{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-04-22","aktenzeichen":"2 StR 8/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Opferstöcke sind keine dem Gottesdienst\ngewidmeten Gegenstände.","text_plain":"343\n.\n2\n«\n\ndm\nw\n\nw.r 4\n\nnr\n\nFür das Nachschlagewerk! l J\nNicht für die Amtliche Sammlung! 2258 016\n\nGesetz: StGB § 243 Abs 1 Nr 1\n\nRechtssatz: Opferstöcke sind keine dem Gottesdienst\ngewidmeten Gegenstände.\n\nAktenzeichen: 2 StR 8/55\nUrteil des BGH vom 22. April 1955 LG Mainz\n\n2 StR 8/55\n\n1.\n\n2.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Karl R aus MB, dort geboren\nan GE 1925, 2.21. in Untersuchungshaft,\n\nden Elektroschweißer Karl S u.\naus NB-Ve ie, geboren am 1910 in ,\n\nz.Zt. in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Einbruchsdiebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 22. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Arndt\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Menges\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter Wein.\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision des Angeklagten Re gegen das\n. Urteil des Landgerichts in Mainz vom 26. Oktober\n\n1954 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 27. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet,\n\n.\nos\n\n..\nmer\n\n.\n[097\n\n0. .\noe\nvor der\n\nu\nshe,\n\n’\nLee\n\nr\n® FR .. » r “ war ‘, N\nBIT. N 2\nfire 7500 BRUNS PER RRRR c-SERER PrR0% > DR\noo... w . 0\n\nv\n4\n\nv\nre\n\ns \\ ’\nRT a RE Ta STEEL DOSE eh BEL SITTENT >\n\nrt\n\n.\n“\n\nv..\n\nten\n\nET EELETTTTTTETETT un 0\n\nDu Tr N DIDRE TS TEE RE EMail\n\nWETDATOTT TUE\n\nvw...\n\nER ar AT TTEEHETTTERT ETEEETETTET ENT REDET\n.. . -: war.\n\nPan 22 7\nven\noo\n\nrn“\n\nEr\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Sch 7\nwird das vorbezeichnete Urteil hinsichtlich des\nAngeklagten Schi und des früheren E\nMitangeklagten Be im Gesamtstrafausspruch i\nmit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n‘\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt, und zwar Rep wegen\neines Falles zu zwei Jahren Zuchthaus, Schiiuiiiie\nwegen drei vollendeter Fälle und eines Versuchs zu vier\nJahren Zuchthaus.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\nsachlichen Rechts.\n\nTI. Bam\n\nAm 16. Januar 1954 entwendete der Angeklagte Res\nzusammen mit einem Mittäter Wein aus einem in einen Berg\ngetriebenen verschlossenen Weinkeller, nachdem sie Bretter\nder verschlossenen Türe beseitigt hatten.\n\nDie Verurteilung wegen schweren Diebstahls nach\n§ 243 Abs 1 Nr 2 StGB enthält keinen Rechtsfehler. Denn\neine in einen Berg getriebene Höhle, die nach außen durch\nMauerwerk und Türen verschlossen ist, ist ein umschlossener\nRaum. Das hat das Reichsgericht schon für. einen verschlossenen Bergwerksschacht bejaht (RGSt 3, 411); es entspricht\nauch der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 1, 158).\n\nDer Angeklagte war bei der Tat angetrunken, doch\nnimmt die Strafkammer an, daß dadurch seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen sei. Sie hat auf\nGrund der Angaben der übrigen Angeklagten und aus der\nArt seiner Beteiligung gefolgert, daß Rep zu vernünftigen\nPlanungen und Überlegungen noch fähig war. Zwar schließt\n\nDe arm m “.\nre Dar -_..\nBEE Maas\nDu\nBe\n\nN HR « O\nPre Sleediu diese > 5\nne re ee\n\ndie Feststellung planmässigen und zielbewußten Handelns _\ndie Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit nicht aus (BEHSt-1, 384), doch hat hier die Strafkammer als ihre Iberzeugung\nzum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte fähig war, das en\nUnerlaubte seines Tuns einzusehen and nach dieser Einsicht jr\nzu handeln, also seinen Willen durch vernunftgemäße Überlegungen zu lenken. Die Voraussetzungen des § 51 StGB\n\nsind damit fehlerfrei verneint. - Die Rückfallvoraus-\n\nsetzungen sind einwandfrei festgestellt. 2,2\n\nDie Strafzumessung enthält ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Das ist Sache des tatrichterlichen Ermessens. Es ist kein Fehler bei Ausübung dieses Ermessens\nersichtlich. Entgegen der Meinung der Revision gibt es\nkeine Gründe, die zur Annahme mildernder Umstände führen\nmüssen. Die Strafkammer hat die mildernden Umstände\ndem Angeklagten insbesondere wegen seiner \"bisherigen\nUneinsichtigkeit\" versagt. Sie hat dabei nicht übersehen, z PM\ndaß der Angeklagte im vorliegenden Verfahren geständig E\nwar; denn dieses Geständnis ist als Begründung für die\nAnrechnung der Untersuchungshaft ausdrücklich erwähnt.\n\nUnerheblich ist es, daß der Staatsanwalt nur eine Ge-\n\nfängnisstrafe beantragt hatte; das Gericht ist diesem Antrag gegenüber unabhängig. Der Hinweis der Revision auf M*\ndas Urteil des BGH vom 26. Mai 1954 (4 StR 86/54 - IM W\nNr 22 zu § 267 Abs 3 StPO) geht-fehl, denn das lLandge- FF\nricht hat hier keine wesentlich schärfere Strafe ver- Br\nhängt, als nach dem Unrechtsgehalt zu erwarten war, 7 3\n\n*\n\nu:\nTu FE EP\nRAR\n\nII. Schuugguuge. -\n\nDer Angeklagte war an zwei Diebstählen beteiligt, . E%,\nbei denen die Täter aus dem oben erwähnten Weinkeller %:\n\nnach Erbrechen einer Tür Wein entwendeten. Im Juli 1953\nstahl er mit Anderen Vorhänge und Handtücher aus einer\nGüterhalle. deren Türe sie mit Werkzeugen aufbrachen. Im\nJuni 1953 begleitete er mit einem gewissen Frei den\nMitangeklagten BB, der durch ein Oberlichtfenster in\neine Kirche einstieg, um Opferstöcke zu erbrechen und\nGeld wegzunehmen. BED gab die Durchführung auf, als er\nan eine verschlossene Türe kam, die er ohne Werkzeug\nnicht öffnen konnte.\n\nDie Beurteilung dieser Taten enthält keinen Rechtsfehler.\n\nIn Falle der Güterhalle fanden die Täter zwar nach\ndem Einbruch kein Geld und entwendeten daraufhin andere\nSachen. Trotzdem lag ein einheitlicher vollendeter schwerer\nDiebstahl vor, weil der Vorsatz der Täter von vornherein\ndiese Tatgestaltung umfaßte. Denn nach den Feststellungen\nwaren sie eingebrochen, um Geld oder sonstige verwertbare\nSachen zu stehlen.\n\n\" Zutreffend findet die Strafkammer in dem Diebstahl\naus der Kirche nur ein Verbrechen nach § 243 Abs 1 Nr 2,\nnicht auch nach Abs 1 Nr 1 StGB, da die Opferstöcke nebst\nInhalt keine dem Gottesdienst gewidmeten Gegenstände sind.\nSie werden zwar während des Gottesdienstes gebraucht und\ndienen der Förderung des Gottesdienstes; dies reicht jedoch für den Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 1 StGB nach\ndessen Sinn und Wortlaut nicht aus. Nur die unmittelbar\nzur Ausübung des Gottesdienstes dienenden Sachen sind\n\nihm \"gewidmet\" und genießen wegen dieser nahen Beziehung\nzum Gottesdienst einen erhöhten strafrechtlichen Schutz. -\nDer Mittäter hatte die Tat nur versucht, aber dabei bereits\n\nes\n\ns x er: ‘ r ”\nTE RR ld ie te\n\nunten\" .\nES EERE- RN\n\nune\n\nURRRRRN FON\n\nN\n\nFE\n\nEr ER\n\n‘\nSn 0. 222200\ner 5\ner. s\n\n£N\n\nDEN Rama\n\nen \"nr hen\n\nu.\n\nSr\n\nFE Re 122\n\nne\n\nRE EEE a TER\n\ner EEE\nBa 0 vrhn ..\n\nerschwerende Tatbestandsmerkmale des § 243 StGB erfüllt,\nda er zur Ausführung des Diebstahls in ein Gebäude einge.\nstiegen war.\n\nDer Angeklagte hatte behauptet, er habe sich nach\nder Verabredung des Diebstahls mit Fr zeeinist,.\ndie Ausführung der Tat durch BB vor ihrer Vollendung\nzu hindern. Das Landgericht hat ihm diese Einlassung nicht\ngeglaubt. Das Vorbringen der Revision dagegen ist unbeachtlich; denn sie greift insoweit nur die Beweiswürdigung des >\n\n..\n\nTatrichters an, die vom Revisionsgericht allein daraufhin\n\nklagter, der drei Taten zugibt, die Wahrheit sagt, wenn\ner den vierten Fall bestreitet. Die Strafkammer hat auch\nkeine Erfahrungssätze angewandt, sondern die Einlassung\ndes Angeklagten auf ihre Wahrheit geprüft und sie dabei\nunter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit für unglaubhaft gehalten. Das unterlag allein der Verantwortung des\nTatrichters. Seine Folgerung war möglich und enthält\nweder Denk- noch Rechtsfehler.\n\nnachgeprüft werden kann, ob sie Rechtsfehler enthält. Das Pr\nist nicht der Fall. Der Tatrichter hat nicht, wie die a\nRevision meint, Erfahrungssätze verletzt. Denn es gibt 5\nkeinen allgemein gültigen Erfahrungssatz, daß ein Ange- 3\n\nDie Strafzumessung für die einzelnen Taten zeigt\nebenfalls keinen Fehler. Die Versagung mildernder Umstände ist ausreichend begründet. Auch diese Revision 4\nverkennt die Bedeutung eines staatsanwaltschaftlichen Straf}\nantrages, wenn sie ausführt, schon seine Überschreitung ve\nweise, daß die Versagung mildernder Umstände fehlerhaft ug\nsei. Die Zubilligung mildernder Umstände unterlag dem ®\npflichtmässigen Ermessen des Tatrichters. Das Urteil lässt %\nkeine Rechtsfehler in dieser Hinsicht erkennen. Dabei Fi\nbrauchte die Strafkammer nicht alle Erwägungen in den\nschriftlichen Urteilsgründen niederzulegen, sondern nur\n\n- 7 -\n\ndie bestimmenden Gründe (§ 267 Abs 3 StPO). Es ist deshalb\nohne Bedeutung, dass die Strafkammer die wirtschaftliche\nLage des Angeklagten hier nicht ausdrücklich erörtert. -\nRechtlich unerheblich ist es, daß ein Schöffengericht für\nähnliche Taten des Angeklagten aus der gleichen Zeit mildernde Umstände zugebilligt hat; denn die Strafkammer war\nauch an diese Entscheidung nicht gebunden; im Gegenteil\nlag es nahe, das Verhalten gerade wegen der neu festgestellten weiteren Taten anders zu bewerten,\n\nEine Verletzung des § 79 StGB liegt darin, daß die\nStrafkammer die Bildung einer Gesamtstrafe mit einer\nStrafe aus dem Jahre 1953 nur deshalb unterlassen hat,\nweil die Akten nicht vorlagen und weitere Strafverfahren\nwegen ähnlicher Taten aus der gleichen Zeit anhängig sind.\nDas ist kein gesetzlicher Grund, von der Anwendung des\n§ 79 StGB abzusehen (BGHSt 3, 277; 4, 366). Dieser Fehler\nnötigt insoweit zur Aufhebung des Urteils, und zwar gemäß\n§ 357 StPO auch zugunsten des Angeklagten BE.\n\nDr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nDr. Schalscha Menges\n\nSu .\nwen\nten\nPr vo. s or . , .\nx um . + s ° “* .r “ .. an\nDE ET LEST 5 ia","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/2-str-8-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-22/2-str-8-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:58.732957+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-22/2-str-8-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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