{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1955-04-05","aktenzeichen":"2 StR 525/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Beseitigung von Motor und Fahrgestellnummer an einem gestohlenen Kraftfahrzeug’\ndurch den Dieb, ohne dass falsche Nummern\nneu angebracht werden, also die blosse Urkundenvernichtung, ist durch die Bestrafung\n\nwegen des Diebstahls abgegolten.","text_plain":"ür das Nachschl k!\nlicht“ für die Amtliche Sammlung ! 22 5 8 0 1 4\n\n=. — L s\n\nGesetz: Vorben. zu § 73 StGB\n\nRechtssatz: Die Beseitigung von Motor und Fahrgestellnummer an einem gestohlenen Kraftfahrzeug’\ndurch den Dieb, ohne dass falsche Nummern\nneu angebracht werden, also die blosse Urkundenvernichtung, ist durch die Bestrafung\n\nwegen des Diebstahls abgegolten.\n\nAktenzeichen: 2 StR 525/54\nUrteil des BGH vom 5. April 1955 LG Bonn\n\n2\n\nZr\n\nBR’\n\neh\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1) den Kaufmann Heinrich Da Eure A festen Wohnsitz, geboren an ED 1928 in “ ,\n\n2) den Kraftfahreg Yolfgang D aus ZB\ngeboren am 1925 in - ;\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des 3undesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 11. März 1955 in der Sitzung vom 5. April\n1955, an denen teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Moericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Arndt.\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Hoepner\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. Kuuiiiie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter WEINE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt» j\n\nAuf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das\n. Urteil des Landgerichts in Bonn vom 9. August 1954\nim Schuldspruch wie folgt abgeändert:\n\nDer Angeklagte SC ! =: wegen schweren\nDiebstahls in ac en, wegen Urkundenfälschung\n\nin drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit\n\nBetrug, sowie wegen versuchten Betruges, der Angeklagte Da ist wegen schweren Diebstahls\n\nin vier Yällen und wegen Urkundenfälschung in\nzwei Fällen verurteilt.\n\nCLLzE [2 DE zn\n\n.\n02 0 1\n\nDur\n\n“ Es\n\nBr\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Dune wegen\nzweier Urkundenfälschungen im falle Thelen und\nwegen versuchten Betrugs verurteilt ist, ferner\nsoweit Do in Falle Te wesen Urkunden-\n\"fälschung in Tateinheit mit Urkundenvernichtüung\nverurteilt. worden war, endlich bezüglich verder\nAngeklagten im Gesamtstrafausspruch. In dies\nUmfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsdas Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nDer Angeklagte Do@iiliip ist wegen schweren Diebstahls\nin vier Fällen, und wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen,\n\neinmal in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, zu zwei Jahren\nneun Monaten Gefängnis, der Angeklagte DO „esen\nschweren Diebstahls in acht Fällen, wegen Urkundenfälschung\nin drei Fällen, davon einmal in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und einmal in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen\neiner weiteren Urkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu der gleichen Strafe verurteilt worden.\nBeide haben Revision eingelegt und Verletzung des sachlichen\nRechts geltend gemacht; Dee hat auch eine Verfahrens-\n\nrüge erhoben.\n\nDer Angeklagte Da@iiiih hatte den Rechtsanwalt Dr. Tee\nals Wahlverteidiger bestellt. Am 6. August 1954 hat die echtsanwältin CME, Gie damals bereits die Anwaltstätigkeit gemeinsam mit Rechtsanwalt File ausübte, für den Beschwerdeführer Do die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt und sich selbst zur Übernahme der Pflichtverteidigung\nbereit erklärt. Das Schreiben ist am Kopf mit den Namen beider\nRechtsanwälte versehen und gezeichnet \"Rechtsanwälte Dr Fa»\nund CE durch CB, Rechtsanwältin\". Am 7. August verfügte der Vorsitzende die Beiordnung des Rechtsanwalts ,:'\nDr. TA eis Pflichtverteidiger. In der Hauptverhandlung -''\n\ntrat die Rechtsanwältin GEM als Verteidigerin auf.\n\nDer Angeklagte macht geltend, er habe sich mit dem Auftreten der Rechtsanwältin Ge als Pflichtverteidigerin\nabgefunden, weil er geglaubt habe, nichts gegen die Auswahl\n\n%\nDe\n\n”\n.\n\nCR TEur ur wu, ‘\n\n23% vw .\n\n3 » B\n\nET\n\na‘\n\nLe\n\n-4-\n\n‘\n\ndes Pflichtverteidigers unternehmen zu können. Rechtsanwäl:f\ntin GW hat später erklärt, auch sie habe geglaubt, dasg\nsie als Pflichtverteidigerin bestellt worden sei. Der Angeklagte meint, es sei gegen § 338 Nr 5 StPO verstossen\nworden, weil die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Pflicht\nverteidigers stattgefunden habe.\n\nDie Rüge ist unbegründet. Zwar war, nachdem ein Pflicht\nverteidiger beigeordnet worden war, die Verteidigung not- )\nwendig. Daraus folgt indessen nur, dass die Hauptverhandlung\nnicht ohne Anwesenheit eines Verteidigers stattfinden darf.\nNimmt aber an der Verhandlung ein Verteidiger teil, der in $\nseiner Person die Voraussetzungen der §§ 138, 142 StPO erfüllt und sein Amt wit Zustimmung des Angeklagten ausübt,\nso ist dem Gesetz genügt. Hier hat der Angeklagte die Ver- !\nteidigung durch die Rechtsanwältin CB geduldet. Ob er\nsie für seinen Pflichtverteidiger gehalten hat, ist unerheblich; denn seinen wirklichen Verteidiger hatte er, als\ner ihn zum Wahlverteidiger bestellte, ermächtigt, Untervertreter zu. bestellen (Bd I Bl 115). Da Rechtsanwalt Dr.\nam Tage der Hauptverhandlung nach seiner Erklärung verhindeg\nwar, hätte er in jedem Falle seine Partnerin GEW unterbevollmächtigt. Hiernach ist der Angeklagte entsprechend l\ndem Gesetz verteidigt worden, die Verfahrensrüge also unbegründet.\n\nIT. Sachrüge.\n\n1. Die Verurteilung beider Angeklagter wegen schweren\nDiebstahls nach § 243 Abs 1 Nr 3 StGB ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass diese Strafvorschrift,\nwie die Revision meint, einen Diebstahl aus einem Gebäude\noder umechlossenen Raum erfordert; das trifft nur für den\nFall des § 243 Nr 2 StGB zu. Der Nachschlüsseldiebstahl\n\nsetzt nur voraus, dass der Diebstahl dadurch bewirkt wird,\n3 “ %\n\nPr ° “ . u\n\ndass ein umschlossener Raum durch falsche Schlüssel oder andere\nnicht zur ordnungsmässigen Eröffnung bestimmte Werkzeuge geöffnet wird. Der Diebstahl eines Kraftwagens, in den der\n\nTäter durch Nachschlüssel eingedrungen ist, ist demnach\nschwerer Diebstahl (BGHSt 5, 205).\n\nAuch die Annehme selbständiger Handlungen für die von\nden Angeklagten begangenen Diebstähle ist frei von Rechtsirrtum. Der Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit je-\n\nweils Diebstähle zu begehen, begründet noch keinen Gesamt-\n\nvorsatz, wie er für die fortgesetzte Handlung vorausgesetzt\n\nwird (BGHSt 2, 164, 167).\nPer 2 Auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, begangen\n% ärch selbständige Eendlungen, insoweit die Angeklagten\n\"\"flotore, Fahrgestelle und Kraftfahrzeugpapiere mit anderen\nNummern versehen haben, ist frei von Rechtsfehlern. Dasselbe\ngilt für die Verurteilung wegen Betrugs und 3etrugsversuchs.\nDiese Straftaten gehen über die blosse Erweiterung und Ver-\n. tiefung der durch den jeweiligen Diebstahl verursachten Unrachtsfolge hinaus, richten sich gegen andere Sechtagüter\n“ und zum Teil gegen andere Personen, bilden auch nicht die\n\" regelmässige oder gar notwendige Form der Fortsetzung der\nDiebetähle, können also durch deren Bestrafung nicht abgegolten werden (RGSt 68, 227, 229).\n\n2. Hingegen ist der Revision zuzugeben, dass die Verurteilung wegen Urkundenvernichtung nach § 274 StGB rechtsirrtümlich ist, soweit die Angeklagten Nummern aus Lotoren\noder Fahrgestellen entfernt haben, ohne andere, falsche\nNummern anzubringen. Mit dieser Tat haben sie nur in das\n\n. bereits durch den Diebstahl verletzte Eigentumsrecht des\nBestohlenen, nicht in weitere Rechtsgüter des Geschädigten\noder einer anderen Person eingegriffen (R6St 54, 80, 81).\n\nILS.\n\n.._\n\nRS A cn rn\n\nDie Urkundenvernichtung ist nur unter Strafe gestellt, wenn 3\nsie an einer fremden Urkunde vorgenommen wird. Zwar haben\ndie Angeklagten an den gestohlenen Fahrzeugen und den danit verbundenen Urkunden kein Eigentum erworben; damit,\ndass sie diese Sachen aber so behandelten, als wenn sie\nihnen gehörten, haben sie nur die Zueignungsabsicht weiter\nverwirklicht, deren Betätigung bereits mit der Bestrafung\nwegen Diebstahls abgegolten ist. Soweit der Dieb sich in\nden Grenzen dessen hält, was dem rechtnässigen Eigentümer\nwegen seines Herrschaftsrechts über die Sache nicht verwehrt\nwäre, kann er nicht noch weiter bestraft werden (RGSt 60,\n371).\n\ns\n\nDie Anwendung dieser Rechtsgrundsätze führt zu folgendem Ergebnis bei den beiden Angeklagten.\n\na) DOG hat die otornumner des von ihm gestohleg\nFahrzeugs BR 651-367 (Fall II 3 des Urteils) ausgefeilt, ohnä\neine neue Nummer anzubringen. Wegen des Versuchs, den Käufer:\nNittler beim Verkauf dieses Kotors über die Herkunft zu\ntäuschen, ist er wegen versuchten Betruges verurteilt worden\nDie Urkundenvernichtung, derentwegen die Strafkammer Tatein-?\nheit mit dem Betrugsversuch angenommen hat, ist indessen duri\n\n\"die Verurteilung wegen Diebstahls des Motors als eines Teils\n\"des Kraftwagens abgegolten.\n\nb)’ Beide Angeklagte sind hinsichtlich des Volkswagens\nR 858-330, den sie gemeinschaftlich gestohlen haben, wegen ı\nUrkundenvernichtung in Tateinheit nit Urkundenfälschung be- |\nstraft worden, weil sie die Motornummer entfernten und durch\nden Karosserieschlosser Gr@® die Rahmennummer beseitigen 4\nliessen. Auch in diesem Falle ist der Strafanspruch hinsicht\nlich des Vergehens nach § 274 StGB durch die Bestrafung we- ;\ngen des Diebstahls verbraucht.\n\ncz ” “\nKL\n\n- 7-\n\n3. Die sich hiernach ergebende Änderung des Schüldspruchs\ngegen beide Beschwerdeführer muss zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen führen, in denen die Angeklagten\n\nauch wegen Urkundenvernichtung verurteilt worden sind, also\nsoweit DOREEN in Falle TEE wegen zweier Urkundenfälschungen in Tateinheit mit Urkundenvernichtung und wegen\nUrkundenvernichtung in Tateinheit mit versuchtem Betrug, ferner\nsoweit DAMM wegen einer Urkundenfälschung in Tateinheit\nmit Urkundenvernichtung verurteilt worden war. In allen diesen\nFällen ist die Strafe dem § 274 StGB entnommen worden. Deshalb\nmuss der Strafsusspruch insoweit aufgehoben werden\n\nDr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt\nDr. Schalscha Eoepner\n\nDFG ee Alan 3 ..\nER PTR HADIRGE- JENSEN ER an","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/2-str-525-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-04-05/2-str-525-54","retrieved":"2026-08-21 23:12:57.376368+00:00"},"card":{"id":"bgh/1955-04-05/2-str-525-54","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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