{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-04-29","aktenzeichen":"2 StR 38/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ce\n\n2_StR_38/55\n\n2258 101\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ndie Arbeiterin Deliane\n\ngegen\n\nLu zu: DD, geboren\n\nan EEE 1927 in ro ,\n\nwegen schwerer Branästiftung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\n3undesrichter\nSundesrichter\nBundesrichter\n\nDr, Dotterweich\nWerner\n\nDr. Arndt\n\nDr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Asien\n\nals Vertreter der, Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 17. September\n1954 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDie seit dem 18. September 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nß - 2\nEEE TEE DORT\n\nu rn an aus m a un Can an Ben m an ame\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer\nBrandstiftung (§ 306 Nr 2 StGB) zu 18 Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Die Strafkammer sieht trotz des Bestreitens\nder Angeklagten insbesondere auf Grund früherer \"Schuldbekenntnisse\" folgendes als erwiesen an:\n\nIn der Nacht zum 14. März 1954 kam die Angeklagte mit\nihrem Verlobten nach 2 Uhr morgens nach Hause. Sie sassen\nzunächst in der Küche. Als der Verlobte eingeschlafen war,\nging die Angeklagte auf den Boden, zündete dort lagerndes\nStroh an und ging wieder in die Küche zurück. Sie weckte\nihren Verlobten und dann die übrisen Hausbewohner, als\ndas Feuer hell brannte. Das Haus brannte ab. Die Angeklagte\nhatte sich gedacht, dass nach einem Wiederaufbau auch für\nsie die bereits geplante Wohnung mitgebaut würde.\n\nDie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen.\nSie ist unbegründet. -\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1) Die Revision rügt eine Verletzung des § 238 StPO,\nweil der Verteidiger der Verlesung von Aktenvermerken der\nPolizei (über Schuldbekenntnisse der Angeklagten) während\nder Vernehmung der Angeklagten widersprochen hatte, das\nGericht aber erst nach Vernehmung von mehreren Zeugen diese\nMassnahme nachträglich genehmigte. Das trifft zu.\n\nEin Verstoss gegen § 238 Abs 2 StPO begründet für sich\nallein die Revision jedoch nicht, sondern nur, wenn auch\ndie beanstandete Massnahme des Vorsitzenden unzulässig\nwar; denn gesetzlich zulässige Vorhaltungen und Massnahmen\ndürfen dem Vorsitzenden auch nicht mit Hilfe des § 238\n\nm SER SENSE REREENESEENERGiN-:n ERETTEERFRDEENEREN SESERSSRREEREREBEHERSEHTEESEAHHDNESEETAE A A BE DEE\nFR en se IE TEEREEEELTEETER Ta. see\nN er Re Sn nn. -\n£ un nn ER a\nFr .\n.\n.\n\nAbs 2 StPO vom Gericht verwehrt werden; insoweit ist er\nin der Verhandlungsleitung freigestellt. Das Urteil beruht\nhier auf einer Verletzung des § 238 Abs 2 StPO nicht, weil\ndas Gericht die Massnahme hinterher genehmigt hat und,\nwie unten ausgeführt wird, sie gesetzlich zulässig war,\n\n2) Die Revision meint, die Verlesung der polizeilichen\nVermerke habe gegen §§ 250, 254 StPO verstossen. Das trifft\nnicht zu. \"\n\nDie Vermerke waren Urkunden, die die Polizeibeamten\nbei ihren Vernehmungen gefertigt hatten. Sie durften der\nAngeklagten vorgehalten werden. Bei dem Vorhalt darf auch\ndie Urkunde ganz verlesen werden, insbesondere wenn es\nsich um kurze Urkunden handelt. Das ist ständige Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlass hat\n(BCHSt 3, 199; 5, 278). Nach dem Urteil ist die Tatsache,\ndass die Angeklagte die im Vermerk niedergelegten Erklärungen abgegeben hat, nicht etwa auf Grund dieser Verlesung festgestellt, sondern nur auf Grund der Angaben der\nAngeklagten zu diesen Vorhaltungen und nach Vernehmung\nder Polizeibeamten als Zeugen. Die Verhandlungsniederschrift\nbeurkundet auch ausdrücklich, dass die Vermerke nur \"im\nRahmen der Vorhaltungen!\" verlesen sind. Ihr Inhalt ist\nfür das Revisionsgericht massgebend (§ 274 StPO).\n\n3) Die Verteidigung hatte hilfsweise beantragt, ein\nObergutachten eines neutralen Sachverständigen nach Vornahne von Versuchen darüber einzuholen,\n\na) ob die Entstehung des Brandes durch Funkenflug\n\nvöllig ausgeschlossen ist, und\n\nb) wie lange Zeit vom Auftreffen eines Funkens auf\nein Strohdach bis zum Ausbruch eines Brandes vergehen kann, ” \"\n\nDas Landgericht hat dazu in den Urteilsgründen ausgeführt, dass die Frage, ob Funkenflug aus dem Nachbarhaus\n\nzum ae. Dat\n\nus\n\nDLR SRZEeTE\n.: f}\n,*\n\n2\n\nwa\n\n..\nD\n\ngr\n£\n\nm.\n”.\nA\n\n. Ian 2)»\n\non\n..\n\nEr\n\nBi\n%\n2\n\n.\nr\n\n“\n\n2.\n\nKt\n\nSEE ie Brandursache ist, angesichts der geklärten\ntatsächlichen Brandursache ohne entscheidende Bedeutung\n\nsei. Zwar sei im Herd von EEE wohl noch Feuer gewesen, etwaige Funken hätten auch auf das fiohnhaus zuge-\n\ntrieben werden können, \"es stehe dahin\", ob in der Brandnacht Funken aus dem Schornstein dieses Hauses gekommen\nseien, aber früher seien niemals Funken aus dem Schornstein\nbeobachtet worden. Trotzdem bliebe die Möglichkeit einer\nBrandverursachung durch Funkenflug rein hypothetischer Natur, so dass sich eine Erhärtung dieser Möglichkeit durch\nEinholung weiterer Gutachten erübrige.\n\nDiese Ablehnung des Antrags enthält keinen Rechtsfehler.\n\nBei sinngemässer Auslegung des Antrags sollte der Sachverständige darlegen, dass die Entstehung des Brandes durch\nFunkenflug nicht ausgeschlossen, sondern möglich war. Das\nGericht ist von dieser \"Möglichkeit\" aber ausgegangen, denn\ndie Strafkamner sieht es als möglich an, dass ein Funken\n\naus dem Hause DEM einen solchen Brand verursachen\nkonnte. Sie hat also die Tatsache, die der Sachverständige\n\nbekunden sollte, als wahr behandelt. Das genügt zur Ablehnung des Beweisamtrags (§ 244 Abs 3 StPO). Es ist eine\nFrage des sachlichen Rechts, ob das einer Verurteilung ent-\n\ngegenstand.\n4) Die Verteidigung hatte ferner beantragt, -hilfs-\n\nweise den Hauseigentümer We und den Kitbewohner Ho iD\n\ndarüber zu vernehmen, wie hoch ihr Schaden war, wie hoch\nsie versichert waren und welcher Betrag ihnen von der Versicherung ersetzt worden ist.\n\nDas Landgericht hat die Vernehmung abgelehnt, weil\ndie \"hypothetische\" Möglichkeit, dass ein anderer zwecks\nErlangung der Versicherungssumme das Haus in Brand gesteckt\nhaben könnte, angesichts der positiv geklärten 3randursache für die Wahrheitsfindung ohne Bedeutung sei.\n\nnn te en\n\nreinem IT un.\n\nen on\n\nan\n\n\"em zen nee\n\n.——s\n\nDer Antrag war ein Beweisermittlungsvorschlag und kein\nBeweisamtrag, weil er keine bestimmte erhebliche Behauptung\nunter Beweis stellte. Das ist aber Voraussetzung eines echten\nBeweisamtrags im Sinne des § 244 Abs 3 StPO. Der Verteidiger\nhatte nicht behauptet, dass WM und HER durch den\nBrand auffallende Vorteile erlangt hatten; er hatte das\nGericht nur gebeten, Ermittlungen über die Versicherungsverhältnisse, den Schaden und die Entschädigung anzustellen.\nSinen derartigen Ermittlungsvorschlag darf das Gericht nach\nseinem Ermessen ablehnen, muss der Anregung allerdings im\nRahmen seiner Aufklärungspflicht nachgehen. Eine Verletzung\ndieser Aufklärungspflicht ist nicht behauptet, auch nicht\nersichtlich. Das Landgericht hat zum Ausdruck gebracht, dass\nes diese Tatsachen für unerheblich hielt. Es hat die Köglichkeit, dass Dritte den Brand zur Begehung eines Versicherungsbetrugs angelegt haben könnten, erwogen. Der Umstand, dass\nTe und Ho eine Versicherungsentschädigung erhielten, erbrachte dafür keine wesentlichen neuen Tatsachen\nund :war somit unerheblich. Auch hier ist es eine Frage der\nsachlichen Würdigung, ob trotz dieser Möglichkeit der Schuldspruch gerechtfertigt war.\n\n5) Die Revision rügt schliesslich, dass das Landgericht\nden Zeugen Hoiiiiiin. gemäss § 60 Nr 3 nicht hätte vereidigen dürfen.\n\nDie Rüge ist unbegründet, denn darüber, ob ein Zeuge\nder Teilnahme verdächtig ist, entscheidet der Tatrichter\nnach seinem pflichtgemässen Ermessen. Ein Fehler bei Ausbung dieses Ermessens ist hier nicht ersichtlich.\n\nII. Sachrüge:\nDie Verurteilung der Angeklagten nach § 306 Nr 2 StGB\nenthält keinen Rechtsfehler. Die Angriffe der Revision\n\nrichten sich insoweit nur gegen die Beweiswürdigung des\nTatrichters, die aber keinen Fehler erkennen lässt.\n\nx“\nDW 72\n\nwen .in\n\nEn\n\nrn\n\nDas Landgericht hat nicht übersehen, dass keine protokollierten Geständnisse vorlagen, sondern dass die gagen\ndie Angeklagte verwerteten Erklärungen nur in iktenvermerken festgehalten waren, die die Angeklagte nicht unterschrieben und später widerrufen hatte. Die Strafkammer\nspricht deshalb stets nur von \"Schulädbekenntnissen\" und\nnicht von Geständnissen. Sie verwertet zwar als \"Erfahrungssatz\", dass \"niemand bei der polizeilichen Vernehmung sich\nschwerer belastet als er tatsächlich belastet ist\". Damit\nhat die Strafkammer aber keinen allgemein gültigen, ausnahmslosen Erfahrungssatz aufstellen wollen, sondern nur\ndie Tatsache berücksichtigt, dass unrichtige Selbstbezichtigungen selten sind. Das Urteil erörtert auch anschliessend die Wöglichkeit, ob die Angeklagte die Schuldbekenntnisse nur abgegeben hat, um von der Haft verschont\nzu werden, und verwertet diese Erklärungen nur im Zusammenhang mit weiteren Beweisgründen. Entscheidend ist allein,\ndass der Tatrichter aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung\ndie Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gewinnt.\n\nDas hat die Strafkammer festgestellt. Unerheblich ist das\nVorbringen der Revision, der von der Strafkammer angenommene Tathergang und Beweggrund seien nicht überzeugend.\nDie Strafkammer hat einen Sachverhalt festgestellt, der\n“enkgesetzlich möglich war; das ist für das Revisionsgericht\nbindend. Auch die Feststellung, die Polizei habe die Angeklagte zwar eindringlich, aber ohne Zwang und schonend\nvernommen, enthält keinen der Revision \"zugänglichen Rechtsfehler.\n\nIm Urteil heisst es mehr?ach, dass die Möglichkeit\nanderer Brandursachen, soweit sie nicht positiv ausgeschlossen werden konnten, angesichts der tatsächlich festgestellten Brandursache \"rein hypothetischer Natur\" sei«\n\n=: Zs wäre fehlerhaft, wenn die Strafkammer eine andere Brand-\n\nvu ursache als \"hypothetisch\" bezeichnet und nicht weiter\n\n{\" untersucht, weil sie die Angeklagte für schuldig hält. Denn\ndas Landgericht durfte, als es das Schuldbekenntnis der Angeklagten auf seine Wahrheit überprüfte, nicht andere Köglichkeiten wegen dieses Schuldbekenntnisses ausser Acht\nlassen. Das wäre ein Fehlschluss. Das Gestänänis wäre wertlos, wenn eine andere Brandursache festgestellt würde, Nach\nder Auffassung des Senats hat das Landgericht diesen Fehler\naber nicht begangen, sondern sich nur ungenau ausgedrückt.\nMit den \"hypothetischen\" Ursachen meint es \"theoretisch\n\n; mögliche\" Ursachen. Das Urteil lässt eindeutig erkennen,\nuM dass die Strafkammer alle möglichen Brandursachen geprüft,\n\n| aber aus dem Inbegriff der Beweisaufnabme die sichere überzevsung gewonnen hat, dass die Angeklagte den Brand so an-\n\\ gelegt hat, wie sie im Laufe der Vernehmungen früher zuge-I standen hatte. Damit hat die Strafkammer zugleich festge-3, stellt, dass nach ihrer Überzeugung die anderen Möglichkeiten im vorliegenden Falle ausgeschlossen sind. Sie hat\nmit dem Hinweis auf die \"hypothetische\" Natur dieser anderen\n3randursachen nur zum Ausdruck gebracht, dass der mensch-\n., lichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen verschlossen\n1. ist und dass sich der Richter mit einem so hohen Grad von\n‘ Tahrrscheinlichkeit begnügen darf, wie er bei erschöpfender\nund gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Erkenntnisnittei entsteht. Entscheidend ist dabei, dass die Strafkammer\ndeutlich zu erkennen gegeben hat, sie habe trotz Prüfung\naller möglichen Brandursachen keine eigenen Zweifel mehr\nan der Schuld der Angeklagten. Das entspricht der ständigen\n\n..\n\n= oe ER u\na 2.9 De par a rer\n’ -\n\nDen\n\nT Äaad\nSERIE Dim\na en\n‘ an\n»\n\nRi.\n\nRechtsprechung (RGSt 66, 163; BGH GA 1954, 152) und trägt\nden Schuldspruch.\n\nSenatspräsident Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner\nist beurlaubt, ortsabwesend\nund daher an der Unterschrift Dr. Arndt Menges\n\nverhindert.\nDr. Dotterweich\n\n- a\n\n2 _ =\n\nni au man\n\nDIS er ee nd","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-29/2-str-38-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-29/2-str-38-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.304240+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-29/2-str-38-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"1955-04-29","dockets":["2 StR 38/55"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 29.04.1955 – 2 StR 38/55","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-29/2-str-38-55","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Osnabrück vom 17. September\n1954 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDie seit dem 18. September 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.","basis":"court_formula","source":null,"text_quality":"ocr"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/238","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"238","label":"§ 238 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/306","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"306","label":"§ 306 StGB","mentions":2},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/250","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"250","label":"§ 250 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/254","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"254","label":"§ 254 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/274","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"274","label":"§ 274 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-08-21T23:12:59.304240+00:00","text_quality":"ocr","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}