{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"4 StR 70/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"+ StR 70/55 2241 017\n\n—— | cn name\n\nim Nemer des vYoiuke>3\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ni. den Kaufmann Rudolf K aus Em-B\nGER, gebcren am ur in Ei, am\n2. den Kaufmann Richard G aus Erw:\n\ndort geboren em iumEEE 1905,\n\nwegen Henlerei\n\nhat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April. 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Engels\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Haager\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. FeiMEm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ZUM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bochum vom 26. Oktober 1954 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht in Essen zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\n{y]\n\nGründe:\n\n— m\n\nNachdem der Senat (4 StR 27/53 vom 26. November 953)\ndas gegen die Beschwerdeführer ergangene frühere Urteil der\nStrafkammer aufgehoben hatte, hat diese die Angeklagten erneut wegen (gemeinschaftlicher) Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen wurde zur\nBewährung ausgesetzt.\n\nDie Angeklagten erheben die Sachbeschwerde, Gimme\nbeanstandet auch das Verfahren,\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nI. Revision Kg.\n\nDie rechtskräftig verurteilten Schmelzer DEREN»\nund Wege hatten Ende 1951 beim \"Beiiiuzmem Verein\"\ninsgesamt 70 kg Vanadium entwendet. Es handelt sich hierbei um ein hochwertiges Metall, das bei der Stahiherstellung Verwendung findet. Nachdem WegiiiEEEB> 19 kg Vanadium dem Schrotthändler Iiipübergeben hatte (BGH 4 StR\n71/55), wandten sich die Diebe an den ihnen bis dah6y unbekannten Angeklagten CGeEEEBP. Sie hatten durch dessen\n\nZeitungsanzeige erfahren, daß er Vanadium aufkaufe und: boten ihm die restlichen 51 kg der Beute zum Kauf an. Bei dieser Besprechung war auch der Beschwerdeführer Keil» anwesend. Über den Beruf der Anbietenden und die Herkunft des\nMetalls wurde dabei nicht gesprochen. CeEEEw. der das\nangebotene Metall von Ansehen angeblich nicht kannte, lehn-\n\nts zunächst einen Ankauf ab, behielt jedoun eine Probe zurück, mit dem Bemerken, er wolle sine Analyse vornahnen\nlassen (die jedoch unterblieb). Er und Keime liessen sich\ndie Anschrift DiEMEBs geben. Dieser lagerte das Metall\nunterdessen im Keller seiner Werkswohnung. Danach forderte\ner EEE durch Postkarte auf, ihm umgehend Bescheid zu\ngeben, weil er sich sonst nach anderen Interessenten umsehen werde. CE fragte den Monteur Go, ob\n\ner DEE Tenne. Dieser sagte:\"Das geht in Ordnung;\n\ndort könnt Ihr ruhig kaufen\", Kurz darauf begaben sich die\nBeschwerdeführer in die Wohnung DEE: : Keim machte\ndort bei einem Vanadiumstück mit dem Hammer eine Anschlagprobe. Danach kauften die Angeklagten den angebotenen Posten,\nwobei sie jedoch betonten, daß es für sie ein Risiko sei,\nzumal die Anaiyse noch ausstehe. DEE forderte zunächst i5.- DM für das Kilogramm, einigte sich aber mit den\nBeschwerdeführerr. auf einen Preis von '!0.- DM, also insgesamt auf 500.- DM: KEilb fülite dabei für DEE einen\nEmpfangsschein aus, den dieser unterschrieb, Darin war die\nWare als \"Metall-Schrott-Legierung\" bezeichnet.\n\nSpäter verkaufte CB das Vanadium an den Kaufmann Hei zum Preise von 38.- DM je kg. Die beiden Angeklagten teilten sich, entsprechend vorheriger Vereinbarung,\nden Gewinn,\n\nGegen die Annahme, daß der Beschwerdeführer Gin -— gemeinsam mit CE - das gestohlene Metall an sich gebracht und seines Vorteils wegen gehandelt hat, bestehen\nkeine rechtlichen Bedenken.\n\n..\n\nN,\n\nDie Revision wendet sich im wesentlichen in unzulässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die\nBeweiswürdigung der Strafkammer:\n\nDagezen vermögen die Darlegungen des Landgerichts zur\ninneren Tatseite auch diesmal die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) nicht zu tragen. Den Ausführungen der Strafkammer ist wiederum nicht eindeutig zu entnehmen, welche\nSchuldform sie schließlich für erwiesen erachtet hat. Sie\nführt zurächst eine Reihe von Umständen an, die den Angeklagten bekannt waren und die auf die strafbare Herkunft\nder Ware hinwiesen, Aus diesen Umständen schließtdas Gericht, daß sie die strafbare Herkunft kannten. Im Gegensatz\nhierzu lagt es bei der rechtlichen Würdigung dar, daß die\nstrafbare Handlung erlangt. Dies spricht eher für die Anwendung der Vorsatzvermutung des § 259 StGB« Diese Beweisannahmen könnten in ihrem Zusammenhang dahin deuten, daß\nder Tatrichter Wissen und Annehmenmüssen nebeneinander hat\nfeststellen wollen. Das würde ein gedanklicher Widerspruch\nsein (RGSt 55, 204, 208; RG HRR 1942 Nr 290). Eine wahlweise Feststellung des Wissens und Annahmenmüssens ist den\nUrteilsausführungen nicht zu entnehmen,\n\nFerner verwertet das Landgericht als verdächtige Umstände auch eigene Handlungen der Angeklagten (Angebot eines geringen Preises; falsche Bezeichnung der Ware in der\nQuittung), sogar ihr Verhalten nach der Tat (Weiterveräusserung zu 38.- DM je kg). Solche Gesichtspunkte scheiden\njedoch als Grundlage der Beweisregei aus. Darauf hatte der\nSenat s>hon in seinem Urteil vom 26. November 1953 -\n\n4 StR 27,53 (S 3,8) — aufmerksam gemacht.\n\nSodann wird bei der Erörterung des geringen Kaufpreises\nvon der Strafkammer ausgeführt. sie schliesse aus dem nisarigen Angebot der Angeklagten, daß sie gestch.enes Matse--\nrial \"vor sich zu haben glaubten\". Diese Wendung könnte dafür sprechen, daß das Landgericht bedingten Vorsatz für gegeben erachtet. Dieser darf aber aus der gesetzlichen Beveisregel nicht hergeleitet werden. Auch darauf hatte der\nSenet in seiner früheren Entscheidung hingewiesen.\n\nAbgesehen davon ist die Erwägung, daß die -— von der\nStrafkammer als verdächtig bezeichneten - Umstände auch\ndem Kaufmann HeiiillPsorort aufgefallen seien, in dem vom\nLandgericht gebrachten Zusammenhang rechtlich bedenklich;\ndenn HE war, soweit die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, bei den Vorverhandlungen und bei dem am 31.Mei\n952 erfolgten Ankauf nicht zugegen, sondern fuhr erst später gemeinsam mit den Angeklagten zu DEE. Seine Eindrücke könnten mithin nicht zur Anwendung der Beweisregel\ngegen die Beschwerdeführer verwendet werden, sondern allenfalls als unmittelbares Beweisanzeichen für deren bestimmten oder bedingten Vorsatz.\n\nDas Urteil ist daher gegenüber dem Angeklagten Kein\naufzuheben,\n\nII. Revision Cum:\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde dieses Angeklagten, er sei\nricht verhandlungsfähig gewesen (§ 338 Nr 5 StPO), ist nach\ndem Ergebnis der Ermittlungen unbegründet. - Wie die Verhandlungsniederschrift ergibt, hat er Gelegenheit gehabt. sich\nzir Sache zu Äussern.\n\nTE IT RETTET\n\n2, Tas sachlich-rechtliche Vorbringen dieses Beschwerdeführers weıdet sich in unzu.ässiger Weise gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts,\n\n3, Jedoch greift die allgemeine Sachbeschwerdse auch\nhier durch, Insoweit gelten die Ausführungsn unter I. entsprechend. Gegenüber diesem Beschwerdeführer ist zudem nicht\neindeutig festgestellt, daß er die angekaufte Ware als Vana\ndium erkannt hatte; ob dies erheblich wäre, ist eine andere\nFrage. Übrigens ist hartnäckiges Leugnen nur dann strafschärfend zu werten, wenn daraus dem Angeklagten nachteilige\nSchlüsse auf seine Einstellung zur Tat und seinen Charakter\ngezogen werden.\n\nIII. ES erschien angezeigt, die Sache gemäß § 354 Abs 2\nSatz 2 StPO an das Landgericht in Essen zurückzuverweisen,\nin dessen Bezirk die Beschwerdeführer wohnen. Dieses wird\nden Sachverhalt gegebenenfalls noch unter dem Gesichtspunkt\ndes § 18 UnedMG zu prüfen haben (vgl S 9. 10 des Urteils\ndes Senats vom 26. November 1953),\n\nKrumme . Engels Dr. Augustin\nSeibert Haager\n\nA et","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-70-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/4-str-70-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:22.503362+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-14/4-str-70-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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