{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"1 StR 129/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"To\nı_StR 129/55 2” 4 04 e\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsanwalt Dr. Karı DB EEEEED aus TED in Brep-\n&, geboren an WB. En ED ir CO (Kreis MEERREEEED) ,\n\nwegen Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14, Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger v\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt u Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkan Ad:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dr. BB wird\ndas Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom\n19. Juni 1954, soweit es ihn betrifft,\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Beihilfe zur uneidlichen\nFalschaussage verurteilt ist,\n\n2.) im Strafaussepruch mit den Feststellungen\nhierzu aufgehoben.\n\nANA nn\n\nya eeT EP\n\nUn Ay\n\nhe a ee\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nEt” ww\n\n.\n\nGründe:\n\nDer frühere Mitangeklagte Friedrich Sch hatte,\nals Fahrer eines Lastkraftwagens einer Verkehrsübertretung\n\nbeschuldigt, bei der polizeilichen Vernehmung wahrheitswidrig\n\nangegeben, in der Hauptsache habe nicht er, sondern sein\nBeifahrer EEE den Wagen gefahren. In dem wegen der Ver-\n\nkehrsübertretung gegen EB anhängigen Strafverfahren wurde er\n\nals Zeuge geladen. Mit der Begründung, er brauche nicht zu\nschwören, erteilte ihm der Angeklagte den Rat, bei der un-\n\nrichtigen polizeilichen Aussage zu bleiben. SchiiB be-\n\nfolgte den Rat. Er wurde jedoch vereidigt. Der Angeklagte\n\nhatte damit nicht gerechnet, Er ist auf Grund dieses Sachver-\n\nhalts wegen Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage in\nTateinheit mit Begünstigung zu drei Monaten Gefängnis ver-\n- urteilt worden. Seine Revision, mit der er die Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1.) Der Fuhrunternehmer RMEEEB ist als Zeuge gemäß\n§ 61 Nr 3 StPO nicht vereidigt worden. Die Rüge, das Land-\n\"gericht habe der Lussage zu Unrecht keine wesentliche Bedeutung beigemessen, ist auf unzulässiges neues Vorbringen gestützt. Sie ist zudem unbegründet, weil das Urteil\nentgegen der Behauptung der Revision gerade nicht annimmt,\ndaß der Angeklagte den Schi zur Falschaussage erst\n\nbestimmt habe. Das Gericht hat auch bei der Beschlußfassung\nüber die Frage der Vereidigung des Zeugen die Voraussetzungen\ndes § 61 Nr 3 StPO erwogen, wie die in der Beschlußbegründung\nenthaltene Bezugnahme auf diese Vorschrift beweist (BGH 2 StR\n\nehe\n\ner tele\n\nwenn\n\ntn vr.\n\nTre I,\n\nPT\n\n-— 4 -\n\n20/51 vom 6. lärz 1951 = MDR 1951, 275 zu § 61 Nr 5 StPO).\nOb es nach den Umständen des Falles etwa Bedeutung hat,\n\ndaß sämtliche Prozeßbeteiligten ausweislich der Sitzungsniederschrift (§ 274 StPO) auf die Vereidigung verzichtet, haben,\nkann daher auf sich beruhen (vgl RGSt 37, 194 £; 57, 261, 263),\n\n2.) Die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des\nGerichts (§ 338 Nr 1 StPO) hat der Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vor dem kevisionsgericht fallen\ngelassen, soweit sie darauf gestützt war, daß ein Richter\nan einem erheblichen Teil der Beratung nicht teilgenommen\nhabe. Im übrigen ist sie unzulässig. Es ist nicht angegeben,\nwelcher Richter während der Beweisaufnahme geschlafen haben\nsoll. Sofern der Angeklagte sich die nähere Angabe aus der\nin der Verhandlung vor dem Revisionsgericht als Beweisstück\nüberreichten eidesstattlichen Versicherung der Frau Frieda\nKEEEEB hat zu eigen machen wollen, ist sie verspätet (§§ 344,\nAbs 2 Satz 2, 345 Abs 1 StPO).. Nach den dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der beisitzenden Richter trifft\nder bahauptete Sachverhalt auch nicht zu. Ihnen kommt um so\ngrößeres Gewicht zu, als auch der Angeklagte und sein Verteidiger nach ihrer Erklärung in der Revisionsverhandlung\nnicht bemerkt haben, daß ein Richter geschlafen hätte.\n\n3,) Auf die Verletzung des § 275 Abs 1 StPO kann die\nRevision nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGH NJW 1951, 970 Nr 24):\nDas Urteil kann auf einem solchen Verstoß nicht beruhen.\n\n4.) Erfolglos bleiben schließlich die im Rahmen der\nSachrüge erhobenen Beanstandungen, die schriftliche Urteilsbegründung stimme mit der mündlichen nicht überein (BGH 2 StR\n22/51 vom 8. Juni 1951 = MDR 1951, 539 zu § 268 StPO), das\nUrteil führe nicht alle Beweisergebnisse an, und setze sich\n\nN”\nN\n\nnicht damit auseinander, daß gewisse Zeugen bei der Aussage\nin’der Hauptverhandlung von früheren Bekundungen abgewichen\nseien (§§ 261, 267 Abs 1 StPO).\n\nII. Sachrüge.\n\n1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe\nzur uneidlichen Falschaussage (§§ 153, 49, 50 Abs 1 StGB)\n1§ 8t keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Beanstandung der Revision\nnicht begründet, die falsche Aussage des SCHE veruhe aufdessen eigenem Entschluß, nicht auf dem Rat des Angeklagten; Sch sei zwar zunächst auf Grund der Be-\n\nratung durch den Angeklagten überzeugt gewesen, er werde\n\nnicht vereidigt werden, habe aber vor Gericht \"dann klar er-\n\nkannt‘; daß die Beeidigung seiner Aussage von ihm gefordert\n\nwerde\". Nach dem Zusammenliang der Urteilsgründe sind diese\nAusführungen zweifelsfrei dahin zu verstehen, daß er dies\nerst vor der Abnahme des Eides erkannte, nachdem er seine\nAussage gemacht hatte, und daß trotz seiner Belehrung durch\nden: vernehmenden Richter (§ 57 StPO) der Rat des Angeklagten\nin ihm bestärkend fortwirkte.\n\nWas die Revision im übrigen gegen die Verurteilung\nanführt, verkennt weitgehend das Wesen dieses Rechtsmittels:\nNeuem tatsächlichem Vorbringen ist es verschlossen, Auch für\n\nAngriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters steht es\n\nnicht offen. Die behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen\nDenkregeln oder Sätze allgemeiner Lebenserfahrung bestehen\nnicht. Mitunter bildet sie die Revision erst durch unzulässeiges\nEinführen neuen Vorbringens. Die Nichtübereinstimmung der\nBekundungen der Eheleute ScH@iEERERED über den Zeitpunkt des\nFerngesprächs mit dem Angeklagten am oder vor dem 9. April 1954\n\n2 777\" SEpeERE\n\na 1 02 Sue DE le ZT 27 2 20 lud Zu 2 u 2 220 Ze\n\nnn a ne\n\nET\n\nune\n\neh’ A;Növenber 19533 Dieser ist ebenfalls. erst durch das bezeich\n\nbehandelt das Urteil ausdrücklich und erklärt sie mit rechtsfehlerfreien Erwägungen.\n\nDas Rechtsmittel ist hiernach insoweit begründet.\n\n2.) Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Begünstigung (§ 257 StGB} nicht bestehen bleiben.\nBei der Fahrt vom 23 November 1953 besaß Sch noch die\nFahrerlaubnis. Sie ist ihm erst durch das Urteil des Amtsgericht\nFreiburg vom 26. November 1953 entzogen worden, das später\nrechtskräftig geworden ist, Eines Vergehens gegen § 24 Abs 1\nNr 2 StV@ ( das das Landgericht als KFG bezeichnet ) hatte\ner sich daher entgegen der Annahme der Strafkammer nicht\nschuldig gemacht. Auch ein Vergehen gegen § 24 Abs 1 Nr 1 StV6G\n\nkommt nicht in Betracht. Denn Sch besaß cen Iührerschein ra :\n\nriete Urteil vom 26. November 1953 eingezogen worden. Ob er\nvorher (worüber sich das Landgericht nicht ausspricht) sichergestellt worden war, kann auf sich beruhen (vgl BGHSt 6, 364).\nAuch für die übrigen Straftatbestände des § 24 StVG oder\n\neines anderen Vergehens. ergeben die Feststellungen nichts.\nDanach kommt allenfalls in Trage; daB Sch@iib am 23. November 1953 eine Verkehrsübertretung begangen hatte (§§ 4 Abs 2,\n71 StVZO; § 4 Abe 1, 4, § 3 Abs 1 §§ 19, 49 StVO). Die Begünstigung einer Übertretung erfüllt aber den Tatbestand des\n\n§ 257 StGB nicht. Der Angeklagte ist somit insoweit zu Unrecht verurteilt worden. Nach Lage der Sache scheiden weitere Erörterungen zu diesem Punkte aus, Der Senat hat daher\nden Schuldspruch berichtigt (§ 354 Abs 1 StPO; BGH JZ 1951,\n655 zu § 354 StPO).\n\n3.) Der erwähnte Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs. Nach den Urteilsgründen kann nicht\nausgeschlossen werden, daß die unrichtige Verurteilung\n\n-7-\n\ndes Angeklagten wegen Begünstigung das Strafmaß zu seinen\nUngunsten beeinflußt hat, Anderseits hat das Landgericht\n\nzu Unrecht die Strafe zugunsten des Angeklagten gemäß\n\n§ 158 StGB gemildert. Diese Vorschrift kommt dem Gehilfen\nnur zugute, wenn er die falsche Aussage des Haupttäters\n\nan zuständiger Stelle richtigstellt (BGHSt 4, 172, 179)»\nDamit erledigt sich die Revisionsbeanstandung, der Tatrich-\n‚ter habe in Anwendung der Vorschrift überhaupt von Strafe\nabsehen müssen. Auf eine strengere Strafe darf in der neuen\nVerhandlung nicht erkannt werden (§ 358 Abs 2 StPO). Das\nLandgericht wird sich aber zweifelsfrei darüber auszusprechen\nhaben, ob es die Strafe gemäß §§ 44, 49 Abs 2 StGB mildert.\n\nZur Verweisung an ein anderes Landgericht lag kein\nhinreichender Anlaß vor,\n\neh\n\nDr. Hörchner Martin Hübner\n\nDr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert. .\n\nDr. Hörchner\n\neen\"","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/1-str-129-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/1-str-129-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:07.135042+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-06-14/1-str-129-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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