{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-31","aktenzeichen":"1 StR 447/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 447.55\n\njı Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Musiker Manfred O0 WB aus ME dort geboren am\n\nGE 950.\n\n- Sachbezeichnung: Manfred Km u.A. —\nwegen gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung U.ao\n\nhas der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. März ‘956, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nsıs Vorsitzender,\n\nBundesrichater Mantei\nBundesrichter Martin\nBusdesrichter Dr. Hübner\n\nBıirdesrichter Dr. Hengsberger\na)s beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nilfsarbeiter im mittleren Justizdienst up\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; nr\n“ 4‘\nAuf die Revision des Angeklagten OB wird das Urteil\ndes Tandgerichts Mannheim vom 30.Juni 3955\n\nio im Schuldspruch bezüglich des Beschwerdeführers sowie\ndes Mitangeklagten Kgggp dahin geänderi, daß jeder\ndieser Angeklagten der Tortgesetzien gewerbsmässigen\nAbgabeuhinterziehung isn Tatsinheit mit einen forige-\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Beschwerdeführers, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nsetzten Vergehen gegen Art 1 MilRegsG Nr 55 und mit einen fortgesstzten Vergehen gegen Art I AHKG Nr 6 in zwei\nFällen, davon in einem Faile in Tateinheit mii fortgesetzter Unterschlagung ‚schuldig ist;\n\ndahin ergänzt, daß die genannten Angeklagten im Falle\n\n<I 2 des Bröffnungsbeschlusses vom 31. Mai 1955 (II KMs\n\n3/55) sowie in den Fällen des An- und Verkaufs amerika-\n\nnischer Zigaretten-Coupons, der Angeklagte OWW auch in\n\nden Fällen II b des Eröffuungsbeschlusses vom 3.Septenm-\n\nber 1952 (2 Ds 58/52) und II 1 des Eröffnungsbeschlüsses vom 31. Mai 1955 unter Überbürdung der ausscheidtarsn\nKosten auf die Staatskasse freigesprochen werden;\n\nim Ssrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgenchen, und zwar auch ninsichtlich der Mitangeklagten\nSED ni Au; Dei diesen jedoch unter Aufrschtanne tag des Assspeöshs Übsr lie Wertersatzstrafen und\ndie Einziehung eines Kraftwagens Marke Opel-Olympia.\n\nVon Rechts wegen\n\nN\n\nGründes\n\nne mr Br Tau Fon Yu Br Ft dns Bi m a a\n\nDer Angeklagte Ob ist wegen zweier fortgesetizver ZU-\nwiderhandiungen gegen Art I MilRegG Nr 53, ;e in Tateinrheit\nmit fortgesetzter Abgabenhinterzienung (§ 396 RAogO),.mis\nfortgesetzter gewerbsmässiger Zollhinterziehung (§ 401 p RAbgO),\n\n- mit Fortgesetztem Erwert, Besitz und Ausg&ben von Zahlungsmitteln der Besatzungsmacht (Art I AHKG Nr 6) und in einem\nFalle mit fortgesetzter Unterschlagung zur Gesamtstrafe von\neinem Jaur drei Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von\n7.000 DM und 3 000 DM sowie zu einer Wertersatzstrafe von\n\n91 5353,59 DM verurteilt worden. Ausserdem wurde die Öffentliche Bekanntmachung der Bestrafung angeordnet. Ausser OB\nwurden zwei weitere Angeklagte - Kg und il - verurteilt; gegen einen dritten Mitangeklagten (JB) wurde\ndas Verfahren nach dem StFG ı954 eingesteilt..\n\n degen das Urieil hat nur der Angeklagte OW Revisisu\neingelegt. Des Rechtsmittei hat teilweise Erfolg.\n\nIs Die Strafkammer hat währenä der Hauptverhandlung das\nbei der kleinen Strafkammer des Landgerichts anhängige Berufurgsverfahren 2 Ds 58/52, soweit es den Beschwerdeführer\nbetraf, mit dem bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen Strafverfahren II KMs 3/55 zur gemeinschaftlichen Verhandlung und\nEntscheidung verbunden. Die Revision anerkennt die Zulässigksait dieser Anordnung (vgl RGSt 48, 119; 57, 271; BGHSt 4,\n152); sie beanstandet aber, daß der in der Strafsache 2 Ds\n58,52 ergangene Eröffnungsbeschluß nicht, das in dieser Sache in ersten Rechtszug ergangene Urteil des Amtsgerichts |\nMannheim aber verlesen worden sei. Dadurch habs das Landge-\n\nricht gegen die §§ 245 Abs 2, 237 StPO verstoßen. Auch habe\nes den unter \"IT B\" (richtigs ZI b) des genannten Eröffnungsbeschlusses aufgeführten Vorgang in der Hauptverhandlung nicht\nerörtert und. im angefochtenen Urteil übergangen,\n\nDie Rügen können keinen Erfolg haben.\n\nio. Die Verbindung der beiden Strafsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung änderte nichts daran, daß\nüber die eine von ihnen (2 Ds 58/52) im Berufur ngsverfahren\nzu entscheiden war. Für diese galten deshalb nicht die Vorschriften über die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug, sondern die besonderen Bestimmungen. über die Hauptverhandlung\nim Berufungsrechtszug (RGSt 20, 161; 57, 271). Im Berufungsverfahren aber tritt an die Stelle der Verliesung des Eröffnungsbsschlusses (§ 243 StPO) - die bereits in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs erfolgt ist — der Vortrag des\nBerichterstatters über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens und die Verlesung der Gründe des im ersten Rechtszug\nergangenen Urteils (§ 324 StPO). Das Verfahren der Strafkanmer ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Das gegen den\nBeschwerdeführer ergangene Urteil des Amtsgerichts Mannheim\nnätte im übrigen nach § 249 StPO auch dann verlesen werden\nürfen, wenn die Strafkammer ausschließliäh die Sache II KNs\n3/55 verhandelt hätte (RGSt 20, 161, 162; auf dieses Urteil\nberuft sich die Revision zu Unrecht für die gegenteilige Ansicht). Der von der Revision gezogene Vergleich mit der Verlesung eines Eröffnungsbeschlusses, der unzulässigerweise\ndas Ermittiungsergebnis enthäi t, geht offensichtlich Teüls.\n\n2. Auf die Rüge, das Landgericht habe “sn Zn der Siratsache 2 Ds 58,52 ergangenen Eröffnungsbeschlu3 nicns er-\n\nschöpft (Bl :57, *73 dA), wird nachstehend unter IT 2 eingegangen werden.\n\ni, Der Schuldspruch des angefochtenen Urteiis hälv im\nErgebnis der rechtiichen Nachprüfung stand.\n\n| a) Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (fortgesetztier) gewerbsmässiger Zöllhinterziehung (§ 401 D Abs 1\nRAbg0) begegnet keinen Bedenken. Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß zollbares Gut der Besatzungsmacht mit den Austritt aus deren Bereich innerhalb des\ndeirtschen Zcllgebiets zollhängig wird; es tritt damit im\nSinne des § 6 Abs ?2 Zoll@ in das deutsche Zoilgebiet ein\n(BGHSt 5, 54 m.Wachw,). In den Fällen 0 II Z a bis k der\nUrteilsgründe haben die Zigaretten und sonstigen Genußmittel den Bereich äer amerikanischen Besatzungsmacht in dem\nAugenblick veriassen, in dem sie der Beschwerdeführer und\nder rechtskräftig abgeurteilte Mitangeklagis Ki den Be- er\nständen der ihnen zugeteilten fahrbaren PZ-Verkaufsstelle ..\n(PX-Mobile) zum Zwecke äss Weiterverkaufs für eigene Rechnung an.inländische Veroraucher entnommen haben, im Falle\nC ii 2 1 der Urteilsgründe in dem Augenblick, in dem sie\nder Beschwerdeführer im Benehmen mit Kg aus dem von\nACC: CE Seführten PX-Mobile \"übernommen!\nhats .. Durch das Ansichbringen dieser Waren in der Absicht,\nsie nicht zur Verzollung zu gestelien, haben die Angeklagten .h\nOd Kup sretmais vorschriftswidrig über die Waren is\nverfügt, aıis wären diese im freien Verkehr; sie sind des- 5\n\nhain nach den §§ 45 Abs i Nr 2, 47 Abs 1 Nr 2 ZollG Schuldner des Einfuhrzoils geworden (BGH aa0). Durch die Nichtzahlung der geschuldeten Zölle haben die beiden in bewußtem und\ngewollten Zusammenwirken vorsätzlich die Zolleinnahmen des\nBundes verkürzt (§ 96 RAbgO).\n\nEntsprechendes gilt für die Fälle 0 III 2bundä der\nUrteilsgründe. Dafür, daß im ersten dieser beiden Fälle das\n\nzollbare Gut bereits zur Ruhe gekommen (vgl BGHSt 3, 41, Aa)\n\nund daher der Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 RAbg0),\nnicht der der Zollhinterziehung verwirklicht worden ist,\ngibt der im Urteil festgestellte Sachverhalt keinen hinrsichenden Anhaltspunkt; im Gegensatz zu den weiteren 20 000 Zi\ngaretten aus dem PX Weierhof sind die 10 000 Zigaretten, die\nder Beschwerdeführer auf Ersuchen des TB in Fahrzeug\nseines Vaters nach Vu schaffte und dort gegen Beteiiigung am Gewinn verkaufte, vorher nicht an einem anderen\nOris \"angestellt! worden.\n\n“iv der Feststellung, daß der Beschwerdefünrer bei seinen Geschäften mit Besatzungswaren den zweck verfolgt hat,\nsich eine fortlaufende Einnahmequeile zu verschaffen, ist\nauch.das Merkmal der Gewerbsmässigkeit . im Sinne des § 401 b\nAbs 1 RAbgO dargetan. . Pr\n\nIm Falle C II 2 f ist dem Landgericht be’ ‘der Abfassung\nder Urteilsgründe lediglich insofern ein Rechenfeäler unterlaufen, als es den inhalt von 60 Zigarettenkartons zu je\n50 Stangen auf insgesamt nur 60 000 statt 600 000. Stück Zigaretten beziffert hat. Hierbei handelt es sich ı&doch vm\n\nWAT\nPe he _\n\n! ständigen Straftatbestand, sondern nur einen gesetzlichen\ni Strafschärfungsgrund. Bei Verletzung beider Vorschriften\n‘durch dieseibe Tat ist daher der Angeklagte nur wegen ge-\n\nicntliches Versehen, wie die Gesamtizahlen an geten Zigaretten Bi 25 und 653 UA zweifelsfrei ergeben.\n\nrt) Zutreffend hat. das Landgericht dargelegt, daß der Be-\n\n‚schwerdeführer für die aus Besatzungsbestärden erworbenen Wa-\n\nren neben den Einfuhrzöllen auch Steuern, nämlich die Umsatzausgleichssteuer, die Tabaksteuer, die Kaffeesteuer und\ndie Teesteuer, hinterzogen hat. Damit hat er bezüglich der\nTabak-, Kaffee- und Teesteuer den Tatbestand des § 396 RApgO,\nbezüglich der Umsatzausgleichssteuer den des $.401.b Abs 1\nRAbgO verwirkiicht, Nach § 15 UStG finden nämlich auf die\nUmsatzausgleichssteuer in verschiedener Hinsicht, so auch\nfür das Strafrecht, weiterhin die Vorschriften des Zollgesetzes entsprechende Anwendung, so daß bei ihrer Verkürzung\ngewerbsmässiges Handeln gesetzlicher Strafschärfungsgrund\n\nists, während das bei der Kaffes- und Teesteuer seit dem Inkraftitreten des Kaffessteuergesstzes ($ i1 Abs.2) und äss\nTsesteuergesetizes ($ iO Abs 2) je rom 30.9uLi 952. (BUBl ı\n\n708,:'710) nicht mehr der Fail ist (BGH 1 StR 648/54 om\n3. Februar i955; vgl auch BGH IM Nr i zu AHKG A 37).\n\n: Das Landgericht hat jedoch übersehen, daß der Beschwerdeführsr trotz der mit. der gewerbsmässigen Zollhinterziehung\nzugleich begangenen Hinterziehung von Steuern nur wegen Vergehens gegen § 401 b Abs 1 RAbg0, nicht auch (§ 73 StGB)\nwegen Vergehens gegen § 396 RAbgO schuläig zu sprechen war.\n§ 401 b RAbgO enthält gegenüber § 396 RabgO keinen selb-\n\nen\nA\nBl\nH\nEm\n\n.von sich aus vornehmen. ‘Sie ist, da es sich um einen sach-\n\nerstrecken.\n\n8\n\nwerbsmässiger Zöllhinterziehung, nicht auch wegen vwateinheitlich begangener Steuerhinterziehung zu bestrafen (u,a-Rest 65, 312, 513/314; BGH 1 StR 355/54 vom 5. April 1955\n‘Znsoweit in BGHS+ 7, 291 nicht abgedruckt/; vgl auch EGH\n\n1 SUR 494/54 vom 5. April ?955),. Ardrerseiis ist im Schulaspruch aber zum Ausdruck zu bringen, daß der Angsklags;e gewerbsmässig richt nur Zölle, sondern auch eine Verbrauchssteuer (die Umsatzausgleichssteuer) hinterzogen hat. Das\nkann in der Weise geschehen,. daß der Beschwerdeführer wegen gewerbsmässiger Abgabenhinterziehung zu verurteilen ist,\nDie darnach Bebotene Berichtigung des Schuldspruchs kann\nder Senat in. entsprechender Anwendung des § 354 Abs i StPO\n\nlichrechtlichen Punkt handelt, gemäß § 357 StPO auf den Mitangekiagten Ki. der keine Revision eingelegt ‚hat, zu\n\nsc) Ohae Rechtsirrtum hai das Landgericht angenommen,\ndaß der Erwerb, Besitz und die Weitergabe der zur Entnahme\noder zum Ankauf der Besatzungswaren benötigten Scrip-Dollars\ngegen Art I AHKG Nr 6 und die Geschäfte mit Traveller-Schecks\n(cC II 4 und III 2 e der Urteilsgründe) gegen Art I Abs 1. .b\nMilRegG Nr 53 verstießen. Ob auch der vom Beschwerdeführer\nbetriebene \"Handel mit Besatzungswaren!\" den Tatbestand von\nDevisenvergehen erfüllt, kann dahinstehen (vgl dazu BGH\nIM Nr 2 zu Ars I MilReg@ Nr 53); denn auf jeden Fall waren\ndie für die entrommener Waren hingegebenen Sorip-Dollars,\n\nwenngleich sie keine Zehlungsmitlel des allgemeinen Verkehrs\nwaren, Devisenwerte im Sinne von Art X 3) 2 oder 3 [i) silxegt\nNr 55 oder doch Vermögenswerte im Sinne von Art X c die-\n\n9 Pa\n\nses Gesetzes, ihr Erwerb und ihre Weitergabe waren Gaher\nverbotene Geschäfte nach Art T Abs i b oder c MilRegG Nr\n\n7\nIn\n\nDie Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht\nausdrückiich erörtert, ob die Zuwiderhandlunge n gegen das\nMilRege Nr %5 als Straftaten, nicht nur als Ordnungswidrigkeiten mit der aus § 4 OWG sich ergebenden Folge zu beurteilen sind \\vgi Art 5 Abs 2 ob AHKG Nr 35). im Hinblick auf\nden Umfang der Verfehlungen des Beschwerdeführers, gie Gewerbsmässigkeit seines Handelns und den Beweggrund \"Texrver!-\nlichen Eigennuvzes\" kann aber nicht zweifelhaft sein, daB\naie Voraussetzungen des § 6 WiStG 1949 und 1952 vor-iegen\n(§ 20 wWiStG 1954).\n\nä) Schließlich +ragen die Feststellungen auch den\nSchuläspruch wegen fortgesetzter Unterschlagung in den Fälien C II 2 a bis k der Urteilsgründe. Durch die unbefugte\nEr'nakme der Zigaretten, des Kaffees und des Tees aus dem\nfahrbaren PX-Verkaufsstand hat sich der Beschwerdeführer\ndiese Waren gemeinsam nit Km rechtswidrig zugseignet.\nDas’ Merkmal der Rechtswidrigkeit wird nicht dadurch ausge-\n\nschiossen, da3 der Angeklagte für die algenmächti g entnom.:\nnenen Waren eine entsprechende Anzahl von Scriv-Dollars o.\nund = soweit sie echt waren -- Zigaretten.-Coupons abgeführt\nhat; das wäre nur dann der Fall, wenn er die Waren ordnungs- En:\ngemäß hätte kaufen wollen und hierzu von seinem Auftraggeber emächtigt gewesen wäre (vel § 181 BGB). Keinses von Be;\nbeidem traf zu. Der Beschwerdeführer gab die Serip-Dollars E\nund Zigsretten-Funkte nur zur Verdeckung seiner anbeTugser 5\nEntnahmen hiä.sEr war sich der Rechtswidrigkei* seiner Hand-\n\nU Ta m a a\n\nLungsveiss auch bewußt; das ergibt. sich schor aus der Ar”\n“n3 der Örtiichkkeit der Warenentnabmen.\n\ne) Ob das Landgericht zwischen den vom Beschweräsführer\nim Jahre 195% gemeinsam mit KB sowie zwischer den in\nJahre 952 ohne KB Terühten Straftaten gleicher Art zu\nRecht Fortsetzungszusammenhang angenommen hat und ob es die\nverschiedenen Gesetzesverletzungen zutreffend als eine und\ndieseibe Straftat im Sinne von § 75 St@B angesehen hat, bedarf keiner abschließenden Prüfung, weil der Angeklagte durch\ndiese rechtliche Betrachtungsweise nicht beschwert ist. Daß\ner wegen einer oder einzelner der jetzt abgeurteil ten Verfehlungen schon vom französischen Militärgericht bestraft\nworden war /Bl 5 R UA), stand seiner erneuten Verurteilung\n. durch das deutsche Gericht nicht entgegen (BGHSt 6, 76).\n\nDer Schaldspruch begegnet demnach, von der unter II 1b\nerörterten Berlectigung angesehei, zeineh recätiicnen Bedenken,\n\n2. Dagegen hat es das Landgericht re>hts fehlerhaft unterlassen, Gen Beschwerdeführer in den Fällen, in denen sr\nnicht überführt worden ist, freizusprechen.\n\na) Das trifft einmai auf den von der Revision hervorgehobenen Fall II b des Eröffnungsbeschlusses vom 3. September\n1952 (2 Ds 58/52) za. Die Strafkammer hat hierzu in den\nGründen des angefochtenen Urteils keine Feststellungen getroffen,. Daraus folgt jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht, daß er nicht Gegenstand der Urteilsfindung war,\nsondern nur, daß insnweit ein Schuidnachweis nicht erbracht\n\n’\n\nst. Der Beschwerdeführer hätte daher insowsit ausich freigesprochen werden müssen, auch wenn dieser\n\ndrücskli i\nFaii bei einsm Sckoldspruch als Teil einer der von der Straf-Kammer fostgestellten Fortsetzungstaten anzusehen gewesen\n\nwäre; denn in einen Fortsetzungszusammenhang körnen wur. wiri-\nıicn begangene Straftaten ainbezogen werden /BGH IM Nr 7\nzu § 260 Abs 1 StPO).\n\np) Ein Freispruch hätte ferner erfolgen müssen;\n\naa).in den als selbständig Straftaten angeklagten Fäilen II 1 und 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31.Mai 1955,\nIn dem ersten Fall hielt das Landgericht den Beschwerdeführec einer Beteiligung an dem verbotenen Geschäft nicht für\nüberführt; in dem zweiten Fall (Gebrauch von gefälschten\nZigeretten-Coupens) glaubte es,ihm keinen Vorsatz nachweisen\nzu können, Hier durfte ein Freispruch auch nicht deshalb unterblsiben, weil. zwischen der Urkundenfälschung und den anderen Straftaten Tateinheit anzunehmen gewesen wäre (vgl\nRGSt 50, 351; BÜH 2 StR 311/52 vom 9. November 1952),\n\nbb) In den Fällen, in denen der Beschwerdeführer des\nverbotenen An- und Verkaufs von Zigaretten-Coupons angeklagt\nwar; insoweiv hat das Landgericht einen strafbaren Tathsstand nicht ais verwirklicht angesehen.\n\nDie versäumte Freisprechung. kann der Senat in entsprechender Anwendung des § 754 Abs i StPO von sish aus nazı-\nhoien; sie ist gemäß 8.357 StPO im Falle ii 2 des Eröffnungsbeschlusses vom 31.Mai 1955 sowie hinsichtlich des\nAn- und Verkaufs von Zigaretten-Ccupons auf den rechts-\n\nkraftig shtgeurts!ilt\n\n5\n>\n\nD\n\nn Nitargseklagien KB erstre2ier.\n\n?, Der Strafausspruch des angefochtenen Urteiis kanı\nnicht bastshen'ibletben,\n\n&) Der Beschwerdeführer hat einen Teil der in äie Fortsetzungstat des Jahres 1951 . einbezogenen Einzelhandlungen\nvor der Voilendung seines 21, Lebensjahres. (7.September 1957),\nalso als \"Heranwachsender\" im Sinne des § 1 Abs 2 JGG begangen. Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob bei ihm\ninsoweit die Voraussetzungen des § 105 Nr 1 oder 2 JGG zutrafen (vgl dazu BGH IM Nr 5 zu § 105 JGG) * und, wenn ja, ob\ndas Schwergewicht bei den Handlungen lag, die nach Jugendstrafrecht zu beurteilen wären (§ 32 JGG; BGHSt 6, 6). Im\nFalie der Bejahung der beiden Fragen wäre weiter zu prüfen\ngewesen, ob.’.m Verhältnis zu dem fortgesetzten Vergehen\ndes Jahres ı952 das Schwergewicht bei der nach Jugendstrafvecht zu beurteilenden fortgesetzten Straftat; iss Jaures\n\nun\n\n1951 lage\n\nWo das Schwergewicht der strafbaren Handlungen des Angeklagten zu suchen ist, ist im wesentlichen Tatfrage und\nkann daher grundsätzlich nicht vom Revisionsgericht entschieden werden (BGH 1 StR 494/54 vom 5.April 1955). Im vorliegenden Fali spricht zwar die Tatsache, daß der Beschwerdeführer den größeren Teil seiner Verfehlungen nach der\nVollendung des 21. Lebensjahres begangen hat und daß er\n‚nach der Feststellung des Landgerichts der eigentliche \"Initiator\" der in der PX-Verkaufsstelle begonnenen \"Schmuggel--\ngeschäfte\" war, dafür, daß einheitlich das allgemeine Strafrecht anzuwenden ist. Indes kommt es bei der Prüfung nach\n\n<\n\n/\n\n- 130°\n\n§ 32 3GG nicht ailein auf die Zahl und den Äusseren !Inrechtsgeheit der nach der Vollendung äes 21.iebensjal\ngangenen Straftaten, sondern entscheidend auch auf äi\nsönlichkeit und die Beweggründe des Täters sowie auf\nzein seines strafvaren Tuns an (BGH IM Nr 2 u & i SG\ndie späteren Handlungen nur Folge und Ausfluß der früheren\nTaten, so kann daraus zu schließen sein, daß das. Schwerge-.\nwicht bei diesen liegt (BGHSt 6, 6; BGH 1 StR 494/54 vom 5.\nApril 1955), Auf Grund der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen 1äßt sich diese Frage nicht sicher beantwortens. |\n\nb) Bei der Bemessung der nach § 396 RAbgO zu. verhängenden Geldstrafe sind nach § 27 c Abs 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters, d.h, die für seine Fähigkeit zur Bezahiung der Gelästrafe bedeutsamen Umstände zu\nberücksichtigen, wobei maßgebend der Zeitpunkt des Urteils,\nsicht der Zeitpunkt der Tat ist (BGH 3 StR 59/51 vom 23.\n\nMai 1952 und 3 StR 937/51.vom 19,Juri 1952, angef,bei Dal-Sänger in MDR 952, 530, 1 StR 112,’52 vom 23, September i952).\nOb das Landgericht dies bei der Verhängung der Gelästrafen\n\n‚im Betrage von insgesamt 10 000 DM beachtet hat, lassen die\nZumessungserwägungen nicht erkennen. Der Strafausspruch\nmuß daher auch aus diesem Grunde aufgehoben werden.\n\nce) Das Landgericht hat es weiter rechtsfehlerhaft unterlassen, auf die in diesem Verfahren erkanuten Geldstrafen die durch das oben unter 1 e erwähnte Urteil des fran-\n. zösischen Militärgerichts ausgesprochene Geldstrafe von\n500 DM anzurechnen, obwohl sie der Angeklagte unwiderleg-\n\nmn\n\n1A an\n\nbar bereits bezahit' hat. Die bloße Berücksichtigung dieser\nStrafe als Milderungsgrund genügt der Vorschrift des § 7\nStGB nicht (vgl BEHSt 6, 176).\n\nd) Die Berechnung des Wertersatzes und der Ersatzfreiheitsstrafe sowie die Bemessung der gesamtschuldnerischen\nHaftung des Beschwerdeführers lassen an sich keinen Rechtsirrtum erkennen; auf Bl 63 unten UA muß es lediglich an Stelle von 4 000 Stück Kaugummi heißens 40-000 Stück Kaugummi.\nAus dem nachstehend unter g) angeführten Grunde muß jedoch\nbei dem Beschwerdeführer auch dieser Teil des Strafausspruchs\naufgehoben werdeno\n\n. e) Bei dem Ausspruch über die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung hat das Landgericht übersehen, daß\ndie Anordnung auf die Steuer- und. Devisenvergehen zu basckränken ist {§§ 399 RAbg0, § 20 wiSte 1954 iVm § 53 WiStGB 949\n\nund 1952; vgi BGHSt 3, 377, 379 £).\n\n?) Der Strafausspruch ist demnach mit den Feststellungen aufzuheben.\n\nDa die unter b) und e) erörterten Mängel auch die Strafaussprüche gegen die Mitangeklagten Fri und Angstmann berühren, ist die Aufhebung gemäß § 357 StPO auf diese Angeklagten zu erstrecken, obwohl. sie kein Rechtsmittel eingelegt haben. Bei Aw ist überdies wie bei dem Beschwerdeführer die Anrechnung der gegen ihn vom französischen Mi-\nıitärgericht verhängten Geldstrafe auf die in diesem Verfahre\nverhängte Geldstrafe unterbiieben.Die Aussprüche über die\n\n\"satzetrafen und über die Einziehung des “dem Ange-\n\n&\n\nWere:\nklagten KB gehörigen) Kraftiwagens Marke üOpsi.-Olympia\nb.eibeu bei diesen Angeklagten hingegen aufrechterhalten.\n\n€; Für die neus Hauptrerhandlung wird darauf hingewisesen, daß. soweit das Landgericht auf don Beschwerdeführer\nJugendstrafrecht anwenden solite, die Verhängung einer Geidund einer Wertersatzstrafe gegen diesen Angeklagten unzulässig wäre (BGHSt 6, 258, 259). Auch würde zu prüfen sein, ob\nvon der Anordnung der- Bekanntmachung des Urteils gegenüber\ndiesem Angeklagten abzusehen wäre (vgi BGH 1 StR 494/54 vom\n5. April 1955; Potrykus, § 6 JGG Anm 2). a\n\nWegen des Erfordernisses der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe bei dem Beschwerdeführer wird auf § 38 Abs 3\nSatz 1 in Verbindung mit § 104 Abs ! Nr 2 JGG verwiesen\n(BEHSt 6, 354: vgl auch BGHSt 5, 326). |\n\nDr. Peetz Mantel Martin\nHübner Dr.Hengsbergar","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-31/1-str-447-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 181","ref_norm":"181","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-31/1-str-447-55","retrieved":"2026-10-15 10:14:24.777333+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-31/1-str-447-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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