{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-17","aktenzeichen":"2 StR 5/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Fr\n2258 096\n\nIm Namen des volles\n\nIn 2er Strafsache\n\ngegen\n\n1) den Bundesb eamten Karl Heinz _K m; Au a\ngeboren an 1909 in VE» 2: d.:: .\n2) den Vorarbeiter Heinz Walter BE eus ACE ;\n\ngeboren am EEE 1924 in\nwegen Sittlichkeitsverbrechen\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter 'Yerner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. Lew in der Verhandlung,\nOberstaatsanwelt Dr. Komm bei der Verkündung\nals Vertreter der Bindesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten E@w wird das Urteil\ndes Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er im zweiten Fall .\nverurteilt ist, und in Gesamtstrafeusspruch. Im übrigen\nwird die Revision verworfen.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, cuch über die kosten dieses\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.\n\ni,. Die Revision des Angexlagten \\\\rüger wiräü auf seine Kosten verworfen.\n\nHi\n\nVon Rechts wegen\n\nAr\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:\nKB wegen Unzucht mit einem Xinde und Verführung zu\nfünfzehn Konaten Gefängnis, HD wegen Unzuckt nit einem\nKinde in zwei Fällen zu eiren Jahr Gefängnis.\n\nDie Strafkamner hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: |\n\nDer Angeklagte KM wonnte bei einen Gastwirt Ve,\nverkehrte in der Familie und hatte später ein Verhältnis i\nnit Frau VB: In dieser Zeit lernte er die am 2. Februar\n\"1940 geborene Anneliese S@Mie kennen, eine Freundin der\netwa gleichaltrigen Tochter WB. Zwischen den Angeilagten und den beiden liädchen entstand bald ein vertrautes R\nVerhältnis, das bei Anneliese zu einer Schwärmerei führte, Im kärz 19553 schlief einmal Anneliese bei ihrer\nFreundin VB. In der Nacht szing der Angeklagte in das\nKinderzimmer und weckte “Anneliese. Auf seine Aufforderung\nkam sie mit auf sein Zimrzer, wo er mit dem kädchen den\nGeschlechtsveriehr ausführte.\n\nEnde 1953 übernachtete der Angeklagte Hi einige\nWochen in der Scheune der Gastwirtschaft VE. Hach einer\nZecherei im Oktober traf sein Arbeitskamerad Bei Er\näie Anneliese Mb auf der Toilette, zog sie hincin\nund versuchte mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Anschließend berichtete er dem Angei’lagten Hp von der\ngünstigen Gelegenheit, Dieser traf Aniıeliese draußen und\nforderte sie auch euf, mit ihm auf den /bort zu konnen.\nDas tat sie und vollzog hier mit dem Angce::lagten Ha\nden Beischlaf., Einige Tage nachher gingen beide spazieren.\n\nP\nve,r2t. 82\na PRAT\n\n2\n\n”\n2.\nL\n\n®\n. Er “\n\n?\n,\n\n2\n.\nu.\n\nmr\n\nDO\n\n“-\n\nen 0,.\n.. ms\n4% w—-\n\nUnterwegs liebloste Ti das Llädchen, tastete sie von\n\" hinten mit der IIand ab und wollte an den Geschlechtsteil\ngreifen. Dabei berührte er ihre honatsbinde und ließ von\nihr ab, als sie auf seine Frage erklärte, daß sie ihre\nRegel habe.\n\nDie Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung !\nsachlichen Rechts. Nur die Revision des Angeklagten Te er:\nist zum Teil begründet.\n\nT. Bw:\n\n1. Im ersten Fall hat das Landgericht den Tatbestand des\n8 176 Abs 1 Nr 3 StGB fehlerfrei festgestellt. Insbesondere\ngreifen die von der Revision erhobenen Bedeniien gegen die WS\nFeststellung des inneren Tatbestandes nicht Curch. Zum Vor- bi\nsatz gehört hier die Kenntnis des Täters, daß das Kind noch nicht\nvierzehn Jahre alt war (§ 59 StcB). Der Angeklagte hatte bay\nhauptet, er habe des “äächen für älter, nämlich Zür sechzehßl\nJahre alt gehalten. Das Lendgericht nimmt an, daß er inso- %\nweit mit bedingten Vorsatz gehandelt habe, und zwer in A\n‘erster Linio deshalb, weil der Angexlagte gewußt habe, $\ndaß Anneliese noch zur Schule ging. Das ist nicht richtig,\ndenn es gibt Kinder, die noch naclı Vollendung des 14. Lebensjahres zur Schule gehen, wenn sie eine mit‘;lere oder\nhöhere Schule besuchen, nicht imner versetzt sind oder\nvom Schulbesuch vorübergehend surückgestellt waren.\n\nDas Landgericht kommt auf Grund weiterer Erwägungen,\ninsbesondere der Unterhaltung des Angeklagten nit Be\nüber das Alter des Kindes und seine Frage an Anneliese,\nwie lange sie schon ihre Regel habe, zu der Überzeugung:\ndaß der Angeklagte sich die köglichkeit vorgestellt hatte :\ndas käächen sei noch nicht vierzehn Jahre alt. Er habe\n\ndiese Höglichkeit gebilligt, wenn er trotz dicser leicht\nzu «lärenden Zweifel Cie Tat beging. Damit ist der innerc\nTatbestand eusreichend festgestellt.\n\n2. Für den zweiten Vorfall (während eines Spaziergangs\nwenige lage später) tragen dagegen dic bisherigen Feststellungen die Verurteilung nicht, Die Ausführungen ergeden nicht, ob das Verhalten des Angexlagten.mehr als eine\n\"auf Sinnenlust beruhende Zuäringlichkeit\" war (BGH 4 StR\n56/53 vom 15. Mai 1953 - LM Nr 8 zu § 176 Abs 1 Ir 3).\n\nDie \"brutale Richtung auf das rein Genitale\", die des\nLandgericht erwäknt, enthält bci dem festgestellten\nSachverhalt nur die Bejahung der Sinnenlust. Das Betasten\neines liädchens über der Kleidung verstößt nicht stets gegen\ndas Scham- und Sittlichkeitsgefühl. Es müssen Handlungen\nvon einer gewissen äußeren Srheblichkeit sein (BGHSt 2,\n163/167). Das Urteil muß daher insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, da das Revisionsgericht ohne\nnähere Schilderung des Tathergangs nicht beurteilen kann,\n..ob das Landgericht den Begriff der unzüchtigen Handlung\nverkannt hat. köglicherweise lag rur ein Versuch vor, weil\nder Angeklagte an den Geschlechtsteil greifen wollte,\n\nII. .\n1. Das Lendgerickt hat den äußeren und imneren Tatbestand\neines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Er 3 StGB in Tateinheit\nnit einem Vergehen nach § 1§ 2 StGB ohne Rechtsfehler bejaht.\n\nDie Angriffe der Revision richten sich nur gegen die\n\nBeweiswürdigung. Nach § 261 StPO entscihcidet aber der Tatrich-\n\nter über das ärgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien,\naus dem Inbegriff der Yerhanälung geschöpften Überzeugung.\nDas Revisionsgericht hat das Urteil unä diese Beweiswürdigung nur darauf nachzuprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen.\n\nSolche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Verteidigung Kr\n\nführt zwar aus, daß der Tatrichter andere Folgerungen ee.\nhätte ziehen können und daß sie selbst eine andere Über- Ei\nzeugunzg gewonnen habe, doch ist damit kein Rechtsfehler \\, =;\ndergetan. 2\n\nBen\n\nDie Revision meint, der festgestellte Sechverhalt sei W..\nunwahrscheinlich: Das ist unerheblich, denn eine Geseizesverletzung in Form eines Denkfehlers liegt nur h\nvor, wenn der Tatrichter einen denkgesetzlich unmöglichen Sachverhalt feststellt. Das behauptet nicnt einmal\ndie Revision. Sie ?ührt zwar weiter aus, daß die Feststellungen den allgemeinen Lebenserfahrungen \"mehr als stark\nwidersprächen\", üoch findet der Senat keine Verletzung\nallgemein gültiger Lrfahrungssätze. Im Gegenteil setzt .\nsich das Urteil mit allen von der Revision vorgetragenen Fr:\nBedenken auseinander und kommt trotzden zur Feststellung\neiner Schuld des Angeklagten. Es hat die Glaubwürdigkeit\nAnnelieses sorgfältig geprüft, einzelne ungenaue oder E\nunrichtige Angaben gewürdigt und für unerheblich erachtet.\nDas alles unterliegt ailein der vflichtmäßigen Verantwortul\ndes Tatrichters und entzieht sioh der lachprüfung durch dsl\nRevisionsgericht. ”\n\n2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rochtsfehler. -\n\nDas „andgericht hat gegen den Angeiilagten auf Fünfzebt\nlionate Gefängnis erkannt. Zur Zeit des Urteils war er ®\nlebenslenger Beamter der Bundesbahn. Nach 88 48, 49.des\nBundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BG31 I, 551)\nendet scin Autsverhältnis mit Rechtskraft des Urteils\nohne Anspruch auf Vereorgung, weil er wegen vorsätzlicher\nTat zu Gcfängnis von mehr als einen Jahr verurtcilt ist»\n\nSEITE EEE ae\nN. ur RN, ui ai .\n. . + - ” ” ’\n\nrar ai\nBATERL, 2. ©\n\nne |\n\nDas Landgericht hat diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert. Es kenn dahinge-\n\nstellt bleiben, ob es ein Rechtsfehler wäre, wenn die\nStrafkammer diese Löglickhkeit übersehen hätte. Denn das\nUrteil schildert eingehend die Laufbahn des Angeklagten\n\nbei der Bundesbahn und diese TVebenfolgen cines Strafur-\n\nteils bei Beamten sind den Strafrichtern geläufig- Der Senat\nmuß deher davon ausgehen, daß das Landgericht äjesen Gesichtspunkt nicht übersehen hat.\n\nWerner Dr. Arndt Dr. Schalscha\n\nMenges Hoepner\n\n9...\n\n.\n2","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/2-str-5-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-17/2-str-5-55","retrieved":"2026-08-21 23:13:01.850650+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-17/2-str-5-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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