{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-28","aktenzeichen":"4 StR 96/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"MC\n224] 02€\n\n4_StR 96/55\n\nIm Nanen des volkes»29\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Steinhauer Oskar DE , ohne festen Wohnsitz,\nfrüher in DM/xrei: Ve, geboren 2 in\n1912 in VE Kreis Me zur Zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\"wegen Mordes u.a.\n\nhat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Güde\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen\nBundesrichter Dr. Haager\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt SEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Paderborn vom 14. Januar 1955\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Xosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDer Beschwerdeführer hatte nach einer gemeinsamen\nzeckerei den Bauunternehmer Gb nach Hause beglcitet.\nDort beschloß er. GEM zu töten, um ihn zu berauben. Er\nversetzte dem vertrauensseligen und ahnungslosen GEB einen heftigen Faustschlag ins Gesicht, so daß GR besinnungslos zu Boden stürzte, Darauf trat er ihm mehrere Male mit\ngroßer Wucht mit dem Schuhabsatz gegen die linke Schläfe, bis\ner ihn für tot hielt, Anschließend nahm er u.a. die Geldbörse des GEB an sich. CE starb an demselben Tag an den\nFolgen der Verletzungen.\n\nDer Angeklagte ist wegen Mordes in Tateinheit nit besonders schwerem Raub zu lebenslänglichem Zuchthaus verurteilt. Die Revision erhebt die Verfahrens- und Sachbe-,\nschwerde, Sie führt zur Aufhebung des Urteils. |\n\nMit der Verfahrensbeschweräe rügt die Revision die Verletzung der Aufklärungspflicht. Diese soll einmal darin lie- }\ngen, deß das Schwurgericht nicht versucht habe, die anläßlich der Unfruchtbarmachung des Angeklagten entstandenen Akten beizuziehen und eine Auskunft der Heilanstalt, in der\ndei Angeklagte im Zusammenhang mit einem früheren Verfahren\nbeobachtet worden war, zu erhalten. Insoweit ist die Rüge unbegründet. Die Beweisermittlung hätte Unterlagen dafür beschaffen\nkönnen, ob auf Grund des leichten Schwachsinns des Angeklagten\nseine Zurechnungsfähigkeit bei Ausführung der Tat ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Das Gericht durfte sich\naber, was die Auswirkung des Schwacksinns anlangt, mit der\nAnhörung des Sachverständigen begnügen, der sein Gutachten\nauf Grund längerer Beschäftigung mit dem zur Beobachtung in\neiner Heil- und Pflegeanstalt untergebrachten Angeklagten\nund auf Grund der Feststellungen in der Heuptverhandlung erstattete und dabei alle wesentlichen Umstände, insbesondere\ndie Unfruchtbarmachung des Angeklagten berücksichtigte.\n\nDagegen hat das Gericht die ihm nach § 244 Abs 2 StPO\nobliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es keinen\nweiteren Gutachter dazu gehört hat. welche Blutalkoholkonzentration die von dem Angeklagten genossene Menge Alkohol im\nallgemeinen herbeiführt und welche Wirkung eine derartige\nBlutalkoholkonzentration im Hinblick auf die Zurechnungsfähigkeit hervorruft. Der Angeklagte hatte in der Zeit von\n19 Uhr bis 1 Uhr in der Gastwirtschaft \"Zur Rep\" 10\nbis. 12 Glas Bier und ebensoviele Gläser 32%igen Korns getrunken, anschließend in einer anderen Gastwirtscheft noch 1 Glas\nBier und dann in der Wohnung des später Getöteten 1 Glas Kognak. Unmittelbar bevor er GEB zcgen 3 Uhr nachts tötete,\ntrank er aus einer Flasche noch etwas Alkohol, wobei es sich\nwahrscheinlich um Eierlikör handelte. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit dem Gutachter die volle Zurechnungsfähigkeit\ndee Angeklagten bejaht. Wie dem Urteil zu entnehmen ist, hat\nsich der Sachverständige dabei in der Hauptsache auf das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat gestützt.\nEs fällt auf, daß das Urteil weder bei der zusammenfassenden\nWiederholung des ärztlichen Gutachtens noch bei der Darlegung\nder Erwägungen des Gerichts zur Zurechnungsfähigkeit auf die\nBiutalkoholkonzentration eingegangen ist. Die Revision macht\nhierzu geltend, der Sachverständige habe den Alkoholgehalt\nnicht errechnen können. Zwar trifft es zu, daß eine. genaue\nBestimmung des Alkoholgehalts nicht möglich gewesen sein dürfte, da es hierbei auf verschiedene Umstände ankommt, die sich\nnicht sofort,zumindest aber nicht in der Hauptverkandlung\ngenau ermitteln lassen, u.a. auf den das Verhältnis von\nKörperalkohol zu Blutalkohol darstellenden Faktor\"r\" (Elbel\nim Handwörterbuch der gerichtlichen Medizin und Naturwissenschaften S 41/42) und auf das Maß der individuell verschie-Genen stündlichen Verbrennung des aufgenommenen Alxohols\n(Elbei aa0; Ponsold in Ponsolds Lehrbuch der gerichtlichen\nMedizin 5 415/419) Andererseits hätten sich wesentliche\nUnterlagen für eine Alkoholbestimmung in der Hauptverhandlung\n\noder in der vorangegangenen Untersuchung äurch den Sachverständigen armitteln lassen, wie der Alkoholgehalt der genossenen Getränke, Trinkzeit und Trinktempo, die Konstitution\nund das Gewicht des Angeklagten und möglicherweise seine Alkoholgewöhnung. Auf Grund der Ergebrisse der gerichtlich-medisinischen Forschung hätte es danach möglich sein müssen, den\nAlkoholgehalt im Blut des Angeklasten zumindest annähernd zu\nberechnen (Mühlhaus DAR 1954, 121; Weltzien DAR 1953, 48 ff;\nElbel aad S 37 f£), wobei ee sich allerdings nicht um die Errechnung von festen Werten, sondern nur von Durchschnittswerten gehandelt hätte. Es liegen auch wisesenschaftliche Erfehrungen darüber vor, bei welchen Blutalkoholgehalt - unter Berücksichtigung der persönlichen Besonderheiten — die Zurechnungsfähigkeit im allgemeinen ausgeschlossen oder erlieblich vermindert ist (Mueller, Gerichtliche Hedizin S 769; Berg GoltäArch\n1954, 97: Weltzien aad; Elbel aa0 S 253 Langelüddeske,Gerichtliche Psychiatrie S 68 f; BGH 3 StR 357/54 vom 30. September\n1954; 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Nachdem der Angeklagte nach dem Urteil eine so beträchtliche Alkoholmenge\ngenossen hatte, hätte es nahegelegen, daß der Sachverständige\nbei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auch auf den\ndadurch hervorgerufenen Alkoholgehalt und dessen allgemeine\nAuswirkung auf die Zurechnungsfähigkeit eingegangen wäre, Offensichtlich hat er dies, wie aus dem Schweigen des Urteils\n\nzu entnehmen ist, nicht getan. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Tatrichters, zu beurteilen, ob der Sechverständige\ngenügend Sachkunde besitzt. Hier hat jedoch der Sachverständige, ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, die Ergebnisse der gerichtlich-medizinischen Forschung offenbar nicht\noder nicht genügend mitverwertet. Da den Urteilszusammen-\n\nhang zu entnehmen ist. daß der Tatrichter diese wissenschaftlichen Ergetnisse ebenfalls außer acht gelassen hai, isı 25\nnicht euszuschließen, daß er, soweit er sich ein Urteil\n\nüber die Sachkunde des Gutachters von diesem besonderen Sachgebiet gepildet hat. fehlerhaft gehandelt ..vg:. % StR\n\n654/55 vom 23. Februar 1954 5 6) und seine Aufklärungspflicht\n\n- 5 _\n\nverletzt hat, indem er die Hinzuziehung eines auf dem Gebiet\nder Blutalkoholbestimmung erfahrenen gerichtlich-medizinischen\nSachverständigen unterlassen hat\n\nAuf diesem Verfahrensverstoß kann Jdas Urteil beruhen.\nDas Gericht hat unter Verwertung des Sachverständigengutachtens\nTestgestellt, daß der Alkoholgenuß weder allein noch in Verbindung mit dem leichten Schwachsinn die Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten beeinträchtigt hat. Es hat dabei in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen das planmäßige Vorgehen\ndes Angeklagten, sein gutes Zrinnerungsvermögen an die wesentlichen Einzelheiten der Tat und die Bekundungen der Zeugen\nüber sein Verhalten vor der Tat verwertet. Wenn auch äiese\nverschiedenen Gesichtspunkte in ihrer Zussimenfassung für\ndie volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sprechen, so\nist doch zu beachten, daß ihnen allein jeweils nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (Hülle JZ 1952, 296). Es kann\nnämlich, trotz planmäßigen unä überlegten Vorgehens das Hemmung\nvermögen fehlen (BGHSt 1, 384; RG HRR 1939 Nr 14355 BGH 4 StR\n432/53 vom 25. März 1954; 4 StR 191/53 von 25. Juni 1953). Die\nErinnerung an die Einzelheiten der Tat schließt ebenfalls\nnicht aus, daß zur Zeit der Tat bei dem Angeklagten infolge\ndes Alkoholgenusses eine das Einsichts- und besonders das\nHemmungsvermögen erheblich vermindernde Bewußtseinsstörung\nvorgelegen hat (BGH 1 StR 790/52 vom 29. Juni 19535 4 StR\n652/53 vom 25. März 1954; 3 StR 357/54 vom 30. September 1954;\nRG HRR 1939 Nr 552), Den Bekundungen von Zeugen kommt im allgemeinen ebenfalls keine entscheidende Bedeutung zu (Langelüdde&skcS 72). Es liegt daher nahe, daß das Gericht seine Auffassung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten noch\nweiter überprüft hätte, wenn es üurch einen Sachverständigen\nüber den unge?ähren Blutal’koholgshalt und die davon abhängige\nWirkung auf die ZSurechnungsfähigkeit unterrichtet worden wäre:\nGbwohl der Alkoholgehalt des Bieres und die ifenge ües forns\nund des Eograks dem Urteil richt genau zu entnehmen ist - der\nunmittelbar vor der Tat genossene Alkohol, wahrsckeinlich\n\n-6-\n\nEierlikör, dürfte im Augenblick der Tat noch nicht resorbiert\ngewesen sein -, so ergibt eine durchschnittliche, ohne Berücksichtigung er nersönlichen Besonderheiten des Angeklagten\nangestellte Berechnung (vgl Mühlhaus aa0) einen so hohen\nAlkoholgehalt. daß nach gerichtlich-medizinischen £rfahrungen\nzumindest Zweifel bestehen, ob nach dem Genuß von, wie das\nUrteil angibt, rund 24 Glas alkoholischer Getränke die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt war. Es\n\nist daher nicht auszuschließen, daß das Gericht zu einer anderen\nBeurteilung der Zurechnungsfähigkeit gekommen wäre, wenn es diese Erwägungen angestellt hätte, Dabei wäre allerdings noch zu\nbeachten gewesen, daß er. ahrungsgemäß auch erhebliche Alkoholmengen gewöhnlich nicht diejenigen Hemmungen völlig zu beseitigen vermögen, die jeden Henschen davon abhalten, schwerste\nAngriffe gegen Leib und Leben zu begehen (BGH 3 StR 366/53\n\nvom 10. Dezember 1953). Da der Rechtsfehler nicht nur den\nStrafausspruch, sondern für den Fall, daß sich die Unzurechnungsfähigkeit herausstellen sollte, auch den Schuld-\n\nspruch beeinflußt, ist das Urteil in vollem Umfang aufzuheben.\n\nGüde Engels Dr. Augustin\nLang-Hinrichsen Haager","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-96-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-28/4-str-96-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:59.260355+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-28/4-str-96-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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