{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-05-12","aktenzeichen":"3 StR 450/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IinNanmnmen des Volkes\n\n2\n\nhet der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ir dcr\n1\n\n956, an der teilgenammen\n\nSenatspräsident Glanzmamn\nals Vorsitzender,\n\nRundesrichter Proi.,Dr. Busch\nBundesrichter Dr,Jagusch\nBurndesrichter Maaß\n\nBundesrichter Dr.Wiefels\nals beisitzsende Richter,\n\nOberstaatsanwalt er\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfssrbeiter im mittleren Justizdienst\n\na1s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Reskt erkanrt:\n\nAuf Gie Revision der Angeklagien wird das\nUrisil Ges Lendgerichts in Frankfurt a.Mo\nvom 19, Juli 1955 insoweit mit den Pasvstel-Lungen aufgshoben, als Stralaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nnd\n\n0)\n\nDie weitergehen\n\nons\n\nf\ntn\n\nDer Schuldspruck wegen Meineldes begustest zeinen\nrechtlichen Bedenken.\n\n2\n<D\nch\n5\nia\n17\n0%\n0%\n3\nu\n&D\n[4)]\nm\nbu\nca\n2\n\n4\n\naus dem Verhalien der Ingeklagten = schließen zu müssen,\n\ndaS sie mit der unwahren Aussage xD: mit dem sie seit\ndrei. Jahren verlobt sei, vor der Bestrafung wegen Zuhälterei habe schützen wollen. Ob ein Verlöbnis im Sinne des\n\nab\n8 52 Abs 2 StGB zwischen der Angeklagten und xD tatsächlich vorgelegen hat, wie das Landgericht anscheinend\nohne nähere Prüfung annimmt, kann zweifelhaft sein. Voraus-\n\n®\n5b ®\n\nbeiden Personen, die in Frage\n\nung hierfür isi, daß\n\nstehen, sich gegenseitig ein ernstlich gemeintes Ehever-\n\nsprechen gegeben haben (RGSt 10, 117). Davon kann keine\nRede sein, wenn die Dirne sich mit dem Zuhälter \"rerlobi\"\num unver dessen Schutz der Gewerbsunzucht nachgehen zu\n\nkönnen. Eba Asowenig begrüindeu ein bloßes Liebesverkältnis oder ein Konkubinat ein Verlöbnis im Sinne des\n\nAbs 2 StGB. Nach dem Urteil soll die Angeklagte sei\ndrei Jahren miv | verlobt sein. Seit zwei Jahren\n\nAa wo\nu\n[a8\n\nmirdestensleben beide zussmuen. Unter Siesen Umständen\n\ntätte im Urteil zu der Frage, ob ein wirkliches Verlöbnis\nvorliege, Stellung genommen werden müssen, indessen Delangel üle Angeklagte nicht, Er kann deshalb\neruhen, Im übrigen hat Zas Landgericht der Anven ferner geglaubt, sie habe durch die fals\nsage eine Besirafung wegen der polizeiwiärigen Ausübung ihres\nerbes von sich abwenden wollen und auch auf\n\n°.n)\n\n deaSs\n\nan\n\nD\npP}\n\"\n\npe\n\nSoweit die Reri\n\ndagegen wendet. da\nLandgericht es ahgei e streckung ier\nStrafe zur Bewährung auszusetze sie Erfolg. Im\nUrteil wird ausgeführt, die \"formellen Voraussetzungen!\"\nder Strafaüussetzung seien gegeben, Anscheinend soil damic gesagt werden, daß nicht nur die Vorausseizungen des\nAbs 1, sondern auch die des Abs 2 des § 25 StGB vorliegen. Denn die Serataussetz ung wird mit der Begründing\nabgelehnt, das öffentliche \"Interesse erfordere die Volistreckung, Das öffentliche Interesse wird nur bejeh\n\nverletzlichkeit des EBides die\n\nür sein, um eine geordnete Resküs-\n\nan\n\nweil die Heiligkei\n\n<\nS\n9\n3\n<|\n\nt\nerste Voraus Ssesaung da\npile es durchzuführen, Diese Erwägung vermag die\n\nEs\n\nDu\n@\ni J\nc\n\n5\nn\n\nS\nFri\nu\n®\n\nsetzung nicht zu rechtfertigen, Denn sis kei\naur dahin gedeutet ı werden, daß die Voilstreckung von Dtraten wegen Eildesdelikten überhaupt nicht ausgesetzi werden\n\n4\n\ndürfe. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Der Bundesgericht\n\n2\n\nhof nat schon mehrfach ausgesprochen, daß es unzulässig.\nist, bei Straftaten bestimmter Art grunäsätzlich und ohne\nB fall Sie Aussetzung der Stralivollstreckung abzulehnen (BEHSt 6, 125 /T257 und 298/300 /\n30175 4 StR 115/55 vom 12. Mai 1955 = IM Nr 23 zu § 23\nSöGB). Dies schließt nicht aus, daß im einzelnen Falle\n\näle Notwendigkeit, von künftiger Begehung derartiger\ntraftaten nicht nur den Täter, sondern auch andere ab-\n\nzuschrecken (\"Generalprävention\"), es rechtfertigt, die\n\nStrafaussetzung zu versagen, obwohl in der Person des\n\nmn\n\nAngeklagien die Voraussetzungen nach Abs 2 gegeben sind.\n\nUmstände, aus denen sich diese Notwendigkeit im vorlise.-\nsenden Palle ergäbe, sind im Urteil nicht üargeisn,\n\nscn\n\n§ 0\nc§ 19 [64]\nrm\n®\nK\n[6)\nDa!\nEr\n=\no\nCı\n1\na\n‚3\noO\n{ n\n\n0 ©","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-450-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-12/3-str-450-55","retrieved":"2026-08-21 23:06:05.019392+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-12/3-str-450-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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