{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-05-21","aktenzeichen":"4 StR 23/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2297 083\n\n4 StR 23733 N‘\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näen Arbeiter Wilheln KB :.: DE.\ngeboren an EB 9:5 in De\n\nwegen schwerer Körperverletzung\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 21, Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter.\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf%.,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst GEB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urtseil des\nLandgerichts in Dortmund vom 19. September 1952 samt\n\nden zu\n\nsrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Sosten des Rechtsmittels, an das Landgerich®\n\nzurückverwlesen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Angeklagte griff nach dem Genuss von Bier den\nArbeiter BB an und schlug ihm mit einem Weinglas gesen das linke Auge. Dadurch wurde dessen Sehkraft so er-\n\nSs\n\nheblich geschwächt, dass BB auf Jiesen Auge \"praktisch\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Annahme erheblish verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 StGB)\nwegen schwerer Äörperverletzung (88 22%, 224 StGB) zu einer\nGefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, Die Revision\n\ndes Angeklagten beanstandet das Verfahren; insoweit genügt\n\nn2\n[0\ncr\nas)\nfe\nS\n\nie\n\nper\n\nsie jedoch nicht den Anforderungen des § 344 Abs\nist daher unbeachtlich. Die Sachbeschwerde hingegen ist vegründet.\n\nJ\n\nDer Tatrichter hat in rechtlich möglicher Würdigung\n\n“4\n\ndie volle Überzeugung erlangt, dass ger Raschwerseführer\nvon BEE :icht zngegriffen worden ist und dass dieser das\nsuch nicht irrtümlich angenonnen hat; insoweit richten sich\näie Angriffe der Revision lediglich gegen die Beweisannahne\nder Strafkammer, wobei sie üle Grenzen verkennt, die der\n\nNachprüfung des Senats durch § 337 StPO gezogen sind.\n\nBedenken erwecken jedoch die Urteilsausführungen\nzu § 51 StGB. Der Angeklagte selbst bezeichnete in der\nHauptverhandlung seinen damaligen Zustand als angeheitert, die Zeugen hingegen hielten ihn für betrunken:\ner habe überlaut gesprochen, gesungen, geschwankt und\n\ndas Bier sei ihm, als er aus der \"lasche getrunken\n\nhabe. seitlich am Munde herausgelaufen. \"Der Angeklagte\nwirä jedoch von keinem der Zeugen als \"sinnlos betrunken’ bezeichnet,\" Abschliessend stell+ das Urteil fest:\nder Angeklagte war\"stark angetrunken, ohne sich schon\n\ndem Vollrausch zu nähern\", Setzt man diese beiden\n\n—\nGC\n\n‚wvel.ssteller zueinander in Seziehung, so scheint die\nStrafkammer unter einem Vollrausch den Zustand sinnloser\nTrunkenheit zu verstehen und davon susz ugehen. erst eine\nsolche hebe äle Schuldfähigkeit auf. Das wäre rechtlich\nfehlerhaft, da schon eine die Geistestätizteit beeinträchtigende Trübung des Jewusstseins nit den in 5 51 33593\nbeschriebenen Folgen genügt (vgl. JZ 1952, 296),\n\nDas Urteil lässt auch jede Ssrörterung darüber vermi Ssen,\noh der '!stark angetrunkened' Beschwerdeführer noch fähig war.\nden Anreiz zur Tat und die ihm entgezgenstehenden Hemmun:\nvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach seinen\nWillensentschluss zu bilden. Wenn der Tatrichter äle\n\nSchuläfähigskeit des Täters bejshen will. obwohl die Um-\n\n”n\n\nini\n\nstände daran Zweifel aufkommen -assen. SC muss er nicht nur\ndie Binsichtsfähigkeit. sondern auch das Hemmungsvernögen\nfeststellen. Der Senat vermag daher auch nicht dem I Ürveilszusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht von\n\nden Beurteilungsmaßstäben des Gesstzes ausgegangen ist,\n\nsollte die erneute Verhandlung. für die die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen zu erwä-\n\ngen sein wird. zur Verneinung der Schuldfähigkeit führen,\n\niem Gesichtspunkt des\n\n2\n\ndann wäre der Sachverhalt unter\n\n8 330 a StGB zu würdigen:\n\nKrumnme Engels Hülle\n\nDr. Augustin Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/4-str-23-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/4-str-23-53","retrieved":"2026-10-24 16:35:29.838753+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-21/4-str-23-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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