{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1955-04-06","aktenzeichen":"3 StR 47/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"zn Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Postangesteliten Otto KUMEB aus zuiiii>\n\nGEB, zenoren sen ED 1924 ir Cu,\n\nwegen schwerer Antsunterschlagung uU:\n\nhat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Glanzmenn\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.dJdagusen\nBundesrichter Maaß\nBundesrichter Dr.Wiefels\nBundesrichter Wirtzfeld\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst\n.. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Giessen vom 26. November 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im\nFall MOD wesen schwerer Amtsunterschlagung\nin Tateinheit mit Urkundenvernichtung, Unterdrükkung von Postsendungen und Untreue verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Beschwerdeführer ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, Unterdrückung von Postsendungen und Untreue (Fall Ma)\n\"sowie wegen eines weiteren Falles der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden.\n\nEr hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und\nsie in zulässiger Weise auf seine Verurteilung im Fall\nVE eschränkt. Seine Revisi on rügt die Verletzun\ndes sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg,\n\n1, Das Dandgeri cht hat folgende Feststellungen zum\n\nFall samaann getroffen: g\n\nDer ingeklagte, der Leiter des Zweigpostamts in Bad\nSalzhausen war, hat von September 1953 bis zum Frühjahr\n1954 etwa alle 2 - 3 Wochen Nachnahmepakete für die\nTabakgrosshandlung ID entgegen seinen Li enst 10L-\nschriften an die Ehefrau Muun ausgehändigt, ohne dass\n\ndiese den vollen Nachnahmebetrag zahlte. Sie leistete viel-\n\nnehr nur eine Anzahlung und zahlte den Restbetrag erst\nnaeh 1 - 3 Tagen. Trotzdem fertigte der Angeklagte die\nPakete im Ankunfts- und Zustellbuch ab, buchte fälschlich\ndie volle Bezahlung im Einzahlungsbuch, trennte die anhängende Zahlkarte von der Nachnahmekarte ab und überwies dem\nNachnahmeabsender den vollen Nachnahmebetrag, obwohl die-.\nser von der Firma MB noch gar nicht eingezahlt war.\nZur Deckung des jeweiligen Xassenfehlbetrages verbuckte\nder Beschwerdeführer andere ordnungsgemäss ausgehändigse\nund bezahlte Nachnahmesendungen erst 1 - 3 Tage später im\nAnkunfts- und Zustellbuch und wies hier den Nachnahmeabsendern die ihnen zustehenden Beträge auch erst entsprechend\n\nspäter an. Einen geldiichen Vorteil hatte der Angeklagte\nbei diesen Gefälligkeiten gegenüber der Firma Mei\nnicht.\n\nWeiter stellt die Strafkammer wörtlich fest: \"Im\nZusammenhang mit diesem \"Schieben\" von Nachnahmesendungen\n- wie auch bei gleichartigen Manipulationen zur Deskurg\nder im folgenden dargestellten Geildentnahmen für eigene\nZwecke —- hat der Angeklagte insgesamt mindestens fünf\nNachnahmepaketkarten vernichtet.\"\n\n2. Gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen insoweit rechtliche Bedenken, als das Landgericht\nseine Handlungsweise als schwere Amtsunterschlagung gewertet hats |\n\nDer Strafkammer ist darin zu folgen, dass diese straf-.\nbare Handlung noch nicht in der Aushändigung der Nachnahme-.\npakete an Frau VB zu sehen ist. Hier fehit es schon :\nan der Zueignungshandiung 1.8. des § 246 StGB, da der An-\n\ngeklagte über die Pakete weder im eigenen Namen verfügt\nnoch einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder sonstige\nVorteile hatte (BGHSt 4, 236 /2387; BGH NIW 1954, 1295),\n\nDas Landgericht glaubt, der Angeklagte habe den Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung dadurch verwirk\nlicht, dass er zur Deckung seines Kassenfehlbestandes:\nandere Nachnahmegelder, die er in amtlicher Eigenschaft\nempfangen hatte, aus dem ordrungsmässigen Verkehr gezogen,\nnämlich den Absendern nicht umgehend angewiesen habe; dadurch habe er wie ein Eigentümer verfügt, das Geld für\nandere Zwecke verwendet und es sich damit zugeeignet.\nDa.er in Beziehung auf diese Unterschlagurgsı zumindest :\ndas zur Kontrolle der Einnahmen bestimmte amtliche Ankunft\n\n7\n\nund Zustellhbuch unrichtig geführt habe, sei er aus § 351\nStGB zu bestrafen.\n\nDass Ger Beschwerdeführer als Leiter eines 7weigpostsmtes Beamter war und dass äle von den Empfängern der\nNachnahmepakete gezahlten Beträge Gelder waren, die ihm\nin amtlicher Eigenschaft übergeben waren und an denen er\nAlleingewahrsam hatte, bedarf keiner näheren Darlegung.\n\nzu prüfen ist aber, ob der Angeklagte durch sein Verhalten diese.Gelder sich zugeeignet hat. Dafür genügt\nnicht, dass er über die in amtlicher Eigenschaft empfangenen Beträge wie ein Eigentümer verfügt hat. Da er nicht\nnach aussen hin als Eigentümer aufgetreten ist, gehört zum\nSich-Zueignen wie schon oben dargelegt, dass er durch die\nVerfügung einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder sonstigen Vorteil erzielt hat. Bine derartige Verfügung kann »\nnach der ständigen Rechtsprechung auch in äer Deckung von\nFehlbeträgen in der Kasse des Beamten gefunden werden.\n Beabsichtigt der Beamte die Deckung eines Fehlbetrages\nund verwendet er zu diesem Zweck aus Mangel an zureicr.enden eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so verwirklicht er den Tatbestand des § 350 StGB;\ndenn ein solches Vorgehen setzt begrifflich die Absicht\nvoraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden (RGSt 61, 228 12337\n173 £f} 64, 414 £f; RG DRZ 1928 Nr 7315 BCH 4 StR 81/50\n‚vom 10: August 1951 = IM Nr 1 zu § 350 StGB). Während die\nZueignung im allgemeinen durch Eitnahme von. Gelderr. aus\nder Kasse geschieht, erfolgt sie in diesen Fällen durch\nfalsche Buchung oder Unterlassung einer vorgeschriebenen\nBuchung (RG JW 1932, 950 Nr 16;5RG DRZ 1927 Nr 320; RG\nRecht 1927 Nr 762). In diesen Fällen hindert die Tatsache,\n\nu\n1\n\nrn u\n\ndass der Geldbetrag selbst tatsächlich der Kasse zugeführt :\nwurde, in die er gehört, die Annahme einer Amtsunterschlagung nicht. Es kann auch dahingestellt hieiben, ob der\nBeamte zum Ersatz des Fehlhetrages verpflichtet wars es\ngenügt, dass er seine Ersatzpflicht - sei es auch nur\nirrtümlich - angenommen hat (BGH 4 StR 81/50 vom 10.\nAugust 1951 = IM Nr 1 zu § 350 StGB).\n\n‚Den Urteilsfeststellungen kann hier nicht mit Sicher\nheit entnommen werden, dass der Angeklagte sich vorgestellt hat, er befreie sich wenigstens vorübergehend von\n\na geheime\n\neiner gegenüber der Post bestehenden Ersatzpflicht dureh\ndie Unterlassung der Buehungen. Das wäre aber Voraussetzung für seine Bestrafung. wegen Amtsunterschlagung.\n\nDie Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung\nkann daher nicht aufrechterhalten werden,da der Grundtatbestand der Unterschlagung nicht eindeutig Festgestellt ist.’ Schon aus diesem Grunde muss der gesamte\n Schuldspruch im Falle VE aufgehoben werden.\n\n3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Wird erneut der Tatbestand der Amtsunterschlagung\nfestgestellt, so begegnet die Annahme des Erschwerungsgrundes § 351 StGB keinen rechtlichen Bedenken,\n\nUnter einem zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen\nbestimmten Buch kann nur ein solches verstanden werden, dest\nsen Führung von zuständiger amtlicher Seite, wenigstens im\nWege der Dienstanweisung, angeordnet worden ist, dessen Fü\nrung somit zu den Dienstobliegenheiten des die Einnahmen\nbewirkenden oder kontrollierenden Beamten gehört, um für\nden Gebrauch der Behörde den Überblick darüber zu ermöglich®\n\n(Rast 43, 207 /3097; 74, ı71 A737).\n\nDie Führung des Ankunfts- und Zusteilbuchs gehörte\noffensichtlich zu den amtlicher Obliegenheiten des Beschwerdeführers- Jedenfalls hinsichtlich des Zustei.buches\nist auch die Annahme unbedenklich, dass es zur Eintragung\noder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben. bestimmt war\n(RG JW 1935, 866 Nr 18; BGH 3 StR 368/52 vom 19. Januar\n1953: BGH 4 StR 503/54 vom 5. Januar 1955), Durch das Unterlassen der rechtzeitigen Eintragung der Zustellung der\nNachnahmesendungen an ihre Empfänger kann deshalb der Tatbestand des § 351 StGB erfüllt sein.\n\nb) Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, dass die Straf-\n\"kammer in Tateinheit mit der schweren amtsunterschlagung\nden Tatbestand der Untreue gegenüber den Kunden der Fost\nals verwirklicht angesehen hat. Zwischen den Xunden der\nPost und dem Postbeamten besteht kein Treueverhälinis im\nSinn des § 266 StGB, das den Beamten verpflichtet, die\nVermögensinteressen dieser Personen zu wahren (RG HRR 1940\nNr 711).\n\nEr\n\nDie Strafkammer wird aber zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Untreue gegenüber der Post schw! Ldig gemacht\nhat, da zwischen ihr und dem Angekl agten ein Treuverhältnis\n1.8. des § 266 StGB bestand. Schon in der Aushändigung der -\nNachnahmepakete an Frau MB ohne volle Zahlung des\nNachnahmebetrages kann eine Untreue liegen, da die Post\nnach § 21 der 'Postordnung für Nachnahmepakete in Höhe der\nNachnahme haftbar ist. Zuch durch die unterlassenen Buchungen kann der Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht\nhaben, da er hierdur:h die der Test.gegen ihn zustehenden.\nErsatzansprücshe verschleiert und ihre sororblge Geltendmachung verhindert haben kann (RGSt 71, 155 1571587;\n\n—]\n\n12, 193 /1357). Für die Annahme einer Untreue kann ferner\nn Betracht kommen, dass die Post Ersatzansprüchender\n\nSr Li\n\nAnpfär nger der Nachnahmepakete ausgesetzt war, wenn das\nGeld den Absendern der Pakete nicht rechtzeitig zuging\n\n(RG HRR 1940 Nr 711). Schliesslich kann auch die Tatsachs, °\n\ndass der Angeklagte zwar kurzfristig - nach Zahlung der\nRestbeträge durch Frau MB -, aber nicht jederzeit\nin der Lage war, den Kassenfehlbetrag auszugleichen, eine\nBenachteiligung der Post bedeuten (RGSt 13, 284 ff),\n\nDas Londgericht wird gegebenenfalls zu erörtern haben,\nob der Angeklagte derartige Nachteile für die Post in seinen Vorsatz aufgenommen ‚hat,\n\nc) Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Tatbestandes des § 354 StGB, den das Landgericht zutreffend\nin der Aushändigung der Nachnahmepakete an Frau >\nohne volle Bezahlung gesehen hat (Rast 12, 320).\n\na) Nicht eindeutig sind die Feststellungen des Landgerichts zur Vernichtung von Nachnahmepaketkarten. Die\nStrafkammer führt nicht näher aus, um welche Nachnahmepaketkarten es sich handelt. Dies kann auch nicht aus\ndem Hinweis entnommen werden, dass der Angeklagte hier\nin gleicher Weise wie bei den Geidentnahmen für eigere\nZwecke gehandelt habe, da auch bei def tatsächlichen\nFeststellungen zu dieser Straftat keine näheren Anganen :\ngemacht werden, | |\n\nEs kann daher nicht geprüft werden, ob es sich bsi\ndiesen Nachnahnepaketkarten um Urkunden im Sinne des Strafrechts gehandelt hat und ob — wenn dies der Fall war - ein\nunmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Urkundenvernickhtung und den Übrigen Straftaten des Beschwerdeführers besteht, der die Annahme von Tateinheit rechtfertigt.\n\nGlanzmann Jagusch Maaß\n\n Dr.Wiefels. Wirtzfeid\n\nrn\n\nuna u aa","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/3-str-47-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-06/3-str-47-55","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.610051+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-06/3-str-47-55","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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