{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-06-10","aktenzeichen":"2 StR 101/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"u\n\n2259 035\n\n2 StR 101/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Zimmerer Gerhard Paul Franz NR EB cus Dein\nSEE, äort geboren an EEE 1930, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 10. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Is\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter VOEENEEm.\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 30. Dezember\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu n\n\nwin: ne gn et R dust\nun 2 TMETTETE Amann EEE I ut Ban en re\n\nWar\" En \"ferne anne\n- . -\n\nPr\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in zwei\nFällen, begangen im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit infolge vorher im Übermaß genossener alkoholischer Getränke, zu einer Gesamtstrafe verurteilt worden.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sach-\n\nlichen Rechts.\n\n1.) Verfahrensrechtlich rügt die Revision Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil\ndie Zuziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat\nunterblieben und dessen Vorleben nicht genügend ermittelt\n\nsei.\n\nIn Ausführung der Sachrüge weist die Revision entsprechend darauf hin, daß die Feststellungen des Urteils über\ndie verminderte Zurechnungsfähigkeit deg Angeklagten unzureichend seien.\n\nMit diesen Angriffen dringt die Revision durch.\n\nDer Angeklagte hatte nicht unerhebliche Mengen Alkohols\nzu sich genommen. Aus diesem Grunde hat die Strafkammer zu\nseinen Gunsten angenommen, daß sein Hemmungsvermögen infolge\ndes genossenen Alkohols zur Tatzeit erheblich vermindert war\n(§ 51 Abs 2 StGB). Volltrunkenheit verneint sie,\n\nDie Strafkammer ist so zu dem Ergebnis gekommen, daß\ndie Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bei dem Angeklagten\n\nzur Tatzeit nicht vorlagen. Nach dem äußeren Erscheinungsbild, das der Angeklagte vor und nach der Ausführung der\nTat bot, und im Hinblick auf die Schwierigkeit, die ihm\ndie Ausführung der Diebstähle bereitet haben müsse, die\ner also noch überwinden konnte, hält sie Volltrunkenheit\nfür ausgeschlossen.\n\nPlanmäßiges Handeln schließt indessen die Annahme\neiner rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit nicht aus\n(vgl BGHSt 1, 385). Auch fehlt jede Erklärung im Jrteil\ndarüber, ob der Angeklagte trotz des genossenen Alkohols\nnoch über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügte,\ndie neben dem Hemmungsvermögen jeweils einer besonderen\nPrüfung und Erörterung bei der Entscheidung über die Frage der Zurechnungsfähigkeit bedarf. Die Feststellungen\ndes Urteils genügen daher den rechtlichen Erfordernissen\nnicht. Der Hinweis der Verteidigung auf die Beeinträchtiggung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit\ninfolge Alkohols mußte für das Gericht nähere Peststellungen hierüber notwendig machen (vgl dazu BGH 2 StR 84/51\nvom 6. April 1951 in JR 1951, 509). Die Aufklärungsrüge\nder Revision führt daher zur Aufhebung des Urteils. In a\nder neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ‚:\nob auf den Angeklagten zur Tatzeit nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB zutrafen, sondern auch etwa\ndie Anwendung des § 51 Abs 1 StGB in Betracht kam. Denn\ndieser kann auch dann Platz greifen, wenn der Täter nicht\nsinnlos betrunken war (RG DJ 1938, 1760; BayObLG NJW\n1953, 1523).\n\n2.) Die Auffassung der Revision, daß der erste Diebstahl,\nbei dem der Angeklagte die gestohlenen Sachen zum Teil\nim Garten ablegte, rechtlich noch nicht vollendet gewesen\n\nsei und hier daher bloßer Versuch angenommen werden misse,\ngeht fehl. Denn der Täter hatte bei diesen Sachen den frenden Gewahrsam bereits gebrochen und eigenen Gewahrsam an\nihnen begründet, und zwar auch insoweit, als er die Sachen\nnicht gleich weiter mit sich nahm, wie er es offenbar mit\nden gestohlenen Uhren machte, die er eingesteckt hatte.\n\nDaß der Diebstahl bei den im Garten abgelegten Sachen\ntatsächlich noch nicht beendet war, hinderte die Verurteilung wezen eines vollendeten Verbrechens nicht.\n\n3,) Das weitere Vorbringen der Revision bedarf hiernach\nkeiner besonderen Erörterung mehr, Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch noch auf folgendes hingewiesen:\n\na) Wird § 51 Abs 2 StGB bei dem Angeklagten wiederum\nbejaht, so hat das Gericht bei der Strafzumessung im Jrteil erkennbar zum Ausdruck zu bringen, daß es sich\n\nder Möglichkeit der Strafmilderung auf Grund des § 51\nAbs 2 StGB bewußt gewesen ist.\n\nb) Die Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs\nzwischen den beiden Straftaten des Angeklagten ist in\ndem angefochtenen Urteil nicht erörtert. Bei den vorliegenden besonderen Umständen erscheint eine ausdrück-\n\nliche Begründung der Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs jedoch erforderlich (vgl BGH 3 StR 265/54 vom 29.\n\nJuli 1954 in MDR 55, 16). Ä\n\nDr. Moericke Werner Dr. Schalscha £\nMenges Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/2-str-101-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/2-str-101-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.933920+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-06-10/2-str-101-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1955-06-10","dockets":["2 StR 101/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.06.1955 – 2 StR 101/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/2-str-101-55","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":6},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:13:03.933920+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}