{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"2 StR 166/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Kr\n2259 034 ?2 <\n\n2 StR 166/55\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Angestellten Hellmuth Reim» aus DeEEED\nWER: Kreis We , geboren am EEmep\nGER 1902 in GoWEEEm/Schlesien, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Untreue u.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich Er\n- Bundesrichter Werner “\nBundesrichter Dr. Arndt ni\nBundesrichter Dr. Schalscha Ri\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Kessiiies ”\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, ”\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: BR\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 29. Januar 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngı\n\nDer Angeklagte war in den Jahren 1948 bis 1955 als Angestellter der Raiffeisenkasse DER mit der Buchhaltung und\nder Führung der Kassengeschäfte beauftragt. finde 1950 oder Anfang 1951 entdeckte er gegenüber dem sich aus den Büchern ergebenden Sollbestand der Kasse einen Fehlbetrag von etwa 4.000, --\nDu, den er nicht aufklären konnte, aber seinen Vorgesetzten\nnicht meldete. Dieser Fehlbetrag vergrösserte sich im Laufe\nder Jahre auf beinahe 20.000,-- DU. Bei Revisionen, die sich\nullerdings im wesentlichen darauf beschränkten, die Übereinstimmung des Kassenbestandes mit dem vom Angeklagten errechneten Soll nachzuprüfen, verdeckte der Angeklagte die Differenz,\ndie im November 1952 DM 12.000,-- betrug, auf unaufgeklärte\nWeise. Im November 1953 legte er dem Revisor eine von ihm gefälschte Quittung der Butjadinger Bahn über 19.000,-- DH vor,\ngestand aber, als Nachforschungen über die Ordnungsmässigkeit\nder Quitiung gemacht wurden, die Fälschung ein. Den im Eröffnungsbeschluss gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf, dass\ner selbst den gegenüber dem Soll fehlenden Betrag veruntreut\nhabe, hat die Strafkammer nicht als erwiesen angesehen. Sie\nhat ihn wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug\nund Urkundenfälschung zu 1 Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Untreue erblickt das Landgericht darin, dass der\nAngeklagte pflichtwidrig den von ihm erkannten Fehlbetrag\nnicht offenbart und dadurch sein Anwachsen erleichtert hat,\nden Betrug und die Urkundenfälschung in der Anfertigung und\nVerwendung des falschen Belegs über 19.000, -- DU.\n\nDer Angeklagte hat Revision eingelegt und Verletzung von\nVorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts geltend\ngemacht. Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nI. Verfabrensrügen.\n\n1, Gegen den Angeklagten ist zunächst am 26. und 27.\nJanuar 1955 verhandelt worden. Die Verhandlung musste\nmehrfach wegen Verhandlungsunfähigkeit des an Kreislauf-\n\nstörungen leidenden Angeklagten unterbrochen werden. Als\nem 27. Januar nach Vornahme eines in seiner Gegenwart vorgenommenen Ortstermins der Angeklagte zur weiteren Verhandlung nicht erschien und seine Verhandlungsunfähigkeit ärztlicherseits festgestellt wurde, verlegtw die Strafkammer\ndie Hauptverhandlung auf den 29, Januar und stellte dem\nVerteidiger anheim, etwaige Beweisamträge spätestens am\n\n28. Januar schriftlich zu stellen. Dies geschah nicht. Am\n29, Januar blieb der Angeklagte wieder aus, weil er sich\ntrotz entgegenstehender Belehrung durch den Arzt für verhandlungsunfähig ansah. In seinem Schlussvortrag stellte\nder Verteidiger zahlreiche, umfangreiche, zum Teil allerdings schon im bisherigen Verfahren vorgebrachte Beweisamträge. Diese Anträge wurden abgelehnt, weil sie zum\nZwecke der Frozessverschleppung gestellt worden seien.\n\nDie Verschleppungsabsicht entnahm das Landgericht dem\nVerhalten des Angeklagten, der ohne Grund ausgeblieben\n\nsei, und der Tatsache, dass der Verteidiger die Anträge\nerst im Schlussvortrag gestellt habe, obwohl er früher\ndazu imstande gewesen sei.\n\nDie Ablehnung ist rechtsfehlerhaft. Da es sich um Anträge des Verteidigers handelt, kommt es nur auf dessen\netwaige Verschleppungsabsicht an, nicht auf das Verhalten\ndes Angeklagten (BGH NJW 1953, 1314 Nr 21). Die Prüfung,\nob Verschleppungsabsicht vorliegt, bedarf bei einem Anwaltsassessor ebenso wie bei einem Anwalt besonderer Sorgfalt.\nAus der Verspätung allein ergibt sich noch nicht die Verschleppungsabsicht (§ 246 Abs 1 StPO, RGSt 12, 3355 13,\n\nTı\n\n151, 153). Hier war dem Verteidiger zwar eine Frist zur\nAnbringung weiterer Beweisamträge gestellt worden; nach\n\nder Art der Beweisamträge ist es aber, mag bei einigen\nauch ein Verdacht der Verschleppungsabsicht nahe liegen,\nmöglich, dass der Verteidiger über sie mit dem Angeklagten\nzu sprechen für notwendig hielt. Ob dies bei dem Gesundheitszustand des Angeklagten innerhalb der Frist möglich\nwar, ist zweifelhaft; ebenso steht dahin, ob nach der Art\nder Beweisamträge eine Verzögatän HE Ne rmieden werden\nkönnen, wenn sie innerhalb der Frist gestellt worden wären.\nEinige Beweise hätten ohne nennenswerte Verzögerung erhoben werden können. Auch sonst ist zu bezweifeln, ob dem\nVerteidiger aus der späten Anbringung der Beweisamträge,\ndie er teilweise ohne Erfolg bereits früher gestellt hatte,\nein Vorwurf zu machen ist. Er konnte nicht wissen, dass j\ndie Strafkammer den im Vordergrund der Anklage stehenden\nVorwurf, der Angeklagte selbst habe die fehlenden Geldbeträge gestohlen oder unterschlagen, nicht als erwiesen ansehen werde. Ihm musste es vor allem darauf ankommen, dass\ndie Fehlbeträge aufgeklärt würden. Das hatte er von einem\nSachverständigen, der die gesamte Buchhaltung mit Belegen\nnachzuprüfen hatte, erhofft. Auch das Gericht hatte die\nLadung eines Sachverständigen für notwendig gehalten. Den\nAntrag des Veiteidigers, den in der Voruntersuchung gehörten Sachverständigen als befangen abzulehnen, hatte das Gericht zunächst zurückgewiesen. Erst in der Hauptverhandlung\ngab es dem Antrag statt, zog aber keinen neuen Sachverständigen hinzu, sondern begnügte sich mit der Zeugenvernehmung\ndes abgelehnten Sachverständigen und seiner und eines Bankangestellten Bekundung, dass sämtliche Bankkunden ihre Kontoauszüge anerkannt hätten. Da die Möglichkeit nicht auszuschliessen war, dass der eine oder andere Kunde einen zu\nseinem Vorteil unrichtigen Auszug bestätigt hätte, ergab\n\nE08\n\nsich für den Verteidiger erst in einem späten Zeitpunkt\ndie Notwendigkeit, auf der Vernehmung der Kunden zu bestehen, die sich möglicherweise nach Prüfung aller Belege durch einen unparteiischen Sachverständigen ganz oder\nteilweise erübrigt hätte. Übrigens hatte der Vorsitzende\nselbst zunächst die Ladung aller Kontoinhaber erwogen und\n\nwohl nur unter der Voraussetzung der Aufklärung durch ei- |\nnen Sachverständigen für entbehrlich gehalten. Das Gericht\nwird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, einen\nSachverständigen zu hören.\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass einige\nder Beweisfragen - z.B. der Frage, ob der Unterschied\nzwischen Soll- und Istbestand etwa nur auf Buchungsfehlern beruhte, ferner ob der Angeklagte seine Vorgesetzten darauf hingewiesen hatte, dass er der ihm übertragenen Aufgabe nicht gewachsen sei - zu einer anderen Beurteilung, mindestens des Schuldumfanges und der Strafzunessung geführt hätten. Deshalb ist das Urteil aufzuheben.\n\n2. Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht hiernach\nnicht näher eingegangen zu werden. Doch sei darauf hingewiesen, dass der Verdacht der Beteiligung an der den\nGegenstand der Untersuchung bildenden Tat nach den Feststellungen Bl 15 der Urteilsausfertigung sowohl gegen\nSchmittger besteht, der möglicherweise Zugang zu dem Gelde wie zu den Belegen hatte (Bl 10 der Ausfertigung), wie\ngegen die Zeugen JE und Sch wenn die Strafkammer\nauch den Verdacht als gering ansieht. Da der Begriff der\nBeteiligung im Sinne des § 60 Nr 3 StPO weiter ist als\nder der Teilnahme im Sinne der §§ 47 f£ StPO und den ganzen Vorgang, der dem Angeklagten zur Last gelegt wird,\numfasst, durften die Zeugen nicht vereidigt werden.\n\nTı\n\nII. Sachrüge.\n\nDie sachlich-rechtliche Beurteilung gibt keinen Anlass\nzu Bedenken.\n\n1. Einer Freisprechung von der Unterschlagung bedurfte\n\nes nicht. Die Strafkammer hat das gesamte Geschehen, das\nder Eröffnungsbeschluss als zwei selbständige Vergehen\n(Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue, Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung) ansah, als eine fortgeset2-\nte Handlung beurteilt, die den Tatbestund der Untreue, des\nBetruges und der Urkundenfälschung, nicht aber der Unter-\n«schlagung erfüllt. Es handelt sich also lediglich um eine\nandere rechtliche Beurteilung, sodass eine Freisprechung\nnicht in Frage kam.\n\n2. Den Betrug erblickt das Landgericht zutreffend darin,\ndass der Angeklagte durch fortgesetztes rechtswidriges\nVerschweigen und Verdecken der Unstimmigkeiten sich ein\nGehalt für Leistungen verschafft hat, die nicht den Leistungen entsprachen, für die die Bank das Gehalt zu zahlen bereit war. In diesem fortgesetzten Betrug ist der\nGebrauch der gefälschten Urkunde lediglich ein Einzelakt;\nauch wenn dieser Einzelakt nur als Betrugsversuch zu beurteilen ist, ändert sich nichts an der Verurteilung wegen\nfortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Betrug.\n\nEr\non.\nPA ’\n\nie\n\nwin\n\nEs besteht kein Anlass, dem Antrage der Revision\nauf Verweisung an ein anderes Gericht zu entsprechen.\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\n\nDr. Arndt Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/2-str-166-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/2-str-166-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.628711+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-06-24/2-str-166-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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