{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"1955-06-09","aktenzeichen":"5 StR 269/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 269/53\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsasne\ngegen\n\nden Invaliden Bernhard NR HB aus HB,\ngeboren am GEEED 1904 ir up (u),\n\nwegen Betruges i.R.\nhat der 5.Strafsenat Ges Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9.Juni 19553, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Sarstedt\nBundesrichterin Dr. Koffka\nBundesrichter Siener\nBundesrichter Schmitt\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nErster Staatsanwalt ib bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizobersekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 11.Februar 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen,\n\n- Von Rechts wegen -\n\nr\n\nfT97\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts\n\n‚unter Freisprechung im übrigen wegen eines Betruges im\n\nRückfalle zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten ve\nurteilt worden.\n\n- Nach den Feststellungen des Urteils ließ sich der\nAngeklagte, der zur Tatzeit damit rechnete, eine Renten-\n\n- erhöhung zu erhalten sowie Torderungen eintreiben und\n- Binkünfte aus der Vermittlung von Bauaufträgen erzielen\n\nzu können, und bei den cs sich um einen optmistischen\n\n“Menschen handelt, der alles in einem rosigen. Licht sieht,\n‚Ende 1949 in einem telefonisch bestellten Mietwagen .des\n“ Äutovernieters Hgg von Hannover nach Lippstadt. und\n“: \"zurück fahren. Da er den Fahrpreis am Ende der Fahrt\n\"nicht entrichten konnte, geb er dem Fahrer. einen Postbar“\n\nscheck, der bei Vorlegung nicht eingelöst wurde, weil\n\n Beit langer Zeit kein Guthaben vorhanden war. Alsdann\n\ngab er Huimm einen Wechsel, der ebenfalls nicht. eingelöst wurde. Später zahlte er zwei Beträge von insgesamt\n\nDie Revision rügt \"ie Vorletzung des sächlichen Rechts.\nSie ist begründet.\n\nDie Feststellungen des Urteils tragen die Verurteilung\nwegen Rückfallbetruges nicht. Daß der Angeklagte bei der\nBestellung des Wagens oder dem Antritt der Fahrt den willen\ngehabt hätte, den Fahrpreis überhaupt oder in angemessener\nZeit nicht zu bezahlen, oder daß er sich zu den angegebe-\n\nnen Zeitpunkten seiner Unfähigkeit, dies zu tun, bewußt\n\ngewesen wäre oder mit ihr gerechnet hätte, ist nicht festgestellt. Nach den in anderem Zusammenhang getroffenen\nFeststellungen muß diese “Möglichkeit als ausgeschlossen\ngelten. Das Landgericht hat die mit Täuschungs- und\nSchädigungsvorsatz verübte Betruzshandlung allein darin\ngefunden, daß der Angeklagte mit der Bestellung des\n\nWagens durch schlüssige Hanälung zu erkennen gegeben habe,\ner sei entgegen dem wahren Sachverhalt willens und in der\nlage, den Fahrpreis bei Fahrtende in bar zu entrichten,\nwobei es davon ausgegangen ist. es sei allgemein bekannt,\ndaß Mietwagenfahrten nur gegen Barzahlung ausgeführt würden. Diese Auffassung ist nicht frei von Rechtsirrtun.\n\nSie beruht auf einen Erfahrungssatz, der auf den hier in\nRede stehenden Sachverhalt nicht angewendet werden kann.\nDaß Mietwagenfahrten nur gezen Barzahlung erfolgen und daß\ndies allgemein bekannt ist, nag für Taxi-Fahrten innerhalb eines Stadtgebietes oder seiner näheren Ungebung zutreffen. Für Fahrten der hier in Zede stehenden Art gilt\ndies nicht. Der Angeklagte würde sich durch die Bestellung\ndes Wagens einer vorsätzlichen Betrugshandlung nur schuldig gemacht haben, wenn im konkreten Falle Hg Barzahlung bei Fahrtende erwartete und der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung dies wußte oder mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigend in Kauf nahm. In diesen\nFalle würde er mit unbedingten oder bedingtem Täuschungsund Schädigungsvorsatz mit der Bestellung Hg durch\nschlüssige Handlung seinen Willen und seine Fähigkeit zur\nBarzahlung bei Fahrtende, die/fahrheit nicht vorhanden war,\nvorgespiegelt und ihn hierdurch, falls HB die Fahrt\nbei Kenntnis der wahren Sachlage nicht ausgeführt hätte,\n\nin seinem Vermögen geschädigt haben. Das gleiche würde\ngelten, wenn der Angeklagte zwar im Zeitpunkt der Bestellung des Wagens noch nicht wußte, daß Hg Zahlung\nin bar bei Fahrtende erwartete und in diesen Zeitpunkt\nauch hiermit noch nicht rechnete, er aber bei Fahrtantritt\nwußte, daß der Fahrer die Fahrt nur unter der Voraussetzung\nsofortiger Barzahlung ausführen dürfe und werde, oder zumindest hiermit rechnete und es billigend in Kauf nahn.\n\nOb eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, wird der Tatrichter aufklären müssen. Die \"rzugnahme auf eine allgemein\nbekannte Übung, wie sie im Urteil enthalten ist, genügt\nhierfür nicht.\n\n-46-\n\nDie Rlickfallsvoraussetzungen des § 264 StGB sind\ngleichfalls nicht hinreichend festgestellt. Die bloße\nFeststellung, daß der Angeklagte bereits 1941 wegen Rückfallbetruges bestraft worden ist, genügt nicht. Es bedarf\nder Feststellung, daß der Angeklagte im Inlande wegen Betruges bestraft ist, daß er nach Verbüßung dieser Strafe\noder eines Teiles von ihr oder nach ihren Erlaß oder\nteilweisen Erlaß abermals cinen Betrug begangen hat und\nwegen dieses Betruges bestraft ist, daß die hier in Rede\nstehende Tat nach Verbüßung der zweiten Strafe oder eines\nTeiles von ihr oder nach ihren Erlaß oder Teilerlaß verübt ist, und daß seit der Verbüßung oder den Erlaß der\nletzten Strafe bis zur Begehung des hier in Rede stehenden Betruges weniger als 10 Jahre verflossen sind (§§ 264,\n245 StGB).\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkamner beachten müssen, daß der Angeklagte ausweislich des Urteils\nunwiderlegt behauptet hat, cr leide an einer Beeinträchtigung der Hirnsubstanz. Dieser Unstnnd legt es nahe, bel\nder Prüfung der Zurechnungsfähigkelt des Angeklagten\neinen Sachverständigen zuzuziehen, der Facharzt für Hirnkrankheiten ist. Ob es sich bei den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen um einen Hirnfacharzt\nhandelt, ist nicht ersichtlich.\n\nFalls der Angeklagte erneut wegen Betruges verurteilt werden sollte, wird ferner zu beachten sein, daß\nals Vermögensschaden in Sinne des § 263 StGB. nur die\nFahrtkosten, nicht dagegen die Prozeßkosten eingesetzt\nwerden können, die Hip durch die gerichtliche Geltendmachung seiner Fahrtkostenfordsrung entstanden sind. Dies\nfolgt aus dem Grundsatz, daß zwischen den erstrebten Vermögensvorteil und dem durch die Tat verursachten Vernögensschaden Substanzgleichheit bestehen muß. Erstrebter Vermögensvorteil im Sinne des § 26% StGB ist nur derjenige\nVorteil, der aus der Vermögen des durch Täuschung zu\n\n-5-\n\nee ee\n\n-5.-\n\nSchädigenden herrührt. Umgekehrt ist als Vermögensschaden im Sinne des § 263 nur diejenige. Vermögensninderung anzuschen, aus welcher der erstrebte Vernögensvorteil entnommen werden soll. Die Harısen entstandenen\nProzeßkosten gehören nicht hierzu. Dies schließt allerdings nicht aus, daß das Landgericht den durch die gerichtliche Geltendmachung der Forderung entstandenen\nSchaden bei der Bemessung der Strafe als strafschärfend\nberücksichtigt.\n\nDr. Geier Sarstedt Dr. Koffka\n\nSienmer Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-09/5-str-269-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-09/5-str-269-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.810007+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-06-09/5-str-269-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"1955-06-09","dockets":["5 StR 269/53"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.06.1955 – 5 StR 269/53","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-09/5-str-269-53","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Hannover vom 11.Februar 1953 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte\nverurteilt worden ist.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des\nRechtsmittels — an das Landgericht zurückverwiesen,","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/264","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"264","label":"§ 264 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/245","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"245","label":"§ 245 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/263","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"263","label":"§ 263 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:13:03.810007+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}