{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-14","aktenzeichen":"3 StR 93/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2235 091\n\n3 StR 93/55\n\nHi\n\nn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Schlosser Justus O3 3 — |) us F\n\ngeboren am 1897 in K ‚„ zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\n2. den Kraftfahrer Werner L aus F\nBED, zeboren am 1927 in u 2\n\n(Österreich) ; zur Zeit in Untersuchungsha!\n\nwegen schweren Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 14, April 1955, an der teilgenommen haben:\n\n‚Senatspräsident Glanzmann\n\nals. Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Maaß 1\nBundesrichter Dr. Wiefels . |\nBundesrichter Wirtzfeld u.\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt J in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt [] bei der Verkündung\n\nals. Vertreter. der Bundesanwaltschaft,\n\n. Justizangestellter EB u\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n_ Die Revisionen der Angeklagten A un\n\ngegen das Urteil des Landgerichts ıin Hanau vom\n\n1. Dezember 1954 werden verworfen.\n\nSs\n\nEn ELBE ER a RT,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-.\nmittels zu tragen: a\n\nDen Beschwerdeführern wird die seit dem 2. Dezenber\n\n1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nFa\net\nun}\n\nGründe:\n\nzusammen mit einem bereits rechtskräftig verurteilten\nTatgenossen begingen die beiden Angeklagten Agggpund\nICE in Herbst 1953 einen Einbruchsdiebstahl, bei dem\nsie aus der Fabrikhalle einer Kleiderfabrik in Schlüchtern\netwa 100 Herren-Trencheoat-Mäntel sowie andere Spinnstoffwaren entwendeten. 2 nn\n\nWegen diesen. Verbrechens nach N 243 Abs 1 Nr 2 StGB\nwurden die beiden Angeklagten als ‚gefährliche Gewohnheitsverbrecher ($. 20 a Abs 1 StGB)- Appel dabei als ‚Rückfalldieb - zu Zuchthausstrafen von je vier Jahren verurteilt.\nDie bürgerlichen Ehrenrechte wurden den Angeklagten auf die\nDauer von fünf Jahren aberkannt, \"Polizeiaufsicht wurde für\nzulässig erklärt, ausserdem bei Appel Sicherungsverwahru &\nangeoränet.\n\nBeide Angeklagte fechten dieses Urteil mit der Revision\nan. Der Angeklagte Ag hat zur Begründung seines Rechts=-\nmittels nur sachlichrechtliche Einwendungen erhoben, während\na 1) auch die Verletzung des Verfahrensrechts behauptet\n\nhat. . . Bu\n\nBeide Rechtsmittel sind unbegründet.\nT.\n\n1) Die Revision des Angeklagten AB bringt gegen seine\nVerurteilung als Mittäter des schweren Diebstahls außer\nder allgemeinen Sachrüge nichts vor; die Entscheidung ist\nauf Grund des vom Tatrichter festgestellten und in den\nUrteilsgründen wiedergegebenen Sachverhalts nicht zu beanstanden. j\n\nDer im Urteil näher dargestellte Lebenslauf des Beschwerdeführers mit seinen Angaben über frühere Straftaten,\nVerurteilungen und Vollzugszeiten rechtfertigt die Strafschärfung nach 5 244 StGB. Zugleich liegen damit die förmlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Bestrafung\nals gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach \\ 20 a Abs 1 StGB\nvor: Es kam deshalb nur die Verhängung einer Zuchthausstrafe in Betracht. Die Ansicht der Revision, daß das Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände nach § 244 Abs 2\nStGB zu Unrecht versagt habe, bedarf daher keiner weiteren\n\nErörterung. Ru Bu\n\n2). Unrichtig ist die Auffassung der Revision, 'daß die\nVerurteilung des Angeklagten aus dem Jahre 1934 für die\nFeststellung der ersten rechtskräftigen Verurteilung nach\n'§ 20 a Abs 1 StGB ausscheiden müsse, weil nach der Verbüssung der damals verhängten Zuchthausstrafe mehr als Fünf\nJahre bis zur folgenden Tat vergangen waren. Der zur Begründung dieser Ansicht vorgetragene Gesichtspunkt, daß auf.\ndie im § 20 a Abs 3 StGB vorgesehene Fünfjahresfrist die s\nZeit ‚anzurechnen. sei, die der Verurteilte nach der Strafverbüssung. zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in einer ent- E\nsprechenden Anstalt verbracht habe, widerspricht dem Gesetz E\n(§ 20 a Abs 3 Satz 3 StGB). Der Beschwerdeführer übersieht\nden dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken, daß ein\nVerurteilter keine Gelegenheit hat, sich in der Freiheit a\nzu‘ bewähren, solänge er sich in Anstaltsverwahrung befindet\n(BGHSt 2; 12). u\n\nOhne Rechtsirrtum ‚konnte das Landgericht in den von ihm.\ngewürdigten Straftaten des Beschwerdeführers, in Verbindung -\nmit einer Beurteilung seiner Persönlichkeit, genügende Anhaltspunkte dafür finden, daß der Angeklagte auf Grund eines.\nvorhandenen Hanges in hohem Maße dazu neigt, immer wieder\n\nn\n\n-4d-\n\ndas Eigentum anderer in strafbarer Weise zu verletzen\n(BGHSt 1, 94 /1007). Daß ihn dieser Hang zum gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher werden ließ, hat das Landgericht\nebenfalls ohne Rechtsfehler entschieden. Bei der Prüfung\nder hierfür entscheidenden Frage, ob im Zeitpunkt der\nHauptverhandlung die Wahrscheinlichkeit besteht, daß\n\nder Angeklagte auch in Zukunft wieder Straftaten von\n\"Gewicht begehen wird, hat der Tatrichter das Alter des.\nAngeklagte. nicht übersehen. Kae 2\n\n3). söhärohiien ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des\n\n§ 42 e StGB liegen vor: Das Landgericht. kat seine Überzeugung, daß der Angeklagte auch nach Verbüßung der.\n\njetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von\nBedeutung begehen wird, er auch nicht auf andere Weise\ndazu gebracht werden kann, ein ordentliches Leben zu\nführen, ausreichend begründet. Bei der Beurteilung seines\nkünftigen Verhaltens konnte es ohne 'Rechtsfehler zu seinem.\nNachteil verwerten, daß seine Haltlosigkeit durch seine\nKrankheit verstärkt wird. Zu einem: solchen Urteil war...\nder Tatrichter auf Grund eigener Sachkunde in der Lage,\nsodaß sich die Ahhörung eines ärztlichen Sachverständigen\nerübrigte.\n\nNach alledem mußte die Revision des Angeklagten 2\nverworfen werden. 0 .. Fe\n\nII.\n\n1) : Die Revision des Angeklagten Te nacht in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend,das Landgericht habe\ngegen die Vorschriften der §§ 261,267 und 244 Abs 4 StPO\n\nverstossen. Zu der behaupteten Verletzung der § 9$.261 und\n267 StPO hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen angegeben, aus denen sich der Verfahrensverstoss ergeben könnte l\nDie Revisionsbegründung weist vielmehr darauf hin, daß er F\nauf diesem Wege lediglich sachlichrechtliche kinwände\nerheben will. In diesem Umfang ist die Verfahrens-\n\nrüge nicht dem Gesetz entsprechend begründet: s 344\n\n| Abs. 2 Satz 2 420) und daher wnzulässig.\n\n\\ Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe dem\nAntrag auf Vernehmung eines ärztlichen Sachverständigen\n\"nur zum Teil\" entsprochen. Das Landgericht hatte auf\nAntrag des Verteidigers beschlossen, über den Geisteszustand ‚des Angeklagten Le einen ärz tlichen Sachverständigen zu hören, und Professor Dr. Wiethold beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Der Sachverständige\nuntersuchte den Angeklagten und trug sein Gutachten in\nder Hauptverhandlung vors ‚Von einem Verstoss ‚gegen die\nBeweiserhebungspflicht kan daher keine Rede’ sein. Auch\neine ‚Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2\nStPO liegt nicht vor, Ob der Sachverständige sein Gutachten ohne vorherige Beobachtung des Angeklagten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt erstatten konnte, mußte\ner selbst entscheiden. Der Beschwerdeführer. übersieht,\ndaß es grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen\nbleiben muß, Art und Umfang der Maßnahmen zu bestimmen,\ndie ihm zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich _\nerscheinen. Hier kommt noch hinzu, daß sich der Sachverständige auf ein früheres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten stützen konnte.\n\n2) Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht festgestellten Sachverhalt läßt keine, den Bestand des Urteils gefährdenden Mängel erkennen, Die Ver-\n\nurteilung des Angeklagten IB ais Mittäter des Einbruchsdiebstahls (§§ 243 Abs 1 Nr 2, 47 StGB) entspricht\ndem Gesetz. Daß der Angeklagte den äusseren Tatbestand\nder genannten Vorschriften verwirklicht hat, bezweifelt\nauch die Revision nicht. Sie meint jedoch, in Bezug auf\ndie innere Tatseite hätte das Landgericht der Darstellung\ndes Angeklagten mehr Beachtung schenken müssen; auch habe\nder Tatrichter seine Überzeugung, daß der Angeklagte als\nMittäter an ‘dem Eirbruchsdiebstahl beteiligt war, nicht\nausreichend begründet. Beide Angriffe gehen fehl. Der...\nerste Einwand. betrifft nur die Beweiswürdigung des len\n'gerichts, die der ‚Nachprüfung durch das Revisionsgeric\n\nentzogen ist. Der andere Einwand geht, daran vorbei, daß.\"\n\nder Angeklagte nach den Feststellungen des Tatrichters.\nseine Mittäter mit dem Kraftwagen zum Tatort fuhr, dort\naufpaßte, um’ seine Tatgenossen vor Überraschungen zu\nschützen, dann beim Einladen der Beüte half und schließlich. den mit ihr beladenen Wagen nach Frankfurt und noch\n\nweiter nach Köln fuhr. Für diesen. Tatbeitrag sollte er in\n\nder gleichen Weise wie seine. Tatgenossen entschädigt wer-\n\nden. Aus allen diesen Umständen konnte das Landgericht\n\n. unbedenklich zu der Überzeugung gelangen, daß der Ange-\n\nklagte BO die Mitverantwortung für das Gelingen on\n\ndes Unternehmens übernehmen und den Tatbeitrag seiner\nGenossen durch seine Mitwirkung ergänzen und vervoll-'\nständigen wollte. Eine weitere Begründung für die Annahme\n\nder Mittäterschaft war bei’ dieser Sachlage nicht erforder-\n\nLich.\n\n3) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wird im Ergebnis ebenfalls von den\nFeststellungen des Urteils getragen. Danach wurde der\nAngeklagte erstmals vom Schwurgericht Hanau am 7. Oktober\n\nu\n\n1949 wegen schweren Raubes in Tateinheit nit vorsätzlichen.\nKörperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Das Verbrechen, das dieser -\nVerurteilung zugrunde lag, wurde in der Nacht vom 18. zum\n19. November 1948 begangen, es richtete sich gegen eine\nDiamantenschleiferei in Bruchköbel bei Hanau. Schon vor\ndieser Tat war der Angeklagte straffällig geworden,\ner \"hatte in: ‘der Zeit von Anfang Mai 1948 bis. zum 12. Novenber 1948 nacheinander 14 Einbruchs- und Einsteigediebstähle ausgeführt. Wegen dieser im Fortsetzungszusammenhang stehenden Diebstähle wurde er aber erst am 17. Januar\n1951 verurteilt und zugleich aus der im Jahre 1949 verhängten Zuchthausstrafe und der wegen der Diebstähle,\nerkannten Strafe eine Gesamtstrafe von vier Jahren und\nneun. Monaten Zuchthaus gebildet, Diese Strafe verbüßte\nder Angeklagte zum ‚größten Teil. Für einen Rest von sechs\nMonaten wurde ihm‘ 'Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.\nAm 18.. Juni 1953 wurde er aus dem Zuchthaus ziegenhain\nentlassen, am 4. November 1953 beteiligte er sich an dem .\n Einbruchsdiebstahl in Schlüchtern, der gen Gegenstand RER\ndieses Verfahrens bildet.\n\nNach diesen Feststellungen über die Reihenfolge der. ur\nStraftaten und rechtskräftigen Verurteilungen fehlt es. u\nzwar an den förmlichen Voraussetzungen für die Anwendung Bi:\ndes § 20 a Abs 1 StGB, den das Landgericht angewendet 2\n\n- hat. Im Falle des § 20aAbs 'Imuß die der späteren Verurteilung zugrunde liegende Straftat jeweils nach Rechtskraft der früheren Verurteilung begangen worden sein. Es:\nkommt darauf an, daß der Täter das spätere Verbrechen -\noder Vergehen trotz der Warnung durch die vorangegangene, -\nrechtskräftige Verurteilung verübt hat (RGSt 68, 149 |\n/1517; 68,- 427; BGHSt 7, 178, 179). Diese Auslegung des\nAbs i der genannten Vorschrift führt zugleich zu seiner\n\nrichtigen Abgrenzung gegenüber dem Tatbestande des § 20 a\n\nAbs 2 StGB. Hier wurde die der zweiten Verurteilung\nzugrunde liegende Straftat vor dem Zeitpunkt der ersten\nrechtskräftigen Verurteilung begangen. Das Landgericht\ndurfte deshalb den Angeklagten nicht nach ) 20 a Abs 1\nStGB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilen.\n\nDieser Rechtsirrtum ist jedoch hier im Ergebnis nicht\nvon Bedeutung. Nach dem vom Tatrichter festgestellten\nSachverhalt liegen nämlich die förmlichen Voraussetzungen\nfür die Anwendung des zweiten Absatzes des § 20 a StGB\nvor, Falls die Merkmale des § 20 a Abs 1 nicht erfüllt\nsind, kann auch derjenige Täter als ein gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher bestraft werden, . der mindestens\ndreimal straffällig geworden ist, sofern die beiden ersten\nStraftaten noch nicht abgeurteilt sind oder aber, wie\nhier, die Verurteilumgen den Anforderungen des Abs 1\nnicht genügen (RGSt 68, 330 /3317; BGHSt 1, 313 /3177).\n\n- Im Gegensatz zu der Regelung des Abs 1 kann der Richter\nunter den Voraussetzungen des Abs 2 aa0 nach seinem Ermessen darüber befinden, ob die. Strafschärfung einzutreten hat. |\n\nDiese hat das Landgericht für notwendig gehalten.\nEs hat in dem Angeklagten nach seinen Straftaten und\nseiner Persönlichkeit einen Gewohnkeitsverbrecher gesehen.\nIn dem vom Landgericht abgeurteilten Verbrechen sowie\nin den von ihm früher begangenen schweren, das Bigentum anderer verletzenden Straftaten offenbarte sich\n' nach der Überzeugung des Tatrichters der den Angeklagten\nkennzeichnende .Hang zum Verbrechen. Die schnelle Auf-\n‚einanderfolge der Taten, die Wirkungslosigkeit einer\nlangdauernden Freiheitsstrafe sowie die im Urteil erwähnten, bei Begehung der Verbrechen hervorgetretenen\nCharakterzüge rechtfertigen die Überzeugung des Landge-\n\n!\n\n€\n\ni.\nwe\n\nrichts, daß der Angeklagte mit Wahrscheinlichkeit auch\nin Zukunft Straftaten von Bedeutung begehen wird. Der\nAusspruch, daß der Angeklagte gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, ist somit auf Grund der tatrichterlichen\n\n: Würdigung nach § 20 a Abs 2 StGB gerechtfertigt. Die\n\nStrafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen auch\n\n| keinen: Zweifel aufkommen, daß der Tatrichter die Strafe\n\n| auch dann nach § 20 a StGB geschärft hätte, wenn er\n\n| seine Entscheidung auf der Grundlage des Abs 2 dieser\n\n| Vorschrift getroffen hätte. Das zeigt besonders deutlich\nı die näher begründete Erwägung, alle drei Tatbeteiligten .\n| hätten die ‚gleiche Strafe verdient. Unter diesen Umständen\n| bedurfte es keiner Aufhebung des Strafausspruchs, um dem\n\n|Tatrichter noch Gelegenheit zu geben, nach seinem Ermessen\n;därüber zu, befinden, .ob die Strafschärfung auszusprechen\n\nist. un\n\nDa das angefochtene Urteil: auch sonst keine Rechtsfehler aufweist, mußte die Revision des, Angeklagten Be ]\nverworfen werden.\n\nGlanzmann | Jagusch . Maaß\nBe Dr. Wiefels | ‚Wirtzfelä","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/3-str-93-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-14/3-str-93-55","retrieved":"2026-10-24 16:37:30.767927+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-14/3-str-93-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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