{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-05","aktenzeichen":"1 StR 192/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 198/53 2544 056 18\n\nIm Kamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausgehilfin Henny B EEE aus Te.\ngeboren am WW. ED AED in VB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\n. .\nu un a \"\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Mai 19553, an der teilgenommen haben: .\n\n\"he u-\n\nu Seine.\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz ?\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Aichter, ,\nAmtsgerichtserst ED\n\nals Vertreter der Bundesarwaltschaft,\nJustizobersekretär inEn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n,,\n\nFr ‚\nun ..%\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts in Stuttgart\nvom 9. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n4\n\n:\nN\n&\nx\n\n: Von Rechts wegen\n\nI RE\nERNEUT\n\n2 „Entschließung überhaupt abzusehen (RGSt 61, 376).\n\nTel\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte wurde in dem zunächst vor dem Amtsgericht und später vor dem Landgericht in Stuttgart\nschwebenden Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen ;\nKindes gegen den Bühnenstatisten Ste viermal. als j\nZeugin vernommen, davon einmal eidlich. Sie sagte\n.in allen Fällen aus, dass sie innerhalb der vom 21. Oktober 1949 bis 19. Februar 1950 laufenden Empfängnis- Fi\nzeit einmal mit St und sonst mit keinem anderen\nManne geschlechtlich verkehrt habe. Tatsächlich hatte\nsie den damaligen Beklagten Stege lediglich am 9. Oktober 1952 in seiner Wohnung aufgesucht.\n\nee. er ER\n\nDas Landgericht hat sie wegen Meineids und in zwei\nFällen wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt.\nEiergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt, der.\nder Erfolg nicht zu versagen ist.\n\nI. Die Verfahrensrüge greift durch.\n\nIn dem Vorverfahren stellte die Angeklagte den Antrag, ein erbbiologisches Gutachten einzuholen. Sie\nwollte damit ersichtlich nachweisen, dass das Kind doch\nvon StB erzeugt sei. Der Beweisamtrag ist nicht beschieden worden. -\n\n«\n31\nsl\n\\ı\n2\nRK:\nj\nI\na\n“\nx\n<\n3\n\nDie Revision macht geltend, dass dem Antrage hätte\nstattgegeben werden müssen; sie sieht in dem Unter-\n‚lassen eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung.\n\nDie Rüge ist begründet. Gemäss § 219 StPO hätte der\nVorsitzende dem Antrag stattgeben oder ihn ablehnen\nmüssen. Ihm stand nicht die Befugnis zu, von einer\n\nIn der Regel wird ein derartiger Verfahrensverstoss allerdings nicht geeignet sein, die Revision\nzu begründen. Die Bestimmungen des § 244 Abs 3 und 4 StPO\n\nn#\n.\n\nER Pre\n\nI\n\nx 77\n\nvun,\n\n- 3 _\n\n— wenn\n\nfinden nur auf einen in der Hauptverhandlung gestellten Beweisamtrag Anwendung. Dem Angeklagten und\nseinem Verteidiger steht es frei, durch Wiederholung\neines vom Vorsitzenden übersehenen Antrages die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.\n\n— mr...\n\num.\nwe... IT...\n\nanna\n\nAnders liegt der Fall jedoch, wenn der Angeklagte\ndurch das Unterbleiben einer äntschliessung zu der\n\"irrigen Annahme gelangt ist, er habe alles getan, was\nzur Beachtung seines Antrages notwendig sei, und\nbrauche daher keine weiteren Schritte zu unternehmen.\nUnterlässt es der Vorsitzende, einen derartigen von.\nihm selbst verursachten Irrtum des Angeklagten zu beseitigen, so verletzt er die ihm und dem Gericht gemäss § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\n(vgl BGHSt 1, 51 ff).\n\nsun\n\na det AR En ern\nrege >\n\nws.\n\nDE Zi\n\n._\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Angeklagte hatte ihren Antrag auf Einholung eines erbbiologischen Gutachtens an mehreren Stellen ihrer Eingabe\nvom 9. Januar 1953 als \"dringend\" bezeichnet und damit\nzu erkennen gegeben, dass sie besonderen Wert darauf\nlegte. Der Beweisamtrag war auch nicht von vornherein\nabwegig. Die Beschuldigung beruhte im wesentlichen auf\nder Aussage des St@®, für den der Ausgang des Unterhaltsrechtsstreits von erheblicher wirtschaftlicher\nTragweite war. Es ist möglich, dass die Strafkammer .\nnicht zur Jberzeugung von der Schuld der Angeklagten\ngelangt wäre, wenn sich Umstände ergeben hätten, die\ngegen die Richtigkeit der Bekundungen des StB sprachen.\nDas erbbiologische Gutachten hätte somit nach Lage\ndes Talles selbst dann erheblich werden können, wenn\nes nur zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass für die Erzeugerschaft des St@P eine Wahrscheinlichkeit sprach.\n\nSr 2 ir 23\nil cent.\n\n2 Te TE Auen ne en re wer\n——ır Se.\" - Pa -\n\nV06\n\n-4-\n\nHinzu kam, dass die offenbar nicht geschäftsgewandte\nAngeklagte den Antrag persönlich gestellt hatte. Der\nihr erst nach diesem Zeitpunkt als Pflichtverteidiger\nbeigeordnete Gerichtsreferendar hat möglicherweise die\nNotwendigkeit der ifiederholung des äntrags in der Hauptverhandlung nicht erkannt:\n\nUnter diesen Unständen hätte der Vorsitzende von\nsich aus eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen\noder die Angeklagte darauf hinweisen müssen, dass der\nfrühere Antrag nicht den Erfordernissen des § 244 Abs 3\nund 4 StPO genügte. Die Unterlassung stellt nach Lage\ndes Falles einen Verstoss gegen. § 244 Abs 2 StPO dar,\nder zur Aufhebung des Urteils zwingt.\n\nII. Auch die der Revisionsbegründung zu entnehmende\nRüge einer Verletzung des sachlichen Strafrechts hat\nErfolg.\n\na) Das Urteil lässt nicht ausreichend erkennen,\nwelchen Sachverhalt das Landgericht für erwiesen ansieht. Der Inhalt der von der Angeklagten gemachten\nAussagen wird zwar wiedergegeben, und es wird weiter\ngesagt, dass sie falsch waren. Worin diese Unrichtigkeiten bestenen sollen und welches der wahre Sachverhalt sein soil, wird aber nicht ausgeführt. Das ist\näuch dem Zusammenhange der Gründe, mindestens in den\nPunkten c - e, nicht zu entnehmen, denn Feststellungen\nüber den wirklichen Hergang sind insoweit nicht ge-\n\n« troffen. Auch darüber, ob es am 9. Oktober 1949\nzwischen der Angeklagten und Ste überhaupt zu einem\nGeschlechtsverkehr gekommen ist, gibt das Urteil keine\nAuskunft.\n\nEine derartige Urteilsbegründung entspricht nicht\nden Anforderungen des Gesetzes. In erster Reihe bedarf\n\nRn\n\n.\nu nnmn mmnnn n\n\n-5-\n\nes der unmissverständlichen und eindeutigen Darstellung\ndessen, was das Gericht als erwiesen ansieht. ärgeben\nsich, wie hier, insoweit Zweifel, so ist das Revi-Sionsgericht nicht zu einer rechtlichen Nachprüfung\n\nin der Lage. Das ist auch auf die Sachbeschwerde zu\nbeachten (vgl R6St 71. 25).\n\nDas Urteil muss daher auch aus diesen. Grunde\naufgehoben werden.\n\nb) Die Angeklagte ist dreimal im ersten und einmal\nim zweiten Rechtszuge des Unterhaltsrechtsstreites\nvernommen worden. Das Landgericht befasst sich mit\nallen Aussagen und gelangt zu dem Ergebnis, dass sie\n\n‚.Sämtlich falsch waren. Es verurteilt die Angeklagte\n\n\"äber nur wegen eines Meineides und zweier Vergehen\n\n“gegen § 153 StGB. Der Tetrichter stellt nicht klar,\nwelche uneidliche Falschaussage unberücksichtigt geblieben\nist. Nach den Umständen des Falles kann es sich in--\nsoweit nur um die Vernehmung vom 7. April 1952 handeln.\n\nDer Eröffnungsbeschluss legt der Angeklagten,\nebenso wie die Anklage, ein Verbrechen des Meineides\nzur Last. Eidlich vernommen wurde die Angeklagte nur\nam 13. September 1951. Trotzdem ergreift der Eröffnungsbeschluss auch die beiden vorangegangenen\nAussagen vom 22. Februar und 26. Juli 1951, denn sie\nsind darin ausdrücklich - zum Teil mit unrichtiger\nTagangabe. - erwähnt. Das Gericht ist offenbar bei\nder Eröffnung des Hauptverfahrens von der Annahme\nausgegangen, dass die früheren uneidlichen Falschaussagen mit dem Meineid eine Handlungseinheit bildeten. Das war zwar irrig (BGESt 2, 235); sie waren\ndamit aber zum Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses\ngeworden und unterlagen daher der Aburteilung.\n\nTor\n\n-6-\n\nDagegen findet sich in dem Eröffnungsbeschluss kein.\nAnhalt dafür, dass er sich auch auf die am 7. April 1952\nvor dem Landgericht Aurchgeführte uneidliche Vernehmung erstrecken sollte. Zwar ergriff er den ganzen\ngeschichtlichen Vorgang einschliesslich aller Vorkommnisse\nund Umstände, die nach der Auffassung des Lebens als\ndazugehörig anzusehen waren (RGSt 61, 314, 317). In\njedem Falle musste aber für die Angeklagte erkennbar\nbleiben, was ihr vorgeworfen wurde und worauf sie sich\nbei ihrer Verteidigung einzustellen hatte. Der Inhalt\ndes Eröffnungsbeschlusses liess insoweit keinen Zweifel;\ner bezog sich nur auf die Aussage vor dem Amtsgericht.\nDie Angeklagte konnte unter diesen Umständen nicht damit rechnen, dass sie in demselben Strafverfahren noch\nwegen einer weiteren Falschaussage zur Verantwortung.\ngezogen wurde, die zudem von den früheren zum Teil abwich und in einem anderen Rechtszuge erstattet worden\nwar. Die Aburteilung der Falschaussage vom 7. April 1952\nals selbständige Handlung ist also, verfahrensrechtlich\nbetrachtet, zu Recht unterblieben.\n\nEine andere Beurteilung könnte jedoch aus sachlichrechtlichen Gründen Platz greifen, wenn die in dem\nEröffnungsbeschluss nicht erwähnte Aussage vom 7. April\n1952 etwa mit den beiden vorangegangenen Verfehlungen\ngegen § 153 StGB eine fortgesetzte Tat bilden sollte.\n\nIn diesem Falle würden allerdings sämtliche dazu gehörigen Einzelhandlungen in die Verurteilung einzubeziehen sein, und zwar auch dann, wenn sie in der Anklage\nund dem Eröffnungsbeschluss nicht aufgeführt sind (R6St 51,\n253 f). Das Landgericht wird also prüfen müssen, ob\n\ndie Falschaussage vom 7. April 1952 etwa unter diesem\nGesichtspunkte zum Gegenstend der Verurteilung zu machen\n\nist (vgl BGESt 1, 380, 382; 2, 233). Es ist zwar bis-\n\nUn sie\n\n.. s “ eu s\nHE tt. ei ee Pelikan er de er ae” un\n\neh me a\n\nKira\nDe\n\n—#-\n\nZr Zu u EZ\nFERP Ten\n\nzo:\n\ner I Iz-\n\n- T-\n\nher davon ausgegangen worden, dass die beiden abgeurteilten Vergehen gegen § 153 StGB im Verhältnis der\nTatmehrheit zueinander stehen. Die Möglichkeit, dass\nsich diese Beurteilung, zumal beim Hinzutreten einer\ndritten gleichartigen Verfehlung ändert, ist aber nicht\nauszuschliessen; das gilt umsomehr, als bisher jeg-\n\nliche Erörterungen über einen etwaigen Gesamtvorsatz\nfehlen.\n\nE Auch wegen ‘dieses Mangels ist das Urteil aufzuheben. ‚Verneint das Landgericht in der neuen Verhand-\n\nlung das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung, so\n\nkann es-die Aussage vom 7. April 1952 nur unter Beachtung der Vorschrift des § 266 StPO in diesem Verfahren aburteilen.\n\nc) Nach Ansicht des Landgerichts hat die Angeklagte\nbereits bei ihrer ersten Aussage vom 22. Februar 1951\ndarüber, wann sie nit StB Geschlechtsverkehr hatte,\ndie Unwahrheit gesagt und sich eines Vergehens gegen\n§ 153 StGB schuldig gemacht. Diese unrichtige „ussage\nwiederholte sie bei den folgenden Vernehmungen vom.\n\n- .,26. Juli und 13. September 1951. Es ist möglich, dass\n\nsie sich bei diesen späteren Aussagen von der Absicht\nleiten liess, einer Bestrafung wegen der früheren\nfalschen Bekundungen zu entgehen. Dann hätten die Voraussetzungen des § 157 StGB vorgelegen.\n\nAuch der Gesichtspunkt des vorhergegangenen versuchten Prozessbetrugs kann gegebenenfalls die Anwendung des § 157 StGB rechtfertigen, sofern sich die Angeklagte der Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts (§ 46 StGB; R6St 65, 273, 276) bei der Erstattung\nihrer Aussagen nicht bewurst war (RGSt 77; 219, 222).\n\n706\n\n-8 -\n\nAus dem Urteil ergibt sich nicht, dass sich das Landgericht dessen bewusst war. Es erörtert die Anwendbarkeit des § 157 StGB überhaupt nicht, obwohl die Unstände\ndiese Prüfung nahe legten. Bei dieser Sachlage ist eine\nunrichtige Anwendung des sachlichen Rechts nicht auszuschliessen, die Zinfluss euf das Strafmass gehabt haben\n\nkann.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch\nDr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/1-str-192-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 219","ref_norm":"219","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-05/1-str-192-53","retrieved":"2026-08-21 23:13:00.934998+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-05/1-str-192-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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