{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-21","aktenzeichen":"3 StR 9/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zur Frage der freien richterlichen Überzeugung.","text_plain":"Für_das_Nachschlagewerk!\nNicht, für_die_ Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StPO § 261\n\nRechtssatz:\n\nZur Frage der freien richterlichen Überzeugung.\n\nAktenzeichen: 3 StR 9/53\nUrt. des BGH. v. 21. Mai 1953\n\nLG Düsseldorf\n\nq\n\nur\nwo .\n\nDer ur Gr F\n\n.\nnr +\n\nur\nxy \\\nv le? ..\nBE\n4, 200.70\nREN VWE\nRB.\n\nNm\nYun\n\nS/\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Laborfachwerker Harald ER aus\nCE; geboren am 930 in - B;\n\n2,) den Justizangestellten Paul von der H (ERBE > EB\nED WE, gevoren an GEB 190% in Dawe;\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Maaß\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt gm\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter. -\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 21. Mai 1952, soweit\n\nes die Angeklagten FM und von der Hp freigesprochen hat, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht München-Gladbach zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n“.. -.0 vn x‘ AN “\nBee Zn vor er pp Bar Fand m\n\nvw ——-\n\nParari Po WE >\n\nSEE AL 26\n\nne ER Rz:\n\nPIE\nTre\n\nee.\n\n%\n\n.\nTry\n\nSs\n\nGründe:\n\nDen beiden Angeklagten war ein Vergehen der miteinander\n\n. begangenen gleichgeschlechtlichen Unzucht zur last gelegt.\n\nSie sind freigesprochen worden, weil das Landgericht trotz\nschwerwiegender Verdachtsgründe noch gewisse Zweifel an der\nSchuld der Angeklagten hatte. Die von der Staatsanwaltschaft\n\neingelegte Revision ist begründet;\n\nDie Beschwerdeführerin .rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 175 StGB. Sie bezeichnet es als einen Denkverstoss, dass die Strafkammer noch\nZweifel an der Täterschaft der Angeklagten RER una von\nder HB gehapt habe, obwohl sie selber festgestellt habe,\ndie Aussage des geständigen Angeklagten RED enthalte\nkeinen Widerspruch, der einen Zweifel an der Richtigkeit\n\nseiner Darstellung hätte aufkommen lassen können.\n\nEin Denkfehler kann indes darin nicht erblickt werden.\nzweifel an der Richtigkeit einer Aussage können sich auch\naus anderen Umständen als aus Widersprüchen innerhalb dieser Aussage selbst ergeben, Das Urteil lässt erkennen, dass\ndas Landgericht solche Umstände in der Person des Angeklagten von der HGB, namentlich in seiner bisher einwanäfreien Führung gefunden hat. j\n\nDagegen erweckt es Bedenken nach der Richtung, ob nicht\ndie Strafkanmer von einer rechtsirrigen Auffassung über den\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung ausgegangen ist. Sie\nhat in den Urteilsgründen dargelegt, der Angeklagte von der\nHeiden sei, durch die Aussage des Mitangeklagten RB _\nausserordentlich stark belastet. Dieser habe stets in gleicher Weise ausgesagt. Ein Beweggrund für eine unwahre Selbstbezichtigung und eine Falschbeschuldigung des von der Hg\n\n. @@B erheblich belastet. Dennoch seien angesichts des Bestrei.-\n\"und seiner langjährigen Dienstzeit im Staatsdienst noch ge-\n\n‚Gericht nicht mit letzter Gewissheit als überführt anzuse-\n\n“ scheiden hat. Sie bringt zwar zum Ausdruck, dass noch ge-\n_ wisse Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten geblieben\n\n'teiler also noch Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten\n\nsei nicht ersichtlich, zumal von der Hgg den To in\neiner Erbschaftssache beraten habe, dieser- also eher Grund\ngehabt hätte, den Mitangeklagten zu schützen, als ihn zu\nUnrecht zu beschuldigen. All das spreche eindringlich für\ndie Richtigkeit der Angaben des RB. Zudem sei von der\nHE auch äurch die Aussage des weiteren Angeklagten Mo 7)\n\ntens des von der HB, seiner bisherigen Unbescholtenheit\nwisse Zweifel an der Täterschaft geblieben, so dass ihn das,\n\nhen vermocht habe.\n\nDie Fassung des Schlußsatzes dieser Ausführungen gibt\nAnlass zu der Annahme, dass die Strafkammer sich nicht klar ®\ngewesen ist über das Wesen der freien richterlichen Überzeugung, nach welcher der Tatrichter gemäss § 261 StPO zu ent-\n\nseien. Es wird aber nicht deutlich, welcher Art diese Zweifel waren; die Fassung der Urteilsgründe schliesst nicht\n\naus, dass die Strafkammer an sich von der Täterschaft der\nAngeklagten überzeugt war, dass sie aber gleichwohl rechtsirrigerweise annahn, nicht verurteilen zu können, weil nach\nAbwägung aller Umstände immerhin noch die theoretische Köglichkeit eines von der gewonnenen richterlichen Überzeugung\nabweichenden Geschehensablaufs bestehe, ein anderer Böur-\n\nhaben könne. Auf diesen Rechtsirrtum deutet nicht nur die\nSteigerung des Begriffs Gewissheit in. \"letzte Gewissheit\"\nsondern auch die Begründung, mit der der Mitangeklagte Fb\nED freigesprochen wurde. Hier wird nicht einmal angedeu- .\ntet, dass die Strafkammer selbst irgendwelche Zweifel an\n\nder Wahrheit der Selbstbeziehtigung des Mitangeklagten und\nder damit notwendig verbundenen Bezichtigung des Beschwer-\n.deführers hatte. Gerade diese Begründung legt den Verdacht\nnahe, dass die Strafkammer sich nicht durch eigene Zweifel, R\nsondern durch an sich mögliche Zweifel an der Verurteilung\ngehindert sah. j\n\nNach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung kommt es 5\naber nur auf die eigenen Zweifel des Tatrichters an. Für die\na, Verurteilung. ist notwendig aber auch genügend, dass der\nm Sachverhalt für. den Tatrichter zweifelsfrei feststeht; diese\n. persönliche Gewissheit ist allein entscheidend. Dem das\n”, Wesen der freien Beweiswürdigung besteht nicht nur in der\n7 Preiheit von gesetzlichen Beweisregeln, sondern auch in der\nFreiheit der Entschliessung bei der Beantwortung der Schuld- _ |\nfrage gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln. Der\nBegriff der Überzeugung, schliesst die Möglichkeit eines an-\n. deren, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus. Innerhalb\ndes Bereichs der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen\nist der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit\nein absolut sicheres Wissen, dem gegenüber das Vorliegen anderer Tatsachen unter allen Umständen ausscheiden würde, ver- h\nschlossen. “\n\net\n\n\"Dieser Grundsatz hat allerdings in der Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts wiederholt eine bedenkliche und missver-.\nständliche Fassung erhalten (vgl:vor-allem RGSt 61, 202 .\n/2067). Dort ist ausgesprochen, es \"dürften\" nicht \"zu hohe\nAnforderungen\" an die Gewinnung einer zur Verurteilung aus-\n\n«\n\n‘ entstehe. Eine solche Fassung gibt den Grundsatz des § 261\n\n\"zwingende Folgerungen aus bestimmten Tatsachen zu ziehen,\n\n.. es dem Revisionsgericht grundsätzlich verwehrt, auf diesen\nWege die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eige-\n\nreichenden richterlichen Überzeugung gestellt werden, und der\nRichter \"müsse\" sich mit einem so hohen Grade von Wahrschein.\nlichkeit \"begnügen\", wie er bei möglichst erschöpfender und\ngewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnismittel-\n\nStPO nicht zutreffend wieder. Ebensowenig wie der Tatrichter gehindert werden kann, an sich mögliche, wenn auch nicht\n\nebensowenig kann ihm vorgeschrieben werden; unter welchen\nVoraussetzungen er zu einer bestimmten Schlussfolgerung und\neiner bestimmten Überzeugung kommen muss. Insbesondere ist\n\nne zu ersetzen. Eine Überzeugung kann auch bei höchstmöglicher Wahrscheinlichkeit ihrer Richtigkeit nicht \"verlangt\"\nwerden. Übrigens ist der 3. Strafsenat des Reichsgerichts in\nRGSt 66, 165 der erwähnten Entscheidung des 1. Strafsenats\nin RGSt 61, 202, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der\nSache nach, insofern entgegengetreten, als er die Kennzeichnung der an das subjektive Erkennen gebundenen relativen\nWahrheit als höchstmögliche Wahrscheinlichkeit begrifflich\nschief? und ungenau nennt und ausdrücklich betont, dass es\nan der nach § 261 StPO erforderlichen Überzeugung fehle,\nwenn bei dem Tatrichter auch nur der leiseste Zweifel an\nder Schuld des Angeklagten bestehe. In diesem Sinne hat\nauch bereits der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch\nUrteil: vom 31. Januar 1952 (5 StR 6/52) entschieden.\n\n\"Sollte also das Landgericht auf Grund einer Beweiswürdigung, die nicht durch die Vorstellung von der Notwendigkeit einer \"letzten Gewissheit\" im Sinne des Ausschlusses\njeder theoretischen Möglichkeit eines gegenteiligen Tatbestandes eingeengt ist, immer noch persönliche Zweifel an\n\nWi\n\nder Schuld des Angeklagten haben, so müssten diese sich zu\nseinen Gunsten auswirken. Sie bedürften indes genauerer Erörterung, als das bisher - insbesondere bei dem Angeklagten\n\nRB - geschehen ist.\n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs 2 Satz\n2 StPO Gebrauch gemacht.\n\n\"Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-\n\nanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\nBR. Dr. Baldus ist im Ur-\n\nlaub ortsabwesend und so\n\nan der Unterzeichnung ver- Maaß\nhindert. Krauss\n\n«\nu unmnn.\n\nememmı\n\nEEE rn Ran\n\n. ‘ ° wen erw Non\nnn mn 05 Er ann are EEE 1 Vanlyer aar nun\nsy Fra w ng:\n\n*\n\n. on.\n. weni\nee","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/3-str-9-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-21/3-str-9-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.347539+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-21/3-str-9-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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