{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-05-03","aktenzeichen":"2 StR 10/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Su 2259 02%;\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bandwirker Wilhelm Me» aus Vo Rei,\n\ndort geboren am HEEEEEm»> 1908, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 3, Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\naıs beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. $\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter Weiinmme\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 8. November 1954\n\n1. dahin abgeändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Vergehens nach § 175 StGB\nim Falle von der HB (Nr 6) entfällt,\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na in den Fällen Schein , ve Em und TE,\n\nb) in den übrigen Fällen im Strafausspruch\n\nsowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur ncuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nD\non nv.\nz ”-..\n\nSet.\n\nne ee re an ee ne\n\nA nn\n\nft\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt\nwegen Verbrechens nach $ i74 Nr 1 StGB in sechs Fällen,\ndavon\n\nin einem Falle in Tateinheit mit Verbrechen nach\n\n88175 a Nr 3. 176 Abs 1 Nr 3 StGB und Vergehen nach\n\n§ 175 StGB,\n\nin einem weiteren Falle in Tateinheit mit Verbrechen\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und versuchtem Verbrechen\nnach § 175 a Nr 3 StGB,\n\nsowie in vier weiteren Fällen in Tateinheit mit versuchtem Verbrechen nach § 175 a Nr 3 StGB.\n\nDie Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nSie ist zum Teil begründet.\n\n1. Während einer Wanderung mit sechs Jungen, die er\nals \"Horstführer!\" des Deutschen Wanderbundes leitete,\ntibernachtete der Angeklagte mit seiner Gruppe in einer\nScheune, In der Nacht legte er die Hand des neben ihm liegenden 14-jährigen Hans Schuuiiiäißte auf seinen, des Angeklagten, entblößten Geschlechtsteil und ließ sie längere\nZeit darauf liegen. Schi fühlte deutlich das Glied\ndes Angeklagten und zog, \"als ihm die Situation zum Bewußtsein kam\", sofort seine Hand zurück. Danach ließ ihn der\nAngeklagte in Ruhe. Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht nur bei der rechtlichen Würdigung zu allen sechs Fällen gleichzeitig fest, daß der Angeklagte in wollüstiger\nAbsicht gehandelt hat, da die festgestellten unzüchtigen\nHandlungen auf die Erregung und Befriedigung der eigenen\nGeschlechtslust gerichtet gewesen sind. Im Falle Scheuiiiis\nverurteilt es den Angeklagten mit Recht wegen vollendeten\n\n-—— u [nn .. -\n\nar. un —n\n\nnl \"LI.\n\nhie:\n\nVerbrechens nach § 174 Nr 1 StGB. In diesem und in den\nFällen Mein, TED, TEE una Hase nimmt es\naber zugleich ein tateinheitlich versuchtes Verbrechen\nnach § 175 a Nr 3 StGB an. Zur Anwendung dieser Strafnorm\ngehört, daß der Jugendliche selbst den Tatbestand des\n§ 175 StGB, wenn auch ohne strafrechtliche Schuld, nach .\nder äußeren und der inneren Tatseite erfüllt. Wegen ve 2:\nsuchten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB kann al- )\nso nur bestraft werden, wer erstrebt, daß der Jugendliche\nin einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtii\nche Empfindungen entweder bei sich selbst oder bei dem Verführer bewußt hervorrufen will (BGHSt 2, 40 ). Die tatsäch!\\\nlichen Feststellungen zu den Fällen 1 und 3 ( Sc BD\nund TEE) 1assen aber nicht erkennen, ob das Landgericht.\ndieses gesetzliche Erfordernis beachtet hat. Allerdings\nkann der Beginn der Verführung eines Schlafenden schon in\nHandlungen liegen, die zunächst mit dem Willen vorgenommen |\nwerden, ihn aufzuwecken, die zunächst äußerliche geschlecht-Meliche Beziehung der Handlung im Augenblick des Erwachens bewußtr\nwerden zu lassen und in dieser Situation die Unerfahrenheit, FR:\ndes Minderjährigen auszunutzen (BGH 3 StR 809/51 vom 10. Je:\nnuar 1952). An Feststellungen zu dieser Richtung des VorsatY\nzes fehlt es aber in beiden Fällen; daher muß das Urteil\ninsoweit aufgehoben werden.\n\n2.,Dagegen 1äßt sich der Verführungsvorsatz gegenüber ;\ndem 13-jährigen Hans-Adolf Mei und dem 15-jährigen _ |\nWalter HÜkEEEED aus den Worten entnehmen, mit denen der\nAngeklagte nach der Feststellung des Landgerichts seine\nunzüchtigen Handlungen einleitete oder begleitete, im\nFalle 4 (REM aus den mehrfach wiederholten Manipulationen des Angeklagten an dem Geschlechtsteil des Jungen, obwohl dieser sich wegdrehte, weil sie ihm unangenehil\nwaren. Im Falle 2 (Mei genügen aber die tateächlichet\nFeststellungen nicht für die Annahme eines vollenäd®\nt en Verbrechens nach § 174 Nr 1 StGB. Nach ihnen hat de!\n\n-4-\n\nAngeklagte versucht, dem Jungen durch ein Hosenbein an den\nnackten Geschlechtsteil zu fassen; das gelang ihm nicht,\nweil sich MA zur Seite drehte, als der Angeklagte\nihn bereits am nackten Fleisch des Oberschenkels in der\nNähe des Geschlechtsteils berührt hatte. Es bleibt aufzuklären, ob der Angeklagte seine geschlechtliche Erregung\noder Befriedigung durch die Berührung des Geschlechtsteils\ndes Jungen erreichen wollte, aber nur zur Berührung des Oberschenkels gelangte, weil Mei sich zur Seite drehte und\ndie Hand des Angeklagten abglitt. In diesem Falle würde das\nVerbrechen des § 174 Nr 1 StGB im Versuch stecken geblieben\nsein. Auch insoweit muß daher das Urteil im Schuldspruch\naufgehoben werden.\n\n3.Im Falle 6 (Claus-Peter von der Hg) sieht das\nLandgericht mit Recht in den im Fortsetzungszusammenhang\nbegangenen sechs unzüchtigen Handlungen des Angeklagten\nein Verbrechen nach § 174 Nr 1 StGB in Tateinheit mit\n§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB und § 175 a Nr 3 StGB. Unrichtig\nist hier nur, daß die Strafkammer auf die letzten Einzelfälle, in denen es einer Verführung nicht mehr bedurfte,\nauch § 175 StGB angewandt hat. Da das Genze strafrechtlich eine Handlung darstellt, wird der Tatbestand des\n§ 175 StGB durch die Anwendung des § 175 a Nr 3 StGB\nausgeschlossen (BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951). Insoweit kann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen.\n\n4. Da die Strafzumessung nach den Urteilsgründen (UA 18)\nersichtlich überall von der Annahme beeinflußt worden ist,\ndaß der Angeklagte sich in einer Vielzahl von Fällen schuldig gemacht und darüber hinaus \"in jedem Falle zumindest\nzwei Strafbestimmungen\" verletzt hat, muß das Urteil in\n\nu... u...\n\n_— um. .\nmut. nt mn .\n—\n\n-5-\n\nden Fällen 3 bis 6 im Strafausspruch sowie endlich auch\n\nim Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\n\nDr. Schalscha Hoepner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-10-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-03/2-str-10-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:24.425099+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-05-03/2-str-10-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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