{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-24","aktenzeichen":"2 StR 13/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Strafermäßigung nach § 157 StGB wird nicht\nallgemein dadurch ausgeschlossen, daß der\nTäter den Eidesnotstand selbst verschuldet\nhat (Ergänzung zu BGHSt 5, 169).","text_plain":"2258 091 °’\n\nFür das Nachschlagewerk ;\nFür die Amtliche Sammlung |\n\nGesetz: StGB § 157\n\nRechtssatz: Strafermäßigung nach § 157 StGB wird nicht\nallgemein dadurch ausgeschlossen, daß der\nTäter den Eidesnotstand selbst verschuldet\nhat (Ergänzung zu BGHSt 5, 169).\n\nAktenzeichen: 2 StR 13/55\nUrteil des BGH vom 24, Mai 1955 LG Mainz\n\n“a 2.\nar in tn,\nEBEN SO HR FE -\n\n2 StR 13/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Ehefrau Barbara U im zeborene ROEEB aus\nCE Kreis Big, dort geboren ar. EB 1924.\n\nwegen Weineids u-a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n24. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\n. Bundesrichter Dr. Menges\nals beisftzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Le in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. TB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Wim\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Neinz vom 2. November 1954 gegen\n\nsie und den früheren Nitangeklagten Peter U»\n\n1) hinsichtlich der Belisanntmachungsbefugnis dahin abgeändert, daß der Arbeiter Günther MiiW#befust ist,\nbinnen einem Monat nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils an ihn in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe für Bigp, einmal auf Kosten der beiden Angeklagten bekannt zu machen, deß wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung gegen Peter U eine Ge-\n\nfängnisstrafe von einem Jahr, gegen Barbara Tg»\neine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt ist,\n\n2) hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineids im\nStrafausspruch, auch bezüglich der Nebenstrafen,\nsowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAre o 0\n\nFE En Ei\n\nor\n-3_-\ngründes\nUm eine von dem Ehemann Peter Udgw pegängene N\n\nUnterschlagung zu verdecken, haben die Eheleute Tg»\n\nden Arbeiter Mb wider besseres Wissen bei der Polizei\ndes Betruges bezichtigt und als Zeugen im Strafverfahren\ngegen MP die Wahrheit ihrer unrichtigen Angaben beschworen. Peter U, der mit der Angeklagten in Doppelehe lebt, ist wegen Bigamie, Unterschlagung, wissentlich\nfalscher Anschuldigung und Meineids zu drei Jahren Zuchthaus, Barbara U» wegen der falschen Anschuldigung und\ndes Meineids zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden.\nBeiden Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte und\ndie Eidesfähigkeit aberkannt worden. Dem Verletzten, Me»\nEB ist Bekanntmachungsbefugnis bezüglich der Verurteilung\nbeider Angeklagten zuerkannt worden.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte\nRevision der angeklagten ähefrau führt teilweise zum Erfolg.\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß\ndas Landgericht die Schuld der Angeklagten nicht wegen\nNötigungsnotstandes nach § 52 StGB verneint hat. Die Ausführungen der Strafkammer hierzu lassen einen Rechtsfehler\nnicht erkennen. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß\ndie Angeklagte mit Gefahr für Leib und Leben bedroht war\nund daß eine Dauergefahr für sie bestand. Nach den Feststellungen des Urteils standen ihr aber zumutbare Wege zur\n\nAbwendung der Gefahr zur Verfügung, deren sie sich bewußt Bu\nt\n\nwar. Es ist nicht richtig, daß die Anzeige des Ehemannes\nwegen seiner Straftaten das einzige Mittel war; sie hat\nbei anderen Gelegenheiten sich durch Anrufung von Nachbarn,\n\num\n\nden\n\nzum\n“5\n\nN:\n\nNa\n\nng 2\nerhsehe, vn. 1%\n\nwe re\nPR N ri na Eu\nBEN x\nx Para\n\nwo.\n..\n\nrn\n\ndes Arbeitgebers ihres bhemannes und durch Flucht zu ihren\nEltern zu schützen verstanden;\n\nDie Angeklagte hat sich auch nicht, wie die kevision\nglaubt, im Putativnotstand oder Rechtsirrtum befunden, da\ndas Landgericht ausdrücklich feststellt, daß ihr andere a\nAusweichmöglichkeiten bekannt waren.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine Beden-\n\nken.\n\n2. Hingegen mu3 der Strafausspruch wegen Meineids\naufgehoben werden, weil die Strafkammer zu Unrecht den\n§ 157 StGB für unanwendbar angesehen hat: Die Angeklagte\nhatte schon durch ihre Aussage vor der Polizei den Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung des Mei»\nvollendet, Wenn sie bei {hrer gerichtlichen Vernehmung\neidlich wahrheitsgemäß alısgesagt hätte, wäre ihre frühere\nfalsche Aussage zutage getreten. Ihre falsche eidliche\nAussage kann aber durch die Furcht, sich und ihren Ehemann\nder Bestrafung auszusetzen, veranlaßt worden sein. Die Erwägung, daß sie sich selbst durch ihr Verhalten in die Gefahr gebracht hat, entweder sich selbst belasten oder\nfalsch schwören zu müssen, steht der Anwendung des § 157\nStGB nicht im Wege. Auch dem Ehebrecher, der aus Furcht vor\nBestrafung den Ehebruch abschwört und dem in ständiger\nRechtsprechung die Vergünstigung des § 157 StGB zugebilligt\nwird, hat durch sein eigenes Verhalten die Gefahr, der er\nsich bei seiner Vernehmung als Zeuge aussetzt, geschaffen.\nDer in BGHSt 5, 269, 271 aufgestellte Grundsatz trifft in\ndieser Allgemeinheit nicht zu; er ist in dieser Entscheidung |\nnur für den Fall, daß die uneidliche Aussage in demselben\nVerfahren wie der Eid abgegeben und äaß nur im Hinblick auf\n\nx\nrungen\n\nsie falech geschworen wurde, ausgesprochen. Jene Entscheidung beruht demnach auf äem besonderen Verhältnis der\nStrafbestimmungen der §§ 153, 154 StGB zueinander. Hier jedoch\nhandelt es sich bei beiden Angeklagten nicht um eine uneidliche Aussage in demselben Verfahren, sondern um ein außerhelb des demals anhängigen Verfahrens begangenes Vergehen\nnach § 164 StGB, außerdem um eine vom Ehemann begangene\nUnterschlagung, die bei wahrheitsgemäßer Aussage zutage\ntreten mußte. Würde man in einem solchen Falle die Anwendungsmöglichkeit des § 157 StGB von vornherein ausschließen, würde die Bestimmung fast gegenstandslos; denn\n\nin aller Regel hat derjenige, der sich durch wahrheitsge- ı.\nmäße Aussage der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzt, selbst durch sein schulähaftes Handeln die Gefahren- :\n\nwu nr ein:\n\nlage geschaffen:\n\nDa trotz Nichtanwendung des § 157 StGB die Strafkammer\nnicht weit über die Mindeststrafe des § 154 Abs 2 StGB\nhinausgegangen ist, ist nicht auszuschließen, daß sie\nbei richtiger Gesetzesanwendung eine geringere Strafe verhängt hätte. Deshalb muß der Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben werden, zumal die ausgesprochenen Nebenstrafen nunmehr teils unzulässig, teils nicht zwingend\n\nvorgeschrieben sind.\n\n53. Die Bekanntmwachungsbefugnis darf nur hinsichtlich\nder Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung\nausgesprochen werden; dabei darf nur die deswegen verhängte\nEinzelstrafe veröffentlicht werden (RG JW 1937, 33091). Es\nist zweckmäßig, die Frist erst mit der Zustellung des\nrechtskräftigen Urteils an den Verletzten beginnen zu\nlassen; insoweit kann das Revisionsgericht selbst berichti-\n\nDe\noo\n\nA Er\np)\n\nw\nrt\n\nrn un\n\nA ET\nTIER\n\nTEN\n\n“f\n\nEr\n\ngen (BGH IM StGB § 200 - (2)).\n\n5. Die Abänderung und Aufhebung ist gemäß § 357 Stpo\nauf den Mitangeklagten Peter UM zu erstrecken.\n\nDr. Dotterweich Werner \"Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Menges\n\nrt.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/2-str-13-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-24/2-str-13-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.451142+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-24/2-str-13-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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