er wolle den Jungen totschlagen, auch wenn\ner ins Gefängnis käme, sowie daraus, daß er beim zweiten\nMal noch mit dem doppelt gelegten Koppelriemen zu einen\nZeitpunkt auf das Kind eingeschlagen habe, als dieses wegen\nder vorangegangenen Faustschläge schon blutete,\n\nDiese Ausführungen der Strafkammer sind rechtlich nicht\nzu beanstanden. Sie stehen auch nicht im Widerspruch zu den\nAusführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs.2 StGB bei dem Angeklagten verneint, ihm aber\nmildernde Umstände zubilligt. Die Strafkammer führt hier\naus, der Angeklagte leide an einem leichten Schwachsinn und\neiner anlagegemäßen Erregbarkeit und neige zu Fehlleistungen. Er sei den Spannungen in seiner Ehe verstandesmäßig\nnicht gewachsen gewesen, und diese hätten zu einer zunehmenden Reizbarkeit geführt. Der leicht erregbare Angeklagte\nhabe sich hinsichtlich der Erziehung seines Stiefsohnes vor\nAufgaben gestellt gesehen, denen er nicht gewachsen sei.\nTrotz seiner leichten Erregbarkeit und Kritikschwäche sei\naber zur Zcit der Tat seine Fähigkeit, das Unerlaubte der\nTat einzuschen, oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht\nerheblich vermindert gewesen, seine verstandesmäßige Schwäche\nund seine leichte Erregbarkeit könnten aber als strafmildernd\nberücksichtigt werden.\n\nEs ist kein Widerspruch, wenn die Strafkammer sinerseits feststellt, der Angeklagte habe aus gefühlloser Gesinnung gehandelt, und anderereeits seine leichte Erregbarkcit und Kritikschwäche hervorhebt. Im Zusammenhang gesehen\nkönnen die Ausführungen nur bedeuten, daß zwar dic leichte\nErregbarkeit des Angeklagten zu den Mißhandlungen beigetragen\nhabe, daß er aber zugleich auch bewußt aus einer gegen die\nLeiden des Kindes gefühllosen Gesinnung heraus gehandelt\nhabe. Beides ist durchaus miteinander vereinbar (vgl. die\nangeführten EGH-Entscheidungen). Die Strafkamner hat daher\nohne Rechtsirrtum bejaht, daß der Angeklagte die Merkmale des\n§ 223b StGB auch zur inneren Tatseite verwirklicht hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag dcs Oberbundesanwalts.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\nSiener Dr. Börker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-02/5-str-150-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-02/5-str-150-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.327552+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-07-02/5-str-150-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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