{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-20","aktenzeichen":"2 StR 46/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n\nStR. 46/55 . 2258 085\n\nInNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Gärtner Hans K ms aus VB Tamm geboren\n‘am Em 1904 ir DEREN,\n\nwegen Meineides\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesauwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Ko bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird (des Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 5. November 1954 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nin Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nDer Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrundes Der Angeklagte beschwor am 23. August 1951 bei\nLeistung des Offenbarungseides, er sei zur Zeit als\nGärtnergehilfe bei seinem Vater tätig, sein wöchentliches\nEinkommen schwanke zwischen 30 und 70 DM, sonstiges Einkommen habe er nicht und Forderungen gegen Dritte ständen\nihm nicht zu. Der Eid war falsch, weil der Angeklagte\nneben der Tätigkeit bei seinem Vater selbständig das\nGewerbe eines Landschaftsgärtners betrieb und als solcher\nnicht ohne Aufträge war. Er hatte mindestens noch eine\nForderung gegen den Kaufmann Wil; die dieser am 25.\nund 31. August 1951 mit je 200 DM bezahlt hat. Der Angeklagte hatte mit WiÜEER vereinbart, dessen Garten gegen\neine Gesamtsumme anzulegen. Er hatte seit dem 1. Juli\n1951 wöchentlich einen Barbetrag von durchweg 200 DM\nam Ende jeder Woche erhalten, insbesondere noch am 10. und\n17. August 1951. Auch am 25. und 31. August 1951 erhielt er\nje 200 DM, obwohl er zur Zeit der Nidesleistung keine Arbeiten ausgeführt hatte.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\n\nDie Sachrüge greift durch, weil die Verurteilung wegen\nversuchten Betruges nicht frei von Rechtsfehlern ist,\nDas Landgericht sieht den versuchten Betrug darin, deß\nder Angeklagte es unternahm, durch den falschen Eid ein\npfändbares Vermögensstück dem Zugriff des Gläubigers zu\n\n- 3.\n\nentziehen, ohne feststellen zu können, ob dem Gläubiger\nbei richtiger Eidesleistung eine erfolgreiche Pfändung\nnoch vor der Zahlung am 31. August 1951 gelungen wäre.\n\nBetrug setzt nach § 263 StGB die Absicht voraus, sich\neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wo- '\nbei bedingter Vorsatz für die Rechtswidrigkeit des erstreh-#.\nten Vermögensvorteils ausreicht (RGSt 55, 257). Das Landgen n\nerwähnt bei der Strafzumessung, daß der Angeklagte die For.\nderung des pfändenden Gläubigers nicht für gerechtfertigt\nhielt. Diese Feststellung erweckt Bedenken gegen den innere\nTatbestand:\n\nWenn der Gläubiger einen rechtskräftigen Titel besaß\nund der Angeklagte das wußte, dann wird er auch gewußt haben, daß er zur Zahlung verpflichtet und der Gläubiger Er\nzur Beitreibung berechtigt war, selbst wenn er die For- u\nderung nicht für gerechtfertigt hielt. Das Landgericht 3%\nhat aber nicht festgestellt, daß der Gläubiger die Zwangs- be.\n\nvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel betrieb und\naus welchen Gründen der Angeklagte die Forderung nicht für\ngerechtfertigt hielt. Falls der Gläubiger das Offenbarungsei&\nverfahren auf Grund eines nur vorläufig vollstreckbaren Titels betrieb und der Angeklagte die Forderung nicht für\ngerechtfertigt hielt, konnte ein Irrtum des Angeklagten\nvorgelegen haben, Zwar durfte der Gläubiger sich trotzdem aus dem Vermögen des Angeklagten im Wege der Zwangsvollstreckung vorläufig befriedigen. Infolge Rechtsunkenntnis konnte der Angeklagte jedoch möglicherweise\n\nder Auffassung sein, daß er eine unberechtigte Forderung\ndes Gläubigers abwehrte und dieser sich durch die Zwangsvollstreckung Beträge verschaffte, auf die er keinen Anspruch hatte. Diese Vorstellung würde den Willen ausschließen, sich zu Unrecht zu bereichern. Das wäre ein\n\nen\n\nden Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum (BGHSt 3, 160;\n4, 105; 4, 373). Das Landgericht hat diese Fragen nicht erörtert, so daß die Möglichkeit eines Rechtsfehlers nicht\nauszuschließen ist. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange, weil im Verhältnis zum\nMeineid Tateinheit besteht.\n\nEiner Erörterung der weiteren Rügen bedarf es dann\nnicht, doch wird für die‘ weitere Behandlung folgendes\nbemerkt:\n\nIm Offenbarungseidsverfahren muß der Schuläner sein\ngesamtes Aktivvermögen angeben (BGHSt 2, 74). Dazu gehören auch nicht fällige oder künftige Forderungen, sofern zur Zeit der Eidesleistung die rechtliche Grunälage\nfür ihre Entstehung bereits geschaffen ist und es sich nicht\nnur um unbestimute günstige Möglichkeiten ohne genügende\nRechtsgrundlagen handelt. Es kann dahingestellt bleiben,\nwie die Vereinbarungen mit Wi rechtlich zu werten\nsind. Mindestens gewährte die Abrede mit Wil dem\nAngeklagten einen Anspruch auf Entlohnung für den Fall\nder Arbeitsleistung. Derartige Werte gehören zum gegenwärtigen Vermögen und müssen im Offenbarungseid angegeben werden, Das hat die Rechtsprechung für ähnliche Fälle mehrfach ausgesprochen, insbesondere bei Anwartschaftsrechten,\nbedingten Ansprüch&g auf Rückübertragung veräußerter Vermögensgegenstände und bei zu erwartenden Provisionsforderungen eines Angestellten aus künftigen Geschäften (RG JW 1934,\n26, 92; RGSt 71, 2275 71, 3005 BGH NW 1952, 1023).\n\nDer Eid war also falsch, weil der „angeklagte dieses\ngesamte, noch nicht erledigte Vertragsverhältnis verschwie-\n\n”\nrn nn un ..\n\ngen hatte, Er hat nicht nur — wie das Landgericht annimmt - die beiden zu erwartenden Zahlungen vom 25.\n\nund 31. August 1951 verheimlicht, so daß es unerheblich,\nist, ob er in jener Zeit gearbeitet und seine Frau diese Beträge irrigerweise abgeholt hat. Zwar bezieht sich\nder Of£2enbarungseid nicht auf die Angaben zur Person,\n\ner deckt aber alle bei Gelegenheit des Eides abgegebenen j Br\nErklärungen, soweit sie den,‚Bestand des Vermögens des Et:\nSchwörenden betreffen (RGSt 60, 69). Das führt mögli- Br\ncherweise dazu, daß das Landgericht — wenn es den in- 8.\nneren Tatbestand bejaht - nicht nur versuchten, son- Re.\ndern vollendeten Betrug annehmen kann; das ist zuläs- ne\nsig, wenn es nur die Strafe nicht erhöht (§ 358 Abs 2 E:\nStPO): n\n\nDas Landgericht wird ferner rechtzeitig vor der Verhandlung die Unterlagen für die Bildung einer Gesamtstrafe °;\nmit der Verurteilung vom 1. Dezember 19553 heranzuziehen\nhaben, weil die Bildung einer Gesamtstrafe nicht mit der\nbisherigen Begründung abgelehnt werden darf, die Vor-\n\n-6 -\n|\n\nstrafakten lägen nicht vor (RGSt 64, 413; BGHSt 3, 277; 4,\n366). .’\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nMenges Hoepner\n\npY\n\nann en >","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/2-str-46-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-20/2-str-46-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:02.182272+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-20/2-str-46-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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