{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"2 StR 67/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"-To\n2 StR 67/55\n\n2258 089\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seemann Rudi Joharın VeogeEB zu: “mm\nSEE: Gemeinde Diem geboren am ie 1932 in\n\nVa@@B, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. Sim.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WERE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Oldenburg vom 26. November 1954\nim Falle 2 der Urteilsgründe und im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angekıagten verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPa ET En\nin\n\nERTL\n\nriergie Ar,\n\nPEPPER ER\n”, et\n\n2°\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls in sechs und wegen einfachen Diebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist zum Strafausspruch begründet.\n\nI: Gegen den Schuldspruch bestehen nur im zweiten Falle\nBedenken. Der Angeklagte hat hier \"einige Lebensmittel\" entwendet. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer\ndie Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB geprüft hat. Es kann\ndeshalb im Falle zwei nicht bestehen bleiben. Die Revision\nmeint, in den Fällen 2 bis 4 und 7 bis 8 könne sich der\nVorsatz des Angeklagten von vornherein auf den gesamten Erfolg bezogen haben. Das Urteil stellt aber das Gegenteil\nfest. Es hebt hervor, dass der Angeklagte erst \"nach Begehung\njeder Tat\", also nicht vor oder bei der Ausführung des\n\nersten Diebstahls (vgl BGHSt 1, 313, 315) \"den neuen Vorsatz\" fasste, \"wegen der vorgefundenen günstigen Gelegenheit den Einbruch zu wiederholen\". Damit hat die Jugendkammer\neinen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs fehlerfrei ausgeschlossen.\n\nFerner behauptet die Revision, die Urteilsgründe liessen nieht sicher erkennen, dass die Jugendkammer \"die Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB\nvorliegen, selbst vorgenommen oder dieses lediglich dem\nSachverständigen Obermed.Rat Dr. JB überlassen hat\".\nAuch dieser Angriff geht fehl. Das Urteil gibt den Inhalt\nder Gutachten wieder, die die Sachverständigen Dr. JB\nund Diplom-Psychologe M@@erstattet haben. Es führt an, dass\nder Angeklagte nach dem Gutachten des Dr. Jim an keiner\ngeistigen Störung oder Erkrankung leide (eine Bewusstseinsstörung auf Grund anderer Ursachen scheidet nach der Sach-\n\n“al. „men tat sin,\n\nuno.\n® ..\n\nnt Kun SZ\n\nlage ohnehin aus). Die Jugendkammer schliesst sich dann : 2\nausdrücklich den Gutachten an. Daraus geht hervor, dass\nbei dem Angeklagten nach der Überzeugung der Jugendkammer\ndie biologischen Voraussetzungen des § 51 StGB fehlen.\n\nDass Anlass bestanden haben könnte, einen weiteren Sachverständigen zu dieser Frage zu hören, ist nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht dargetan. x\n\nAuch sonst hat die Nachprüfung des Urteils im Schuld-'\nspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n“\nII, Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Zwar “\nsind die Strafzumessungsgründe an sich bedenkenfrei. Das u\nUrteil verwertet nicht \"Teile des gesetzlichen Tatbestandes #%\ndes § 245 Abs 1 Nr 2 StGB als strafschärfend\", indem es : #..\ndie \"besondere verbrecherische Intensität\" des Angeklagten, W*\nberücksichtigt. Sie kommt darin zum Ausdruck, dass er in we\n\nkurzer Zeit neben zwei einfachen sechs schwere Diebstähle, x. -\nz.T. erheblichen Umfanges,begangen hat. Das gehört nicht °. vs\nzum Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB..\n\nMit Recht bezeichnet die Revision jedoch die Aus- ir\nführungen des Urteils zu § 105 JGG als ungureichend, was\nzur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (BGH Urt. v.\n7.10.1954 - 4 StR 216/54 -). Bei dem Angeklagten findet .,\nsich nach den Feststellungen \"im Bereiche der Affekte BR;\nund Gefühle eine völlige egozentrische Grundhaltung\". Aus ; Sl\nihr entspringt nach der Annahme des Vorderrichters \"das £\nUnvermögen des Angeklagten, aus seinen Erfahrungen zu\nlernen, und die Sucht, nach kurzen Zeiträumen der Beständigkeit immer wieder das unruhige Leben des Nerunziehens und des Abenteuers zu beginnen\". \"Es liegen aber\", x .\n\n“ro\n\nso schliesst das Urteil ab, \"keinerlei Anzeichen dafir\nvor, dass der Angeklagte zur Zeit der Taten, die sänmtlich kurz vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangen\nsind, einem Jugendlichen, d.h. einem 17jährigen gleichstand\".\n\nDiese Würdigung ist zunächst widerspruchsvoll. Die\nSucht zum Abenteuer ist im allgemeinen ein Zeichen dafür,\n\ndass ein Jugendlicher noch nicht die Reife eines Erwachsenen\n\nerlangt hat. Hiermit ist es nicht ohne weiteres zu vereinen, dass \"keinerlei Anzeichen! gafiür vorliegen sollen,\nder Angeklagte könnte in seiner Entwicklung zurückgeblieben\nsein.\n\nAuch sonst lassen die kurzen Ausführungen des. Urteils\nnicht erkennen, ob die Jugendkammer die Voraussetzungen\ndes § 105 Abs 1 Nr 1 JGG einwandfrei verneint hat. Es\nfehlt im Urteil an einer \"Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbe-\n\ndingungen\" (gl hierzu BGH Urt. v, 29.7.1954 - 4 StR 276/54 -\n\nIM § 105 J6G Nr 5). Die Jugendkammer muss die Wesensart\nund die Eigenschaften des Angeklagten erforschen und erörtern. Sie hat insbesondere zu prüfen, worauf die \"egozentrische Grundhaltung\" des Angeklagten beruht. Auch sie\nkann auf Entwicklungsstörungen Zurückzuführen sein. Ferner ergibt das Urteil nicht, dass die fugendkammer die\nUmweltbedingungen beachtet hat. Es hept zwar bei der Schilderung des Lebenslaufs des Angeklagten hervor, dass die\nEhe seiner Eltern seit langen Jahren durch Streitigkeiten\ngetrübt sei. Es rechnet ihm bei: der Strafzumessung \"die\nmangelnde Erziehung im Elternhaust zugute» Es ergibt aber\nnicht, dass die Jugendkammer diese Tatsachen in die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten miteinbe-\n\n.*;\nrw\na\n\nD\nwi\n.Y\nPr 3\nE3,\n\n3\nie;\n\nar\n\n5.\n\nzogen hat. Hierin liegt ein besonderer Mangel des Urteils; :\ndenn gerade die Erziehung im .lternhaus ist für die Entwicklung des Jugendlichen von entscheidender Bedeutung. Dag\nUrteil ist auch im übrigen nicht der Frage nachgegangen, '\nob und inwieweit der Angeklagte schlechten Umwelteinflüssen\nerlag, obwohl es anführt, dass er eine der früheren abenteug; ;\nlichen Reisen, bei denen er in die Fremdenlegion eintreten 4 SM\nwollte, gemeinschaftlich mit einem Kameraden unterran. \"Wei;\n\nEine sorgfältige Prüfung ist nicht etwa deshalb ent- &\nbehrlich, weil der Angeklagte die Straftaten ein bis zwei\nMonate vor der Vollendung seines 21. Lebensjahres beging.\nDenn für alle Taten bis zu diesem Zeitpunkt war er nach\nJugendstrafrecht zu bestrafen, wenn die sachlichen Voraussetzungen des § 105 JGG vorlagen.\n\nFir\n\nDie Juagendkammer wendet § 105 Abs 1 Nr 2 JGG nicht\nan, \"weil es sich bei den Delikten des Angeklagten nicht 2\num typische Jugendverfehlungen\" handele. Hieran mag richtig ‘ {\nsein, dass die Straftaten des Angeklagten ihrem äusseren u.\nErscheinungsbilde nach nicht die Merkmale jugendlicher Unreife zeigen. Das schliesst aber nicht aus, dass sie ihren\nBeweggründen nach Jugendverfehlungen sind (vgl hierzu BGH\nUrt. v. 7.10.1954 - 4 StR 216/54 - IM § 105 JG6 Nr 6). Die\nUrteilsgründe ergeben nicht, dass die Jugendkammer diese\nFrage geprüft hat. Die Abenteuerlust des Angeklagten kann\nin dieser Hinsicht von Bedeutung sein.\n\nDie Jugenäkammer muss daher erneut untersuchen, ob Br\nauf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 105 Abs 1 JGe Wir\n\nTo\n\nzutreffen, und hierbei die in den Urteilen des BCH vom\n29. Juli und 7. Oktober 1954 gegebenen Richtlinien be-\n\nachten.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-67-55","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-67-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.680227+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-03/2-str-67-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1955-05-03","dockets":["2 StR 67/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 03.05.1955 – 2 StR 67/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-67-55","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"JGG/105","law":"JGG","abbreviation":"JGG","ref":"105","label":"§ 105 JGG","mentions":4},{"id":"StGB/51","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"51","label":"§ 51 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/243","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"243","label":"§ 243 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/245","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"245","label":"§ 245 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:59.680227+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}