{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"2 StR 552/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 zum Devisengesetz (BAnz 1954 Nr 50), wonach ab 1,\nApril 1954 die Einbringung deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Hö-\n‚he zulässig ist, enthält keine Änderung des\n Strafgösetzes im Sinne des § 2 Abs 2 StGB.","text_plain":"Für das Nachschdägewerk! 2 2 58 0 13\n\nfür die Amtliche Sammlung!\n\num. mann. ebenen. gatiiim mn = dB All, Mac FE aiiaädender Ai MA. aaEm Miir« Ener MRBEEEDME Mempetn NERNEEE Tuiruhn Maets GADEAL MEER HE 6 Ai Emmen\n\nGesetz: StGB § 2 Abs: 2; Art I, VIII MilRegG 53\n\nRechtssatz: Die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 zum Devisengesetz (BAnz 1954 Nr 50), wonach ab 1,\nApril 1954 die Einbringung deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in unbeschränkter Hö-\n‚he zulässig ist, enthält keine Änderung des\n Strafgösetzes im Sinne des § 2 Abs 2 StGB.\nAktenzeichen: 2 StR 552/54\nUrt. des BGH v. 5. April 1955 LG Aachen\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden TE CErE: We Add. WE.\ngeboren am 1915 in\n\nwegen Devisenvergehens\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Werner\n\n4 Bundesrichter Dr, Arndt\nBundesrichter Dr. !enges\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nN als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter W\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n! Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes „andgerichts in Aachen vom 25. März 1954 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Straf-\n\naussetzung zur Bewährung versagt ist.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\n‘ Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\n1 — nn ..\n\nVon Rechts wegen\n\nvuoon\n\n‚ir\n\neründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Devisenvergehens zu vier Monaten Gefängnis und Geldstrafe verurteilt,\nweil er von 1949 bis 1951 in seinem Wohnort an der belgischen Grenze deutsches Geld im Betrage von über 330 000 DM\nvon Belgiern angenommen und an Empfänger in der Bundesrepublik durch etwa 370 Postüberweisungen weitergeleitet hat.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen Sie\nist nur zum Teil begründet.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Die Revision meint, \"Ausgangspunkt für das Strafverfahren\" bildeten mehrere Verletzungen des Postgeheimnisses;\ndie getroffenen Massnahmen, insbesondere Beschlagnahmungen,\nseien unzulässig gewesen.\n\nDas Amtsgericht hatte am 11. Mai 1951 \"gemäss §§ 94 ff\nStPO\" angeoränet, dass das Postscheckamt in Köln einem Beauftragten der Zollfahndungsstelle Einsicht in die Einzahlungslisten des Postamts Aachen 4 über die dort im März unä\nApril 1951 eingezahlten Postanweisungen gewähre; gleichzeitig wurden die dabei auszusondernden Postsendungen beschlagnahmt, weil sie als Beweismittel von Bedeutung seien. Auf\nGrund dieser Massnahme wurden 12 Postanweisungen sichergestellt, die zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht\nsind,\n\nw\n\n_— 2 nn mn a _\n\n‘ für unglaubwürdig erachtet, seine Auftraggeber hätten sich\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob bei der Beschiag.\nnahme der Postanweisungen das Postgeheimnis verletzt ist\nund ob das einer Verwertung der beschlagnahmten Urkunden\nin der Hauptverhandlung entgegensteht, denn das Urteii «x\nberuht nicht auf dieser etwaigen Gesetzesverletzung: Der!\nAngeklagte hatte in der Hauptverhandlung schliesslich zug\nstanden, dass er den Betrag von über 330 000 DM von sein\nAuftraggebern erhalten und darüber etwa 370 Postanweisung,\noder Zahlkarten ausgefüllt habe; er behauptete nur,» eineh\ngrossen Teil dieser Postaufträge hätten die Auftraggeber\ndoch wieder selbst ausgeführt. Die Strafkammer hat diese\nEinlassung ohne Heranziehung der fraglichen Urkunden für\nwiderlegt und für rechtlich unerheblich erachtet. Dann be:\nruht die Verurteilung nicht auf der Verwertung der beschlg\nnahmten Postsendungen.\n\n2. Der Vortrag der Revision, das Urteil enthalte un“\nrichtige Feststellungen, ist unerheblich; denn das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob auf den vom Tatrichter 5\nfestgestellten Sachverhalt das Recht richtig angewandt is!\n\n“3. Das Landgericht hat die Behauptung des Angeklagtes\n\neinen Teil der Beträge zur eigenen Absendung wieder aus- “\nhändigen lassen. Es verwertet dabei den Umstand, dass die;\nAuftraggeber sich dadurch der Gefahr ausgesetzt hätten, we\ngen ihrer Sprache als Ausländer aufzufallen und durch Ein-.\nzahlung so grosser Beträge die Aufmerksamkeit der deutsche\nBehörden auf sich zu ziehen. Die Revision meint, das sei\n\nfehlerhaft, weil die belgischen Grenzbewohner zum grossen\n\nTeil nur die deutsche Sprache beherrschten. Dies ist kein\nallgemeingültiger Erfahrungssatz. Im übrigen können auch\nGrenzbewohner, die die deutsche Sprache beherrschen, durch\nihre Aussprache auffallen.\n\n4. Eines besonderen Freispruckes von der Anklage der\nUrkundenfälschung bedurfte es nicht, weil der Eröffnungsbeschluss Tateinheit zwischen dem Devisenvergehen und der Urkundenfälschung angenommen hatte. Bei rechtlich abweichender Beurteilung derselben Tat ist ein teilweiser Freispruch\n\nnicht möglich (R6St 52, 190).\n\nII. Die Sachrüges\n\n1. Die Annahme einer Zuwiderhanädlung gegen Art I1c\nund d sowie Art V.II des MilReg@ Nr 53 (in Verbindung mit\nArt 5 AHKGes 14 und Art 5 AHKGes 33) enthält keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat ohne Genehmigung Geschäfte getätigt, die sich auf Vermögenswerte in der Bundesrepublik bezogen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Devisenausländern standen; dabei wurden die Geschäfte ohne Genehmigung zwischen Deviseninländern und Devisenausländern abgeschlossen.\n\nEntgegen der Meinung der Revision liegt keine Strafrechtsänderung im Sinne des § 2 Abs 2 StGB vor. Nach der\nallgemeinen Genehmigung Nr 68/54 vom 9. März 1954 (BAnz\n1954 Nr 50) ist es allerdings ab 1.. April 1954 erisubt,\ndeutsche Geldsorten in unbeschränkter Höhe in das Bundesgebiet einzubringen, Es kann dahingestellt bleiben, ob damit\nauch die beliebige Verwertung dieser Geldsorten in der Bundesrepublik genehmigt ist; denn diese erst nach Erlass des\n\nzuge wu...\n- Er ,\n\n—— —— a.\nvn no\n\non\n\nSı DIR le 0 302 200 Zu\n\nweht\nau\n\nN\nEra\n\n§ 201\n\nTIER;\n\nEN\nSe\n\nKatzen\nFrans)\n*\n\nangefochtenen Urteils in Kraft getretene Genehmigung ist\nauf die Strafberkeit der hier abgeurteilten Taten ohne\n\nEinfluss,\n\nDas Landgericht meint, das Tevisengesetz sei ein Zei\ngesetz im Sinne des § 2 Abs 3 StGB und seine Änderung sch\ndeshalb auf die Strafbarkeit ohne Einfluss Das kann dahin\ngestellt bleiben, denn durch die allgemeine Genehmigung\nNr 68/54 ist das Strafgesetz nicht geändert Das Devisen-.\ngesetz schafft Verbote mit Erlaubsnisvorbehalt und bestrat\ndie Vornahme bestimmter Geschäfte, wenn sie nicht genehmi\nsind. Diese Strafbestimmung wird nicht berührt, wenn eine\nGenehmigung im Einzelfall oder für ganze Gruppen von Ge- '\nschäften erteilt wird. Ungenehmigte Geschäfte der im Gesetz aufgezählten Art sind weiterhin strafbar Eine nachträglich erteilte Einzelgenehmigung ist wie jede Genehmigung im Strafrecht für die vorher begangene Tat ohne Bedeu\ntung (RG IW 1938, 739) Die allgemeine Genehmigung für bei\nstimmte Geschäfte ändert weder den Inhalt noch den Bestand\ndes Strafgesetzes, das im Devisenrecht bewusst eine Form !\nerhalten hat, die eine schnellere Anpassung an die wirt- .\nschaftlichen Erfordernisse ermöglicht. In der Rechtsprech\ndes Reichsgerichts ist wiederholt anerkannt, dass bei Blaß\nkettgesetzen keine Änderung des Strafgesetzes vorliege,\nwenn ohne Änderung der Strafvorschrift allein die ergänzen\nden Bestimmungen geändert werden, weil dadurch nur ausser=\nhalb des Strafgesetzes liegende Normen, nicht aber die Tat\nbestandsmerkmale des Strafgesetzes geändert wurden (RGSt ‘\n31, 225; 46, 307; 49, 410; 59, 125). Dasselbe muss erst\n\nrecht für den hier vorliegenden Fall gelten, in dem nicht\n\nder mit Strafe bedrohte Tatbestand geändert ist, sondern\n\nnur die von vornherein vorbehaltene Ausnahmegenehmigung\n\nfür eine bestimmte Gruppe von Fällen erteilt wird. Dadurch\nwird das Strafgesetz nicht gegenstandslos; denn die verletzten Bestimmungen des Art I 1 c und d sind bestehen geblieben\nund gelten für alle anderen nicht genehmigten Geschäfte der\ndort erwähnten Art weiter. Dabei kann dahingestellt bleiben,\nob diese allgemeinen Genehmigungen überhaupt als Rechtsverordnungen Gesetzeskraft haben oder etwa nur Verwaltungsak-:\nte in der Form von Allgemeinverfügungen sind (siehe dazu\nWesenberg ArchöR 80, 102). Jedenfalls ist § 2 Abs 2 StGB\n\nauf den vorliegenden Fali nicht anwendbar, Das Reichsgericht hatte zwar die teilweise Freigabe der Eierbewirtschaftung im Kriege als eine Strafrechtsänderung behandelt (R6St\n77, 175), doch kann der Senat der Begründung dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall nicht zustimmen,\n\n2. Der Vortrag der Revision, das Landgericht hätte prüfen müssen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum, insbesondere einem Verbotsirrtum befunden habe, geht fehi. Nach\nden Urteilsgründen hatte sich der Angeklagte darauf berufen,\ner habe nicht gewusst, dass in Fällen der vorliegenden Art\neine Genehmigung erforderlich sei. Die Strafkammer sieht\nals erwiesen an, dass dem Angeklagten als ehemaligen Zollbeamten das Bestehen eines Verbots und einer Strafvorschrift\nfür diese Fälle bekannt war, dass er die unerlaubte Einfuhr\ndes Geldes erkannt hatte und sich des \"Strafbaren\" seiner\nHandlungsweise bewusst war. Damit sind ein Tatbestands- und\nVerbotsirrtum des Angeklagten aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen, ohne dass dabei ein Rechtsfehler erkennbar ist.\n\nrd\n\nEEE ZEN\n\nmizmwer Tauern\n\n—n\n\n3. Die Bewertung der Tat als Wirtschaftsstraftat im\nSinne des § 6 WiStG vom 25. März 1952, insbesondere wegen\nihres grossen Umfanges, enthält keinen Rechtsfehler. Die\nBestimmung ist trotz ihres Ausserkrafttretens auf frühere\nTaten anwendbar (§ 15 WiStG vom 9. Juli 1954). Dafür war eg\nohne Bedeutung, dass sich die erfassten Vermögenswerte bereits\nin Deutschland befanden; denn sie waren der Devisenkontrol\nentzogen. Unerheblich ist es auch, ob die Verwaltungsbehörden ähnliche Fälle als blosse Ordnungswidrigkeiten gealındet,\nhaben, denn das bindet den Strafrichter nicht, der bei der\nAbgrenzung der Wirtschaftsstraftat von der Ordnungswidrig- |\nkeit auch die Persönlichkeit des Täters und den Umfang der.\nTat berücksichtigen darf.\n\n4. Die Sache muss jedoch an das Landgericht zurückver:\n\\ wiesen werden, weil die Strafkammer es unterlassen hat, ein\nEntscheidung gemäss § 23 StGB zu treffen. Es ist nicht aus\nschliessen, dass sie diese Bestimmung übersehen hat; das i\nein sachlich-rechtlicher Fehler (BGHSt 6, 68).\n\n2 Dr. Dotterweich Werner Dr. Arndt\nMenges Hoepner\n\n3 9254 9\n\nre er en - \" -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/2-str-552-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/2-str-552-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.398941+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-05/2-str-552-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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